Besteuerung der "Mütterrente" ist undurchsichtig
Die “Mütterrente” wird besteuert - und zwar ein höherer Anteil als von vielen Senioren angenommen. Das ergibt sich versteckt aus den aktuellen Mitteilungen der Rentenversicherung.
Die Mütterrente unterliegt nicht in vollem Umfang der Steuer. Genauso wie die ursprüngliche Rente bleibt auch ein Teil der “Mütterrente” steuerfrei. Wie hoch der steuerfreie Anteil ist, hängt vom Jahr des Rentenbeginns ab. Die Rentenversicherung rechnet also, als sei die “Mütterrente” bereits im Jahr des Rentenbeginns gezahlt worden. Der steuerfreie Anteil bezieht sich demnach nicht auf die im Jahr 2014 ausgezahlte “Mütterrente”, sondern wird auf das Jahr des Rentenbeginns zurückgerechnet. Dies wird den Senioren jedoch nicht erklärt. Deshalb sind viele Rentner überrascht, wenn ein größerer Teil der “Mütterrente” in die Besteuerung einbezogen wird.
...18.02.2015 WeiterlesenEinkünfte aus selbständiger Tätigkeit: Bagatellgrenze für die Abfärbewirkung von geringfügigen gewerblichen Einkünften
Der VIII. Senat des BFH hat mit Urteil vom 27.08.2014 VIII R 6/12 entschieden, dass die Einkünfte einer GbR, die hauptsächlich Einkünfte aus selbständiger Arbeit erzielt und daneben in geringem Umfang eine gewerbliche Tätigkeit ausübt, dann nicht insgesamt zu gewerblichen Einkünften umqualifiziert werden (sog. Abfärbewirkung), wenn die gewerblichen Umsätze eine Bagatellgrenze in Höhe von 3 % der Gesamtnettoumsätze und zusätzlich den Betrag von 24.500 Euro im Veranlagungszeitraum nicht übersteigen.
Im Streitfall waren die Gesellschafter der GbR als Rechtsanwälte und Insolvenzverwalter tätig. In einigen Fällen wurde in den Streitjahren jedoch keiner der Gesellschafter, sondern ein angestellter Rechtsanwalt zum (vorläufigen) Insolvenzverwalter oder Treuhänder bestellt.
...16.02.2015 WeiterlesenSteuerliche Nachteile für Studenten - weiter Hoffnung bei Erstausbildungskosten
Seit 2004 führt die erste Berufsausbildung im Rahmen eines Ausbildungsdienstverhältnisses (duales System) ebenso wie ein anschließendes Studium als zweite Berufsausbildung zu Werbungskosten. Der Vorteil: Fehlen während des Studiums steuerpflichtige Einnahmen, addieren sich die jährlich anfallenden Werbungskosten zu einem Verlustvortrag, der mit den ersten steuerpflichtigen Einkünften nach Beendigung des Studiums verrechnet werden kann und damit unter Umständen eine bedeutende Steuerersparnis bewirkt.
Bis 2013 galt die Universität nicht als erste Tätigkeitsstätte (regelmäßige Arbeitsstätte). Das führte dazu, dass die Regelungen für eine Auswärtstätigkeit anzuwenden waren und Studierende jeden mit eigenem Pkw von der heimatlichen Wohnung zur Uni und zurück gefahrenen Kilometer mit 0,30 Euro als Fahrtkosten ansetzen konnten. Benutzten sie in der Woche eine Unterkunft am Ort der Uni, waren auch diese Kosten anzuerkennen. Das gleiche galt für Verpflegungsmehraufwandspauschalen.
...12.02.2015 WeiterlesenBenzinkosten auch bei Anwendung der 1%-Regelung abziehbar
Der Kläger, ein Außendienstmitarbeiter, erhielt von seinem Arbeitgeber einen PKW auch zur privaten Nutzung. Der Arbeitgeber ermittelte den geldwerten Vorteil nach der sog. 1%-Regelung. Die Benzinkosten waren durch den Träger selbst zu tragen. Diese Kosten machte der Kläger in seiner Einkommensteuererklärung als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit geltend. Das beklagte Finanzamt lehnte den Abzug der Aufwendungen ab.
Das FG Düsseldorf hat der dagegen gerichteten Klage mit dem am 15.01.2015 veröffentlichtem Urteil 12 K 1073/14 E stattgegeben und die Benzinkosten insgesamt zum Abzug zugelassen. Die auf die beruflichen Fahrten entfallenden Benzinkosten seien abziehbar, weil sie zur Erzielung des Barlohns aufgewendet worden seien. Aber auch die für Privatfahrten aufgewendeten Benzinkosten seien abziehbar, da sie zum Erwerb von Sachlohn in Gestalt der privaten PKW-Nutzung aufgewendet worden seien. Der Abzug dieser Werbungskosten sei nicht deshalb zu versagen, weil der Wert der Privatnutzung nach der 1%-Regelung ermittelt worden sei. Diese betreffe allein die Bewertung der Einnahme, nicht aber den Werbungskostenabzug.
...10.02.2015 WeiterlesenAnsatz der Entfernungspauschale statt der tatsächlichen Kosten für regelmäßige Fahrten eines Betriebsinhabers zu seinem einzigen Auftraggeber
Der X. Senat des BFH hat mit Urteil vom 22.10.2014 X R 13/13 entschieden, dass auch regelmäßige Fahrten eines Betriebsinhabers zwischen seinem häuslichen Büro und dem Sitz seines einzigen Auftraggebers “Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte” darstellen. In derartigen Fällen werden die Fahrtkosten einkommensteuerlich in Höhe fester Beträge abgesetzt (“Entfernungspauschale”); auf die Höhe der tatsächlichen Fahrtkosten kommt es hingegen nicht an.
Der X. Senat hat damit an der bisherigen Rechtsprechung der für die Gewinneinkünfte zuständigen Senate zum Begriff der “Betriebsstätte” festgehalten. Damit hat er sich zugleich von der - für Arbeitnehmer geltenden - Rechtsprechung des VI. Senats abgegrenzt, der in neueren Entscheidungen den Parallelbegriff der “regelmäßigen Arbeitsstätte” stark eingeschränkt hat. Insbesondere sieht der VI. Senat die betriebliche Einrichtung eines Kunden des Arbeitgebers nicht als regelmäßige Arbeitsstätte des Arbeitnehmers an. Damit kann ein Arbeitnehmer in derartigen Fällen die tatsächlichen Kosten abziehen; die Entfernungspauschale ist nicht anwendbar.
...09.02.2015 WeiterlesenHusten, Schnupfen, Heiserkeit: Der grippale Infekt als außergewöhnliche Belastung
Winterzeit ist Grippezeit! Für die jährlich zahlreichen Betroffenen nicht nur ein gesundheitlicher Kraftakt, auch steuerlich können die anfallenden Krankheitskosten eine sog. außergewöhnliche Belastung darstellen. Das Gute daran: Außergewöhnliche Belastungen im Steuerrecht führen mitunter zu einer Steuerlastminderung bzw. -erstattung. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass die insgesamt im Kalenderjahr aufgewendeten Kosten den zumutbaren Eigenanteil überschreiten. Dieser ermittelt sich in Abhängigkeit der gesamten Einkünfte und liegt z. B. bei einer Familie mit drei Kindern und einem Jahreseinkommen von 40.000 Euro bei 400 Euro.
...04.02.2015 WeiterlesenAufwendungen für eine Dichtheitsprüfung einer Abwasserleitung als steuerbegünstigte Handwerkerleistung
Mit Urteil vom 06.11.2014 hat der VI. Senat des BFH entschieden, dass die Überprüfung der Funktionsfähigkeit einer Anlage (Dichtheitsprüfung einer Abwasserleitung) durch einen Handwerker und damit die Erhebung des unter Umständen noch mangelfreien Istzustandes ebenso eine steuerbegünstigte Handwerkerleistung i. S. des § 35a Abs. 3 EStG sein kann wie die Beseitigung eines bereits eingetretenen Schadens oder vorbeugende Maßnahmen zur Schadensabwehr.
Der Kläger beantragte in der Einkommensteuererklärung 2010 für eine Dichtheitsprüfung der Abwasserleitung seines privat genutzten Wohnhauses vergeblich eine Steuerermäßigung nach § 35a Abs. 3 EStG für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen. Das Finanzamt war der Auffassung, dass die Dichtheitsprüfung - wie die vom TÜV oder anderen autorisierten Fachkräften durchzuführende Sicherheitsprüfung einer Heizungsanlage im Gegensatz zu einer Wartung der Heizungsanlage - mit einer Gutachtertätigkeit vergleichbar sei. Nach Randnummer 12 des BMF-Schreibens vom 15.02.2010 (BStBl I 2010 S. 140; ersetzt durch BMF-Schreiben vom 10.01.2014, BStBl I 2014 S. 75, Rdnr. 22) seien aber Aufwendungen, bei denen eine Gutachtertätigkeit im Vordergrund stehe, nicht nach § 35a EStG begünstigt. Das Finanzgericht (FG) gab der daraufhin erhobenen Klage hingegen statt.
...02.02.2015 WeiterlesenRegelmäßige Arbeitsstätte in der Probezeit und bei befristeter Beschäftigung
Mit Urteil vom 06.11.2014 hat der VI. Senat des BFH - zum bis einschließlich Veranlagungszeitraum 2013 geltenden steuerlichen Reisekostenrecht - entschieden, dass ein Arbeitnehmer nicht allein deshalb ohne regelmäßige Arbeitsstätte tätig ist, weil er eine Probezeit vereinbart hat, unbedingt versetzungsbereit oder befristet beschäftigt ist und deshalb für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nicht die tatsächlichen Kosten, sondern nur die Entfernungspauschale geltend machen kann.
Der Kläger war im Streitjahr 2011 am Betriebssitz seines Arbeitgebers nichtselbständig tätig. Sein Arbeitsverhältnis war auf ein Jahr befristet. Die Probezeit betrug sechs Monate. In seiner Steuererklärung für das Streitjahr machte der Kläger seine tatsächlichen Fahrtkosten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte erfolglos als Werbungskosten geltend. Bei einem Probearbeitsverhältnis, das zudem auf ein Jahr befristet gewesen sei, sei der Arbeitnehmer der betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers nicht dauerhaft zugeordnet. Er verfüge deshalb über keine regelmäßige Arbeitsstätte. Fahrtkosten seien nicht lediglich im Rahmen der Entfernungspauschale, sondern wie bei einer Auswärtstätigkeit nach Dienstreisegrundsätzen zu berücksichtigen. Einspruch und Klage blieben ohne Erfolg.
...29.01.2015 WeiterlesenBundeskabinett beschließt ersten Steuerprogressionsbericht
Das Bundeskabinett hat am 28.01.2015 den ersten Bericht über die Wirkung der kalten Progression im Verlauf des Einkommensteuertarifs beschlossen. Aufgrund der gegenwärtig niedrigen Inflationsrate und der erfolgten Anhebung von steuerlichen Freibeträgen ist die effektive Wirkung der kalten Progression derzeit vergleichsweise gering.
Die Bundesregierung will die finanziellen und politischen Voraussetzungen schaffen, um für diese Legislaturperiode Steuerpflichtige bei der kalten Progression zu entlasten. Als kalte Progression werden Steuermehreinnahmen bezeichnet, die entstehen, soweit Einkommenserhöhungen die Inflation ausgleichen und es in Folge des progressiven Einkommensteuertarifs bei somit unveränderten Realeinkommen zu einem Anstieg der Durchschnittsbelastung kommt.
...28.01.2015 WeiterlesenBundestag beschließt 10. Existenzminimumbericht
Das Bundeskabinett hat am 28.01.2015 den Bericht über die Höhe des steuerfrei zu stellenden Existenzminimums von Erwachsenen und Kindern für die Jahre 2015 und 2016 beschlossen. Danach sind der steuerliche Grundfreibetrag und der Kinderfreibetrag anzupassen. Die Bundesregierung wird die notwendigen gesetzgeberischen Schritte einleiten, die sich aus dem Existenzminimumbericht ergeben.
Der 10. Existenzminimumbericht kommt zu dem Ergebnis, dass in den Veranlagungsjahren 2015 und 2016 sowohl beim Grundfreibetrag (derzeit 8.354 Euro) als auch beim Kinderfreibetrag (derzeit 4.368 Euro) Erhöhungsbedarf besteht. Der Grundfreibetrag ist um mindestens 118 Euro im Jahr 2015 und um mindestens 298 Euro im Jahr 2016 anzuheben. Der Kinderfreibetrag ist um mindestens 144 Euro im Jahr 2015 und um mindestens 240 Euro im Jahr 2016 anzuheben.
...27.01.2015 WeiterlesenBMF erweitert Nichtbeanstandungsregelung zur Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers auf Metalllieferungen
Mit aktuellem BMF-Schreiben vom 22.01.2015 erweitert das Bundesministerium der Finanzen die Nichtbeanstandungsregelung zur Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers auf Lieferungen von Edelmetallen, unedlen Metallen, Selen und Cermets (§ 13b Abs. 2 Nr. 11 UStG). Die Verwaltungsanweisung regelt, dass
bei Lieferungen von Edelmetallen, unedlen Metallen, Selen und Cermets, die nach dem 30.09.2014 und vor dem 01.07.2015 ausgeführt werden, es nicht zu beanstanden ist, wenn die Vertragspartner einvernehmlich noch von der Steuerschuldnerschaft des leistenden Unternehmers nach § 13a Abs. 1 Nr. 1 UStG ausgegangen sind (Anm.: Diese Verlängerung der Übergangsregelung erfolgte bereits mit BMF-Schreiben vom 05.12.2014);
...26.01.2015 Weiterlesen
Systemwechsel zur Abgeltungsteuer: Kein Werbungskostenabzugsverbot für 2008 angefallene Schuldzinsen, wenn die damit zusammenhängenden Kapitaleinkünfte 2009 der Abgeltungsteuer unterliegen
Mit Urteil vom 27.08.2014 VIII R 60/13 hat der VIII. Senat des BFH entschieden, dass im Veranlagungszeitraum - vor dem Systemwechsel zur Abgeltungsteuer - angefallene Schuldzinsen bei Ermittlung der Einkünfte aus Kapitalvermögen abgezogen werden können, auch wenn die damit zusammenhängenden Kapitalerträge erst in späteren Jahren anfallen und dann der Abgeltungsteuer unterliegen. Das Werbungskostenabzugsverbot des § 20 Abs. 9 EStG ist erstmalig ab dem Veranlagungszeitraum 2009 anzuwenden.
Im Streitfall hatte der Kläger eine teilweise fremdfinanzierte Festgeldanlage getätigt. Die Besonderheit des Falles lag darin, dass ihm die Zinserträge erst 2009 zuflossen, während die Darlehenszinsen bereits 2008, d. h. vor Einführung der Abgeltungsteuer, belastet wurden. Während das Finanzamt unter Hinweis auf § 20 Abs. 9 EStG den Werbungskostenabzug ablehnte, gab das Finanzgericht der Klage statt.
...22.01.2015 Weiterlesen