Grundsteuer: Änderungen am Grundbesitz bis zum 30. April 2026 anzeigen
Für eine korrekte Ermittlung der Grundsteuer sind aktuelle Angaben zu den entsprechenden Grundstücken bzw. Betrieben der Land- und Forstwirtschaft unerlässlich.
Die Eigentümerinnen und Eigentümer sind daher gesetzlich dazu verpflichtet, dem Finanzamt entsprechende Änderungen am Grundbesitz zu melden.
Beispiele für relevante Änderungen:
- Änderungen an der Fläche des Flurstücks oder des Gebäudes (z. B. durch Anbauten oder Abrisse)
- Änderung der Nutzungsart (z. B. von Wohnraum hin zu Praxis oder Gewerbe)
- eine erstmalige Denkmalschutz-Einstufung
Wichtig: Auch wenn entsprechende Änderungen auf einem notariell beurkundeten Vertrag beruhen oder hierfür eine Baugenehmigung beantragt wurde, müssen Sie eine Anzeige abgeben.
...15.04.2026 WeiterlesenRatenweise Erfüllung einer Abfindung für einen lebzeitigen Pflichtteilsverzicht unterliegt nicht der Einkommensteuer
Der VIII. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) hat mit Urteil vom 20.01.2026 – VIII R 6/23 entschieden, dass Abfindungen, die für einen lebzeitigen Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsverzicht gezahlt werden, nicht der Einkommensteuer unterliegen. Die Zahlungen stellen kein erzieltes Einkommen dar, auch wenn sie in Raten geleistet werden. Der BFH hat damit seine frühere Rechtsprechung zur fehlenden Einkommensteuerbarkeit solcher Abfindungen in Form von Einmalzahlungen und wiederkehrenden Leistungen bestätigt.
Im Streitfall übertrugen die Eltern der Klägerin auf der Grundlage notarieller Übergabeverträge im Jahr 2002 und im Juli 2014 auf den Bruder der Klägerin Mitunternehmeranteile, GmbH-Anteile und ihre Miteigentumsanteile an einem Betriebsgrundstück. Der Bruder verpflichtete sich im Übergabevertrag vom Juli 2014 gegenüber den Eltern, der Klägerin ein Gleichstellungsgeld zu zahlen. Das Gleichstellungsgeld war in zwei Raten fällig (Teilbetrag 1 am 30.12.2014 und Teilbetrag 2 am 30.12.2015), ohne dass ein Zins zu entrichten war. Die Klägerin verzichtete im notariellen Übergabevertrag gegenüber den Eltern für das im Jahr 2002 und im Jahr 2014 an den Bruder übertragene Vermögen auf ihre Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüche. Die Eltern traten ihre Forderung gegen den Bruder der Klägerin auf Zahlung des Gleichstellungsgeldes an die Klägerin ab, ohne für deren Erfüllung einzustehen. Finanzamt und Finanzgericht nahmen an, dass die der Klägerin im Streitjahr 2015 zugeflossene zweite Teilzahlung wegen der Unverzinslichkeit der Forderung und deren Laufzeit von mehr als zwölf Monaten bis zur Fälligkeit am 30.12.2015 gemäß § 12 Abs. 3 des Bewertungsgesetzes (BewG) in einen Tilgungs- und einen Zinsanteil aufzuteilen sei. In Höhe der Differenz zwischen dem Tilgungsanteil und dem Nennbetrag der zweiten Teilzahlung habe die Klägerin gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 7 des Einkommensteuergesetzes in der im Streitjahr 2015 anzuwendenden Fassung (EStG) steuerpflichtige Kapitalerträge erzielt.
...14.04.2026 WeiterlesenRund 37 Millionen Euro Steuerschaden: Landesamt zur Bekämpfung der Finanzkriminalität NRW durchsucht Autohändler
Maßnahmen in Nordrhein-Westfalen sind Teil eines Action Day der Europäischen Staatsanwaltschaft gegen ein Betrugsnetzwerk in mehreren EU-Staaten. Das Volumen der fingierten Fahrzeugverkäufe liegt insgesamt bei über 1 Milliarde Euro.
Eine Tätergruppe, die in Nordrhein-Westfalen einen Autohandel führt, steht im Verdacht, Umsatzsteuerbetrug im großen Stil betrieben zu haben: Zwischen 2018 und 2025 sollen die Drahtzieher nach derzeitigem Stand der Ermittlungen mit fingierten Autoverkäufen an Scheinfirmen im EU-Ausland Umsatzsteuer in Höhe von rund 25 Millionen Euro verkürzt und zu Unrecht Vorsteuererstattungen in Höhe von rund 12 Millionen Euro erschlichen haben. Jetzt haben Steuerfahnderinnen und -fahnder des Landesamtes zur Bekämpfung der Finanzkriminalität (LBF NRW) den Betrieb durchsucht, außerdem wurden Haftbefehle gegen zwei Hauptverantwortliche vollstreckt und Vermögensarreste in zweistelliger Millionenhöhe angeordnet.
...13.04.2026 WeiterlesenRentengestaltung mit der Aktivrente
Unser Rentensystem wird die Aktivrente finanziell nicht retten können, indem der eine oder andere Rentner seine Lebensarbeitszeit freiwillig verlängert. Wer vorhat, über die Regelaltersgrenze hinaus sozialversicherungspflichtig beschäftigt zu bleiben, steht seit Jahresbeginn vor strategischen Entscheidungen, die sich dauerhaft auf die Höhe der späteren Rente auswirken können. Rentenaufschub, Vollrente oder Teilrente: Was macht Sinn? Und lohnt es sich, weiterhin in die Rentenkasse einzuzahlen? Dieser Artikel zeigt, welche Gestaltungsoptionen es gibt und wo sich Rechnen, Nachdenken und Beratung besonders lohnen. Wer hier vorschnell entscheidet, zahlt womöglich jahrelang darauf.
Keine Kürzung der Altersrente
Für die Altersrente gibt es glücklicherweise keine Einkommensanrechnung mehr. Durch den Zuverdienst mit der Aktivrente werden die Rentenzahlungen nicht gekürzt. Diese Einkünfte sind der Rentenversicherung auch nicht zu melden, da es sich um einen reinen Steuerbonus handelt. Die Aktivrente ist mit dem Arbeitgeber zu vereinbaren, insbesondere da ein Arbeitsverhältnis nicht automatisch mit dem Erreichen der Regelaltersgrenze endet.
Vorsicht bei staatlichen Leistungen
An anderer Stelle werden die Einkünfte aus der Aktivrente jedoch beim anrechenbaren Einkommen berücksichtigt. So beim staatlichen Wohngeld und bei Witwen- oder Hinterbliebenenrenten. Für Bezieher einer Witwen- oder Hinterbliebenenrente gilt derzeit ein Freibetrag von 1.076,86 Euro. Sobald alle Einkünfte zusammen darüber liegen, kommt es zu einer Kürzung der staatlichen Leistung. Nähere Informationen über die Auswirkungen und Kürzung erteilt die deutsche Rentenversicherung.
Aktivrente unabhängig von Altersrente
Der Bezug einer Altersrente von der deutschen Rentenversicherung ist keine Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Aktivrente - dem Weiterarbeiten in einem sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis nach dem Erreichen der Regelaltersgrenze. Es spielt keine Rolle, ob und in welcher Höhe eine Altersrente bezogen wird. Das lässt rententechnisch mehrere Gestaltungsoptionen zu. So kann während der Aktivrente eine Voll- oder Teilrente nebenher bezogen werden und die Aktivrente als Aufstockung der Altersrente dienen.
Aufschieben der Altersrente möglich
Alternativ kann die Altersrente auf den Zeitpunkt nach der Aktivrente aufgeschoben und die Rentenkasse weiter befüllt werden. Ein temporärer Verzicht auf die Altersrente erhöht die späteren Rentenzahlungen. Pro Monat des Verzichts um 0,5 Prozent. Dazu kommen die weiteren Einzahlungen in die Rente aufgrund der Rentenversicherungspflicht, wenn keine Altersrente bezogen wird.
Beispiel: Wird die Altersrente um 2 Jahre nach hinten verschoben, kommt es zu einem Rentenplus von 12 Prozent aufgrund des Rentenverzichts. Hätte die Altersrente zur Regelaltersgrenze beispielsweise 1.500 Euro betragen, so kann nun mit ungefähr 1.680 Euro lebenslänglich gerechnet werden. Zu den 180 Euro mehr Rente pro Monat durch den Aufschub kommt ein höherer Rentenanspruch aufgrund 2 Jahren weiterer Einzahlungen in die Rentenkasse. Beratungen zur Rentenentwicklung macht die Deutsche Rentenversicherung.
Allerdings erhöht sich der Besteuerungsanteil der Rente dadurch. Mit jedem Jahr, in dem später in Rente gegangen wird, erhöht sich die Besteuerungsquote um 0,5 Prozent. Ein um zwei Jahre nach hinten verschobener Rentenbeginn hat ein Prozent mehr Steuern zur Folge.
Rentenplus durch Teilrente fragwürdig
Fällt die Entscheidung für eine Vollrente, fallen während der Aktivrentenzeit keine Rentenversicherungsbeiträge mehr für den Arbeitnehmenden an. Der Arbeitgeber hingegen muss weiterhin seinen Beitragsanteil von 9,3 Prozent in die Rentenkasse abführen. Allerdings wird dieser Beitrag nicht mehr dem persönlichen Rentenkonto des Arbeitnehmenden gutgeschrieben und erhöht somit die persönliche Rente nicht.
Im Gegensatz dazu trifft bei einer Teilrente die Rentenversicherungspflicht immer noch zu. Die Rentenversicherungsbeiträge reduzieren zwar das Entgelt, erhöhen aber die persönliche Rente. Um weitere Rentenansprüche zu erwerben, reicht es aus, die Vollrente um nur ein Promille, meist genügen ein bis zwei Euro, zu reduzieren. Gemäß der deutschen Rentenversicherung bringen zwei weitere Beschäftigungsjahre bei einem Bruttoeinkommen von 2.000 Euro rund 46 Euro Rente mehr.
Dafür müssten aber monatlich 186 Euro Rentenbeitrag gezahlt werden. Aufsummiert hat der Arbeitnehmende in zwei Jahren 4.464 Euro weiter in die Rentenkasse eingezahlt. Damit sich das lohnt, müsste die Lebenszeit in der passiven Rentenzeit - also nach dem Arbeiten - acht Jahre bei weitem überschreiten. Bei einem Durchschnittsverdienst von 4.208 Euro kann sich der Rentenanspruch hingegen um 17 Prozent und somit 300 Euro monatlich erhöhen, schreibt die Deutsche Rentenversicherung. Folglich lohnen sich weitere Einzahlungen in die Rentenkasse nur dann, wenn das monatliche Einkommen sehr hoch ist.
(Pressemeldung Lohnsteuerhilfe Bayern e.V.)
...08.04.2026 WeiterlesenAufhebung der Kirchensteuerfestsetzung wegen fehlenden Datenabgleichs
Gleicht das Finanzamt elektronisch übermittelte Daten der Meldebehörde in Bezug auf die Zugehörigkeit zu einer Kirche nicht mit den Angaben in den Einkommensteuererklärungen ab, muss es bestandskräftige Kirchensteuerfestsetzungen nach § 175b Abs. 1 AO aufheben. Dies hat der 4. Senat des Finanzgerichts Münster mit Urteil vom 24. Oktober 2025 (Az. 4 K 884/23 Ki) entschieden.
Der Kläger trat im Jahr 2017 aus der römisch-katholischen Kirche aus. Die Meldebehörde übermittelte den Kirchenaustritt und in der Folgezeit die fehlende Kirchenzugehörigkeit des Klägers an das Bundeszentralamt für Steuern, das diese Daten bei der Bildung der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen (ELStAM) berücksichtigte. Die Arbeitgeberin des Klägers nahm daraufhin keinen Abzug von Kirchenlohnsteuer mehr vor und übermittelte dies sowie die zugrunde liegenden Kirchensteuermerkmale im Rahmen der elektronischen Lohnsteuerbescheinigungen an die Finanzverwaltung.
...07.04.2026 WeiterlesenPrivate Veräußerungsgeschäfte - Auch Wohnmobil im Hochpreissegment kann ein Gegenstand des täglichen Gebrauchs sein
Der IX. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) hat seine Rechtsprechung zu den Anforderungen an einen Gegenstand des täglichen Gebrauchs (§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes –EStG–) weiterentwickelt und entschieden, dass auch der Gewinn/Verlust aus dem Verkauf hochpreisiger Wirtschaftsgüter des Alltagsgebrauchs nicht als privates Veräußerungsgeschäft zu besteuern ist (Urteil vom 27.01.2026 - IX R 4/25).
Im Streitfall kauften die Kläger (Eheleute) ein Wohnmobil für ca. 323.000 €. Sie vermieteten es tageweise an eine GmbH, deren Gesellschafterin die Klägerin ist. In der übrigen Zeit stand das Wohnmobil den Klägern privat zur Verfügung. Die Mieteinnahmen ordnete das Finanzamt (FA) den sonstigen Einkünften gemäß § 22 Nr. 3 EStG zu. Die Abschreibung des Wohnmobils führte zu Verlusten, die allerdings nicht abziehbar waren, sondern erst mit künftigen Vermietungsgewinnen verrechnet werden können. Bereits weniger als ein Jahr nach der Anschaffung verkauften die Kläger das Wohnmobil, und zwar mit Verlust. Trotzdessen ermittelte das FA einen Gewinn aus einem privaten Veräußerungsgeschäft gemäß § 23 EStG. Der Gewinn kam dadurch zustande, dass die Abschreibungen wieder hinzuzurechnen waren. Das Finanzgericht gab den Klägern Recht. Es vertrat die Ansicht, das Wohnmobil sei ein Gegenstand des täglichen Gebrauchs, das vom Tatbestand privater Veräußerungsgeschäfte ausgenommen sei.
Der BFH wies die Revision des FA zurück und bestätigte das Ergebnis der Vorinstanz. Gegenstände des täglichen Gebrauchs nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 EStG sind solche Wirtschaftsgüter, die bei objektiver Betrachtung vorrangig zur Nutzung angeschafft sind und dem Wertverzehr unterliegen oder kein Wertsteigerungspotenzial aufweisen; eine tägliche Nutzung ist nicht erforderlich (vgl. Senatsurteil vom 29.10.2019 - IX R 10/18, BFHE 266, 560). Der BFH hat nunmehr entschieden, dass auch Wirtschaftsgüter, die nach dem Empfinden eines durchschnittlichen Betrachters als hochpreisig einzustufen sind (“Luxusgut”), unter diesen Begriff fallen können. Zudem finden sich im Wortlaut der Norm und in der Begründung des Gesetzgebers keine gewichtigen Anhaltspunkte dafür, dass ein “Gegenstand des täglichen Gebrauchs” eine ausschließliche Selbstnutzung des Wirtschaftsguts voraussetzt. Aus diesem Grund hielt es der BFH für unerheblich, dass die Kläger das Wohnmobil auch als Einkunftsquelle (Vermietung) eingesetzt hatten.
(Pressemitteilung des Bundesfinanzhofs Nr. 011/26; zum Volltext des Urteils vom 27.01.2026 siehe IX R 4/25 )
...06.04.2026 WeiterlesenSofortmeldung im Minijob: Wer vor Arbeitsbeginn melden muss
Auch im Minijob ist in einigen Branchen eine Sofortmeldung vor Arbeitsbeginn erforderlich. Für welche Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber ist die Meldung relevant? Was hat sich im Jahr 2026 geändert? Und wie funktioniert das Meldeverfahren? Diese und weitere Fragen rund um die Sofortmeldung, werden in diesem Beitrag beantwortet.
Anmeldung des Minijobs und zusätzliche Sofortmeldung
Wird ein Minijob aufgenommen, müssen Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber diesen bei der Minijob-Zentrale anmelden. Sie haben dafür grundsätzlich Zeit bis zur ersten Entgeltabrechnung, maximal jedoch 6 Wochen ab Beginn der Beschäftigung. Melden Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber ihre Minijobber nicht an, handelt es sich um Schwarzarbeit. Weitere Infos zur Anmeldung von gewerblichen Minijobs gibt es hier.
...01.04.2026 WeiterlesenWas ist neu im April 2026?
Tankstellen dürfen die Kraftstoffpreise nur noch einmal am Tag um 12 Uhr erhöhen. Die Abgabe von Lachgas an Minderjährige wird verboten. Laptops müssen einen einheitlichen Ladeanschluss haben. Alle Neuregelungen im Überblick.
Maßnahmen der Bundesregierung gegen hohe Spritpreise
Die hohen Spritpreise besorgen viele Bürgerinnen und Bürger. Die Bundesregierung hat daher ein Gesetzespaket auf den Weg gebracht, um gegen die hohen Kraftstoffpreise vorzugehen. Unter anderem dürfen Tankstellen ihre Preise nur noch einmal am Tag erhöhen und das Bundeskartellamt wird gestärkt.
...31.03.2026 WeiterlesenEinführung eines Verfahrens zur Mitteilung des Grads der Behinderung
Seit 1. Januar 2026 wurde ein Verfahren zur elektronischen Übermittlung des Grads der Behinderung (GdB) eingeführt. Von den Versorgungsämtern des Landesamts für Gesundheit und Soziales (LAGuS) werden mit Zustimmung des Steuerpflichtigen alle steuerrelevanten Daten, die nach dem 31.12.2025 festgestellt worden sind, ausschließlich digital an die Finanzämter übertragen.
Das bedeutet, dass in den meisten Fällen Daten für das Veranlagungsjahr ab 2026 übermittelt werden. Nur in Ausnahmefällen wirken die Feststellungen des Versorgungsamtes in die Veranlagungsjahre 2025 und früher zurück.
...29.03.2026 WeiterlesenRenten steigen erneut um über 4 Prozent
Nach den nun vorliegenden Daten des Statistischen Bundesamtes und der Deutschen Rentenversicherung Bund steigen die Renten in Deutschland zum 1. Juli 2026 um 4,24 Prozent. Damit beträgt die Rentenanpassung zum vierten Mal seit fünf Jahren über4 Prozent.
Mit dem Rentenpaket 2025 wurde unter anderem die Haltelinie in Höhe von 48 Prozent beim Rentenniveau bis zum 1. Juli 2031 verlängert. Bis dahin wird der jeweils aktuelle Rentenwert zum 1. Juli so hoch festgesetzt, dass mit diesem neuen aktuellen Rentenwert das Mindestsicherungsniveau von 48 Prozent erreicht wird.
Maßgeblich für diese Berechnung ist die anpassungsrelevante Lohnentwicklung, die 4,25 Prozent beträgt. Sie basiert auf der vom Statistischen Bundesamt gemeldeten Lohnentwicklung nach den Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen (VGR) und der Entwicklung der beitragspflichtigen Entgelte der Versicherten, die für die Einnahmesituation der gesetzlichen Rentenversicherung entscheidend ist. Daneben spielt auch die Veränderung der Sozialabgaben der Beschäftigten und Rentenbeziehenden eine Rolle. Da die diesjährige Steigerung des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes zur gesetzlichen Krankenversicherung sowohl die Beschäftigten als auch die Rentenbeziehenden grundsätzlich gleichermaßen betrifft, ergeben sich in diesem Jahr rein rechnerisch minimale Abweichungen des Anpassungssatzes von der anpassungsrelevanten Lohnentwicklung (0,01 Prozentpunkte).
Insgesamt ergibt sich damit eine Anhebung des aktuellen Rentenwerts zum 1. Juli 2026 von gegenwärtig 40,79 Euro auf 42,52 Euro. Dies entspricht einer Rentenanpassung von 4,24 Prozent. Für eine Standardrente bei durchschnittlichem Verdienst und 45 Beitragsjahren bedeutet diese Rentenanpassung einen Anstieg um 77,85 Euro im Monat.
Die Rentenanpassung wird mit der Rentenwertbestimmungsverordnung 2026 umgesetzt. Diese tritt – vorbehaltlich des Kabinettbeschlusses, der Zustimmung des Bundesrates und der abschließenden Verkündung im Bundesgesetzblatt – am 1. Juli 2026 in Kraft.
(Pressemitteildung Bundesministerium für Arbeit und Soziales)
...25.03.2026 WeiterlesenEine neue Rechtsform für nachhaltiges Unternehmertum: Rahmenkonzept zur Gesellschaft mit gebundenem Vermögen
Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz und das Bundesministerium der Finanzen schlagen die Einführung einer neuen Rechtsform für Unternehmen vor: die Gesellschaft mit gebundenem Vermögen. Sie soll nachhaltiges, an langfristigen Zielen orientiertes Unternehmertum befördern.
Unternehmerinnen und Unternehmern sollen durch die Wahl der neuen Rechtsform sicherstellen können, dass erwirtschaftete Gewinne dauerhaft in der Gesellschaft verbleiben - und zwar ohne komplizierte rechtliche Hilfskonstruktionen. Die Gesellschaftsform soll in vielen Punkten die Merkmale der Genossenschaft teilen. Näheres ist in einem Papier festgehalten, das beide Ministerien Anfang März veröffentlicht haben. Es handelt sich dabei um einen noch nicht in der Bundesregierung abgestimmten Diskussionsvorschlag (sog. Rahmenkonzept).
...24.03.2026 Weiterlesen