Aktuelles

Kindergeld: Verlängerter Bezug auch bei Studium während des Zivildienstes

Die für den Bezug von Kindergeld maßgebliche Altersgrenze von 25 Jahren verlängert sich auch dann um einen der Dauer des vom Kind geleisteten Grundwehr- oder Zivildienstes, wenn auch während der Dauer des Dienstes Kindergeld gezahlt worden ist, weil das Kind zeitgleich für einen Beruf ausgebildet wurde (hier: Hochschulstudium). Dies hat der BFH mit Urteil vom 05.09.2013 XI R 12/12 entschieden.

Nach dem Abitur im Juni 2004 leistete der Sohn (S) des Klägers von November 2004 bis Juli 2005 neun Monate Zivildienst. Daneben war S im Wintersemester 2004/2005 von Oktober 2004 bis März 2005 sechs Monate an einer Universität im Fachbereich Mathematik immatrikuliert. Im Oktober 2005 begann S mit dem Studium der Physik. Im April 2010 vollendete S sein 25. Lebensjahr. Der Kläger erhielt für S - auch für die gesamte Zeit des Zivildienstes - bis einschließlich April 2010 Kindergeld. Die Familienkasse hob die Festsetzung des Kindergeldes für den jedenfalls noch bis zum 31.08.2010 immatrikulierten S ab Mai 2010 auf, weil die Altersgrenze überschritten sei.

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Kindergeld auch für Kinder einer eingetragenen Lebenspartnerin

Der BFH hat mit Urteil vom 08.08.2013 VI R 76/12 entschieden, dass einer Lebenspartnerin ein Kindergeldanspruch auch für die in den gemeinsamen Haushalt aufgenommenen Kinder ihrer eingetragenen Lebenspartnerin zusteht. Er hat damit die für Ehegatten geltende Regelung auf Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft angewandt, nach der im Haushalt lebende gemeinsame Kinder der Ehegatten zusammengezählt werden. Sobald beide Lebenspartner oder Ehegatten zusammen mehr als zwei Kinder haben, ist diese Regelung günstiger, als wenn jeder einzelne Ehegatte oder Lebenspartner für seine Kinder Kindergeld beantragt. Denn das Kindergeld steigt ab dem dritten Kind von 184 EUR auf 190 EUR an und beträgt für das vierte und jedes weitere Kind 215 EUR.

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Anerkennung eines Arbeitsverhältnisses zwischen nahen Angehörigen - "unbezahlte Mehrarbeit" nicht wesentlich

Der BFH hat mit Urteil vom 17.07.2013 X R 31/12 die Maßstäbe präzisiert, die für den steuermindernden Abzug von Betriebsausgaben für die Vergütung von Arbeitsleistungen naher Angehöriger gelten.

Der Kläger betrieb als Einzelunternehmer eine in den Streitjahren stetig wachsende Werbeagentur. Er schloss zunächst mit seinem in Frührente befindlichen Vater, später auch mit seiner Mutter einen Arbeitsvertrag ab. Die Eltern sollten für den Kläger Bürohilfstätigkeiten im Umfang von 10 bzw. 20 Wochenstunden erbringen. Das Finanzamt versagte den Betriebsausgabenabzug mit der Begründung, es seien keine Aufzeichnungen über die tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden geführt worden. Das Finanzgericht bestätigte diese Auffassung und führte aus, die Arbeitsverträge seien nicht entsprechend der Vereinbarung durchgeführt worden, weil beide Elternteile tatsächlich mehr als die vertraglich festgelegten 10 bzw. 20 Wochenstunden gearbeitet hätten. Darauf hätten sich fremde Arbeitnehmer nicht eingelassen.

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Handwerkerleistungen: Im bestehenden Haushalt auch Neubaumaßnahmen steuerlich absetzbar

Nach dem Wortlaut des § 35a Abs. 3 EStG sind Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen steuerlich begünstigt. Im bestehenden Haushalt des Steuerpflichtigen können jährlich 20 % (= maximal 1.200 Euro im Jahr) von höchstens 6.000 Euro Arbeitskosten direkt von der Einkommensteuer abgezogen werden.

Die Finanzbehörden interpretieren diese Regelung bislang so, dass nur Erhaltungsmaßnahmen und nicht Neubaumaßnahmen begünstigt sind, wobei unter Neubau im Sinne der genannten Vorschrift alle Maßnahmen zu verstehen seien, die zu einer Erweiterung der Wohn- und Nutzfläche führen. Abgelehnt wird daher z. B. die Erstellung einer Garage, eines Carports, oder Gartenhäuschens, der Anbau eines Wintergartens, das Anbringen des Außenputzes an die Fassade des Neubaus, der Einbau eines Kachelofens zusätzlich zur Heizung, einer Sauna oder der Ausbau des Dachbodens.

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Vorlage an das BVerfG: Fehlende Buchwertübertragung von Wirtschaftsgütern zwischen beteiligungsidentischen Personengesellschaften gleichheitswidrig?

Mit Beschluss vom 10.04.2013 I R 80/12 hat der BFH dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) die Frage vorgelegt, ob § 6 Abs. 5 Satz 3 EStG gegen den allgemeinen Gleichheitssatz verstößt, weil hiernach eine Übertragung von Wirtschaftsgütern zwischen beteiligungsidentischen Personengesellschaften nicht zum Buchwert möglich ist.

Nach § 6 Abs. 5 EStG ist bei der Überführung eines Wirtschaftsguts von einem Betriebsvermögen in ein anderes Betriebsvermögen der sog. Buchwert des Wirtschaftsguts anzusetzen, wenn das Wirtschaftsgut

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Verlustvortrag aus Aktienverkäufen vor 2009: Verrechnung mit Gewinnen aus Wertpapierverkäufen letztmalig 2013

Unter “Altverlusten” versteht man Verluste, die aus Aktienverkäufen resultieren, die bis Ende 2008 realisiert wurden und die bislang nicht oder nicht vollständig mit Gewinnen aus dem Verkauf von Aktien, Anleihen oder Fondsanteilen steuersparend verrechnet werden konnten.

Diese seinerzeit vom Finanzamt festgestellten Verluste werden jährlich vorgetragen und können letztmalig bis Ende 2013 mit Gewinnen aus Wertpapieren verrechnet werden. Auch ab 2014 ist eine Verrechnung dieser Verluste noch möglich, dann kann diese steuersparende Verrechnung allerdings nur noch mit Gewinnen aus privaten Veräußerungsgeschäften, z. B. mit Gewinnen aus Verkäufen von Gold, Antiquitäten oder Immobilien erfolgen (§ 52a Abs. 11 Satz 11 EStG).

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Neue BFH-Urteile zur 110 Euro-Freigrenze bei Betriebsveranstaltungen

In den letzten Monaten des Jahres finden in vielen Unternehmen Betriebsfeiern statt. Ob Kegelbahn, Essen im Restaurant oder das gemeinsame Beisammensein in der Firma - der Fiskus schaut bei solchen Feiern genau hin. Gerade rechtzeitig vor der Weihnachtszeit veröffentlichte der BFH zwei neue Urteile zur 110 Euro-Freigrenze für Betriebsveranstaltungen.

Bereits nach bisher geltender Rechtsprechung sind übliche Zuwendungen eines Arbeitgebers an seine Mitarbeiter im Rahmen einer betrieblichen Feier lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei. Solche üblichen Zuwendungen sind z. B. die Gewährung von Speisen und Getränken oder die Übernahme der Übernachtungs- und Fahrtkosten. Auch Aufwendungen für eine Eintrittskarte zu einer kulturellen oder sportlichen Veranstaltung sind in Ordnung, wenn die Aufwendungen für die Betriebsfeier den Betrag von 110 Euro je Arbeitnehmer (inklusive Umsatzsteuer) nicht übersteigen und nicht mehr als zwei Feiern im Jahr stattfinden. Geht die Betriebsfeier über diesen üblichen Rahmen hinaus, gehören die gesamten Zuwendungen an die Arbeitnehmer zum steuerpflichtigen Arbeitslohn.

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Aussetzungszinsen verfassungswidrig?

Beim BFH ist unter dem Aktenzeichen IX R 31/13 ein Verfahren anhängig, das sich u. a. mit der Frage beschäftigt, ob der in einem Aussetzungsverfahren festgesetzte Zinssatz von monatlich 0,5 % im Hinblick auf das Zinsniveau am Markt willkürlich und die Vorschrift des § 237 AO verfassungswidrig ist.

Einsprüche gegen entsprechende Festsetzungen ruhen unter Verweis auf das anhängige Verfahren gem. § 362 Abs. 2 AO von Amts wegen.

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Nutzung einer spanischen Immobilie kann zu steuerpflichtigen Gewinnausschüttungen führen

Mit Urteil vom 12.06.2013 I R 109-111/10 hat der BFH entschieden, dass die Nutzung einer spanischen Ferienimmobilie in Deutschland zu beträchtlichen Einkommensteuerforderungen führen kann, nämlich dann, wenn die Immobilie einer spanischen Kapitalgesellschaft gehört und deren Gesellschafter als Nutzende der Immobilie in Deutschland wohnen.

Es entspricht wohl gängiger Praxis und Empfehlung einschlägiger Verkehrskreise, beim Ankauf einer spanischen Ferienimmobilie eine spanische Kapitalgesellschaft zu errichten und als Eigentümerin der Immobilie “vorzuschalten”, vorzugsweise, um spanische Wertzuwachs- und Erbschaftsteuern zu “ersparen”, aber auch aus Gründen der Haftungsbeschränkung sowie der Anonymität. Dieses Gestaltungsmodell kann jedoch in Deutschland “teuer” werden, weil für die Immobiliennutzung meistens keine oder keine marktübliche Miete gezahlt wird und der Mietverzicht dann eine verdeckte Gewinnausschüttung der Gesellschaft an ihre Gesellschafter darstellt. Die Gesellschaft verzichtet nämlich in aller Regel nur aus Gründen des gesellschaftlichen Näheverhältnisses auf eine entsprechende “Vermögensmehrung”.

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Grunderwerbsteuer: Änderung des Gesellschafterbestands bei Wiedereintritt eines ausgeschiedenen Gesellschafters

Ein die Grunderwerbsteuer auslösender Wechsel im Gesellschafterbestand ist nicht deshalb ausgeschlossen, weil ein zunächst aus der Gesellschaft ausgeschiedener Gesellschafter innerhalb von fünf Jahren erneut eine Beteiligung an der Gesellschaft erwirbt. Dies hat der BFH mit Urteil vom 16.05.2013 II R 3/11 entschieden.

Die Änderung des Gesellschafterbestandes einer grundbesitzenden Personengesellschaft kann Grunderwerbsteuer auslösen. Voraussetzung hierfür ist, dass 95 % der Anteile am Vermögen der Personengesellschaft innerhalb von fünf Jahren auf “neue Gesellschafter” übergehen (§ 1 Abs. 2a GrEStG).

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Musterverfahren gegen Doppelbesteuerung bei Renten

Ob und wie Kapitalabfindungen aus einem berufsständischen Versorgungswerk der Einkommensteuer unterliegen, wird am 23.10.2013 beim Bundesfinanzhof verhandelt. Der Bund der Steuerzahler unterstützt das mit Spannung erwartete Verfahren als Musterverfahren. Das Verfahren dürfte nicht nur Apotheker, Rechtsanwälte, Steuerberater und andere Berufsgruppen interessieren, die Zahlungen aus einem Versorgungswerk erhalten, sondern auch andere Rentenbezieher.

Im Rahmen des Verfahrens soll auch geklärt werden, ob durch die sog. nachgelagerte Besteuerung eine Doppelbesteuerung vorliegt. Der Kläger hatte die Beiträge zum Versorgungswerk nämlich zum Teil aus bereits versteuerten Einnahmen geleistet. Daher ist das Verfahren für viele Steuerzahler von hoher Wichtigkeit. Auch der Bundesfinanzhof selbst misst dem Verfahren eine besondere Bedeutung zu.

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Anschaffungsnebenkosten bei unentgeltlichem Erwerb

Kosten für die Auseinandersetzung eines Nachlasses können bei zum Nachlass gehörenden vermieteten Grundstücken zu Anschaffungsnebenkosten führen, die im Rahmen von Absetzungen für Abnutzung (AfA) abziehbar sind. Dies hat der BFH durch Urteil vom 09.07.2013 IX R 43/11 entschieden.

Die Klägerin und ihr Bruder hatten von ihren Eltern mehrere Grundstücke geerbt. Den Nachlass teilten sie in der Weise auf, dass die Klägerin zwei mit Wohngebäuden bebaute, vermietete Grundstücke als Alleineigentümerin erhielt. Die Kosten hierfür (u. a. Notar- und Grundbuchkosten) machte sie bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung geltend. Das Finanzamt lehnte dies ab, da Kosten, die mit einem unentgeltlichen Erwerb (hier: Erbfall) zusammenhingen, generell nicht abziehbar seien. Dies entsprach der langjährigen, durch ein Schreiben des Bundesministers der Finanzen geregelten Rechtspraxis. Das Finanzgericht (FG) hat der Klage stattgegeben.

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