Aktuelles

Erstattungs­zinsen sind steuerbar

Zinsen, die das Finanzamt aufgrund von Einkommensteuererstattungen an den Steuerpflichtigen zahlt (sog. Erstattungszinsen), unterliegen der Einkommensteuer. Dies hat der BFH mit Urteil vom 12. 11. 2013 VIII R 36/10 entschieden. Die Besonderheit: Mit Urteil vom 15. 06. 2010 VIII R 33/07 hat der BFH dies noch anders gesehen. Daraufhin hat der Gesetzgeber mit dem Jahressteuergesetz 2010 eine Regelung in das Einkommensteuergesetz aufgenommen, wonach Erstattungszinsen als Kapitaleinkünfte steuerbar sind. Der BFH hatte nunmehr erstmals zu der neuen Gesetzeslage zu entscheiden.

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Entfernungs­pauschale auch maßgeblich bei Straßenbe­nutzungsverboten und -gebühren

Der BFH hat mit Urteil vom 24.09.2013 entschieden, dass für die Entfernungspauschale auch dann die kürzeste Straßenverbindung maßgeblich ist, wenn diese mautpflichtig ist oder mit dem vom Arbeitnehmer tatsächlich verwendeten Verkehrsmittel straßenverkehrsrechtlich nicht benutzt werden darf.

Im Streitfall nutzte ein Arbeitnehmer für die Fahrten zur Arbeitsstätte ein Moped. Die kürzeste Strecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte (9 km) verlief durch einen mautpflichtigen Tunnel, der nur mit dem Kfz befahren werden durfte. Der Arbeitnehmer war daher gezwungen, den längeren Weg über eine Bundesstraße (27 km) zu benutzen.

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Neues Reise­kostenrecht 2014: Was Bau­arbeiter beachten sollten

Baustellen sind zwar ortsfeste, aber keine betrieblichen Einrichtungen des Arbeitgebers oder der Kunden. Sie führen deshalb nicht automatisch zu einer ersten Tätigkeitsstätte des Arbeitnehmers. Der Arbeitgeber kann den Arbeitnehmer vielmehr arbeitsrechtlich seinem Betriebssitz zuordnen. Dann ist der Betriebssitz die erste Tätigkeitsstätte des Arbeitnehmers. Einzige Voraussetzung ist, dass der Arbeitnehmer dort zumindest gelegentlich Hilfs- und Nebentätigkeiten wahrnimmt. Als solche gelten z. B. die Einreichung von Stundenzetteln, Krank- und Urlaubsmeldungen, Reiseabrechnungen, Baufortschrittsberichten (BMF-Schreiben vom 30.09.2014; BStBl 2013 I S. 1279, Rz. 6).

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Umsatz­steuer: Ein­schränkung der Pflicht zur Vor­finanzierung

Mit Urteil vom 24.10.2013 V R 31/12 hat der BFH entschieden, dass Unternehmer nicht verpflichtet sind, Umsatzsteuer über mehrere Jahre vorzufinanzieren.

Umsatzsteuerrechtlich müssen Unternehmer im Rahmen der sog. Sollbesteuerung ihre Leistungen bereits für den Voranmeldungszeitraum der Leistungserbringung versteuern. Dies gilt unabhängig davon, ob der Unternehmer zu diesem Zeitpunkt die ihm zustehende Vergütung - bestehend aus Entgelt und Steuerbetrag - bereits vereinnahmt hat. Die Vorfinanzierung der Umsatzsteuer entfällt nach § 17 UStG erst dann, wenn der Unternehmer seinen Entgeltanspruch nicht durchsetzen kann. Anders ist es bei der sog. Istbesteuerung. Dort werden solche Liquiditätsnachteile von vornherein dadurch vermieden, dass der Steueranspruch erst für den Voranmeldungszeitraum der Entgeltvereinnahmung entsteht. Zur Istbesteuerung sind allerdings nur kleinere Unternehmen und nicht bilanzierende Freiberufler berechtigt.

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Gutachter vs. Schorn­steinfeger - Finanz­verwaltung konkre­tisiert steuerlich begünstigte Dienst­leistungen

Die Finanzverwaltung hat das Anwendungsschreiben zu § 35a EStG überarbeitet. In der Neufassung vom 10.01.2014 konkretisiert das Bundesministerium der Finanzen (BMF) u. a. seine Rechtsauffassung zur Behandlung von Aufwendungen für Gutachtertätigkeiten. Demnach können Steuerpflichtige für die Inanspruchnahme eines Gutachters keine Steuerermäßigung i. S. des § 35a EStG beanspruchen, da es sich hierbei weder um eine haushaltsnahe Dienstleistung noch um eine Handwerkerleistung handelt.

Folgende Leistungen sind - so das BMF - daher grundsätzlich nicht nach § 35a EStG begünstigt:

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Vom Arbeit­geber über­nommene Bußgelder grund­sätzlich Arbeits­lohn

Der BFH hat mit Urteil vom 14.11.2013 VI R 36/12 Folgendes entschieden:

Übernimmt der eine Spedition betreibende Arbeitgeber die Bußgelder, die gegen bei ihm angestellte Fahrer wegen Verstößen gegen die Lenk- und Ruhezeiten verhängt worden sind, handelt es sich dabei um Arbeitslohn.

Eine Ausnahme hiervon kann nur dann vorliegen, wenn es sich bei der Übernahme der Bußgelder nicht um eine Entlohnung handelt, sondern lediglich um eine „notwendige Begleiterscheinung betriebsfunktionaler Zielsetzung“. Das ist der Fall, wenn die Übernahme aus ganz überwiegend eigenbetrieblichem Interesse des Arbeitgebers erfolgt ist.

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Großer Senat muss ent­scheiden: Sind Kosten für ein häusliches Arbeits­zimmer aufzuteilen?

Können Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer nur steuerlich geltend gemacht werden, wenn der jeweilige Raum (nahezu) ausschließlich für betriebliche/berufliche Zwecke genutzt wird und können diese Aufwendungen entsprechend der jeweiligen Nutzung aufgeteilt werden? Der IX. Senat des BFH hat mit Beschluss vom 21.11.2013 IX R 23/12 diese Rechtsfragen dem Großen Senat des BFH zur Entscheidung vorgelegt.

Der Kläger des Ausgangsverfahrens bewohnt ein Einfamilienhaus, in dem sich auch ein - mit einem Schreibtisch, Büroschränken, Regalen sowie einem Computer ausgestattetes - sog. “häusliches” Arbeitszimmer befindet. Von seinem Arbeitszimmer aus verwaltet der Kläger zwei in seinem Eigentum stehende vermietete Mehrfamilienhäuser. Die Kosten für das Arbeitszimmer machte der Kläger bei seinen Einkünften aus der Vermietung der Mehrfamilienhäuser geltend. Das Finanzamt hat die Kosten nicht zum Abzug zugelassen, da sog. gemischte Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer nach der gesetzlichen Regelung in § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG nicht abgezogen werden dürften.

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Kindergeld für verhei­ratete Kinder

Der Anspruch auf Kindergeld für ein volljähriges Kind entfällt nicht deshalb, weil das Kind verheiratet ist. Dies hat der BFH durch Urteil vom 17.10.2013 für die ab 2012 geltende Rechtslage entschieden.

Nach langjähriger Rechtsprechung des BFH erlosch der Kindergeldanspruch für ein volljähriges Kind grundsätzlich mit dessen Eheschließung. Dies beruhte auf der Annahme, dass der Anspruch auf Kindergeld oder einen Kinderfreibetrag eine typische Unterhaltssituation voraussetze, die infolge der Heirat wegen der zivilrechtlich vorrangigen Unterhaltsverpflichtung des Ehegatten regelmäßig entfalle. Der Kindergeldanspruch blieb nach dieser Rechtsprechung nur erhalten, wenn – wie z. B. bei einer Studentenehe – die Einkünfte des Ehepartners für den vollständigen Unterhalt des Kindes nicht ausreichten und das Kind auch nicht über ausreichende eigene Mittel verfügte (sog. Mangelfall).

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Ehegatten und Lebens­partner: Steuer­klassenwahl - monatlich mehr netto

Erzielt einer der Partner mehr als 60 % des gemeinsamen Arbeitslohns, wird mit der Steuerklassenkombination III für den höher verdienenden Partner und V für seinen Partner der geringste Lohnsteuerabzug erreicht. Mit der Wahl dieser Kombination verpflichten sich die Ehe- oder Lebenspartner allerdings auch, nach Abschluss des Kalenderjahres eine Einkommensteuererklärung beim Finanzamt einzureichen, wobei es auch zu einer Nachzahlung kommen kann.

Erzielen Ehegatten und Lebenspartner etwa gleich hohe Arbeitslöhne, führt die Kombination der Steuerklassen IV/IV grundsätzlich zu einem geringeren Lohnsteuerabzug als die Kombination III/V. Bei der Einkommensteuerveranlagung kommt es dann regelmäßig zu einer (kleinen) Steuererstattung. Bei der Steuerklassenwahl IV/IV besteht keine Verpflichtung, eine Steuererklärung abzugeben.

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Einkommen­steuerpauschalierung nach § 37b EStG

Der BFH hat mit drei Urteilen vom 16.10.2013 entschieden, dass unter die Pauschalierungsvorschrift in § 37b EStG nur Zuwendungen fallen, die (beim Empfänger) einkommensteuerbar und auch dem Grunde nach einkommensteuerpflichtig sind.

Geschenke aus betrieblichem Anlass, die ein Unternehmen seinen Geschäftsfreunden gewährt, können bei diesen zu einkommensteuerpflichtigen Einnahmen führen. Gleiches gilt für andere Leistungen, die ein Unternehmen seinen Geschäftspartnern oder seinen Arbeitnehmern zusätzlich zum vertraglich Vereinbarten gewährt. Lädt daher ein Unternehmen Geschäftsfreunde oder Arbeitnehmer z. B. auf eine Reise ein, ist grundsätzlich der Wert dieser Reise sowohl von den Geschäftsfreunden als auch von den Arbeitnehmern als Betriebseinnahme oder zusätzlicher Lohn zu versteuern. Nach § 37b EStG kann jedoch der Zuwendende die Einkommensteuer für die Geschäftsfreunde oder die Arbeitnehmer mit einem Pauschsteuersatz von 30 % abgeltend erheben.

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Senioren immer mehr in der Steuer­pflicht

Rentner und Pensionäre haben Finanzämter seit dem Jahr 2005 besonders im Blick. Grund ist das Alterseinkünftegesetz. Danach sind zunehmend auch Senioren verpflichtet, eine Einkommensteuererklärung abzugeben. Denn auch für Rentenempfänger gilt, dass sie eine Einkommensteuererklärung abgeben müssen, wenn ihre Einkünfte insgesamt mehr als 8.354 Euro im Jahr 2014 betragen. Bei Ehepaaren verdoppelt sich der Betrag auf 16.708 Euro im Jahr.

Allerdings gibt es eine besondere Berechnungsmethode für Senioren. Ihre Rente unterliegt nämlich nur zum Teil der Steuer. Das bedeutet: Je nachdem, in welchem Jahr der Rentner in den Ruhestand getreten ist, bleibt ein bestimmter Anteil seiner Rente steuerfrei. Dieser Anteil wird festgeschrieben - und damit nicht mehr verändert. Je später der Rentner in den Ruhestand geht, desto höher der Besteuerungsanteil. Wer erst im Jahr 2040 oder später Rentner wird, muss seine Rente zu 100 % versteuern.

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Kirchen­steuer auf Kapital­erträge: Automa­tischer Einbehalt

Bislang müssen Steuerpflichtige aktiv werden und ihre Bank, Versicherung oder z. B. Fondsgesellschaft über ihre Kirchenzugehörigkeit informieren, damit diese neben der abgeltenden Einkommensteuer auch die Kirchensteuer quasi „von der Quelle aus“ an den Fiskus überweisen kann. Die meisten Institute halten seit Einführung der Abgeltungsteuer ein entsprechendes Formular bereit. Viele Steuerpflichtige unterlassen die Mitteilung dennoch, was zur Folge hat, dass sie allein deshalb die Anlage KAP im Rahmen ihrer Einkommensteuererklärung ausfüllen müssen und der vom Gesetzgeber eigentlich angestrebte Vereinfachungseffekt der Abgeltungsteuer dahin ist.

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