Erbschaftsteuer: BFH schränkt Berücksichtigung von Steuerschulden bei Steuerhinterziehung durch Erblasser ein
Bei der Erbschaftsteuer wirken Steuerschulden, die auf einer Steuerhinterziehung des Erblassers beruhen, nur dann erwerbsmindernd, soweit die hinterzogene Steuer nach dem Erbfall auch tatsächlich festgesetzt wird. Dies hat der BFH mit Urteil vom 28.10.2015 II R 46/13 unter Aufgabe früherer Rechtsprechung entschieden.
Im Streitfall hatte eine Erblasserin Zinsen aus in Luxemburg angelegtem Kapitalvermögen nicht versteuert. Nach ihrem Tod deckte der Kläger, einer der Erben, die Steuerhinterziehung gegenüber dem Finanzamt (FA) auf. Das FA setzte die Einkommensteuer nachträglich gegen die Erben als Gesamtrechtsnachfolger fest, legte dabei jedoch fälschlicherweise DM-Beträge statt €-Beträge zugrunde. Dies führte im Ergebnis zu einer zu niedrigen Einkommensteuer. Der Kläger machte bei der Erbschaftsteuer nicht die tatsächlich festgesetzte, sondern die materiell-rechtlich zutreffende Einkommensteuersteuerschuld als Nachlassverbindlichkeit geltend. Das für die Erbschaftsteuer zuständige FA erkannte nur die tatsächlich festgesetzte Einkommensteuer als Nachlassverbindlichkeit an. Das Finanzgericht (FG) folgte der Auffassung des Klägers.
...29.02.2016 WeiterlesenBesteuerung von Investmentfonds wird vereinfacht
Das Bundeskabinett hat am 24.02.2016 den Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Reform der Investmentbesteuerung gebilligt. Damit wird die Besteuerung von Investmentfonds und Anlegern vereinfacht und leichter handhabbar gemacht. Bekannte Steuergestaltungsmodelle werden ausgeschlossen und die Gefahr von neuen Gestaltungsmissbräuchen erheblich reduziert.
Das geltende Investmentsteuerrecht ist komplex und stellt hohe Anforderungen für die Besteuerung der Anleger von Publikums-Investmentfonds. Der Gesetzentwurf enthält daher ein grundlegend reformiertes Besteuerungssystem für Publikums-Investmentfonds. Statt bisher bis zu 33 Besteuerungsgrundlagen brauchen die Anleger für ihre Steuererklärung zukünftig nur noch vier Angaben:
...25.02.2016 WeiterlesenKinderfreibetrag 2014 wackelt
Im Jahr 2014 war der Kinderfreibetrag zu niedrig - darauf hat der Bund der Steuerzahler (BdSt) bereits vor Monaten aufmerksam gemacht. Auf diese Argumentation bezieht sich das Niedersächsische Finanzgericht, das jetzt in einem einstweiligen Rechtsschutzverfahren ernsthafte Zweifel an den Kinderfreibeträgen 2014 äußert. Betroffen sind alle Eltern, die im Jahr 2014 Solidaritätszuschlag gezahlt haben, denn die Berechnung dieser Ergänzungsabgabe orientiert sich an den Kinderfreibeträgen. Daneben erfasst der Beschluss Familien, für die der Abzug der steuerlichen Kinderfreibeträge im Jahr 2014 günstiger war als das Kindergeld.
...23.02.2016 WeiterlesenUmsatzsteuer: Kein ermäßigter Steuersatz bei der "Online-Ausleihe"
Umsätze mit digitalen oder elektronischen Sprachwerken (wie z. B. E-Books) unterliegen bei der Umsatzsteuer nicht dem ermäßigten Steuersatz, wie der BFH mit Urteil vom 03.12.2015 V R 43/13 entschieden hat. Die Steuersatzermäßigung gilt nur für Bücher auf physischen Trägern. Handelt es sich demgegenüber um eine “elektronisch erbrachte Dienstleistung”, ist der Regelsteuersatz anzuwenden.
Der vom BFH entschiedene Streitfall betrifft die sog. “Online-Ausleihe” digitalisierter Sprachwerke (E-Books). Die Klägerin räumte den Bibliotheken Nutzungsrechte an digitalisierten Sprachwerken ein. Dies ermöglichte den Bibliotheksnutzern, die lizenzierten Sprachwerke über das Internet von den Servern der Klägerin abzurufen. Finanzamt und Finanzgericht unterwarfen die Leistungen der Klägerin an die Bibliotheken dem Regelsteuersatz.
...22.02.2016 WeiterlesenVorlage an das BVerfG: BFH hält Zinsschranke für verfassungswidrig
Der BFH hat dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) die Frage vorgelegt, ob die sog. Zinsschranke aufgrund eines Verstoßes gegen den allgemeinen Gleichheitssatz verfassungswidrig ist (Beschluss vom 14.10.2015 I R 20/15).
Betrieblich veranlasste Zinsaufwendungen sind entsprechend dem sog. Nettoprinzip grundsätzlich als Betriebsausgaben abziehbar. Hiervon abweichend ordnet § 4h EStG (bei Körperschaften i. V. m. § 8a KStG) eine Abzugsbeschränkung für Zinsaufwendungen an, die den Zinsertrag übersteigen.
Dieser sog. negative Zinssaldo ist nicht abziehbar, soweit er 30 % des “operativen” Gewinns (heute: verrechenbares EBITDA) übersteigt (sog. Zinsschranke). Der nichtabziehbare Aufwand ist in die folgenden Wirtschaftsjahre regelmäßig vorzutragen. Die Zinsschranke steht dem Betriebsausgabenabzug allerdings nicht entgegen, wenn der negative Zinssaldo des Unternehmens weniger als drei Millionen Euro beträgt oder die Eigenkapitalquote des konzernangehörigen Unternehmens diejenige des Konzerns um nicht mehr als 2 % unterschreitet (sog. Eigenkapital-Escape) oder bei Kapitalgesellschaften keine sog. schädliche Gesellschafterfremdfinanzierung vorliegt.
...18.02.2016 WeiterlesenBFH erleichtert gewinnneutrale Realteilung
Die gewinnneutrale Realteilung einer Personengesellschaft kann auch beim Ausscheiden eines Gesellschafters vorliegen, wenn sie von den verbleibenden Gesellschaftern fortgesetzt wird. Das hat der BFH mit Urteil vom 17.09.2015 III R 49/13 unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung entschieden und damit die bisherige, restriktive Entscheidungspraxis gelockert.
Wird eine Gesellschaft aufgelöst, führt diese Betriebsaufgabe für die Gesellschafter grundsätzlich zu einer Gewinnrealisation. Dies kann durch eine sog. Realteilung verhindert werden, wenn die bisherigen Gesellschafter das Betriebsvermögen der Gesellschaft unter sich aufteilen und es bei ihnen Betriebsvermögen bleibt. Die Realteilung setzte aber bislang die Beendigung der Gesellschaft voraus.
...17.02.2016 WeiterlesenGutschrift auf Kapitalkonto II einer Personengesellschaft bedeutet keine Gewährung von Gesellschaftsrechten
Bringt der Gesellschafter einer Personengesellschaft ein Wirtschaftsgut gegen Gutschrift eines Betrags ausschließlich auf dem sog. Kapitalkonto II in die Gesellschaft ein, ist dieser Vorgang nach einem Urteil des BFH vom 29. 07. 2015 IV R 15/14 als Einlage und nicht als entgeltliches Geschäft zu behandeln. Damit hat der BFH eine schon lange streitige Frage geklärt und dabei ausdrücklich der Rechtsauffassung des Bundesministeriums der Finanzen widersprochen.
Im Urteilsfall hatte ein Landwirt den Abbau eines Bodenschatzes auf einem eigenen Grundstück durch eine eigens dafür gegründete Personengesellschaft vorgenommen. Er übertrug das Grundstück aus seinem landwirtschaftlichen Betrieb auf die Gesellschaft, eine GmbH & Co. KG, und erhielt dafür eine Gutschrift auf dem Kapitalkonto II. Welchen Anteil der Gesellschafter am Vermögen der Gesellschaft hatte und welche Gewinnbezugs- und Stimmrechte ihm zustanden, ergab sich allein aus dem Kapitalkonto I. Daraus folgerte der BFH, dass der Gesellschafter keine Gegenleistung für die Einbringung des Grundstücks erhalten habe, auch nicht in Gestalt von Gesellschaftsrechten. Die Gesellschaft war - gestützt auf veröffentlichte Verwaltungsanweisungen - der Meinung, auch das Kapitalkonto II weise Gesellschaftsrechte aus, sodass sie das Grundstück und den Bodenschatz entgeltlich erworben habe und auf die Anschaffungskosten des Bodenschatzes bei dessen Abbau Abschreibungen vornehmen könne. Das Finanzamt (FA) teilte zwar die Auffassung, dass ein entgeltlicher Erwerb stattgefunden habe, lehnte aber die Abschreibung aus anderen Gründen ab. Im Ergebnis bestätigte der BFH das FA, stützte die Versagung der Abschreibung aber auf das Fehlen von Anschaffungskosten. Einbringungen in Personengesellschaften gegen Buchung auf einem Gesellschafterkonto sind danach nur dann entgeltliche Vorgänge, wenn ein Kapitalkonto angesprochen wird, das Maßstab für die Anteile des Gesellschafters am Vermögen, am Gewinn oder an den Stimmrechten ist (in der Regel Kapitalkonto I) oder das Forderungen oder Verbindlichkeiten zwischen Gesellschafter und Gesellschaft ausweist.
...15.02.2016 WeiterlesenRisikolebensversicherungsbeiträge keine Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung
Mit Urteil vom 13.10.2015 IX R 35/14 hat der BFH entschieden, dass Beiträge für Risikolebensversicherungen, welche der Absicherung von Darlehen dienen, die zur Finanzierung der Anschaffungskosten eines der Einkünfteerzielung dienenden Immobilienobjekts aufgenommen werden, auch dann nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zu berücksichtigen sind, wenn der Versicherungsvertragsabschluss durch das finanzierende Kreditinstitut vorgegeben war.
Auch eine Aufteilung von Beiträgen für Risikolebensversicherungen nach den im Beschluss des Großen Senats des BFH vom 21.09.2009 GrS 1/06 (BStBl II 2010 S. 672) niedergelegten Maßstäben kommt nicht in Betracht, wenn sich die durch die Einkünfteerzielung veranlassten Beitragsanteile nicht feststellen lassen und dem Darlehenssicherungszweck gegenüber der Absicherung des Todesfallrisikos eine untergeordnete Bedeutung zukommt.
...10.02.2016 WeiterlesenGesetzentwurf zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens: Neue Aufbewahrungspflichten
Der Bundesrat hat angeregt, den Gesetzentwurf zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens zu erweitern und eine neue zweijährige Aufbewahrungspflicht insbesondere für Spendenquittungen und Belege für Handwerkerleistungen und haushaltsnahe Dienstleistungen einzuführen.
Nach Auffassung des Bundes der Steuerzahler steht dies dem Ziel, das Besteuerungsverfahrens zu vereinfachen, entgegen.
Siehe auch hier
...04.02.2016 WeiterlesenGesetzentwurf zur steuerlichen Förderung des Mietwohnungsneubaus
Die Bundesregierung hat einen Gesetzentwurf zur steuerlichen Förderung von Maßnahmen im Mietwohnungsneubau vorgelegt, um insbesondere private Investoren zum Bau preiswerten Wohnraumes in besonders angespannten Gebieten (Fördergebiet) anzuregen.
Danach können für begünstigte Investitionen (Anschaffung bzw. Herstellung neuer Gebäude und Eigentumswohnungen im Fördergebiet) in den ersten beiden Jahren bis zu jeweils 10 % und im darauffolgenden dritten Jahr bis zu 9 % der förderfähigen Bemessungsgrundlage (maximal 2.000 Euro je m² Wohnfläche) neben der “normalen” Abschreibung als Sonderabschreibung berücksichtigt werden.
...02.02.2016 WeiterlesenHäusliches Arbeitszimmer: Kein Abzug bei gemischt genutzten Räumen
Ein häusliches Arbeitszimmer setzt neben einem büromäßig eingerichteten Raum voraus, dass es ausschließlich oder nahezu ausschließlich für betriebliche oder berufliche Zwecke genutzt wird. Fehlt es hieran, sind die Aufwendungen hierfür insgesamt nicht abziehbar. Damit scheidet eine Aufteilung und anteilige Berücksichtigung im Umfang der betrieblichen oder beruflichen Verwendung aus. Dies hat der Große Senat des BFH entschieden (Beschluss vom 27.07.2015 GrS 1/14).
Die Grundsatzentscheidung betrifft die durch das Jahressteuergesetz 1996 eingeführte Abzugsbeschränkung für häusliche Arbeitszimmer. In seiner heute geltenden Fassung sind Aufwendungen hierfür nur unter der Voraussetzung abziehbar, dass für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Die Höhe der abziehbaren Aufwendungen ist dabei grundsätzlich auf 1.250 Euro begrenzt; ein weiter gehender Abzug ist nur möglich, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen oder beruflichen Betätigung bildet (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 1 EStG).
...27.01.2016 WeiterlesenUnfallkosten steuerlich geltend machen
Aufgrund von Schnee, Eis und Eisregen erleiden viele Arbeitnehmer in diesen Tagen mit ihrem PKW selbstverschuldete Verkehrsunfälle. Die Kosten eines Unfalls können beim Finanzamt steuerlich geltend gemacht werden, wenn sie auf der Fahrt zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, während einer Auswärtstätigkeit oder einer anderen betrieblichen Fahrt entstanden sind.
Voraussetzung für die Anerkennung der Unfallkosten als abzugsfähige Werbungskosten ist, dass der Unfall als Folge einer beruflich veranlassten Fahrt verursacht wurde. Daran fehlt es, wenn sich der Unfall auf einer privat veranlassten Umwegstrecke ereignete. Es muss sich entfernungsmäßig nicht um die kürzeste Strecke handeln, aber die gefahrene Strecke muss - wenn es nicht die kürzeste ist - im Vergleich dazu verkehrsgünstiger sein. Eine gut ausgebaute Umgehungsstraße kann auch anerkannt werden ohne verkehrsgünstiger zu sein, wenn sie zuverlässiger erscheint, weil keine Ampeln, Bauarbeiten oder Staubildungen vorhanden sind. Umwege sind dann nicht schädlich, wenn Arbeitskollegen mitgenommen werden oder eine Tankstelle aufgesucht wird. Alkohol darf nicht im Spiel gewesen sein. Wichtig ist die Beweisvorsorge, die am besten durch ein polizeiliches Aufnahmeprotokoll oder alternativ durch schriftliche Zeugenaussagen erreicht werden kann.
...25.01.2016 Weiterlesen