Aktuelles

Haushalts­nahe Dienst­leistung: Versorgung und Betreuung eines Haustieres begünstigt

Mit Urteil vom 03.09.2015 VI R 13/15 hat der VI. Senat des BFH entschieden, dass die Versorgung und Betreuung eines im Haushalt des Steuerpflichtigen aufgenommenen Haustieres als haushaltsnahe Dienstleistung nach § 35a Abs. 2 Satz 1 EStG begünstigt sein kann.

Die Kläger ließen während des Urlaubs ihre Hauskatze von der “Tier- und Wohnungsbetreuung” in ihrer Wohnung betreuen. Hierfür wurde ihnen ein Betrag in Höhe von 302,90 Euro in Rechnung gestellt. Die Rechnungen beglichen die Kläger im Streitjahr (2012) per Überweisungen.

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Lohnsteuer­klassenwahl: Handlungs­bedarf bis zum Jahresende

Mit dem neuen Merkblatt zur Lohnsteuerklassenwahl können verheiratete und verpartnerte Arbeitnehmer prüfen, ob sie die günstigste Steuerklassenkombination gewählt haben. Einige Paare sollten das zügig tun, rät der Neue Verband der Lohnsteuerhilfevereine (NVL).

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat das Merkblatt zur Lohnsteuerklassenwahl 2016 veröffentlicht. Es ist auf der Homepage bundesfinanzministerium.de unter dem Suchbegriff “Steuerklassenwahl” abrufbar. Die im Merkblatt berechneten Tabellenwerte zeigen Arbeitnehmer-Paaren, welche Steuerklassenkombination für sie optimal ist.

Ehe- und Lebenspartner entscheiden durch die Wahl ihrer Steuerklassenkombination mit darüber, ob sie im Jahresverlauf mehr oder weniger Lohnsteuer zahlen müssen. Es gibt drei Kombinationsmöglichkeiten. Partner mit etwa gleich hohen Löhnen haben mit der Kombination IV/IV den geringsten laufenden Lohnsteuerabzug. Verdient ein Partner deutlich mehr als der andere, sollte er die Steuerklasse III wählen und sein Partner die Steuerklasse V. Wenn die Löhne stärker abweichen, als im Merkblatt für die Kombination III/V angegeben, müssen Arbeitnehmer allerdings mit einer Steuernachzahlung rechnen. Gerade bei großen Lohnunterschieden kann diese sehr erheblich sein. Abhilfe schafft die Kombination IV/IV plus Faktor. Bei dieser entspricht der laufende Lohnsteuerabzug etwa der tatsächlichen Einkommensteuerbelastung beider Partner.

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Die Weihnachts­feier aus Steuer­sicht: Eine schöne Bescherung

Spätestens als sich die Lebkuchen wieder in die Supermarktregale geschlichen haben, war klar - die winterliche Jahreszeit steht bevor. Neben dem Duft gebrannter Mandeln und frischer Tannen gehört für viele auch die betriebliche Weihnachtsfeier fest zur vorweihnachtlichen Adventszeit dazu.

Der Deutsche Steuerberaterverband e. V. weist in diesem Zusammenhang auf die erstmals seit 01.01.2015 geltende gesetzliche Regelung zur Besteuerung von Betriebsveranstaltungen hin. Bis zu zwei Betriebsveranstaltungen pro Jahr können für Mitarbeiter grundsätzlich steuer- und sozialabgabenfrei ausgerichtet werden. Dies gilt, sofern die Kosten den Betrag von 110 Euro je Betriebsveranstaltung und teilnehmendem Arbeitnehmer nicht übersteigen. In die Berechnung der 110 Euro sind jedoch nicht nur Kosten für Speisen und Getränke einzubeziehen. Vielmehr sind sämtliche Aufwendungen für die Betriebsveranstaltung zu berücksichtigen (z. B. auch Raummieten oder Kosten für einen Eventplaner); ebenso die Kosten für Begleitpersonen des Mitarbeiters.

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Kindergeld: Konseku­tives Master­studium als Teil der Erstaus­bildung

Mit Urteil vom 03.09.2015 VI R 9/15 hat der VI. Senat des BFH entschieden, dass ein Masterstudium jedenfalls dann Teil einer einheitlichen Erstausbildung ist, wenn es zeitlich und inhaltlich auf den vorangegangenen Bachelorstudiengang abgestimmt ist (sog. konsekutives Masterstudium). Damit besteht unter diesen Voraussetzungen auch nach Abschluss eines Bachelorstudienganges ein Anspruch auf Kindergeld.

Der Sohn der Klägerin beendete im April 2013 den Studiengang Wirtschaftsmathematik an einer Universität mit dem Bachelor-Abschluss. Seit dem Wintersemester 2012/2013 war er dort bereits für den Masterstudiengang ebenfalls im Bereich Wirtschaftsmathematik eingeschrieben und führte diesen Studiengang nach Erlangung des Bachelor-Abschlusses fort. Daneben war er 21,5 Stunden wöchentlich als studentische Hilfskraft und als Nachhilfelehrer tätig.

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Kein Betriebsaus­gabenabzug im Rahmen der Einkünfte aus selb­ständiger Arbeit bei Nutzung eines nach der sog. 1 %-Regelung ver­steuerten Dienst­wagens eines Arbeit­nehmers

Der III. Senat des BFH hat mit Urteil vom 16.07.2015 III R 33/14 entschieden, dass ein Arbeitnehmer, der einen ihm von seinem Arbeitgeber überlassenen PKW auch für seine selbständige Tätigkeit nutzen darf, keine Betriebsausgaben für den PKW abziehen kann, wenn der Arbeitgeber sämtliche Kosten des PKW getragen hat und die private Nutzungsüberlassung nach der sog. 1 %-Regelung versteuert worden ist.

Der Kläger erzielte als Unternehmensberater sowohl Einkünfte aus nichtselbständiger als auch aus selbständiger Arbeit. Sein Arbeitgeber stellte ihm einen Dienstwagen zur Verfügung, den der Kläger uneingeschränkt für Fahrten im Rahmen seiner Angestelltentätigkeit sowie im privaten und freiberuflichen Bereich nutzen durfte. Sämtliche Kosten des PKW trug der Arbeitgeber des Klägers. Von den 60.000 km, die der Kläger im Streitjahr 2008 zurückgelegt hatte, entfielen 37.000 km auf die Angestelltentätigkeit, 18.000 km auf die freiberufliche Tätigkeit und 5.000 km auf private Fahrten. Für die private Nutzungsüberlassung des PKW erfolgte eine Besteuerung des Sachbezugs auf der Basis des Bruttolistenpreises des PKW nach der sog. 1 %-Regelung. Bei seinen Einkünften aus selbständiger Arbeit machte der Kläger für den PKW Betriebsausgaben geltend. Diese ermittelte er, indem er den versteuerten Sachbezug im Verhältnis der betrieblichen Fahrten zu den privaten Fahrten aufteilte. Das Finanzamt (FA) lehnte den Betriebsausgabenabzug ab.

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Steuer­tipps zum Jahresende

Lohnsteuerklasse prüfen. Arbeitnehmer sollten bis zum Jahresende prüfen, ob ihre Lohnsteuerklassen noch günstig sind. Die “Kombination IV/IV” bringt bei verheirateten und verpartnerten Arbeitnehmern den geringsten laufenden Lohnsteuerabzug, wenn die Löhne beider etwa gleich hoch sind. Die “Kombination IV/IV plus Faktor” sorgt dafür, dass der laufende Lohnsteuerabzug ziemlich genau der tatsächlichen Steuerschuld entspricht. Bei größeren Lohnunterschieden ist die “Kombination III/V” in der Regel vorteilhaft. Zu beachten ist, dass sich bei dieser Steuerklassenkombination häufig Nachzahlungen ergeben. Falls einer der Partner im kommenden Jahr mit Arbeitslosigkeit rechnet, kann er durch eine günstigere Steuerklasse die Leistungen erhöhen. Entscheidend ist die Steuerklasse, die zu Jahresbeginn galt. Deshalb muss ein Wechsel noch vor Januar erfolgen. Alleinerziehenden steht die Steuerklasse II zu. Wenn jedoch zum Haushalt ein neuer Partner oder andere erwachsene Personen gehören, entfällt die Steuerklasse II. Umgekehrt sollten sich Alleinerziehende, die bisher die Steuerklasse I hatten, nach dem Auszug solcher Personen die Vorteile der Steuerklasse II sichern.

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Gemein­nützigkeit von Vereinen durch Engagement für Flücht­linge nicht gefährdet

Die beitragsfreie Aufnahme von Flüchtlingen in gemeinnützigen Vereinen führt nicht dazu, dass die Gemeinnützigkeit der Vereine gefährdet wird. Das haben alle 16 Finanzminister/innen und -senator/innen der Länder in ihrer regulären Konferenz in Berlin einstimmig festgestellt.

Der Bund hat eine zügige Prüfung und - soweit überhaupt nötig - Klarstellung zugesagt, denn durch ein BMF-Schreiben war zwischenzeitlich Irritation entstanden, ob die beitragsfreie Aufnahme von Flüchtlingen dazu führen kann, dass ein gemeinnütziger Verein seine steuerliche Anerkennung verlieren kann, wenn die Beitragsfreiheit nicht in der Satzung geregelt ist.

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Verbot des Abzugs der Gewerbe­steuer als Betriebs­ausgabe bei Personen­unternehmen ist verfassungs­gemäß

Der IV. Senat des BFH hat mit Urteil vom 10.09.2015 IV R 8/13 entschieden, dass das Verbot, die Gewerbesteuerlast bei der Ermittlung des Gewinns einer Personengesellschaft zu berücksichtigen, mit dem Grundgesetz vereinbar ist. Damit blieb die Klage von ehemaligen Gesellschaftern einer Personengesellschaft ohne Erfolg.

Die Gewerbesteuer ist ihrer Natur nach eine Betriebsausgabe und mindert deshalb den Gewinn des Unternehmens. Mit dem Unternehmensteuerreformgesetz 2008 hat der Gesetzgeber jedoch in § 4 Abs. 5b EStG angeordnet, dass die Gewerbesteuer keine Betriebsausgabe ist. Sie darf infolgedessen bei der Ermittlung des zu versteuernden Gewinns nicht mehr gewinnmindernd (und damit steuermindernd) berücksichtigt werden.

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Kindergeld und Steueridenti­fikationsnummer

Ab dem 01.01.2016 ist für den Bezug von Kindergeld die Steueridentifikationsnummer des Kindes und des kindergeldberechtigten Elternteils der zuständigen Familienkasse mitzuteilen.

Nähere Informationen dazu finden Sie hier: Bundeszentralamt für Steuern

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Steuerer­mäßigung für Handwerker­leistungen (§ 35a EStG): Schornstein­fegerleistungen jetzt in vollem Umfang begünstigt

Die Finanzverwaltung hat mitgeteilt, dass künftig nicht nur die Kehr-, Reparatur- und Wartungsarbeiten eines Schornsteinfegers begünstigt sind, sondern - entgegen der bisherigen Praxis - auch Mess- oder Überprüfungsarbeiten einschließlich der Feuerstättenschau.

Für entsprechende Arbeitskosten kommt eine Steuerermäßigung in Höhe von 20 % der Aufwendungen, höchstens 1.200 Euro, in Betracht.

Die Neuregelung gilt in allen noch offenen Steuerfällen.

(Vgl. BMF-Schreiben vom 10.11.2015 - IV C 4 - S 2296-b/07/0003)

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Durch­schnittlicher GKV-Zusatzbei­tragssatz für 2016 bei 1,1 %

Der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) für das Jahr 2016 wurde im Bundesanzeiger veröffentlicht. Aus der Differenz der prognostizierten Einnahmen und Ausgaben der GKV im kommenden Jahr (rund 14 Milliarden Euro ohne Berücksichtigung von Finanz-Reserven) ergibt sich ein durchschnittlicher Zusatzbeitragssatz in Höhe von 1,1 %, der um 0,2 Prozentpunkte moderat höher liegt als im laufenden Jahr. Wie hoch der individuelle Zusatzbeitragssatz einer Krankenkasse ab 2016 für ihre Mitglieder tatsächlich ausfällt, legt die jeweilige Krankenkasse selbst fest und richtet sich unter anderem danach, wie wirtschaftlich eine Krankenkasse arbeitet und inwieweit die Krankenkassen ihre zum Teil erheblichen Finanz-Reserven im Sinne der Versicherten einsetzen. Die derzeit 123 Krankenkassen verfügen insgesamt über Finanz-Reserven von rund 15 Milliarden Euro, die sich unterschiedlich auf die einzelnen Versicherungsträger verteilen.

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Kindergeld­anspruch während eines mehr­jährigen Auslands­studiums

Der III. Senat des BFH hat mit Urteil vom 23. 06. 2014 III R 38/14 entschieden, dass Eltern für ein Kind, das sich während eines mehrjährigen Studiums außerhalb der Europäischen Union und des Europäischen Wirtschaftsraums aufhält, weiterhin Kindergeld beziehen können, wenn das Kind einen Wohnsitz im Haushalt der Eltern beibehält.

Der Kläger ist deutscher Staatsangehöriger mit chinesischer Herkunft. Sein 1994 geborener Sohn absolvierte nach dem Ende seiner schulischen Ausbildung zunächst einen einjährigen Sprachkurs in China und entschied sich nach dessen Ende für ein im September 2013 beginnendes vierjähriges Bachelorstudium in China. Während des Studiums wohnte der Sohn in einem Studentenwohnheim. Verwandtschaftliche Beziehungen bestanden am Studienort nicht. In den Sommersemesterferien 2013 und 2014 kehrte der Sohn für jeweils ca. sechs Wochen nach Deutschland zurück und war während dieser Zeiten in der elterlichen Wohnung in seinem Kinderzimmer untergebracht. Die Familienkasse hob die Kindergeldfestsetzung ab September 2013 auf, da sie davon ausging, dass der Sohn seinen Wohnsitz vom Inland nach China verlegt habe.

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