Aktuelles

Reisekosten ab 2014: Erste Tätigkeitsstätte bestimmen

Bislang war der Tätigkeitsschwerpunkt des Arbeitnehmers für die Beurteilung von beruflichen Auswärtstätigkeiten (Dienstreisen) maßgebend. Dies ändert sich ab 2014. Künftig kann die “erste Tätigkeitsstätte” regelmäßig durch eine entsprechende Festlegung im Arbeitsvertrag bestimmt werden.

Arbeitsverträge sollten rechtzeitig vor Inkrafttreten der neuen Regelungen überprüft und ggf. angepasst werden.

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Verwertungsverbot von Zufallserkenntnissen im Besteuerungsverfahren

Zufallserkenntnisse, die bei einer gegen einen anderen Beschuldigten durchgeführten Telefonüberwachung gewonnen worden sind, dürfen in einem Besteuerungsverfahren gegen den Betroffenen (hier: Inanspruchnahme als Haftender wegen Begehung oder Beteiligung an einer Straftat) nicht verwendet werden (Verwertungsverbot), wenn die dem Betroffenen im Haftungsbescheid zur Last gelegte Straftat strafprozessrechtlich die Anordnung einer Telefonüberwachung nicht gerechtfertigt hätte. Dies hat der BFH klargestellt (Beschluss vom 24.04.2013 VII B 202/12).

Das Hauptzollamt hatte den Kläger als Haftenden für Tabaksteuer in Anspruch genommen. Ihm wurde im Haftungsbescheid zur Last gelegt, den Verkauf von unverzollten und nicht versteuerten Zigaretten zwischen Dritten vermittelt zu haben. Der Verkäufer der Zigaretten war deshalb vom Amtsgericht wegen gewerbsmäßiger Steuerhehlerei verurteilt worden. Dem Kläger konnte im Strafverfahren eine Beteiligung allerdings nicht nachgewiesen werden. Im Haftungsbescheid ging das Hauptzollamt gleichwohl davon aus, dass der Kläger den Verkauf vermittelt habe und stützte sich dabei auf die Protokolle einer (aus anderen Gründen angeordneten) Telefonüberwachung aus dem Jahr 2007. Nach damals geltendem Recht durfte eine Telefonüberwachung wegen des Verdachts der Begehung von Steuerstraftaten nicht angeordnet werden. Das Finanzgericht hat den Haftungsbescheid aufgehoben mit der Begründung, die zufälligen Erkenntnisse aus der Telefonüberwachung dürften gegen den Kläger nicht verwertet werden.

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Pauschalsteuer nach § 37b EStG doch als Betriebsausgabe abzugsfähig?

Mit dem aktuell vor dem Niedersächsischen Finanzgericht anhängigen Verfahren (Az.: 10 K 252/13) könnte eine zur Pauschalsteuer nach § 37b EStG vertretene Rechtsauffassung gekippt werden, die die Unternehmerschaft in der Praxis bei Ausübung des Wahlrechts finanziell belastet. Das Bundesministerium der Finanzen sowie mehrheitlich das Schrifttum gehen davon aus, dass die Pauschalsteuer auf Sachzuwendungen an Nichtarbeitnehmer, soweit diese als Betriebsausgaben nicht abzugsfähig sind, ihrerseits nicht abzugsfähig ist.

Kritiker äußerten, dass sich die bisher vertretene Auffassung dem Gesetz mangels ausdrücklicher Ausführungen zur Abzugsfähigkeit nicht entnehmen lasse. Der systematische Zusammenhang spreche vielmehr gegen eine Einordnung der Pauschalsteuer als zusätzliche Zuwendung an den Dritten. Dies ergebe sich maßgeblich aus dem ausdrücklichen Verweis auf die Behandlung der auf den Arbeitnehmer abgewälzten pauschalen Lohnsteuer (§ 37b Abs. 3, § 40 Abs. 3 EStG). Nur die auf den Arbeitnehmer abgewälzte pauschale Lohnsteuer gilt als zugeflossener Arbeitslohn. Bei einer Nichtüberwälzung liege hingegen gerade kein zusätzlicher Arbeitslohn vor, sodass auch die nicht auf den Zuwendungsempfänger abgewälzte Pauschalsteuer keine weitere Zuwendung darstellen könne.

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Freibeträge für 2014 eintragen lassen

Beim monatlichen Lohnsteuerabzug werden häufig zu viel Steuern gezahlt. Ein Hauptgrund: Mögliche Freibeträge sind auf der elektronischen Lohnsteuerkarte nicht vermerkt. Doch wer mehr “Netto vom Brutto” möchte, sollte es dazu nicht kommen lassen und die Möglichkeit zur Eintragung eines Freibetrages auf der elektronischen Lohnsteuerkarte 2014 nutzen, empfiehlt der Bund der Steuerzahler. Für das Jahr 2014 können die Freibeträge seit Oktober 2013 beim Finanzamt beantragt werden.

Berufspendler, Unterhaltszahler, Steuerzahler mit doppelter Haushaltsführung und viele andere Steuerzahler haben hohe Kosten, die steuerlich geltend gemacht werden können. Häufig wird daher Monat für Monat zu viel Lohnsteuer vorausgezahlt. Diese zu viel gezahlte Lohnsteuer erhält der Steuerzahler erst lange Zeit später über die Einkommensteuererklärung zurück. Wer nicht so lange warten möchte, beantragt bereits vorweg die Lohnsteuerermäßigung. Die entsprechenden Kosten werden dann bereits beim monatlichen Lohnsteuerabzug berücksichtigt und das Nettogehalt fällt entsprechend höher aus, erläutert der Bund der Steuerzahler. Der Antrag muss auf einem amtlichen Formular gestellt und an das zuständige Finanzamt gesandt werden.

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Fälligkeitstermin von Sozialabgaben verschieben

In den Koalitionsverhandlungen zwischen Union und SPD steht der Fälligkeitstermin für Sozialversicherungsbeiträge zur Debatte. Der BdSt kritisiert die bestehende Regelung bereits seit langem und fordert Änderungen. So sollte der Fälligkeitszeitpunkt künftig auf den 10. des Folgemonats verschoben werden. Damit würden die Fälligkeitstermine für die Lohnsteuer und für die Sozialversicherungsbeiträge auf denselben Tag fallen. Dies wäre zugleich ein bedeutender Beitrag zur Rechtsvereinfachung und zum Bürokratieabbau.

Zum Hintergrund:

Bis Ende 2005 konnten die Arbeitgeber die Sozialabgaben für den jeweiligen Beschäftigungsmonat erst zum 15. des Folgemonats entrichten. Um den Sozialkassen Liquidität zu verschaffen, wurde der Fälligkeitstermin vorgezogen. Nach der aktuellen Regelung, die zum 01.01.2006 in Kraft trat, müssen sie die Beiträge bereits bis zum drittletzten Bankarbeitstag des laufenden Beschäftigungsmonats zahlen.

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Abzug von Schuldzinsen nach Verkauf einer Mietimmobilie

Derzeit ist unklar, ob nach dem Verkauf einer privaten vermieteten Immobilie verbleibende Schuldzinsen auch dann weiterhin bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung geltend gemacht werden können, wenn die 10-jährige “Spekulationsfrist” (§ 23 Abs. 1 Nr. 1 EStG) abgelaufen ist.

Zu dieser Frage ist aktuell ein Verfahren vor dem BFH anhängig (Az.: IX R 45/13). Die Vorinstanz (Niedersächsisches FG, Urteil vom 30.08.2013 11 K 31/13) hatte den Abzug bejaht.

Unter Berufung auf das anhängige Verfahren können Einsprüche insoweit ruhen (§ 363 Abs. 2 AO).

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Zentralisierung des Steuerabzugs- und Veranlagungsverfahrens nach §§ 50, 50a EStG im Bundeszentralamt für Steuern (BZSt)

Das BZSt übernimmt zum Jahresbeginn 2014 die Zuständigkeit für das Steuerabzugs- und Veranlagungsverfahren bei beschränkt Steuerpflichtigen. Bisher waren hierfür die Finanzbehörden der Länder zuständig.

Beim BZSt anzumelden sind Vergütungen für z. B. künstlerische, sportliche, artistische und unterhaltende Darbietungen, Rechteüberlassungen und Aufsichtsratstätigkeiten, die nach dem 31.12.2013 beschränkt Steuerpflichtigen zufließen (z. B. ausgezahlt werden). Vergütungen, die vor dem 01.01.2014 zufließen, sind weiterhin bei den Finanzbehörden der Länder anzumelden.

Die Steueranmeldung ist grundsätzlich elektronisch an das BZSt zu übermitteln. Hierfür steht das BZStOnline-Portal unter www.elsteronline.de/bportal oder das ElsterOnline-Portal unter www.elsteronline.de zur Verfügung.

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Neue Pauschbeträge für Auslandsreisekosten

Im Rahmen des neuen steuerlichen Reisekostenrechts ab 2014 hat die Finanzverwaltung jetzt die ab 2014 geltenden Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen und Übernachtungskosten im Ausland bekannt gegeben.

Wie bei den Inlandspauschalen gelten auch hier künftig - statt bisher drei - je nach Abwesenheitsdauer zwei unterschiedliche Stufen.

Hier finden Sie das BMF-Schreiben

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Gewinnrealisierung kann auch bei Einbringung eines Betriebs in eine Mitunternehmerschaft gegen Mischentgelt vermieden werden

Der BFH hat mit Urteil vom 18.09.2013 X R 42/10 entschieden, dass bei einer Einbringung eines Betriebs in eine Mitunternehmerschaft, für die dem Einbringenden ein sog. Mischentgelt - bestehend aus Gesellschaftsrechten und einer Darlehensforderung gegen die Gesellschaft - gewährt wird, nicht zwingend ein steuerpflichtiger Gewinn anfällt. Vielmehr kann eine Gewinnrealisierung bei Wahl der Buchwertfortführung dann vermieden werden, wenn die Summe aus dem Nominalbetrag der Gutschrift auf dem Kapitalkonto des Einbringenden bei der Personengesellschaft und dem gemeinen Wert der eingeräumten Darlehensforderung den steuerlichen Buchwert des eingebrachten Einzelunternehmens nicht übersteigt.

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Schenkungsteuer: Steuerfreie Zuwendung eines Familienwohnheims zwischen Ehegatten

Ein zu eigenen Wohnzwecken genutztes Gebäude, in dem sich nicht der Mittelpunkt des familiären Lebens der Eheleute befindet, ist kein steuerbegünstigtes Familienwohnheim. Nicht begünstigt sind daher Zweit- oder Ferienwohnungen. Dies hat der BFH entschieden (Urteil vom 18.07.2013 II R 35/11).

Der Kläger schenkte im Jahr 2008 seiner Ehefrau ein Haus, das die Familie als Zweitwohnung und zu Ferienaufenthalten nutzte. Der Lebensmittelpunkt der Eheleute befand sich nicht in dem übertragenen Haus, sondern am Hauptwohnsitz der Eheleute. Das Finanzamt setzte Schenkungsteuer fest, ohne die Steuerbefreiung für Familienwohnheime zu berücksichtigen.

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Kindergeld: Verlängerter Bezug auch bei Studium während des Zivildienstes

Die für den Bezug von Kindergeld maßgebliche Altersgrenze von 25 Jahren verlängert sich auch dann um einen der Dauer des vom Kind geleisteten Grundwehr- oder Zivildienstes, wenn auch während der Dauer des Dienstes Kindergeld gezahlt worden ist, weil das Kind zeitgleich für einen Beruf ausgebildet wurde (hier: Hochschulstudium). Dies hat der BFH mit Urteil vom 05.09.2013 XI R 12/12 entschieden.

Nach dem Abitur im Juni 2004 leistete der Sohn (S) des Klägers von November 2004 bis Juli 2005 neun Monate Zivildienst. Daneben war S im Wintersemester 2004/2005 von Oktober 2004 bis März 2005 sechs Monate an einer Universität im Fachbereich Mathematik immatrikuliert. Im Oktober 2005 begann S mit dem Studium der Physik. Im April 2010 vollendete S sein 25. Lebensjahr. Der Kläger erhielt für S - auch für die gesamte Zeit des Zivildienstes - bis einschließlich April 2010 Kindergeld. Die Familienkasse hob die Festsetzung des Kindergeldes für den jedenfalls noch bis zum 31.08.2010 immatrikulierten S ab Mai 2010 auf, weil die Altersgrenze überschritten sei.

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Kindergeld auch für Kinder einer eingetragenen Lebenspartnerin

Der BFH hat mit Urteil vom 08.08.2013 VI R 76/12 entschieden, dass einer Lebenspartnerin ein Kindergeldanspruch auch für die in den gemeinsamen Haushalt aufgenommenen Kinder ihrer eingetragenen Lebenspartnerin zusteht. Er hat damit die für Ehegatten geltende Regelung auf Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft angewandt, nach der im Haushalt lebende gemeinsame Kinder der Ehegatten zusammengezählt werden. Sobald beide Lebenspartner oder Ehegatten zusammen mehr als zwei Kinder haben, ist diese Regelung günstiger, als wenn jeder einzelne Ehegatte oder Lebenspartner für seine Kinder Kindergeld beantragt. Denn das Kindergeld steigt ab dem dritten Kind von 184 EUR auf 190 EUR an und beträgt für das vierte und jedes weitere Kind 215 EUR.

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