Aktuelles

Abzugs­verbot für Gewerbe­steuer ist verfassungs­gemäß

Der BFH hat mit Urteil vom 16.01.2014 I R 21/12 entschieden, dass das Verbot, die Gewerbesteuerlast von der Bemessungsgrundlage der Körperschaftsteuer abzuziehen, mit dem Grundgesetz vereinbar ist.

Die Gewerbesteuer ist ihrer Natur nach eine Betriebsausgabe und mindert deshalb den Gewinn z. B. einer Kapitalgesellschaft. Mit dem Unternehmensteuerreformgesetz 2008 hat der Gesetzgeber jedoch in § 4 Abs. 5b EStG angeordnet, dass die Gewerbesteuer keine Betriebsausgabe ist. Sie darf infolgedessen bei der Ermittlung des zu versteuernden Gewinns nicht mehr gewinnmindernd (und damit steuermindernd) berücksichtigt werden.

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Ver­schärfungen bei der Selbst­anzeige

Wie bekannt geworden ist, sollen die „Bedingungen“ für eine strafbefreiende Selbstanzeige (§ 371 AO) verschärft werden:

  • Die Grenze für die zuschlagsfreie Straffreiheit soll von 50.000 Euro auf 25.000 Euro gesenkt werden. Bei darüber hinausgehenden Hinterziehungsbeträgen soll der Zuschlag von 5 % auf 10 % erhöht werden, ab 1 Mio. Euro soll er 20 % betragen.

  • Die Verjährungsfrist für die Strafverfolgung soll von bisher 5 auf 10 Jahre ausgedehnt werden; nur wenn die Steuern für diesen Zeitraum nachentrichtet werden, tritt Strafbefreiung ein. Zudem soll die Zahlung von Hinterziehungszinsen (6 % jährlich) Voraussetzung für die Straffreiheit sein.

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Geplante Ausweitung der Betriebs­prüfung belastet Rentenbei­tragszahler

Der Bund der Steuerzahler spricht sich dagegen aus, die Betriebsprüfung der Künstlersozialabgabe auszuweiten. Dieser Schritt hätte unangemessen hohe Kosten zur Folge. Zudem ist es ungerecht, diese Kosten der Rentenversicherung aufzubürden. Es ist nicht akzeptabel, dass die Rentenbeitragszahler für die Prüfungen der Künstlersozialkasse gerade stehen müssen. Das Bundeskabinett will am morgigen Mittwoch einen Entwurf zur Künstlersozialabgabe beraten.

Derzeit werden die betroffenen Unternehmen stichprobenartig geprüft. Künftig soll dies lückenlos erfolgen. Das würde unverantwortlich hohe Kosten mit sich bringen. Hier geht die Bundesregierung geht davon aus, dass die Ausweitung der Prüfung 12,3 Millionen Euro pro Jahr verschlingt und zu Mehreinnahmen von 32 Millionen Euro führen wird. Bei Verwaltungsausgaben von rund 40 % des Aufkommens kann hier nicht von Effizienz die Rede sein. Demgegenüber ging die Deutsche Rentenversicherung im vergangenen Jahr von 50 Millionen Euro Kosten bei 16 Millionen Euro Mehreinnahmen aus.

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Wegfall der Erbschaft­steuerbegünstigung bei Hinzu­erwerb eines Kommandit­anteils und anschließender Veräußerung

Der BFH hat mit Urteil vom 26.02.2014 II R 36/12 zur Frage Stellung genommen, in welcher Höhe die Steuerbegünstigung nach § 13a Abs. 5 Nr. 1 Satz 1 ErbStG für hinzuerworbene Kommanditanteile entfällt, wenn der Steuerpflichtige vor Veräußerung von Anteilen bereits an der Personengesellschaft originär beteiligt war.

In diesem Fall kann nach Auffassung des Gerichts die Steuerbegünstigung nur insoweit entfallen, als der Gesellschafter nach der Veräußerung nicht mehr in Höhe des begünstigt erworbenen Gesellschaftsanteils beteiligt ist.

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Erbenge­meinschaft als selb­ständiger Rechts­träger in der Grunder­werbsteuer

Eine Erbengemeinschaft kann selbständiger Rechtsträger im Sinne des Grunderwerbsteuerrechtes sein. Das hat der u. a. für die Grunderwerbsteuer zuständige II. Senat des BFH am 12.02.2014 II R 46/12 entschieden.

Im Streitfall ging es nicht um den Erwerb eines Grundstücks, sondern um die Erfüllung eines der im Grunderwerbsteuerrecht gesondert geregelten Ersatztatbestände. § 1 Abs. 3 GrEStG erfasst Rechtsvorgänge auf gesellschaftsrechtlicher Ebene, die ihrer wirtschaftlichen Bedeutung nach dem Erwerb eines Grundstücks gleichstehen. Mit dem Erwerb von mindestens 95 % der Anteile an einer grundbesitzenden Gesellschaft wird deren Inhaber so behandelt, als habe er die zum Vermögen der Gesellschaft gehörenden Grundstücke von der Gesellschaft selbst erworben. Erlangt nun eine Erbengemeinschaft insgesamt mehr als 95 % der Anteile an einer grundbesitzenden Gesellschaft, wird sie nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG grunderwerbsteuerrechtlich ebenso behandelt, als habe sie das Grundstück von der Gesellschaft erworben. Dies kann beispielsweise dadurch geschehen, dass die Beteiligung der Erbengemeinschaft an einer grundbesitzenden Gesellschaft durch Hinzuerwerb weiterer Anteile oder durch eine Kapitalerhöhung auf 95 % oder mehr der Anteile dieser Gesellschaft erhöht wird. Auf die einzelnen Erbanteile der Miterben ist dagegen nicht abzustellen, weil die Erbengemeinschaft als einheitlicher Rechtsträger anzusehen ist.

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Zweite Berufsaus­bildung führt stets zu Werbungs­kosten - Erstaus­bildung weiter strittig

Schulabgänger, die im sog. dualen System erst eine Berufsausbildung machen und anschließend studieren, haben den Vorteil, dass Aufwendungen im Zusammenhang mit ihrem Ausbildungsdienstverhältnis als erster Berufsausbildung ebenso wie die Kosten des Studiums zu Werbungskosten führen. Fehlen während des Studiums steuerpflichtige Einnahmen, wird auf Antrag jährlich der Verlust aufgrund der angefallenen Werbungskosten festgestellt. Dieser Verlust wird vorgetragen und nach Abschluss des Studiums mit den ersten erzielten steuerpflichtigen Einnahmen verrechnet.

Schulabgänger, die unmittelbar nach dem Abitur studieren, können lediglich Ausgaben bis zum Höchstbetrag von 6.000 Euro jährlich als Sonderausgaben geltend machen. Der Nachteil: Regelmäßig erzielt ein Student während des Studiums keine steuerpflichtigen Einnahmen und wenn keine Steuern anfallen, können die verursachten Sonderausgaben auch nicht abgezogen werden und folglich auch zu keiner Steuerersparnis führen.

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Allein­stehender Arbeit­nehmer kann in seinem Elternhaus einen "eigenen Hausstand" unter­halten

Mit Urteil vom 12.03.2014 6 K 3093/11 E entschied der 6. Senat des FG Münster, dass ein alleinstehender Arbeitnehmer in seinem Elternhaus einen eigenen Hausstand unterhalten kann

Der Kläger bewohnt das ausgebaute Dachgeschoss (ca. 30 m² Wohnfläche) im Haus seiner Mutter. Küche und Badezimmer befinden sich im Erdgeschoss. Im Dachgeschoss stehen dem Kläger eine Spüle, ein Kühlschrank, eine Mikrowelle und ein Wasserkocher zur Verfügung. Miete zahlt er nicht, beteiligt sich aber an den Hauskosten und führt Reparaturen am Haus und Gartenarbeiten durch. Im Streitjahr nahm er – unmittelbar nach Beendigung seines Studiums – eine Beschäftigung auf und mietete zu diesem Zweck eine etwa 45 m² große Wohnung am Beschäftigungsort an. Die vom Kläger geltend gemachten Kosten für eine doppelte Haushaltsführung erkannte das FA nicht an, weil er im Haus seiner Mutter keinen eigenen Hausstand unterhalte.

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Zweifel an der Verfassungs­mäßigkeit der sog. Zins­schranke

Mit Urteil vom 18.12.2013 I B 85/13 hält es der BFH für ernstlich zweifelhaft, ob die Einschränkung des Betriebsausgabenabzugs für Zinsaufwendungen gem. § 4h EStG 2002 n. F. (sog. Zinsschranke) mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar ist.

Nach § 4h Abs. 1 Satz 1 EStG n. F. sind Zinsaufwendungen nur i. H. von 30 % des um Zinsaufwendungen und bestimmte Abschreibungen erhöhten Einkommens abziehbar. Danach verbleibende nicht abziehbare Zinsaufwendungen sind in die folgenden Wirtschaftsjahre vorzutragen. Diese Einschränkungen gelten nur für Konzerngesellschaften und nur soweit die Zinsaufwendungen etwaige Zinserträge von 3 Mio. Euro oder mehr übersteigen (vgl. § 4h Abs. 2 EStG).

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Umsatz­steuer: Anforderungen an die Rechnungs­erstellung

Mit Urteil vom 16.01.2014 V R 28/13 hat der BFH entschieden, dass zur Identifizierung einer abgerechneten Leistung in der Rechnung auf andere Geschäftsunterlagen verwiesen werden kann, ohne dass diese Unterlagen der Rechnung beigefügt sein müssen.

Zum Vorsteuerabzug berechtigt ist nur, wer eine Rechnung i. S. der §§ 14, 14a UStG besitzt, in der u. a. der Umfang und die Art der sonstigen Leistung angegeben ist. Solche Leistungsbeschreibungen sind erforderlich, um die Erhebung der Umsatzsteuer und ihre Überprüfung durch die Finanzverwaltung zu sichern. Im Streitfall hatte der Kläger Rechnungen erhalten, die zur Beschreibung der ihm gegenüber erbrachten Dienstleistung ausdrücklich auf bestimmte Vertragungsunterlagen verwiesen. Diese Vertragsunterlagen waren den Rechnungen allerdings nicht beigefügt. Das Finanzamt (FA) versagte den Abzug der Vorsteuerbeträge. Das Finanzgericht (FG) bestätigte diese Entscheidung. Nach seiner Ansicht fehlte es in den Rechnungen an einer hinreichenden Leistungsbeschreibung für die erbrachten Dienstleistungen. Daran ändere auch die Bezugnahme auf bestimmte Vertragsunterlagen nichts, weil diese Unterlagen den Rechnungen nicht beigefügt worden seien.

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Nachweis der Zwangs­läufigkeit von krankheits­bedingten Aufwendungen für einen Treppen­lift

Der BFH hat mit Urteil vom 06.02.2014 VI R 61/12 entschieden, dass die Zwangsläufigkeit von krankheitsbedingten Aufwendungen für einen Treppenlift nicht durch ein amtsärztliches Gutachten oder eine ärztliche Bescheinigung eines Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung nachzuweisen ist.

Nach § 33 Abs. 1 EStG wird die Einkommensteuer auf Antrag ermäßigt, wenn einem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstands (außergewöhnliche Belastung) erwachsen. Hierzu zählen nach ständiger Rechtsprechung des BFH auch Krankheitskosten. Allerdings hat der Steuerpflichtige die Zwangsläufigkeit von krankheitsbedingten Maßnahmen, die ihrer Art nach nicht eindeutig nur der Heilung oder Linderung einer Krankheit dienen können und deren medizinische Indikation deshalb schwer zu beurteilen ist, nach § 64 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 Buchst. a bis f EStDV durch ein vor Beginn der Heilmaßnahme oder dem Erwerb des medizinischen Hilfsmittels ausgestelltes amtsärztliches Gutachten oder eine vorherige ärztliche Bescheinigung eines Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung nachzuweisen. Betroffen hiervon sind beispielsweise Bade- und Heilkuren oder psychotherapeutische Behandlungen.

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Aufwendungen für die krankheits­bedingte Unter­bringung in einem Wohnstift als außerge­wöhnliche Belastungen nach § 33 EStG

Der BFH hat mit Urteil vom 14.11.2013 VI R 20/12 entschieden, dass Aufwendungen für die krankheitsbedingte Unterbringung in einem Seniorenwohnstift “zwangsläufig” i. S. des § 33 des EStG sind und damit dem Grunde nach außergewöhnliche Belastungen darstellen. Soweit derartige Aufwendungen im Rahmen des Üblichen liegen, ermäßigen sie daher nach den für Krankheitskosten geltenden Grundsätzen die Einkommensteuer.

Im Streitfall war die behinderte und pflegebedürftige Klägerin zunächst mit ihrem Ehemann, später allein, in einem Apartment in einem Seniorenwohnstift mit einer Wohnfläche von 74,54 m² untergebracht. Hierfür wurde ein Pauschalentgelt in Rechnung gestellt, mit dem neben dem Wohnen und der Verpflegung u. a. auch die Nutzung von Gemeinschaftseinrichtungen sowie eine allgemeine altengerechte Grundbetreuung über 24 Stunden am Tag (z. B. Therapieangebote, ständige Notrufbereitschaft, Vermittlung ärztlicher Versorgung, Grundpflege bei leichten vorübergehenden Erkrankungen) abgegolten war. Zusätzlich hatte die Klägerin einen Pflegevertrag über die Erbringung von Pflegeleistungen durch den ambulanten Pflegedienst des Wohnstifts abgeschlossen. Die Entgelte hierfür wurden ihr nach Abzug der anzurechnenden Leistungen der Pflege- und Krankenversicherung gesondert in Rechnung gestellt. Das Finanzamt sowie das Finanzgericht (FG) haben der Klägerin den vollen Abzug der Kosten für die Unterbringung nicht zugestanden. Dies sieht der BFH im Grundsatz anders.

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Vorzeitige Kapitalabfindung einer Pensionszusage als verdeckte Gewinnausschüttung

Der BFH hat mit Urteil vom 23.10.2013 I R 89/12 entschieden, dass eine verdeckte Gewinnausschüttung vorliegt, wenn eine einem Gesellschafter-Geschäftsführer erteilte Zusage auf laufende Rentenzahlungen entgegen der ursprünglichen Versorgungszusage vor Beendigung des Dienstverhältnisses in einem Einmalbetrag abgefunden wird. Dies gilt nach Auffassung des Gerichts auch dann, wenn zeitgleich die für die Pensionszuage gebildete Pensionsrückstellung aufgelöst wird.

Das Urteil im Volltext

Siehe auch

Volltext zu Urteil I R 28/13

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