Aktuelles

Aufwen­dungen für Arznei­mittel bei Diätver­pflegung als außerge­wöhnliche Belastung

Mit Urteil vom 14.04.2015 hat der VI. Senat des BFH entschieden, dass Aufwendungen für ärztlich verordnete Arzneimittel i. S. von § 2 des Arzneimittelgesetzes (AMG) nicht dem Abzugsverbot für Diätverpflegung nach § 33 Abs. 2 Satz 3 EStG unterfallen.

Die Klägerin leidet an einer chronischen Stoffwechselstörung. Sie nimmt aus diesem Grund - ärztlich verordnet - Vitamine und andere Mikronährstoffe ein. Die hierfür entstandenen Aufwendungen machte sie in ihrer Einkommensteuererklärung vergeblich als Krankheitskosten und damit als sog. außergewöhnliche Belastung gem. § 33 EStG geltend. Die nach erfolglosem Einspruch erhobene Klage hat das Finanzgericht (FG) abgewiesen. Aufwendungen für Vitamine und andere Mikronährstoffe seien Diätverpflegung und könnten deshalb nach § 33 Abs. 2 Satz 3 EStG nicht als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden.

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Grunder­werbsteuerrecht: Ersatzbe­messungsgrundlage verfassungs­widrig

Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 23.06.2015 1 BvL 13/11, 1 BvL 14/11 entschieden, dass die Regelung über die Ersatzbemessungsgrundlage im Grunderwerbsteuerrecht mit dem Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) unvereinbar ist. Der Gesetzgeber ist verpflichtet, spätestens bis zum 30. Juni 2016 rückwirkend zum 1. Januar 2009 eine Neuregelung zu treffen. Bis zum 31. Dezember 2008 ist die Vorschrift weiter anwendbar.

Regelbemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer ist nach § 8 Abs. 1 Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG) der Wert der Gegenleistung, insbesondere der Kaufpreis. Auf die Ersatzbemessungsgrundlage nach § 8 Abs. 2 GrEStG ist zurückzugreifen bei Fehlen einer Gegenleistung, bei Erwerbsvorgängen auf gesellschaftsvertraglicher Grundlage sowie bei Übertragung von mindestens 95 % der Anteile an Gesellschaften. Kommt es auf die Ersatzbemessungsgrundlage an, bemisst sich die Grunderwerbsteuer nach den §§ 138 ff. Bewertungsgesetz (BewG).

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Ferienjobs: Worauf Schüler, Studenten und ihre Eltern achten sollten

Viele Schüler und Studenten nutzen die Sommerzeit für Ferienjobs oder zur Berufsorientierung. Dabei sollten sie neben arbeitsrechtlichen Bestimmungen auch steuer-, kindergeld- und versicherungsrechtliche Regeln im Auge behalten.

Ferienjobber sind grundsätzlich lohnsteuerpflichtig. Sie müssen dem Arbeitgeber ihre persönliche Steuer-Identifikationsnummer und das Geburtsdatum mitteilen. Außerdem müssen sie angeben, ob es sich um das einzige Beschäftigungsverhältnis handelt. Ist das der Fall, erhalten sie in der Regel die Steuerklasse I. Lohnsteuer fällt dann erst bei mehr als 950 Euro Monatslohn an.

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Behinde­rungsbedingte Umbau­kosten einer Motoryacht sind keine außerge­wöhnlichen Belas­tungen

Mit Beschluss vom 02.06.2015 hat der VI. Senat des BFH entschieden, dass Aufwendungen für den behindertengerechten Umbau einer Motoryacht dem Steuerpflichtigen nicht zwangsläufig erwachsen und deshalb nicht als außergewöhnliche Belastung i. S. des § 33 EStG zu berücksichtigen sind.

Der Kläger ist aufgrund eines Autounfalls querschnittsgelähmt und auf einen Rollstuhl angewiesen (Grad der Behinderung 100). Im Jahr 2008 erwarb er eine Motoryacht, die er im Streitjahr 2011 rollstuhlgerecht umbauen ließ. Hierfür entstanden ihm Kosten in Höhe von ca. 37.000 Euro, die er in seiner Einkommensteuererklärung vergeblich als außergewöhnliche Belastung gem. § 33 EStG geltend machte. Die Klage vor dem Finanzgericht (FG) blieb ebenso wie jetzt die Revision erfolglos.

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Voller Sonderaus­gabenabzug auch bei Bonus­zahlung

Wenn Krankenkassen ihren Mitgliedern einen Bonus zahlen, kürzt das Finanzamt in der Regel im Steuerbescheid die abziehbaren Krankenversicherungsbeiträge. Ob dies zulässig ist, muss jetzt der Bundesfinanzhof entscheiden. Betroffene sollten deshalb Einspruch einlegen, empfiehlt der Neue Verband der Lohnsteuerhilfevereine (NVL).

Die eigenen Beiträge, die Arbeitnehmer, Ruheständler oder Selbständige an gesetzliche und private Krankenversicherungen zahlen, sind als Sonderausgaben steuerlich absetzbar. Das gilt jedenfalls für die Beiträge, die der Basisabsicherung dienen. Wenn aber die Krankenkasse ihren Mitgliedern Prämien, Boni oder andere Rückerstattungen gewährt, kürzt das Finanzamt die abzugsfähigen Krankenversicherungsbeiträge in Höhe der Rückerstattung.

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Bundesrat beschließt Abmilderung der kalten Progression

Abmilderung der kalten Progression ab Januar 2016! Dem hat der Bundesrat am 10. Juli zugestimmt. Für diese dringend nötige Korrektur in der Einkommensteuer hat der Bund der Steuerzahler konsequent gekämpft - mit Erfolg. Denn ungerechte Steuererhöhungen aufgrund der kalten Progression müssen endlich der Vergangenheit angehören. Die Abmilderung der kalten Progression ist zwar ein Schritt in die richtige Richtung, doch darf es nicht bei einem Einmaleffekt bleiben.

Die 16 Landesfinanzminister haben auch der Anhebung des Grundfreibetrags - dies ist das Existenzminimum, das nicht besteuert werden darf - zugestimmt. Das ist ein notwendiger Schritt, der eigentlich schon im vergangenen Jahr hätte beschlossen werden müssen, denn das Existenzminimum ist von Verfassungs wegen frei zu stellen. Auch Alleinerziehenden wird ein um 600 Euro höherer Entlastungsbetrag zugebilligt - dafür hatte der BdSt geworben. Allerdings hat der Gesetzgeber zu langsam gearbeitet. Die Maßnahmen müssen nun rückwirkend zum 1. Januar 2015 umgesetzt werden. Hätte der Gesetzgeber die Anpassungen bereits im Jahr 2014 beschlossen, wäre Bürgern und Betrieben viel Aufwand für Korrekturen erspart geblieben.

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Adoptions­kosten als außerge­wöhnliche Belas­tungen: Bestä­tigung der bisherigen Recht­sprechung

Der VI. Senat des BFH hat mit Urteil vom 10. 03. 2015 VI R 60/11 entschieden, dass Aufwendungen für die Adoption eines Kindes keine außergewöhnlichen Belastungen i. S. von § 33 EStG sind.

Im Streitfall hatten die Kläger in ihrer Einkommensteuererklärung Aufwendungen in Höhe von 8.560,68 Euro für eine Auslandsadoption als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht.

Die infolge organisch bedingter Sterilität entstandenen Aufwendungen sah der BFH nicht als zwangsläufige Krankheitskosten an, weil es an einer medizinischen Leistung fehle. Die Kosten seien aber auch nicht aus anderen Gründen zwangsläufig. Denn der Entschluss zur Adoption beruhe nicht auf einer Zwangslage, sondern auf der freiwilligen Entscheidung der Kläger, ein Kind anzunehmen. Auch wenn die ungewollte Kinderlosigkeit als schwere Belastung empfunden werden dürfte, führe dies nicht dazu, dass der Entschluss zur Adoption als Mittel zur Verwirklichung eines individuellen Lebensplans nicht mehr dem Bereich der individuell gestaltbaren Lebensführung zuzurechnen wäre.

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Bürokratie­abbau beim Mindest­lohn kommt!

Der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV) hat sich erfolgreich mit seiner Forderung durchgesetzt, zur Entlastung kleiner und mittelständischer Unternehmen (KMU) die Dokumentationspflichten nach dem Mindestlohngesetz (MiLoG) zu entschärfen und die Auftraggeberhaftung praxisgerecht zu begrenzen. Nach einer Ankündigung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) sollen die Regelungen zu den Aufzeichnungspflichten in Kürze im Wege einer Rechtsverordnung gelockert werden. Künftig soll die Pflicht zur Aufzeichnung der Arbeitszeiten nur für Arbeitnehmer gelten, deren regelmäßiges monatliches Entgelt unter 2.000 Euro liegt. Mitarbeitende Familienangehörige sollen von den Aufzeichnungspflichten vollständig ausgenommen werden. Klargestellt werden soll auch, dass die Haftung des Auftraggebers nur auf Fälle begrenzt ist, in denen ein Unternehmer eigene vertragliche Pflichten an andere Unternehmen weiterreicht.

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Entlastungs­betrag für Alleiner­ziehende: Unwider­legbare Vermutung der Haushalts­zugehörigkeit

Der III. Senat des BFH hat mit Urteil vom 05.02.2015 III R 9/13 entschieden, dass die Meldung eines Kindes in der Wohnung eines Alleinerziehenden eine unwiderlegbare Vermutung für die Haushaltszugehörigkeit des Kindes begründet und bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen ein Entlastungsbetrag für Alleinerziehende zu gewähren ist.

Der Kläger war im Streitjahr 2010 verwitwet und Vater einer Tochter, für die ihm Kindergeld zustand. Die Tochter war zwar in der Wohnung des Vaters gemeldet. Da sie aber in einer eigenen Wohnung lebte, lehnte es das Finanzamt ab, dem Kläger den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende (§ 24b EStG i. d. F. des Streitjahres) zu gewähren. Die hiergegen erhobene Klage hatte keinen Erfolg.

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Elektro­nische Einkommen­steuererklärung: Korrektur bei schlichtem "Vergessen"

Der IX. Senat des BFH hat durch Urteil vom 10.02.2015 IX R 18/14 entschieden, dass das schlichte “Vergessen” des Übertrags selbst ermittelter Besteuerungsgrundlagen - im Urteilsfall ein Verlustbetrag - in die entsprechende Anlage zu einer elektronischen Einkommensteuererklärung nicht grundsätzlich als “grob fahrlässig” anzusehen ist. Danach könnten solche, die Steuerlast mindernden Tatsachen nach § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO auch dann noch berücksichtigt werden, wenn sie dem Finanzamt (FA) erst nach Bestandskraft der Steuerveranlagung mitgeteilt werden.

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Kirchen­steuer auf Abgeltung­steuer - recht­zeitige Regis­trierung und Zulassung sichert die Verfahrens­teilnahme

Jede Stelle, die rechtlich verpflichtet ist, Kapitalertragsteuer für natürliche Personen abzuführen, ist auch zum Kirchensteuerabzug verpflichtet. Zu den Kirchensteuerabzugsverpflichteten gehören u. a. Kreditinstitute, Versicherungen, Aktiengesellschaften, Genossenschaften und Kapitalgesellschaften, die Ausschüttungen an natürliche Personen als Gesellschafter bzw. Kunden leisten. Kirchensteuerabzugsverpflichtete müssen einmal jährlich im Zeitraum vom 1. September bis 31. Oktober beim Bundeszentralamt für Steuern anfragen, ob ihr Kunde oder Anteilseigner einer steuererhebenden Religionsgemeinschaft angehört. Die vom Bundeszentralamt für Steuern erhaltene Information zur Religionszugehörigkeit ist dann im Folgejahr für den Kirchensteuerabzug zu verwenden. Abfragen und Antworten werden automationsgestützt abgewickelt. Damit wird der für jeden Kunden bzw. Anteilseigner zutreffende Einbehalt von Kirchensteuer auf Abgeltungsteuer sichergestellt und das Haftungsrisiko für die zum Abzug verpflichteten Stellen für fehlerhafte oder nicht einbehaltene und nicht abgeführte Kirchensteuer auf Abgeltungsteuer vermieden.

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