Aktuelles

Kein Steuer­erlass aus Billigkeits­gründen bei unionsrechts­widrigem, aber rechts­kräftigem BFH-Urteil

Der X. Senat des BFH hat mit Urteil vom 21.01.2015 entschieden, es sei weder ermessensfehlerhaft noch verstoße es gegen Unionsrecht, wenn die Finanzverwaltung eine Steuer nicht erstattet, die auf einem zwar unionsrechtswidrigen, aber durch letztinstanzliches Urteil des BFH bestätigten Steuerbescheid beruht.

Das Finanzamt (FA) erkannte Schulgeldzahlungen der Kläger an eine Privatschule in Großbritannien im Jahr 1992 nicht als Sonderausgaben an. Der BFH wies im Jahr 1997 die Revision der Kläger gegen das klageabweisende Urteil des Finanzgerichts zurück, ohne die Streitsache dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) vorzulegen.

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Bundes­finanzhof: Mehr "Bürger­siege" und eine spannende Vorschau

Der BFH hat seinen Arbeitsbericht für 2014 veröffentlicht. Der belegt, dass Bürger gute Erfolgsaussichten haben, wenn sie sich gegen ihren Steuerbescheid wehren. Für 2015 kündigt das Gericht wichtige Entscheidungen an.

Der BFH ist das oberste deutsche Gericht für Steuern und Zölle. Er hat 2014 noch häufiger zugunsten der Steuerpflichtigen entschieden als bisher, informiert der Neue Verband der Lohnsteuerhilfevereine (NVL) aus Berlin. Insgesamt erledigten die Richter im Jahresverlauf 3.049 Verfahren. Davon gingen 21 % für den Bürger aus, 2013 waren es 17,5 %. Bei den Revisionsverfahren lag die Erfolgsquote noch höher, nämlich bei 42 %. Im Vorjahr waren es 40 %.

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Ausschluss des Abgeltung­steuersatzes bei Darlehen zwischen Ange­hörigen

Der VIII. Senat des BFH hat mit Urteil vom 28.01.2015 VIII R 8/14 erstmals entschieden, dass die Anwendung des gesonderten Steuertarifs für Einkünfte aus Kapitalvermögen gemäß § 32d Abs. 1 EStG in Höhe von 25 % (sog. Abgeltungsteuersatz) nach § 32d Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a EStG bei der Gewährung von Darlehen zwischen Ehegatten aufgrund eines finanziellen Abhängigkeitsverhältnisses ausgeschlossen ist.

Der Kläger gewährte seiner Ehefrau festverzinsliche Darlehen zur Anschaffung und Renovierung einer fremdvermieteten Immobilie. Die Besonderheit des Falles lag darin, dass die Ehefrau weder über eigene finanzielle Mittel verfügte noch eine Bank den Erwerb und die Renovierung des Objekts zu 100 % finanziert hätte und sie daher auf die Darlehensgewährung durch den Kläger angewiesen war. Das Finanzamt besteuerte die hieraus erzielten Kapitalerträge des Klägers mit der tariflichen Einkommensteuer: Der niedrigere Abgeltungsteuersatz sei nach § 32d Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a EStG nicht anzuwenden, weil Gläubiger und Schuldner der Kapitalerträge “einander nahestehende Personen” im Sinne des Gesetzes seien.

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Erhöhung des Grundfrei­betrags, des Kinderfrei­betrags sowie des Kinder­geldes ab 2015

Nach einem Referentenentwurf des Bundesministeriums der Finanzen soll für die Jahre ab 2015 der Grundfreibetrag angehoben sowie die steuerliche Familienförderung verbessert werden. Hiernach ergeben sich insbesondere folgende neuen Werte:

bisher2015ab 2016Grundfreibetrag8.354 Euro8.472 Euro8.652 EuroKinderfreibetrag (je Elternteil)2.184 Euro2.256 Euro2.304 Euro(der Freibetrag für Betreuungs-/Erziehungs- oder

Ausbildungsbedarf bleibt unverändert bei 1.320 Euro)Kindergeldfür das 1. und 2. Kind jeweils184 Euro188 Euro190 Eurofür das 3. Kind190 Euro194 Euro196 Eurofür das 4. und jedes weitere Kind215 Euro219 Euro221 Euro

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Abgeltung­steuer: Auch bei sog. Günstiger­prüfung kein Abzug der tatsäch­lichen Werbungs­kosten

Nach Auffassung des VIII. Senats des BFH findet § 20 Abs. 9 EStG auch bei der sog. “Günstigerprüfung” nach § 32d Abs. 6 Satz 1 EStG Anwendung; ein Abzug der tatsächlich entstandenen Werbungskosten kommt daher nicht in Betracht.

Der Kläger war testamentarischer Alleinerbe der im September 2010 verstorbenen A. Im Streitjahr 2009 lebte die über 90 Jahre alte A in einem Pflegeheim und hatte neben Renteneinkünften aufgrund einer atypischen Zusammenballung Einnahmen aus Kapitalvermögen in Höhe von 30.238 Euro. Aufgrund eines Treuhandvertrages mit dem Kläger, der ihr Vermögen verwaltete und sie betreute, hatte die A an den Kläger im Jahr 2009 eine Vergütung von ca. 10.650 Euro gezahlt, die - abzüglich eines vom Finanzamt (FA) als außergewöhnliche Belastung berücksichtigten Teilbetrages von 3.549 Euro - als Werbungskosten bei Ermittlung der Kapitaleinkünfte geltend gemacht wurde. Da der Steuersatz der A deutlich unter dem Abgeltungsteuersatz von 25 % lag, berief sich der Kläger auf die sog. Günstigerprüfung nach § 32d Abs. 6 EStG und begehrte - gegen den Wortlaut des § 20 Abs. 9 EStG - den vollen Werbungskostenabzug. In erster Instanz vor dem Finanzgericht hatte er damit Erfolg.

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Vorläufige Fest­setzung der Erbschaft­steuer (Schenkung­steuer)

Das Bundesverfassungsgericht hat mit Urteil vom 17.12.2014 1 BvL 21/12 (BStBl 2015 II S. 50) entschieden, dass § 13a und § 13b ErbStG, jeweils in Verbindung mit § 19 Abs. 1 ErbStG, mit Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes unvereinbar sind. Es hat den Gesetzgeber verpflichtet, spätestens bis zum 30.06.2016 eine Neuregelung zu treffen. Bis zu dieser Neuregelung bleibt das bisherige Recht weiter anwendbar.

Wie die Finanzverwaltung mitteilt, sind im Hinblick auf diese Verpflichtung zur gesetzlichen Neuregelung im Rahmen der verfahrensrechtlichen Möglichkeiten sämtliche Festsetzungen nach dem 31. Dezember 2008 entstandener Erbschaftsteuer (Schenkungsteuer) gemäß § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AO in vollem Umfang vorläufig durchzuführen.

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Scheidungs­kosten als außerge­wöhnliche Belastung?

Das Niedersächsische Finanzgericht hat durch Urteil vom 18.02.2015 3 K 297/14 entschieden, dass Scheidungskosten im Streitjahr 2013 nicht mehr als außergewöhnliche Belastungen steuerlich geltend gemacht werden können. Die Scheidung stelle nach den gesellschaftlichen Verhältnissen des Streitjahres jedenfalls kein außergewöhnliches Ereignis mehr dar. Das Gericht hat sich insoweit auf die Daten des Statistischen Bundesamtes (destatis) gestützt, nach denen zurzeit jährlich rund 380.000 Eheschließungen jährlich rund 190.000 Ehescheidungen gegenüberstehen, also rund 50 % der Anzahl der Eheschließungen erreichen.

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Auf­wendungen für die Betreuung eines Haustieres steuer­begünstigt?

Die Kläger halten eine Hauskatze in ihrer Wohnung. Mit der Betreuung des Tieres während ihrer Abwesenheit beauftragten sie eine Tier- und Wohnungsbetreuerin, die ihnen pro Tag 12 Euro, im Streitjahr 2012 insgesamt 302,90 Euro, in Rechnung stellte. Die Rechnungen beglichen die Kläger per Überweisung. Mit der Einkommensteuererklärung beantragten sie eine Steuerermäßigung für die Inanspruchnahme haushaltsnaher Dienstleistungen. Das Finanzamt lehnte dies unter Verweis auf das einschlägige Schreiben des BMF ab. In dieser für das Finanzamt verbindlichen Anweisung wird eine Steuerermäßigung für Tierbetreuungs-, -pflege- und -arztkosten ausgeschlossen.

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Kellerraum als häusliches Arbeits­zimmer eines Pensionärs - Mittel­punkt der beruf­lichen Tätigkeit - Ermittlung der Gesamtwohnfläche

Der VIII. Senat des BFH hatte sich im Urteil vom 11.11.2014 VIII R 3/12 mit der Frage zu befassen, ob Aufwendungen für ein im Keller belegenes häusliches Arbeitszimmer in voller Höhe als Betriebsausgaben bei Einkünften aus selbständiger Tätigkeit abzuziehen sind, wenn der Kläger neben Einkünften aus dieser Tätigkeit Versorgungsbezüge als Pensionär bezieht; weiter war streitig, wie der Flächenschlüssel für die auf das Arbeitszimmer entfallenden Gebäudekosten zu berechnen ist.

Der Kläger hatte nach seiner Pensionierung eine selbständige Tätigkeit als Gutachter aufgenommen. Neben seinen Versorgungsbezügen sowie den Einkünften aus selbständiger Tätigkeit erzielte er noch geringfügige weitere Einkünfte aus der Vermietung einer Eigentumswohnung sowie aus Kapitalvermögen. Für seine Gutachtertätigkeit nutzte er ein Arbeitszimmer im Keller seines privaten Einfamilienhauses. Das Arbeitszimmer verfügte über zwei Fenster, die zur besseren Tageslichtausnutzung ausgekoffert und mit Lichtschächten versehen waren. Der mit Büromöbeln ausgestattete Raum war an das Heizungssystem des Hauses angeschlossen und mit für Wohnräume üblichen Boden- und Wandbelägen versehen.

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Doppelte Haushalts­führung: Umstrittener Lebens­mittelpunkt

Ausgaben für eine doppelte Haushaltsführung können auch dann absetzbar sein, wenn beiderseits berufstätige Ehe- oder Lebenspartner in der Nähe des Arbeitsorts zusammen wohnen. Ob das tatsächlich funktioniert, hängt von den genauen Umständen des Einzelfalls ab.

Der BFH hatte einen Fall zu entscheiden, in dem zwei nicht miteinander verheiratete Lebenspartner eine Erstwohnung am Heimatort bewohnten. Den sahen sie als ihren gemeinsamen Lebensmittelpunkt an und suchten ihn regelmäßig an Wochenenden auf. In der Nähe ihrer Arbeitsorte bewohnten sie gemeinsam eine Zweitwohnung, die sie an den Arbeitstagen nutzten. In solchen Fällen neigen Finanzverwaltung und Finanzgerichte regelmäßig dazu, den Lebensmittelpunkt der Betroffenen an den Arbeitsort zu verlegen. Die Folge ist, dass Aufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung nicht als Werbungskosten anerkannt werden.

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Fahrten zwischen Wohnung und ständig wechselnden Betriebs­stätten bei Selb­ständigen

Der III. Senat des BFH hat mit Urteil vom 23.10.2014 III R 19/13 entschieden, dass Fahrtkosten eines Selbständigen zu ständig wechselnden Betriebsstätten, denen keine besondere zentrale Bedeutung zukommt, mit den tatsächlichen Kosten und nicht nur mit der Entfernungspauschale abzugsfähig sind.

Die Klägerin erteilte als freiberuflich tätige Musiklehrerin in mehreren Schulen und Kindergärten Musikunterricht. Sie machte die Fahrtkosten für ihr privates Kfz als Betriebsausgaben geltend und setzte für jeden gefahrenen Kilometer pauschal 0,30 Euro an. Das Finanzamt (FA) erkannte dagegen die Fahrtkosten nur mit 0,30 Euro pro Entfernungskilometer an. Die Klage vor dem Finanzgericht war erfolgreich.

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Vorläufige Steuerfest­setzung wegen Berück­sichtigung von Berufsaus­bildungs-/Studienkosten als Werbungs­kosten

Nachdem der BFH (siehe Beschlüsse vom 17.07.2014 VI R 2/12 und VI R 8/12) dem Bundesverfassungsgericht die Frage vorgelegt hat, ob das Abzugsverbot von Aufwendungen für die erste Berufsausbildung als Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben verfassungswidrig ist, erklärt die Finanzverwaltung ab sofort entsprechende Einkommensteuer-Festsetzungen für vorläufig.

Siehe hierzu im Einzelnen BMF-Schreiben vom 20.02.2015 - IV A 3 - S 0338/07/10010-04.

BMF-Schreiben vom 20.02.2015

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