Aktuelles

Adoptions­kosten als außerge­wöhnliche Belas­tungen: Bestä­tigung der bisherigen Recht­sprechung

Der VI. Senat des BFH hat mit Urteil vom 10. 03. 2015 VI R 60/11 entschieden, dass Aufwendungen für die Adoption eines Kindes keine außergewöhnlichen Belastungen i. S. von § 33 EStG sind.

Im Streitfall hatten die Kläger in ihrer Einkommensteuererklärung Aufwendungen in Höhe von 8.560,68 Euro für eine Auslandsadoption als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht.

Die infolge organisch bedingter Sterilität entstandenen Aufwendungen sah der BFH nicht als zwangsläufige Krankheitskosten an, weil es an einer medizinischen Leistung fehle. Die Kosten seien aber auch nicht aus anderen Gründen zwangsläufig. Denn der Entschluss zur Adoption beruhe nicht auf einer Zwangslage, sondern auf der freiwilligen Entscheidung der Kläger, ein Kind anzunehmen. Auch wenn die ungewollte Kinderlosigkeit als schwere Belastung empfunden werden dürfte, führe dies nicht dazu, dass der Entschluss zur Adoption als Mittel zur Verwirklichung eines individuellen Lebensplans nicht mehr dem Bereich der individuell gestaltbaren Lebensführung zuzurechnen wäre.

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Bürokratie­abbau beim Mindest­lohn kommt!

Der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV) hat sich erfolgreich mit seiner Forderung durchgesetzt, zur Entlastung kleiner und mittelständischer Unternehmen (KMU) die Dokumentationspflichten nach dem Mindestlohngesetz (MiLoG) zu entschärfen und die Auftraggeberhaftung praxisgerecht zu begrenzen. Nach einer Ankündigung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) sollen die Regelungen zu den Aufzeichnungspflichten in Kürze im Wege einer Rechtsverordnung gelockert werden. Künftig soll die Pflicht zur Aufzeichnung der Arbeitszeiten nur für Arbeitnehmer gelten, deren regelmäßiges monatliches Entgelt unter 2.000 Euro liegt. Mitarbeitende Familienangehörige sollen von den Aufzeichnungspflichten vollständig ausgenommen werden. Klargestellt werden soll auch, dass die Haftung des Auftraggebers nur auf Fälle begrenzt ist, in denen ein Unternehmer eigene vertragliche Pflichten an andere Unternehmen weiterreicht.

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Entlastungs­betrag für Alleiner­ziehende: Unwider­legbare Vermutung der Haushalts­zugehörigkeit

Der III. Senat des BFH hat mit Urteil vom 05.02.2015 III R 9/13 entschieden, dass die Meldung eines Kindes in der Wohnung eines Alleinerziehenden eine unwiderlegbare Vermutung für die Haushaltszugehörigkeit des Kindes begründet und bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen ein Entlastungsbetrag für Alleinerziehende zu gewähren ist.

Der Kläger war im Streitjahr 2010 verwitwet und Vater einer Tochter, für die ihm Kindergeld zustand. Die Tochter war zwar in der Wohnung des Vaters gemeldet. Da sie aber in einer eigenen Wohnung lebte, lehnte es das Finanzamt ab, dem Kläger den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende (§ 24b EStG i. d. F. des Streitjahres) zu gewähren. Die hiergegen erhobene Klage hatte keinen Erfolg.

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Elektro­nische Einkommen­steuererklärung: Korrektur bei schlichtem "Vergessen"

Der IX. Senat des BFH hat durch Urteil vom 10.02.2015 IX R 18/14 entschieden, dass das schlichte “Vergessen” des Übertrags selbst ermittelter Besteuerungsgrundlagen - im Urteilsfall ein Verlustbetrag - in die entsprechende Anlage zu einer elektronischen Einkommensteuererklärung nicht grundsätzlich als “grob fahrlässig” anzusehen ist. Danach könnten solche, die Steuerlast mindernden Tatsachen nach § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO auch dann noch berücksichtigt werden, wenn sie dem Finanzamt (FA) erst nach Bestandskraft der Steuerveranlagung mitgeteilt werden.

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Kirchen­steuer auf Abgeltung­steuer - recht­zeitige Regis­trierung und Zulassung sichert die Verfahrens­teilnahme

Jede Stelle, die rechtlich verpflichtet ist, Kapitalertragsteuer für natürliche Personen abzuführen, ist auch zum Kirchensteuerabzug verpflichtet. Zu den Kirchensteuerabzugsverpflichteten gehören u. a. Kreditinstitute, Versicherungen, Aktiengesellschaften, Genossenschaften und Kapitalgesellschaften, die Ausschüttungen an natürliche Personen als Gesellschafter bzw. Kunden leisten. Kirchensteuerabzugsverpflichtete müssen einmal jährlich im Zeitraum vom 1. September bis 31. Oktober beim Bundeszentralamt für Steuern anfragen, ob ihr Kunde oder Anteilseigner einer steuererhebenden Religionsgemeinschaft angehört. Die vom Bundeszentralamt für Steuern erhaltene Information zur Religionszugehörigkeit ist dann im Folgejahr für den Kirchensteuerabzug zu verwenden. Abfragen und Antworten werden automationsgestützt abgewickelt. Damit wird der für jeden Kunden bzw. Anteilseigner zutreffende Einbehalt von Kirchensteuer auf Abgeltungsteuer sichergestellt und das Haftungsrisiko für die zum Abzug verpflichteten Stellen für fehlerhafte oder nicht einbehaltene und nicht abgeführte Kirchensteuer auf Abgeltungsteuer vermieden.

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Anrechnung aus­ländischer Körper­schaftsteuer auf die Einkommen­steuer (Altfälle)

Der I. Senat des BFH hat mit Urteil vom 15.01.2015 I R 69/12 abschließend darüber entschieden, ob und unter welchen Voraussetzungen die Körperschaftsteuer, die im Ausland gegen dort ansässige Kapitalgesellschaften festgesetzt worden ist, im Inland auf die Einkommensteuer der hier ansässigen Anteilseigner dieser Gesellschaften angerechnet werden kann. Vorangegangen war dem ein langjähriger Rechtsstreit, in welchem vorab gleich zweimal der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) durch dessen sog. “Meilicke”-Urteile vom 06.03.2007 Rs. C-292/04 und vom 30.06.2011 Rs. C-262/09 zu Wort gekommen ist.

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Minderheits­beteiligung an Komple­mentär-GmbH kein notwendiges Sonderbe­triebsvermögen

Mit Urteil vom 16.04.2015 hat der IV. Senat des BFH entschieden, dass eine Minderheitsbeteiligung des Kommanditisten an der Komplementär-GmbH von weniger als 10 % nicht zu seinem notwendigen Sonderbetriebsvermögen bei der Kommanditgesellschaft (KG) gehört.

In dem Urteilsfall hatte ein Kommanditist seine Beteiligung an einer GmbH & Co. KG veräußert, und zwar sowohl seinen Kommanditanteil als auch den Anteil an der Komplementär-GmbH. An beiden Gesellschaften war er mit jeweils 5 % beteiligt. Das Finanzamt war der Meinung, der Gewinn aus der Veräußerung des GmbH-Anteils sei in den Veräußerungsgewinn des KG-Anteils einzubeziehen, obwohl der Gesellschafter seinen GmbH-Anteil als Privatvermögen behandelt hatte.

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Frist­wahrung bei Post­streik

Für die Einhaltung von Fristen durch den Steuerpflichtigen (z. B. Einspruchsfrist) gilt grundsätzlich, dass entsprechende Schreiben beim Finanzamt fristgerecht eingehen müssen. Durch den Poststreik kommt es derzeit zu Verzögerungen im Postverkehr. Mit Kulanzregelungen bei verspätetem Eingang aufgrund des Poststreiks kann nicht in jedem Bundesland gerechnet werden.

Das Landesamt Rheinland-Pfalz teilt durch Pressemitteilung vom 10.06.2015 mit, dass Fristversäumnisse durch verspätet beim Finanzamt eingehende Briefe als “selbst verschuldet” gelten. Dem Steuerpflichtigen sei zuzumuten, auf andere, sichere Übermittlungswege zurückzugreifen (beispielsweise Einwurf in den Behördenbriefkasten oder Fax). Nach dieser Ansicht würde keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt und die Frist wäre bei verspätetem Eingang abgelaufen. Eine ähnliche stringente Regelung sieht die Finanverwaltung Nordrhein-Westfalen vor.

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Vorsteuer­abzug im Insolvenz­verfahren

Unternehmer können nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens den Vorsteuerabzug auch aus den von Insolvenzverwaltern erbrachten Leistungen in Anspruch nehmen. Dies hat der V. Senat des BFH mit Urteil vom 15.04. 2015 V R 44/14 entschieden.

Im Streitfall ging es um eine Einzelunternehmerin, die Umsätze mit Recht auf Vorsteuerabzug ausgeführt hatte. Über ihr Vermögen wurde das Insolvenzverfahren zur Befriedigung unternehmerischer wie auch privater Insolvenzforderungen eröffnet. Sie hatte ihre unternehmerische Tätigkeit bereits vor der Insolvenzeröffnung eingestellt. Der Insolvenzverwalter übernahm Abwicklungstätigkeiten. Für seine Tätigkeit als Insolvenzverwalter erteilte er eine Rechnung mit Steuerausweis an die Einzelunternehmerin und nahm für die Unternehmerin den Vorsteuerabzug zugunsten der Insolvenzmasse in Anspruch.

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Abzug von Kinderbe­treuungskosten für gering­fügig beschäf­tigte Betreuungs­person nur bei Zahlung auf Empfänger­konto

Der III. Senat des BFH hat mit Urteil vom 18.12.2014 III R 63/13 entschieden, dass die Kosten für die Betreuung eines zum Haushalt der Eltern gehörenden Kindes nur dann steuerlich berücksichtigt werden können, wenn die Zahlungen nicht in bar, sondern auf ein Konto der Betreuungsperson erbracht wurden. Dies gilt auch dann, wenn die Betreuungsperson im Rahmen eines geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses angestellt ist.

Die verheirateten Kläger waren in den Streitjahren 2009 und 2010 beide berufstätig. Zur Betreuung ihres dreijährigen Sohnes beschäftigten sie für ein monatliches Gehalt von 300 Euro eine Teilzeitkraft. Das Gehalt wurde jeweils in bar ausbezahlt. In ihren Einkommensteuererklärungen für 2009 und 2010 beantragten die Kläger den Abzug von jeweils 2/3 der Aufwendungen (3.600 Euro), mithin eines Betrages von 2.400 Euro für jedes Streitjahr. Das Finanzamt (FA) lehnte die Anerkennung dieser Aufwendungen mit der Begründung ab, dass der in den Streitjahren geltende § 9c Abs. 3 Satz 3 EStG eine Zahlung auf das Konto des Empfängers voraussetze.

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Steuer­freie Einnahmen aus der Aufnahme von Pflege­personen in den eigenen Haushalt

Mit Urteil vom 05.11.2014 VIII R 29/11 hat der VIII. Senat des BFH entschieden, dass Leistungen, die von einer privatrechtlichen Institution für die Aufnahme von Pflegepersonen in einen Haushalt über Tag und Nacht gewährt werden, als Beihilfe zur Erziehung nach § 3 Nr. 11 EStG steuerfrei sind. Voraussetzung ist, dass die Zahlungen zumindest mittelbar aus öffentlichen Mitteln der Jugendhilfe für die unmittelbare Förderung der Erziehung der Pflegepersonen geleistet werden.

Im Streitfall hatte die als Erzieherin tätige Klägerin in ihren Haushalt bis zu zwei fremde Pflegekinder aufgenommen und dafür ein Tageshonorar zuzüglich einer Sachkostenpauschale aufgrund einer Honorarvereinbarung mit einer Firma erhalten, die im Bereich der öffentlichen Kinder- und Jugendhilfe für die zuständige Stadtverwaltung die Unterbringung von Jugendlichen in Heimen, Einrichtungen sowie in Familienhaushalten organisiert und für jeden zu betreuenden Jugendlichen bestimmte Beträge aus öffentlichen Haushaltsmitteln erhält.

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