Aktuelles

Abzugsbe­schränkung von "sonstigen" Vorsorge­aufwendungen verfassungs­gemäß

Der BFH hat mit Urteil vom 09.09.2015 X R 5/13 entschieden, dass der beschränkte Abzug von “sonstigen” Vorsorgeaufwendungen gem. § 10 Abs. 1 Nr. 3a EStG (z. B. Beiträge zu Arbeitslosen-, Berufsunfähigkeits-, Unfall- und Haftpflichtversicherungen sowie zu “alten” Kapitallebensversicherungen) nicht verfassungswidrig ist.

Nach Auffassung des Gerichts besteht eine Verpflichtung, Beiträge zu Versicherungen steuerlich freizustellen, nur für solche, die den Schutz des Lebensstandards des Steuerpflichtigen in Höhe des Existenzminimums gewährleisten; andere Kriterien wie z. B. die faktische oder rechtliche Zwangsläufigkeit von Beiträgen oder die Notwendigkeit einzelner Aufwendungen im Rahmen der Daseinsvorsorge seien unerheblich.

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Besuchs­fahrten des Ehegatten keine Werbungs­kosten

Der BFH hat mit Urteil vom 22.10.2015 VI R 22/14 entschieden, dass Besuchsfahrten eines Ehepartners zur auswärtigen Tätigkeitsstätte des anderen Ehepartners auch bei einer längerfristigen Auswärtstätigkeit des anderen Ehepartners grundsätzlich nicht als Werbungkosten abziehbar sind.

Die betreffenden Reisen waren nicht als Familienheimfahrten zu behandeln, da keine doppelte Haushaltsführung vorlag; der Arbeitnehmer unterhielt (in den Niederlanden) keine dauerhaft angelegte Arbeitsstätte, vielmehr war er dort “auswärtig” (im Urteilsfall für knapp 2 Monate) tätig.

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Schnee­schieben von der Steuer absetzen

Während sich viele Kinder über den ersten Schnee freuen, macht der Schnee den Erwachsenen oft mächtig Arbeit. Denn viele Mieter und Hauseigentümer trifft die Räumpflicht auf Wegen und Straßen. Manchen Steuerzahlern sind das frühe Aufstehen und der Griff zur Schneeschaufel jedoch zu mühsam: Beauftragen sie einen Dritten mit den Arbeiten, lassen sich diese Kosten steuerlich absetzen.

Im Einzelnen: Eigentümer, aber auch Mieter, die für die Schneebeseitigung auf privaten oder öffentlichen Wegen zahlen, können die Kosten in der Einkommensteuererklärung als haushaltsnahe Dienstleistungen ansetzen. Insgesamt können für solche Dienstleistungen 20 % der Aufwendungen steuerlich berücksichtigt werden – maximal 4.000 Euro pro Jahr. Zahlt der Bürger beispielsweise 600 Euro für das Kehren des Gehwegs vor dem Haus, lassen sich mit dem Steuerbonus bis zu 120 Euro Steuern sparen. Voraussetzung für den Steuerabzug ist, dass der Räumdienst eine Rechnung ausstellt und der Rechnungsbetrag auf das Konto des Dienstleisters überwiesen wird. Doch Achtung: Nur die Arbeits- und Anfahrtskosten des Räumdienstes können steuerlich geltend gemacht werden. Materialkosten, wie z. B. Streusalz, können nicht bei der Steuer abgezogen werden.

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Solidaritäts­zuschlag: Aussetzung der Voll­ziehung möglich

Nach Auffassung des FG Niedersachsen (Urteil vom 22.09.2015 7 V 89/14) bestehen ernstliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des Solidaritätszuschlaggesetzes. Das Gericht hat infolgedessen die Vollziehung eines entsprechenden Bescheides aufgehoben und dem Bundesverfassungsgericht die Frage zur Entscheidung vorgelegt (Az. des BVerfG: 2 BvL 6/14).

Das Urteil im Volltext

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Neue Düssel­dorfer Tabelle ab dem 01.01.2016

Hier finden Sie die neue ab 01.01.2016 gültige Düsseldorfer Tabelle (Kindesunterhalt).

Düsseldorfer Tabelle

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Außerge­wöhnliche Belastungen: Verfassungs­mäßigkeit der Kürzung um zumutbare Belastung

Der VI. Senat des BFH hat mit Urteilen vom 02.09.2015 (VI R 32/13, VI R 33/13) entschieden, dass es von Verfassungs wegen nicht geboten ist, bei der einkommensteuerrechtlichen Berücksichtigung von Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastungen nach § 33 EStG auf den Ansatz einer zumutbaren Belastung zu verzichten.

In den Urteilsfällen hatten die Kläger Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastungen nach § 33 EStG im Rahmen ihrer Einkommensteuererklärung geltend gemacht. Es handelte sich dabei insbesondere um Aufwendungen für Zahnreinigung, Laboratoriumsmedizin, Zweibettzimmerzuschläge sowie für Arztbesuche und Zuzahlungen für Medikamente (“Praxis- und Rezeptgebühren”), die von den Krankenversicherungen nicht übernommen worden waren. Diese Aufwendungen seien, so die Kläger, zwangsläufig entstanden und von Verfassungs wegen ohne Berücksichtigung einer zumutbaren Belastung abzuziehen. Denn das Bundesverfassungsgericht habe entschieden, dass Krankenversicherungsbeiträge Teil des einkommensteuerrechtlich zu verschonenden Existenzminimums seien; dies müsse jedenfalls auch für Praxis- und Rezeptgebühren gelten.

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Steuer­änderungen 2016

Zum Jahresbeginn treten bei Einkommensteuer und Sozialversicherung zahlreiche Neuregelungen in Kraft. Der Neue Verband der Lohnsteuerhilfevereine (NVL) erläutert die wichtigsten Änderungen für Arbeitnehmer und Ruheständler.

Höherer Grundfreibetrag und Abbau der kalten Progression

Der Grundfreibetrag, auch steuerfreies Existenzminimum genannt, steigt um 180 Euro auf 8.652 Euro pro Person und Jahr. Für Ehe- und Lebenspartner, die eine gemeinsame Steuererklärung abgeben, gilt der doppelte Betrag. Außerdem wird der Steuertarif zwecks Abbaus der “kalten Progression” leicht verändert. Dadurch verringert sich für viele die Steuerbelastung:

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Auskunfts­ersuchen an Dritte: Ohne vorherige Sachverhalts­aufklärung beim Steuer­pflichtigen nur sehr einge­schränkt möglich

Mit Urteil vom 29.07.2015 X R 4/14 hat der X. Senat des BFH darüber entschieden, wann sich eine Finanzbehörde unmittelbar an andere Personen als den Steuerpflichtigen (sog. Dritte) wenden darf.

Im Streitfall richtete das Finanzamt (FA) - ohne den Kläger hierzu vorab um Auskunft zu ersuchen - ein Auskunftsersuchen betreffend Provisionszahlungen an einen Dritten, nachdem ein anderer Lieferant des Klägers “Ausgleichszahlungen” an diesen mitgeteilt hatte. Das Auskunftsersuchen diente aus Sicht des FA der “Vervollständigung der Prüfung”. Das Finanzgericht (FG) hatte einen Ermessensfehler des FA darin gesehen, dass das FA nicht zuvor den Kläger um Auskunft gebeten hatte, und der Klage stattgegeben.

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Sachbe­zugs­werte ab 2016

Der Wert für die freie Verpflegung hat sich nach der Sozialversicherungsentgeltverordnung (BGBl 2015 I S. 2075) gegenüber 2015 verändert. Danach beträgt der Wert der freien (Voll-)Verpflegung ab dem 01.01.2016 insgesamt 236 Euro monatlich. Der Betrag verteilt sich wie folgt:

  • Frühstück: 50 Euro

  • Mittag-/Abendessen (jeweils): 93 Euro monatlich.

Für unentgeltliche oder verbilligte Mahlzeiten z. B. in der Betriebskantine, die der Arbeitgeber an seine Arbeitnehmer abgibt,  ergibt sich somit ein Wert von 3,10 Euro (Mittag- oder Abendessen) bzw. von 1,67 Euro (Frühstück) pro Mahlzeit. Zahlungen des Arbeitnehmers mindern den Sachbezugswert.

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Moderni­sierung des Besteuerungs­verfahrens - Steuerer­klärung künftig papierlos?

Die Bundesregierung will das Besteuerungsverfahren weiter vereinfachen und modernisieren. Das Bundeskabinett hat ein Maßnahmenpaket beschlossen, um das Besteuerungsverfahren in Deutschland zu modernisieren. Wenn Bundestag und Bundesrat im ersten Halbjahr des kommenden Jahres grünes Licht geben, treten die neuen Regeln zum 1. Januar 2017 in Kraft.

Schluss mit Papier-Kommunikation

Die Bundesregierung möchte zukünftig auf Papier-Kommunikation zwischen Bürgern, Unternehmen und Finanzamt in beide Richtungen möglichst weitgehend verzichten. Steuerpflichtige müssen Papierbelege, wie Spendenquittungen, nicht mehr einreichen, sondern nur noch aufbewahren.

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Verfassungs­beschwerden gegen das Altersein­künftegesetz ohne Erfolg

Mit den Beschlüssen vom 29.09.2015 2 BvR 2683/11 sowie vom 30.09.2015 2 BvR 1066/10 und 2 BvR 1961/10 hat die 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts drei Verfassungsbeschwerden gegen das zum 01.01.2005 in Kraft getretene Alterseinkünftegesetz nicht zur Entscheidung angenommen. Nach dessen Regelungen findet ein Systemwechsel hin zu einer nachgelagerten Besteuerung statt, sodass Renteneinkünfte aus der gesetzlichen Rentenversicherung und aus berufsständischen Versorgungen - zunächst mit einem Anteil von 50 % und dann bis 2040 graduell auf 100 % ansteigend - besteuert werden. Bei der Neuordnung der einkommensteuerrechtlichen Behandlung von Altersvorsorgeaufwendungen und Altersbezügen steht dem Gesetzgeber ein weiter Gestaltungsspielraum zu. Insbesondere ist es mit dem allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) vereinbar, dass er Renteneinkünfte aus den verschiedenen Basisversorgungen gleich behandelt, obwohl die hierfür bis 2004 geleisteten Beiträge teilweise in unterschiedlichem Maße steuerentlastet waren.

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Befristete Sonderab­schreibungen für Wohnungs­bau geplant

Wie bekannt geworden ist, will das Bundesfinanzministerium mit einer befristeten Sonderabschreibung den Neubau von Mietwohnungen ankurbeln. In den Jahren 2016 bis 2018 soll eine Sonderabschreibung von bis zu 29 % für den Bau neuer Wohnungen in Gebieten mit angespannten Wohnungsmärkten gelten. Dies geht aber nur dann, wenn die Länder mitziehen, allen voran das bevölkerungsreichste Bundesland Nordrhein-Westfalen. In vielen Kommunen gibt es zu wenig Wohnraum, insbesondere für Geringverdiener und kinderreiche Familien. Die Flüchtlingskrise hat dieses Problem noch verschärft.

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