Aktuelles

Grenzen der Spei­cherung digitali­sierter Steuer­daten aufgrund einer Außen­prüfung

Im Streitfall hatte das Finanzamt (FA) im Rahmen einer Außenprüfung bei dem Kläger (einem selbständig tätigen Steuerberater) mit der Prüfungsanordnung die Gewinnermittlungen sowie zu deren Prüfung die Steuerdaten in digitaler Form auf einem maschinell verwertbaren Datenträger angefordert. Dagegen erhob der Kläger nach erfolglosem Einspruchsverfahren Klage: Das FA dürfe diese Daten nicht - wie angekündigt - über die Prüfung hinaus bis zur Bestandskraft von nach der Außenprüfung erlassenen Bescheiden auf dem (mobilen) Rechner des Prüfers speichern. Das Finanzgericht wies die Klage ab.

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Homeoffice von der Steuer absetzen

Arbeitnehmer, die im Homeoffice - also von zu Hause aus - arbeiten, profitieren jetzt von einer Vereinfachungsregel.

Das sog. Homeoffice wird immer beliebter. Das Prinzip: Ein Arbeitnehmer arbeitet ganz oder teilweise von zu Hause aus, hat also neben dem klassischen Schreibtisch im Büro auch Schreibtisch und Firmencomputer in den eigenen vier Wänden. Das bringt Steuervorteile, denn der Arbeitnehmer kann sämtliche Kosten z. B. für Strom, anteilige Miete oder die Deckenlampe von der Steuer absetzen. Mit einer Einschränkung: Pro Jahr dürfen nur bis zu 1.250 Euro in der Steuererklärung eingetragen werden.

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Zivilpro­zesskosten keine außerge­wöhnlichen Belastungen

Mit Urteil vom 18.06.2015 VI R 17/14 hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass die Kosten eines Zivilprozesses - entgegen einer früheren Entscheidung (siehe BFH-Urteil vom 12.05.2011 VI R 42/10, BStBl 2011 II S. 1015) - nicht als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden können.

Etwas anderes könne nur dann gelten, wenn ein Rechtsstreit einen für den Steuerpflichtigen “existenziell wichtigen Bereich oder den Kernbereich menschlichen Lebens berührt.”

Das Urteil im Volltext

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Freistellungs­aufträge ab 2016 - Banken benötigen Steueridenti­fikationsnummer

Bei Erträgen aus privaten Kapitalanlagen sind insbesondere die inländischen Banken und Kreditinstitute verpflichtet, eine Abgeltungsteuer von 25% der Erträge zuzüglich Solidarbeitrag und Kirchensteuer einzubehalten und an die Finanzbehörden abzuführen. Den Steuerpflichtigen steht ein Sparer-Pauschbetrag von jährlich 801 Euro für Ledige und 1.602 Euro für Ehegatten und eingetragenen Lebenspartnerschaften zu, die zusammenveranlagt werden.

Erteilen die Steuerpflichtigen ihrer Bank einen Freistellungauftrag, stellt diese die Erträge aller bei ihr geführten Konten bis zur Höhe des Sparer-Pauschbetrags von der Abgeltungsteuer frei. Der Sparerfreibetrag ist ein Jahresbetrag, nicht ein Jahresbetrag pro Bank. Das müssen vor allem “Tagesgeldspringer” beachten, die häufig vierteljährlich die Bank wechseln, um stets den hohen Zinssatz für Neukunden zu erzielen. Sie sollten darauf achten und sicherstellen, dass die Summe aller erteilten Freistellungsaufträge den Sparer-Pauschbetrag nicht überschreitet.

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Steuer auf Rente mit 63 und Mütter­rente

Die “Mütterrente” wird besteuert - und zwar ein höherer Anteil als von vielen Senioren angenommen. Das ergibt sich aus einer aktuellen Mitteilung des Bundesfinanzministeriums von Ende Juli 2015. Reichlich spät, denn die ersten Senioren haben bereits ihre Steuerbescheide erhalten - ohne Hinweis, wie die Mütterrente tatsächlich besteuert wird. Über die mangelnde Aufklärung der Senioren hatte sich der Bund der Steuerzahler (BdSt) beim Bundesfinanzministerium beschwert.

Grundsätzlich müssen immer mehr Rentner Steuern zahlen. Grund ist die sog. nachgelagerte Besteuerung. Danach bleibt nur noch ein Teil der Rente steuerfrei. Das bedeutet: Je später man in Rente geht, desto geringer wird der steuerfreie Anteil. Senioren, die im Jahr 2005 oder früher in Rente gegangen sind, können noch mehr als 1.500 Euro pro Monat im Jahr steuerfrei vereinnahmen. Wer in diesem Jahr Rentner wurde, kann nur noch rund 1.200 Euro im Monat steuerfrei erhalten. Betroffen sind vor allem Bürger, die die sog. Rente mit 63 erhalten. Bei vielen werden wahrscheinlich im kommenden Jahr eine Einkommensteuererklärung und ggf. Steuern fällig.

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Heimkosten eines nahen Ange­hörigen absetzen

Der Fiskus beteiligt sich in einem überschaubaren Ausmaß an den Heimkosten eines nahen Angehörigen. Bezahlt ein Kind die altersbedingte Unterbringung von Mutter oder Vater im Heim, kann es die Aufwendungen nur im Rahmen des sog. Unterhaltshöchstbetrages (§ 33a EStG) steuerlich absetzen. Dieser Unterhaltshöchstbetrag ist deckungsgleich mit dem Grundfreibetrag, der sich in 2015 auf 8.472 Euro beläuft. Erfasst werden die üblichen typischen Aufwendungen für den Lebensunterhalt, nämlich für Ernährung, Kleidung, Wohnung und Hausrat und für notwendige Versicherungen.

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Bürokratie­abbau beim Mindestlohn kommt

Der Deutsche Steuerberaterverband e. V. (DStV) hat sich erfolgreich mit seiner Forderung durchgesetzt, zur Entlastung kleiner und mittelständischer Unternehmen die Dokumentationspflichten nach dem Mindestlohngesetz (MiLoG) zu entschärfen und die Auftraggeberhaftung praxisgerecht zu begrenzen. Nach einer Ankündigung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales sollen die Regelungen zu den Aufzeichnungspflichten in Kürze im Wege einer Rechtsverordnung gelockert werden.

Künftig soll beispielsweise die Pflicht zur Aufzeichnung der Arbeitszeiten nur für Arbeitnehmer gelten, deren regelmäßiges monatliches Entgelt unter 2.000 Euro liegt. Mitarbeitende Familienangehörige sollen von den Aufzeichnungspflichten vollständig ausgenommen werden. Klargestellt werden soll auch, dass die Haftung des Auftraggebers nur auf Fälle begrenzt ist, in denen ein Unternehmer eigene vertragliche Pflichten an andere Unternehmen weiterreicht.

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Schätzungs­methode des "Zeitreihen­vergleichs" nur unter Ein­schränkungen zulässig

Der X. Senat des BFH hat sich mit Urteil vom 25. 03. 2015 X R 20/13 zu der Schätzungsmethode des Zeitreihenvergleichs geäußert. Diese Methode wird von der Finanzverwaltung im Rahmen von Außenprüfungen insbesondere bei Gastronomiebetrieben zunehmend häufig angewandt.

Dabei handelt es sich um eine mathematisch-statistische Verprobungsmethode, bei der die jährlichen Erlöse und Wareneinkäufe des Betriebs in kleine Einheiten - regelmäßig in Zeiträume von einer Woche - zerlegt werden. Für jede Woche wird sodann der Rohgewinnaufschlagsatz (das Verhältnis zwischen Erlösen und Einkäufen) ermittelt. Die Finanzverwaltung geht davon aus, dass der höchste Rohgewinnaufschlagsatz, der sich für einen beliebigen 10-Wochen-Zeitraum ergibt, auf das gesamte Jahr anzuwenden ist. Dadurch werden rechnerisch zumeist erhebliche Hinzuschätzungen zu den vom Steuerpflichtigen angegebenen Erlösen ausgewiesen.

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Aufwen­dungen für Arznei­mittel bei Diätver­pflegung als außerge­wöhnliche Belastung

Mit Urteil vom 14.04.2015 hat der VI. Senat des BFH entschieden, dass Aufwendungen für ärztlich verordnete Arzneimittel i. S. von § 2 des Arzneimittelgesetzes (AMG) nicht dem Abzugsverbot für Diätverpflegung nach § 33 Abs. 2 Satz 3 EStG unterfallen.

Die Klägerin leidet an einer chronischen Stoffwechselstörung. Sie nimmt aus diesem Grund - ärztlich verordnet - Vitamine und andere Mikronährstoffe ein. Die hierfür entstandenen Aufwendungen machte sie in ihrer Einkommensteuererklärung vergeblich als Krankheitskosten und damit als sog. außergewöhnliche Belastung gem. § 33 EStG geltend. Die nach erfolglosem Einspruch erhobene Klage hat das Finanzgericht (FG) abgewiesen. Aufwendungen für Vitamine und andere Mikronährstoffe seien Diätverpflegung und könnten deshalb nach § 33 Abs. 2 Satz 3 EStG nicht als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden.

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Grunder­werbsteuerrecht: Ersatzbe­messungsgrundlage verfassungs­widrig

Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 23.06.2015 1 BvL 13/11, 1 BvL 14/11 entschieden, dass die Regelung über die Ersatzbemessungsgrundlage im Grunderwerbsteuerrecht mit dem Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) unvereinbar ist. Der Gesetzgeber ist verpflichtet, spätestens bis zum 30. Juni 2016 rückwirkend zum 1. Januar 2009 eine Neuregelung zu treffen. Bis zum 31. Dezember 2008 ist die Vorschrift weiter anwendbar.

Regelbemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer ist nach § 8 Abs. 1 Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG) der Wert der Gegenleistung, insbesondere der Kaufpreis. Auf die Ersatzbemessungsgrundlage nach § 8 Abs. 2 GrEStG ist zurückzugreifen bei Fehlen einer Gegenleistung, bei Erwerbsvorgängen auf gesellschaftsvertraglicher Grundlage sowie bei Übertragung von mindestens 95 % der Anteile an Gesellschaften. Kommt es auf die Ersatzbemessungsgrundlage an, bemisst sich die Grunderwerbsteuer nach den §§ 138 ff. Bewertungsgesetz (BewG).

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Ferienjobs: Worauf Schüler, Studenten und ihre Eltern achten sollten

Viele Schüler und Studenten nutzen die Sommerzeit für Ferienjobs oder zur Berufsorientierung. Dabei sollten sie neben arbeitsrechtlichen Bestimmungen auch steuer-, kindergeld- und versicherungsrechtliche Regeln im Auge behalten.

Ferienjobber sind grundsätzlich lohnsteuerpflichtig. Sie müssen dem Arbeitgeber ihre persönliche Steuer-Identifikationsnummer und das Geburtsdatum mitteilen. Außerdem müssen sie angeben, ob es sich um das einzige Beschäftigungsverhältnis handelt. Ist das der Fall, erhalten sie in der Regel die Steuerklasse I. Lohnsteuer fällt dann erst bei mehr als 950 Euro Monatslohn an.

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Behinde­rungsbedingte Umbau­kosten einer Motoryacht sind keine außerge­wöhnlichen Belas­tungen

Mit Beschluss vom 02.06.2015 hat der VI. Senat des BFH entschieden, dass Aufwendungen für den behindertengerechten Umbau einer Motoryacht dem Steuerpflichtigen nicht zwangsläufig erwachsen und deshalb nicht als außergewöhnliche Belastung i. S. des § 33 EStG zu berücksichtigen sind.

Der Kläger ist aufgrund eines Autounfalls querschnittsgelähmt und auf einen Rollstuhl angewiesen (Grad der Behinderung 100). Im Jahr 2008 erwarb er eine Motoryacht, die er im Streitjahr 2011 rollstuhlgerecht umbauen ließ. Hierfür entstanden ihm Kosten in Höhe von ca. 37.000 Euro, die er in seiner Einkommensteuererklärung vergeblich als außergewöhnliche Belastung gem. § 33 EStG geltend machte. Die Klage vor dem Finanzgericht (FG) blieb ebenso wie jetzt die Revision erfolglos.

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