Aktuelles

Abzug von Kinderbe­treuungskosten für gering­fügig beschäf­tigte Betreuungs­person nur bei Zahlung auf Empfänger­konto

Der III. Senat des BFH hat mit Urteil vom 18.12.2014 III R 63/13 entschieden, dass die Kosten für die Betreuung eines zum Haushalt der Eltern gehörenden Kindes nur dann steuerlich berücksichtigt werden können, wenn die Zahlungen nicht in bar, sondern auf ein Konto der Betreuungsperson erbracht wurden. Dies gilt auch dann, wenn die Betreuungsperson im Rahmen eines geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses angestellt ist.

Die verheirateten Kläger waren in den Streitjahren 2009 und 2010 beide berufstätig. Zur Betreuung ihres dreijährigen Sohnes beschäftigten sie für ein monatliches Gehalt von 300 Euro eine Teilzeitkraft. Das Gehalt wurde jeweils in bar ausbezahlt. In ihren Einkommensteuererklärungen für 2009 und 2010 beantragten die Kläger den Abzug von jeweils 2/3 der Aufwendungen (3.600 Euro), mithin eines Betrages von 2.400 Euro für jedes Streitjahr. Das Finanzamt (FA) lehnte die Anerkennung dieser Aufwendungen mit der Begründung ab, dass der in den Streitjahren geltende § 9c Abs. 3 Satz 3 EStG eine Zahlung auf das Konto des Empfängers voraussetze.

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Steuer­freie Einnahmen aus der Aufnahme von Pflege­personen in den eigenen Haushalt

Mit Urteil vom 05.11.2014 VIII R 29/11 hat der VIII. Senat des BFH entschieden, dass Leistungen, die von einer privatrechtlichen Institution für die Aufnahme von Pflegepersonen in einen Haushalt über Tag und Nacht gewährt werden, als Beihilfe zur Erziehung nach § 3 Nr. 11 EStG steuerfrei sind. Voraussetzung ist, dass die Zahlungen zumindest mittelbar aus öffentlichen Mitteln der Jugendhilfe für die unmittelbare Förderung der Erziehung der Pflegepersonen geleistet werden.

Im Streitfall hatte die als Erzieherin tätige Klägerin in ihren Haushalt bis zu zwei fremde Pflegekinder aufgenommen und dafür ein Tageshonorar zuzüglich einer Sachkostenpauschale aufgrund einer Honorarvereinbarung mit einer Firma erhalten, die im Bereich der öffentlichen Kinder- und Jugendhilfe für die zuständige Stadtverwaltung die Unterbringung von Jugendlichen in Heimen, Einrichtungen sowie in Familienhaushalten organisiert und für jeden zu betreuenden Jugendlichen bestimmte Beträge aus öffentlichen Haushaltsmitteln erhält.

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Erbschaft­steuer: BStBK fordert mehr Praxis­tauglichkeit

Die Bundessteuerberaterkammer (BStBK) begrüßt, dass das Bundesfinanzministerium in dem vorgelegten Referentenentwurf keine rückwirkenden Änderungen der Erbschaftsteuer plant. Positiv beurteilt die BStBK auch, dass das Kriterium für die Befreiung vom Lohnsummennachweis wieder an eine Beschäftigtenzahl anknüpft. Damit ist der streitanfällige und unpraktikable Unternehmenswert als Kriterium vom Tisch. Die weitere Diskussion wird zeigen, ob die gewählte Beschäftigtenzahl von 3 Arbeitnehmern für die Befreiung von der aufwändigen Lohnsummenregelung handhabbar ist. Wünschenswert wäre eine angemessene Erhöhung der Beschäftigtenanzahl.

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Unterhalts­leistungen nach § 33a Abs. 1 EStG - Berück­sichtigung von Personen mit einer Aufenthalts­erlaubnis nach § 23 Aufenthalts­gesetz

Ergänzend zu den BMF-Schreiben vom 07.06.2010 (BStBl 2010 I S. 582 und S. 588) gilt unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder bei Unterhaltsleistungen an Personen mit einer Aufenthalts- oder Niederlassungserlaubnis nach § 23 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) Folgendes:

Aufwendungen für den Unterhalt von Personen, die eine Aufenthalts- oder Niederlassungserlaubnis nach § 23 AufenthG haben, können - unabhängig von einer gesetzlichen Unterhaltsverpflichtung - nach § 33a Abs. 1 Satz 3 EStG berücksichtigt werden.

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Finanz­verwaltung stellt klar: Chipstüte, Salzgebäck, Schoko­waffeln, Müsli­riegel oder vergleich­bare Knabbereien im Flugzeug, Zug oder Schiff keine "Mahlzeiten" i. S. des Reisekosten­rechts

Im Zuge der Reform des steuerlichen Reisekostenrechts wurde u. a. auch die Behandlung der vom Arbeitgeber anlässlich einer Auswärtstätigkeit gestellten üblichen Mahlzeiten neu geregelt und zugleich gesetzlich festgelegt, dass eine Verpflegungspauschale nur noch dann steuerlich beansprucht werden kann, wenn dem Arbeitnehmer tatsächlich Mehraufwand für die jeweilige Mahlzeit entstanden ist. Im Ergebnis bedeutet dies: Wird dem Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber oder auf dessen Veranlassung von einem Dritten bei einer Auswärtstätigkeit unentgeltlich eine oder mehrere übliche Mahlzeiten (dies sind Mahlzeiten mit einem Preis von bis zu 60 Euro inkl. Getränke und Umsatzsteuer) zur Verfügung gestellt, bleiben diese Mahlzeiten unversteuert und die Verpflegungspauschalen sind entsprechend zu kürzen. Die vorzunehmende Kürzung ist dabei im Gesetz typisierend und pauschalierend festgelegt. Sie beträgt 20 % für ein Frühstück und jeweils 40 % für ein Mittag- bzw. Abendessen der Pauschale für einen vollen Kalendertag.

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Entwurf eines neuen Erbschaft-/Schenkung­steuergesetzes

Das Bundesfinanzministerium hat den Referentenentwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts vorgelegt.

Das Gesetz setzt die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts wie folgt um:

  • Das Bundesverfassungsgericht hat es für unverhältnismäßig gehalten, dass die Verschonung auch eintritt, obwohl das betriebliche Vermögen bis zu 50 % aus Verwaltungsvermögen besteht. Dies macht es in Zukunft erforderlich, Vermögen grundsätzlich zu besteuern, das für nicht verschonungswürdig gehalten wird. Da damit eine genaue Abgrenzung des für verschonungswürdig gehaltenen Vermögens erforderlich wird, sieht das Gesetz - in Abkehr von der Negativdefinition des Verwaltungsvermögenskatalogs mit seinen zahlreichen Ausnahmen und Rückausnahmen - eine Neudefinition des begünstigten Vermögens vor. Danach ist dasjenige Vermögen begünstigt, das seinem Hauptzweck nach überwiegend einer originär land- und forstwirtschaftlichen, gewerblichen oder freiberuflichen Tätigkeit dient. Hierdurch wird das verschonungswürdige Vermögen zielgenau von dem nicht verschonungswürdigen Vermögen abgegrenzt. Missbräuchlichen Gestaltungen wie der sogenannten “Cash-GmbH” wird durch die Einführung des Hauptzwecks vollständig die Grundlage entzogen. Die nach dem Finanzmitteltest verbleibenden Schulden werden quotal dem begünstigten und dem nicht begünstigten Vermögen zugeordnet. Da Betriebe zur Kapitalstärkung auch einen gewissen Umfang nicht begünstigten Vermögens benötigen, wird ein Teil des originär nicht begünstigten Vermögens (wertmäßig in Höhe von 10 % des begünstigten Nettovermögens) wie begünstigtes Vermögen behandelt. Das begünstigte Nettovermögen wird bei mehrstufigen Gesellschaftsstrukturen konsolidiert ermittelt. Die Umgehungsmöglichkeiten mittels des Kaskadeneffekts werden damit beseitigt.

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Steuer­liche Behandlung von negativen Einlage­zinsen und von Zinsen auf rücker­stattete Kreditbe­arbeitungsgebühren

Negative Einlagezinsen

Behält ein inländisches Kreditinstitut negative Einlagezinsen für die Überlassung von Kapital ein, stellen diese negativen Einlagezinsen keine Zinsen i. S. des § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG dar, da sie nicht vom Kapitalnehmer an den Kapitalgeber als Entgelt für die Überlassung von Kapital gezahlt werden. Wirtschaftlich gesehen handelt es sich vielmehr um eine Art Verwahr- oder Einlagegebühr, die bei den Einkünften aus Kapitalvermögen als Werbungskosten vom Sparer-Pauschbetrag gemäß § 20 Abs. 9 Satz 1 EStG erfasst sind.

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Grunder­werbsteuer: Einbe­ziehung der Baukosten in die Bemessungs­grundlage

Der II. Senat des BFH hatte im Urteil vom 03.03.2015 II R 9/14 darüber zu entscheiden, welche Kosten beim Kauf eines unbebauten Grundstücks in die Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer einzubeziehen sind, wenn sich der Grundstücksverkäufer (zusätzlich) zur Errichtung eines Rohbaus auf dem Grundstück verpflichtet, und weitere Baukosten durch Ausbauarbeiten anfallen, die aber vom Grundstückskäufer bei Dritten in Auftrag gegeben worden sind.

Nach ständiger Rechtsprechung des BFH sind beim Kauf eines Grundstücks, das beim Abschluss des Kaufvertrags tatsächlich unbebaut ist, unter bestimmten Voraussetzungen auch die Kosten für die anschließende Errichtung eines Gebäudes auf dem Grundstück in die Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer einzubeziehen, nämlich wenn sich aus weiteren Vereinbarungen ergibt, dass der Erwerber das Grundstück in bebautem Zustand erhält. Diese Vereinbarungen müssen mit dem Kaufvertrag in einem rechtlichen oder zumindest objektiv sachlichen Zusammenhang stehen. Dies ist insbesondere der Fall, wenn der Käufer spätestens beim Abschluss des Kaufvertrags den Grundstücksverkäufer oder einen vom Grundstücksverkäufer vorgeschlagenen Dritten mit dem Bau beauftragt. Aber auch ein später abgeschlossener Bauvertrag kann je nach den Umständen des Einzelfalls zur Einbeziehung der Baukosten in die Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer führen.

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Doppel­belastung durch Erbschaft- und Einkommen­steuer nicht verfassungs­widrig

Das Bundesverfassungsgericht hat mit Urteil vom 07.04.2015 1 BvR 1432/10 entschieden, dass die Doppelbelastung mit Erbschaft- und Einkommensteuer bei der Vererbung von Zinsansprüchen nicht zu beanstanden ist. Es liege keine Verletzung von Grundrechten vor, wenn die Einkommensteuer, die im Jahr nach dem Erbfall auf die bis zum Todeszeitpunkt entstandenen Zinsansprüche anfällt, bei der Festsetzung der ErbSt nicht (mindernd) berücksichtigt wird.

Das Urteil im Volltext

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Arbeits­zimmer: Badmoderni­sierung kann anteilig absetzbar sein

Bestimmte Ausgaben, die das gesamte Gebäude betreffen, sind anteilig als Werbungskosten oder Betriebsausgaben des häuslichen Arbeitszimmers absetzbar. Das kann auch für die Kosten einer umfassenden Badmodernisierung gelten, informiert der Neue Verband der Lohnsteuerhilfevereine (NVL) aus Berlin.

Eigenheimbesitzer können Ausgaben, die das gesamte Gebäude betreffen, anteilig als Werbungskosten oder Betriebsausgaben ihres häuslichen Arbeitszimmers geltend machen. Dabei kann es sich etwa um eine Dacherneuerung, eine Fassadenreparatur oder den Einbau einer neuen Haustür handeln. Aufteilungsmaßstab ist das Verhältnis von Wohnfläche des Hauses zur Fläche des Arbeitszimmers. Nimmt das Heimbüro z. B. 10 % der Gesamtwohnfläche ein, sind auch 10 % der Kosten einer Fassadenreparatur absetzbar.

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Kindergeld für ein "beschäftigungs­loses" Kind trotz selb­ständiger Tätigkeit

Der III. Senat des BFH hat im Urteil vom 18.12.2014 III R 9/14 entschieden, dass für ein volljähriges Kind unter 21 Jahren, das als arbeitsuchend gemeldet ist und einer selbständigen Tätigkeit nachgeht, Kindergeld beansprucht werden kann, sofern diese Tätigkeit weniger als 15 Wochenstunden umfasst.

Die Klägerin bezog im Zeitraum November 2005 bis Juli 2006 Kindergeld für ihre Tochter, die als Kosmetikerin selbständig tätig war. Als die Familienkasse hiervor erfuhr, hob sie die Festsetzung auf und forderte das Kindergeld zurück. Einspruch und Klage hatten keinen Erfolg.

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Einkommen­steuererklärung für 2014 - Letzter Abgabetag: Montag, 01.06.2015

Abgabetermin für die Einkommensteuererklärung ist der 31. Mai eines Jahres. Da dieser Tag 2015 auf einen Sonntag fällt, muss die Einkommensteuererklärung für 2014 spätestens am Montag, 01. 06. 2015, beim jeweiligen Wohnsitzfinanzamt vorliegen.

In bestimmten Fällen gilt dieser Abgabetermin auch für Arbeitnehmer, nämlich dann, wenn sie verpflichtet sind, eine Einkommensteuererklärung abzugeben (sog. Pflichtveranlagungsfälle), zum Beispiel:

  • Sie haben positive Einkünfte aus der Vermietung einer Wohnung und/oder ausländische Kapitaleinkünfte von mehr als 410 Euro bezogen.
  • Die erhaltenen Lohnersatzleistungen wie Eltern-, Kurzarbeiter-, Arbeitslosen- oder Krankengeld übersteigen 410 Euro.
  • Bei einem der zusammenveranlagten Ehegatten/Lebenspartner ist die Steuerklasse V, VI oder IV Faktor angewandt worden.
  • Arbeitnehmer haben ihr Finanzamt veranlasst, einen Freibetrag in die Lohnsteuerabzugsmerkmale aufzunehmen (z. B. für Werbungskosten, Verluste aus Vermietung und Verpachtung). Ein Körperbehindertenpauschbetrag als Freibetrag führt nicht zur Pflichtveranlagung.

Ansonsten sind Arbeitnehmer regelmäßig nicht verpflichtet, eine Einkommensteuererklärung abzugeben. Sie können aber zu viel bezahlte Lohnsteuer zurückbekommen, indem sie trotzdem eine Steuererklärung einreichen (sog. Antragsveranlagung).

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