Aktuelles

Rentenbesteuerung: Musterverfahren zum Zinserlass aus Billigkeitsgründen

Im Zusammenhang mit der neu geregelten Besteuerung von Renten seit 2005 setzen Finanzämter bei verspäteter Abgabe der Einkommensteuer-Erklärungen häufig neben Steuernachforderungen auch Nachzahlungszinsen gegenüber den Rentnern fest. So können sich für betroffene Rentner ggf. hohe Nachzahlungen für mehrere Jahre ergeben. Der Bund der Steuerzahler Deutschland e. V. führt derzeit ein Musterverfahren gegen die Ablehnung des Erlasses von Nachzahlungszinsen aus Billigkeitsgründen durch die Finanzbehören (anhängig beim FG Düsseldorf, Az.: 12 K 2776/12 AO). ...

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Regelmäßige Arbeitsstätte für Leiharbeitnehmer

Der BFH hat mit Urteil vom 17.06.2010 VI R 35/08 entschieden, dass ein Leiharbeitnehmer typischerweise nicht über eine regelmäßige Arbeitsstätte verfügt und damit grundsätzlich Verpflegungsmehraufwand geltend machen kann. Im Streitfall war der Kläger in einem Hafengebiet als Leiharbeitnehmer bei einem Unternehmen beschäftigt, das seine Bediensteten verschiedenen anderen Betrieben im Hafengebiet jeweils kurzfristig entsprechend deren Bedarf überlassen hatte. Der Kläger begehrte bei seiner Einkommensteuerveranlagung die Berücksichtigung von Verpflegungsmehraufwendungen. Das Finanzamt lehnte dies ebenso ab wie das Finanzgericht. ...

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Regelmäßige Arbeitsstätte bei Outsourcing

Der BFH hat mit Urteil vom 09.02.2012 VI R 22/10 entschieden, dass ein ehemaliger Postbeamter, der unter Wahrung seines beamtenrechtlichen Status am bisherigen Tätigkeitsort vorübergehend einem privatrechtlich organisierten Tochterunternehmen der Deutschen Telekom AG zugewiesen wird, für die Fahrten zwischen seiner Wohnung und der Beschäftigungsstelle nur die Pendlerpauschale geltend machen kann. Der Kläger war als Beamter bei der Deutschen Telekom AG beschäftigt, einem Nachfolgeunternehmen der Deutschen Bundespost. Ihm wurde für die Zeit vom 01. ...

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Regelmäßige Arbeitsstätte bei mehreren Tätigkeitsstätten - Auswärtstätigkeit beim Einsatz in verschiedenen Filialen

Unter Änderung seiner bisherigen Rechtsprechung hat der BFH mit Urteilen vom 09.06.2011 VI R 55/10, VI R 36/10 und VI R 58/09 entschieden, dass ein Arbeitnehmer nicht mehr als eine regelmäßige Arbeitsstätte innehaben kann und damit das steuerliche Reisekostenrecht vereinfacht. Komplizierte Berechnungen des geldwerten Vorteils wegen mehrerer regelmäßiger Arbeitsstätten gemäß § 8 Abs. 2 Satz 3 EStG, das “Aufsplitten” der Entfernungspauschale beim Aufsuchen mehrerer Tätigkeitsstätten an einem Arbeitstag und die entsprechend komplizierte Ermittlung von Verpflegungsmehraufwendungen sind damit künftig entbehrlich. ...

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Regelmäßige Arbeitsstätte bei mehreren Tätigkeitsstätten – Anwendungsschreiben der Finanzverwaltung

Der BFH hat in seinen Urteilen zur regelmäßigen Arbeitsstätte bei mehreren Tätigkeitsstätten vom 09.06.2011 VI R 55/10, VI R 36/10 und VI R 58/09 entschieden, dass ein Arbeitnehmer nicht mehr als eine regelmäßige Arbeitsstätte je Arbeitsverhältnis innehaben kann (Rechtsprechungsänderung). In Fällen, in denen bisher mehrere regelmäßige Arbeitsstätten angenommen wurden, ist die Entfernungspauschale nunmehr nur für Fahrten zwischen Wohnung und einer regelmäßigen Arbeitsstätte anzusetzen; für die übrigen Fahrten können Werbungskosten nach den Grundsätzen einer Auswärtstätigkeit geltend gemacht werden. ...

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Rechengrößen der Sozialversicherung 2013

Nach der Verordnung über die Sozialversicherungsrechengrößen ergeben sich für 2013 folgende Werte: West Ost Monat Jahr Monat Jahr Beitragsbemessungsgrenze allgemeine Rentenversicherung 5.800 EUR 69.600 EUR 4.900 EUR 58.800 EUR knappschaftliche Rentenversicherung 7.100 EUR 85.200 EUR 6.050 EUR 72.600 EUR Arbeitslosenversicherung 5.800 EUR 69.600 EUR 4.900 EUR 58.800 EUR Kranken- und Pflegeversicherung 3.937,50 EUR 47.250 EUR 3.937,50 EUR 47.250 EUR Versicherungspflichtgrenze Kranken- und Pflegeversicherung 4.350 EUR 52.200 EUR 4.350 EUR 52.200 EUR ...

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Private PKW-Nutzung: Einzelbewertung für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte - Anwendungserlass der Finanzverwaltung

Die Finanzverwaltung hat jetzt zu Urteilen des BFH Stellung genommen, wonach der Zuschlag für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte bei der Ermittlung des lohnsteuerpflichtigen geldwerten Vorteils bei PKW-Überlassung nur nach den tatsächlichen Fahrten vorzunehmen ist. Die Verwaltung will die neue Rechtsprechung grundsätzlich ab 2011 anwenden, davor in allen noch offenen Fällen. Der Lohnsteuerabzug bis einschließlich 2010 ist nicht zu ändern. Ab 2011 kann der Zuschlag im Lohnsteuerabzugsverfahren vom Arbeitgeber statt mit 0,03 % des Listenpreises für jeden Entfernungskilometer mit lediglich 0,002 % pro tatsächlicher Fahrt ermittelt werden, wenn der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber gegenüber schriftlich erklärt, an welchen Tagen im Einzelnen er das betriebliche Kfz tatsächlich für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte genutzt hat; die Angaben sind als Belege zum Lohnkonto aufzubewahren. ...

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Privat veranlasste Kosten für "umgekehrte" Familienheimfahrten bei doppelter Haushaltsführung nicht abziehbar

Der BFH hat mit Beschluss vom 02.02.2011 VI R 15/10 entschieden, dass Aufwendungen des am Familienwohnsitz lebenden Ehegatten für Besuchsreisen zur Wohnung des anderenorts berufstätigen Ehegatten zumindest dann nicht als Werbungskosten bei der Einkommensteuer abziehbar sind, wenn die Besuchsreisen privat veranlasst waren. In dem vom BFH entschiedenen Fall, lebten die Ehegatten (Kläger) gemeinsam in der Stadt X. Die Klägerin war in der Stadt Y als Angestellte tätig und führte dort einen weiteren Haushalt. ...

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Pflicht zur Abgabe der Anlage EÜR beruht auf einer wirksamen Rechtsgrundlage

Der BFH hat mit Urteil vom 16.11.2011 X R 18/09 entschieden, dass Betriebsinhaber, die ihren Gewinn durch Einnahmen-Überschuss-Rechnung ermitteln, verpflichtet sind, der Einkommensteuererklärung (seit 2005) eine Gewinnermittlung auf einem amtlich vorgeschriebenen Vordruck beizufügen. Dieser Vordruck - von der Finanzverwaltung als „Anlage EÜR“ bezeichnet - sieht eine standardisierte Aufschlüsselung der Betriebseinnahmen und -ausgaben vor, die zu besseren Kontroll- und Vergleichsmöglichkeiten führen soll. Geklagt hatte ein Schmied. Er hatte seiner Steuererklärung die von einem großen deutschen Buchführungsunternehmen erstellte Gewinnermittlung beigefügt und argumentiert, zu mehr sei er nicht verpflichtet. ...

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Pauschalsteuer auf Geschenke an Kunden und Geschäftsfreunde

Beim BFH ist ein Verfahren (Az.: VI R 52/11) zu der Frage anhängig, ob auch Geschenke an Nichtarbeitnehmer (wie z. B. Kunden) bis 35 Euro der Pauschalversteuerung des § 37b EStG unterliegen, was der derzeitigen Praxis entspricht. Entsprechende Fälle können durch Einspruch offengehalten und das Ruhen des Verfahrens beantragt werden (§ 363 Abs. 2 Satz 2 AO). Eine Erleichterung zeichnet sich für Geschenke anlässlich eines besonderen persönlichen Ereignisses (z. B. Geburtstag, Hochzeit) ab. ...

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Pauschal gezahlte Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit

Der BFH hat mit seinem Urteil vom 08.12.2011 VI R 18/11 entschieden, dass Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit, die vom Arbeitgeber allgemein pauschal erbracht werden, nur dann nach § 3 b EStG steuerfrei sind, wenn sie nach übereinstimmenden Willen von Arbeitgeber und Arbeitnehmer als Abschlagszahlungen oder Vorschüsse auf eine spätere Einzelabrechnung gem. § 41 b EStG geleistet werden. Eine solche Einzelabrechnung ist nach Auffassung des BFH grundsätzlich unverzichtbar. Auf diese Abrechnung kann im Einzelfall nur verzichtet werden, wenn die Arbeitsleistungen fast ausschließlich zur Nachtzeit zu erbringen und die pauschal gezahlten Zuschläge so bemessen sind, dass sie auch unter Einbeziehung von Urlaub und sonstigen Fehlzeiten – auf das Jahr bezogen – die Voraussetzungen der Steuerfreiheit erfüllen. ...

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Parlament macht Weg frei für steuerliche Entlastung kleiner und mittlerer Einkommen

Ein wichtiger Bestandteil des Gesetzesentwurfs zum Abbau der kalten Progression wurde heute vom Bundestag bestätigt. Stimmt auch der Bundesrat zu, wird ab dem 01.01.2013 rückwirkend der Grundfreibetrag um 126 Euro auf 8.130 Euro erhöht. Ab dem Jahr 2014 erfolgt dann eine weitere Erhöhung um 224 Euro auf 8.354 Euro. Der Eingangssteuersatz von 14 % bleibt konstant. Gemeinsam mit weiteren Maßnahmen bedeutet dies eine gezielte Entlastung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern. Zudem wird durch den Steuerprogressionsbericht, der dem Bundestag künftig alle zwei Jahre vorzulegen ist, systematisch und regelmäßig das Ziel, die kalte Progression konsequent zu bekämpfen, weiter verfolgt. ...

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