Aktuelles

Außerge­wöhnliche Belastungen: Verfassungs­mäßigkeit der Kürzung um zumutbare Belastung

Der VI. Senat des BFH hat mit Urteilen vom 02.09.2015 (VI R 32/13, VI R 33/13) entschieden, dass es von Verfassungs wegen nicht geboten ist, bei der einkommensteuerrechtlichen Berücksichtigung von Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastungen nach § 33 EStG auf den Ansatz einer zumutbaren Belastung zu verzichten.

In den Urteilsfällen hatten die Kläger Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastungen nach § 33 EStG im Rahmen ihrer Einkommensteuererklärung geltend gemacht. Es handelte sich dabei insbesondere um Aufwendungen für Zahnreinigung, Laboratoriumsmedizin, Zweibettzimmerzuschläge sowie für Arztbesuche und Zuzahlungen für Medikamente (“Praxis- und Rezeptgebühren”), die von den Krankenversicherungen nicht übernommen worden waren. Diese Aufwendungen seien, so die Kläger, zwangsläufig entstanden und von Verfassungs wegen ohne Berücksichtigung einer zumutbaren Belastung abzuziehen. Denn das Bundesverfassungsgericht habe entschieden, dass Krankenversicherungsbeiträge Teil des einkommensteuerrechtlich zu verschonenden Existenzminimums seien; dies müsse jedenfalls auch für Praxis- und Rezeptgebühren gelten.

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Steuer­änderungen 2016

Zum Jahresbeginn treten bei Einkommensteuer und Sozialversicherung zahlreiche Neuregelungen in Kraft. Der Neue Verband der Lohnsteuerhilfevereine (NVL) erläutert die wichtigsten Änderungen für Arbeitnehmer und Ruheständler.

Höherer Grundfreibetrag und Abbau der kalten Progression

Der Grundfreibetrag, auch steuerfreies Existenzminimum genannt, steigt um 180 Euro auf 8.652 Euro pro Person und Jahr. Für Ehe- und Lebenspartner, die eine gemeinsame Steuererklärung abgeben, gilt der doppelte Betrag. Außerdem wird der Steuertarif zwecks Abbaus der “kalten Progression” leicht verändert. Dadurch verringert sich für viele die Steuerbelastung:

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Auskunfts­ersuchen an Dritte: Ohne vorherige Sachverhalts­aufklärung beim Steuer­pflichtigen nur sehr einge­schränkt möglich

Mit Urteil vom 29.07.2015 X R 4/14 hat der X. Senat des BFH darüber entschieden, wann sich eine Finanzbehörde unmittelbar an andere Personen als den Steuerpflichtigen (sog. Dritte) wenden darf.

Im Streitfall richtete das Finanzamt (FA) - ohne den Kläger hierzu vorab um Auskunft zu ersuchen - ein Auskunftsersuchen betreffend Provisionszahlungen an einen Dritten, nachdem ein anderer Lieferant des Klägers “Ausgleichszahlungen” an diesen mitgeteilt hatte. Das Auskunftsersuchen diente aus Sicht des FA der “Vervollständigung der Prüfung”. Das Finanzgericht (FG) hatte einen Ermessensfehler des FA darin gesehen, dass das FA nicht zuvor den Kläger um Auskunft gebeten hatte, und der Klage stattgegeben.

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Sachbe­zugs­werte ab 2016

Der Wert für die freie Verpflegung hat sich nach der Sozialversicherungsentgeltverordnung (BGBl 2015 I S. 2075) gegenüber 2015 verändert. Danach beträgt der Wert der freien (Voll-)Verpflegung ab dem 01.01.2016 insgesamt 236 Euro monatlich. Der Betrag verteilt sich wie folgt:

  • Frühstück: 50 Euro

  • Mittag-/Abendessen (jeweils): 93 Euro monatlich.

Für unentgeltliche oder verbilligte Mahlzeiten z. B. in der Betriebskantine, die der Arbeitgeber an seine Arbeitnehmer abgibt,  ergibt sich somit ein Wert von 3,10 Euro (Mittag- oder Abendessen) bzw. von 1,67 Euro (Frühstück) pro Mahlzeit. Zahlungen des Arbeitnehmers mindern den Sachbezugswert.

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Moderni­sierung des Besteuerungs­verfahrens - Steuerer­klärung künftig papierlos?

Die Bundesregierung will das Besteuerungsverfahren weiter vereinfachen und modernisieren. Das Bundeskabinett hat ein Maßnahmenpaket beschlossen, um das Besteuerungsverfahren in Deutschland zu modernisieren. Wenn Bundestag und Bundesrat im ersten Halbjahr des kommenden Jahres grünes Licht geben, treten die neuen Regeln zum 1. Januar 2017 in Kraft.

Schluss mit Papier-Kommunikation

Die Bundesregierung möchte zukünftig auf Papier-Kommunikation zwischen Bürgern, Unternehmen und Finanzamt in beide Richtungen möglichst weitgehend verzichten. Steuerpflichtige müssen Papierbelege, wie Spendenquittungen, nicht mehr einreichen, sondern nur noch aufbewahren.

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Verfassungs­beschwerden gegen das Altersein­künftegesetz ohne Erfolg

Mit den Beschlüssen vom 29.09.2015 2 BvR 2683/11 sowie vom 30.09.2015 2 BvR 1066/10 und 2 BvR 1961/10 hat die 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts drei Verfassungsbeschwerden gegen das zum 01.01.2005 in Kraft getretene Alterseinkünftegesetz nicht zur Entscheidung angenommen. Nach dessen Regelungen findet ein Systemwechsel hin zu einer nachgelagerten Besteuerung statt, sodass Renteneinkünfte aus der gesetzlichen Rentenversicherung und aus berufsständischen Versorgungen - zunächst mit einem Anteil von 50 % und dann bis 2040 graduell auf 100 % ansteigend - besteuert werden. Bei der Neuordnung der einkommensteuerrechtlichen Behandlung von Altersvorsorgeaufwendungen und Altersbezügen steht dem Gesetzgeber ein weiter Gestaltungsspielraum zu. Insbesondere ist es mit dem allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) vereinbar, dass er Renteneinkünfte aus den verschiedenen Basisversorgungen gleich behandelt, obwohl die hierfür bis 2004 geleisteten Beiträge teilweise in unterschiedlichem Maße steuerentlastet waren.

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Befristete Sonderab­schreibungen für Wohnungs­bau geplant

Wie bekannt geworden ist, will das Bundesfinanzministerium mit einer befristeten Sonderabschreibung den Neubau von Mietwohnungen ankurbeln. In den Jahren 2016 bis 2018 soll eine Sonderabschreibung von bis zu 29 % für den Bau neuer Wohnungen in Gebieten mit angespannten Wohnungsmärkten gelten. Dies geht aber nur dann, wenn die Länder mitziehen, allen voran das bevölkerungsreichste Bundesland Nordrhein-Westfalen. In vielen Kommunen gibt es zu wenig Wohnraum, insbesondere für Geringverdiener und kinderreiche Familien. Die Flüchtlingskrise hat dieses Problem noch verschärft.

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Haushalts­nahe Dienst­leistung: Versorgung und Betreuung eines Haustieres begünstigt

Mit Urteil vom 03.09.2015 VI R 13/15 hat der VI. Senat des BFH entschieden, dass die Versorgung und Betreuung eines im Haushalt des Steuerpflichtigen aufgenommenen Haustieres als haushaltsnahe Dienstleistung nach § 35a Abs. 2 Satz 1 EStG begünstigt sein kann.

Die Kläger ließen während des Urlaubs ihre Hauskatze von der “Tier- und Wohnungsbetreuung” in ihrer Wohnung betreuen. Hierfür wurde ihnen ein Betrag in Höhe von 302,90 Euro in Rechnung gestellt. Die Rechnungen beglichen die Kläger im Streitjahr (2012) per Überweisungen.

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Lohnsteuer­klassenwahl: Handlungs­bedarf bis zum Jahresende

Mit dem neuen Merkblatt zur Lohnsteuerklassenwahl können verheiratete und verpartnerte Arbeitnehmer prüfen, ob sie die günstigste Steuerklassenkombination gewählt haben. Einige Paare sollten das zügig tun, rät der Neue Verband der Lohnsteuerhilfevereine (NVL).

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat das Merkblatt zur Lohnsteuerklassenwahl 2016 veröffentlicht. Es ist auf der Homepage bundesfinanzministerium.de unter dem Suchbegriff “Steuerklassenwahl” abrufbar. Die im Merkblatt berechneten Tabellenwerte zeigen Arbeitnehmer-Paaren, welche Steuerklassenkombination für sie optimal ist.

Ehe- und Lebenspartner entscheiden durch die Wahl ihrer Steuerklassenkombination mit darüber, ob sie im Jahresverlauf mehr oder weniger Lohnsteuer zahlen müssen. Es gibt drei Kombinationsmöglichkeiten. Partner mit etwa gleich hohen Löhnen haben mit der Kombination IV/IV den geringsten laufenden Lohnsteuerabzug. Verdient ein Partner deutlich mehr als der andere, sollte er die Steuerklasse III wählen und sein Partner die Steuerklasse V. Wenn die Löhne stärker abweichen, als im Merkblatt für die Kombination III/V angegeben, müssen Arbeitnehmer allerdings mit einer Steuernachzahlung rechnen. Gerade bei großen Lohnunterschieden kann diese sehr erheblich sein. Abhilfe schafft die Kombination IV/IV plus Faktor. Bei dieser entspricht der laufende Lohnsteuerabzug etwa der tatsächlichen Einkommensteuerbelastung beider Partner.

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Die Weihnachts­feier aus Steuer­sicht: Eine schöne Bescherung

Spätestens als sich die Lebkuchen wieder in die Supermarktregale geschlichen haben, war klar - die winterliche Jahreszeit steht bevor. Neben dem Duft gebrannter Mandeln und frischer Tannen gehört für viele auch die betriebliche Weihnachtsfeier fest zur vorweihnachtlichen Adventszeit dazu.

Der Deutsche Steuerberaterverband e. V. weist in diesem Zusammenhang auf die erstmals seit 01.01.2015 geltende gesetzliche Regelung zur Besteuerung von Betriebsveranstaltungen hin. Bis zu zwei Betriebsveranstaltungen pro Jahr können für Mitarbeiter grundsätzlich steuer- und sozialabgabenfrei ausgerichtet werden. Dies gilt, sofern die Kosten den Betrag von 110 Euro je Betriebsveranstaltung und teilnehmendem Arbeitnehmer nicht übersteigen. In die Berechnung der 110 Euro sind jedoch nicht nur Kosten für Speisen und Getränke einzubeziehen. Vielmehr sind sämtliche Aufwendungen für die Betriebsveranstaltung zu berücksichtigen (z. B. auch Raummieten oder Kosten für einen Eventplaner); ebenso die Kosten für Begleitpersonen des Mitarbeiters.

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Kindergeld: Konseku­tives Master­studium als Teil der Erstaus­bildung

Mit Urteil vom 03.09.2015 VI R 9/15 hat der VI. Senat des BFH entschieden, dass ein Masterstudium jedenfalls dann Teil einer einheitlichen Erstausbildung ist, wenn es zeitlich und inhaltlich auf den vorangegangenen Bachelorstudiengang abgestimmt ist (sog. konsekutives Masterstudium). Damit besteht unter diesen Voraussetzungen auch nach Abschluss eines Bachelorstudienganges ein Anspruch auf Kindergeld.

Der Sohn der Klägerin beendete im April 2013 den Studiengang Wirtschaftsmathematik an einer Universität mit dem Bachelor-Abschluss. Seit dem Wintersemester 2012/2013 war er dort bereits für den Masterstudiengang ebenfalls im Bereich Wirtschaftsmathematik eingeschrieben und führte diesen Studiengang nach Erlangung des Bachelor-Abschlusses fort. Daneben war er 21,5 Stunden wöchentlich als studentische Hilfskraft und als Nachhilfelehrer tätig.

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Kein Betriebsaus­gabenabzug im Rahmen der Einkünfte aus selb­ständiger Arbeit bei Nutzung eines nach der sog. 1 %-Regelung ver­steuerten Dienst­wagens eines Arbeit­nehmers

Der III. Senat des BFH hat mit Urteil vom 16.07.2015 III R 33/14 entschieden, dass ein Arbeitnehmer, der einen ihm von seinem Arbeitgeber überlassenen PKW auch für seine selbständige Tätigkeit nutzen darf, keine Betriebsausgaben für den PKW abziehen kann, wenn der Arbeitgeber sämtliche Kosten des PKW getragen hat und die private Nutzungsüberlassung nach der sog. 1 %-Regelung versteuert worden ist.

Der Kläger erzielte als Unternehmensberater sowohl Einkünfte aus nichtselbständiger als auch aus selbständiger Arbeit. Sein Arbeitgeber stellte ihm einen Dienstwagen zur Verfügung, den der Kläger uneingeschränkt für Fahrten im Rahmen seiner Angestelltentätigkeit sowie im privaten und freiberuflichen Bereich nutzen durfte. Sämtliche Kosten des PKW trug der Arbeitgeber des Klägers. Von den 60.000 km, die der Kläger im Streitjahr 2008 zurückgelegt hatte, entfielen 37.000 km auf die Angestelltentätigkeit, 18.000 km auf die freiberufliche Tätigkeit und 5.000 km auf private Fahrten. Für die private Nutzungsüberlassung des PKW erfolgte eine Besteuerung des Sachbezugs auf der Basis des Bruttolistenpreises des PKW nach der sog. 1 %-Regelung. Bei seinen Einkünften aus selbständiger Arbeit machte der Kläger für den PKW Betriebsausgaben geltend. Diese ermittelte er, indem er den versteuerten Sachbezug im Verhältnis der betrieblichen Fahrten zu den privaten Fahrten aufteilte. Das Finanzamt (FA) lehnte den Betriebsausgabenabzug ab.

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