Aktuelles

Kosten eines Studiums, das eine Erstaus­bildung vermittelt, sind grund­sätzlich nicht abziehbar

Mit Urteil vom 05.11.2013 VIII R 22/12 hat der BFH entschieden, dass Aufwendungen für ein Studium, welches eine Erstausbildung vermittelt und nicht im Rahmen eines Dienstverhältnisses stattfindet, nicht als vorweggenommene Betriebsausgaben abziehbar sind.

Im Streitfall hatte der Kläger ein Jurastudium als Erststudium aufgenommen und begehrte für die Jahre 2004 und 2005 unter Hinweis auf die neuere Rechtsprechung des BFH (aus dem Jahr 2011), die Aufwendungen für das Studium (im Wesentlichen die Kosten der Wohnung am Studienort) als vorweggenommene Betriebsausgaben aus selbständiger Arbeit abzuziehen. Dem stand entgegen, dass der Gesetzgeber als Reaktion auf die geänderte BFH-Rechtsprechung die § 12 Nr. 5 EStG und § 4 Abs. 9 EStG unter dem 07.12.2011 neu gefasst und nunmehr ausdrücklich angeordnet hatte, dass Aufwendungen des Steuerpflichtigen für seine erstmalige Berufsausbildung oder für ein Erststudium, das zugleich eine Erstausbildung vermittelt, weder Betriebsausgaben noch Werbungskosten darstellen. Anzuwenden ist die Neufassung des Gesetzes für Veranlagungszeiträume ab 2004.

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Bund der Steuer­zahler zur voraus­gefüllten Steuerer­klärung

Eine vorausgefüllte Steuererklärung sieht der Bund der Steuerzahler grundsätzlich positiv. Schließlich melden etwa Arbeitgeber und Versicherer seit geraumer Zeit Daten an die Finanzverwaltung – bisher allerdings geschah dies vor allem zum Vorteil der Verwaltung. Es ist nur gerecht, wenn jetzt auch die Bürger diese Daten einsehen und nutzen dürfen. Dies erhöht die Transparenz. Denn oft wissen Bürger nicht, welche ihrer persönlichen Daten bei Ämtern vorliegen – und ob diese Daten überhaupt korrekt sind.

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Umfang der Rechtsbe­helfsbelehrung

Die Rechtsbehelfsbelehrung in einem Steuerbescheid muss keinen Hinweis darauf enthalten, dass der Einspruch auch per E-Mail eingelegt werden kann. Es reicht vielmehr aus, wenn sie hinsichtlich der Formerfordernisse für die Einlegung eines Einspruchs den Wortlaut des § 357 Abs. 1 Satz 1 Abgabenordnung (AO) wiedergibt (hier: „schriftlich“). Dies hat der BFH mit Urteil vom 20.11.2013 X R 2/12 entschieden und damit zwei frühere Entscheidungen vom 12.10.2012 III B 66/12 (BFH/NV 2013 S. 177) und vom 12.12.2012 I B 127/12 (BFHE 239 S. 25, BStBl II 2013 S. 272) bestätigt.

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Rechen­größen der Sozialver­sicherung 2014

Nach der Verordnung über die Sozialversicherungsrechengrößen ergeben sich für 2014 folgende Werte:

West****OstMonatJahrMonatJahrBeitragsbemessungsgrenze    allgemeine    Rentenversicherung5.950 €71.400 €5.000 €60.000 €    knappschaftliche     Rentenversicherung7.300 €87.600 €6.150 €73.800 €    Arbeitslosenversicherung5.950 €71.400 €5.000 €60.000 €    Kranken- und    Pflegeversicherung4.050 €48.600 €4.050 €48.600 €VersicherungspflichtgrenzeKranken- undPflegeversicherung4.462,50 €53.550 €4.462,50 €53.550 €Bezugsgröße in derSozialversicherung2.765 €33.180 €2.345 €28.140 €

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Weitere erfolgreiche Klage wegen überlanger Dauer eines finanzgerichtlichen Verfahrens

Der BFH hat mit Urteil vom 07.11.2013 X K 13/12 erneut über einen Entschädigungsanspruch entschieden, der wegen der überlangen Dauer eines finanzgerichtlichen Klageverfahrens geltend gemacht worden war (siehe bereits Pressemitteilung Nr. 27 vom 15.05.2013).

In der aktuellen Entscheidung hat der für alle Entschädigungsklagen aus dem Bereich der Finanzgerichtsbarkeit in erster und letzter Instanz zuständige X. Senat des BFH erstmals allgemeine Leitlinien für die Beurteilung der Angemessenheit der Verfahrensdauer finanzgerichtlicher Verfahren aufgestellt.

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Umsatzsteuer: Flächenschlüssel bei der Vorsteueraufteilung von gemischt genutzten Gebäuden

Urteil vom 22.08.2013 V R 19/09 (Nachfolgeentscheidung zum EuGH-Urteil vom 08.11.2012 Rs. C-511/10, BLC Baumarkt)

Der BFH hat mit Urteil vom 22.08.2013 V R 19/09 entschieden, dass die Neuregelung der Vorsteueraufteilung in § 15 Abs. 4 Satz 3 UStG mit dem Unionsrecht vereinbar ist. Diese Vorschrift ordnet seit dem 01.01.2004 einen Vorrang des Flächenschlüssels vor dem Umsatzschlüssel an.

In der Sache ging es um die Höhe des Vorsteuerabzugs für Eingangsleistungen zur Herstellung eines Gebäudes, mit dem sowohl steuerfreie als auch steuerpflichtige Vermietungsumsätze erzielt werden. Da der Vorsteuerabzug nur für steuerpflichtige Ausgangsumsätze möglich ist, war eine Aufteilung der Vorsteuern erforderlich. Der Kläger nahm die Aufteilung nach dem Umsatzschlüssel vor. Dem widersprach die Finanzverwaltung und teilte die Vorsteuern nach dem für den Kläger ungünstigeren Flächenschlüssel auf. Der BFH billigte diese Art der Aufteilung.

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Zurückweisung der Einsprüche und Änderungsanträge wg. Verfassungsmäßigkeit der Bewertung der privaten Nutzung eines betrieblichen Kfz nach der "1 %-Regelung"

Wird ein betriebliches Kfz auch zu privaten Zwecken genutzt, ist für jeden Kalendermonat der privaten Nutzung ein Betrag in Höhe von 1 % des inländischen Listenpreises im Zeitpunkt der Erstzulassung zuzüglich der Kosten für Sonderausstattung einschließlich Umsatzsteuer zu versteuern. Viele Steuerpflichtige haben gegen diese “1 %-Regelung” verfassungsrechtliche Zweifel geäußert und gegen Steuerbescheide Einspruch eingelegt oder Änderungsanträge gestellt. Der BFH hat mit Urteil vom 13.12.2012 VI R 51/11 - (BStBl 2013 II S. 385) entschieden, dass die “1 %-Regelung” nicht gegen das Grundgesetz verstößt. Eine Verfassungsbeschwerde wurde gegen dieses Urteil nicht erhoben. Die in dieser Angelegenheit eingelegten Einsprüche und gestellten Änderungsanträge können daher keinen Erfolg haben. Die obersten Finanzbehörden der Länder haben deshalb durch Allgemeinverfügung vom 13.12.2013 diese Einsprüche und Änderungsanträge zurückgewiesen.

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Angehörigenverträge: Fremdvergleich muss anlassbezogen ausgeführt werden (Darlehensvertrag)

Der BFH hat mit Urteil vom 22.10.2013 X R 26/11 erneut klargestellt, dass bei der steuerrechtlich erforderlichen Prüfung der Fremdüblichkeit von zwischen nahen Angehörigen vereinbarten Vertragsbedingungen großzügigere Maßstäbe anzulegen sind, wenn der Vertragsschluss (hier ein Darlehen) unmittelbar durch die Erzielung von Einkünften veranlasst ist (vgl. bereits Pressemitteilung Nr. 74 vom 23.10.2013 zu einem Arbeitsverhältnis).

Der Kläger betrieb eine Bäckerei. Er erwarb von seinem Vater umfangreiches Betriebsinventar. In Höhe des Kaufpreises gewährte der Vater dem Kläger ein verzinsliches Darlehen; diese Forderung trat der Vater sogleich an seine Enkel, die seinerzeit minderjährigen Kinder des Klägers, ab. Der Darlehensvertrag sah vor, dass die jährlichen Zinsen dem Darlehenskapital zugeschrieben werden sollten. Beide Seiten sollten den Vertrag ganz oder teilweise mit einer Frist von sechs Monaten kündigen können.

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Umsatzsteuer: Kein ermäßigter Steuersatz für Frühstücksleistungen an Hotelgäste

Der BFH hat durch Urteil vom 24.04.2013 XI R 3/11 entschieden, dass bei Übernachtungen in einem Hotel nur die unmittelbar der Beherbergung dienenden Leistungen des Hoteliers dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 % unterliegen. Frühstücksleistungen an Hotelgäste gehören nicht dazu; sie sind mit dem Regelsteuersatz von 19 % zu versteuern, auch wenn der Hotelier die “Übernachtung mit Frühstück” zu einem Pauschalpreis anbietet.

Nach § 12 Abs. 2 Nr. 11 Satz 1 UStG ermäßigt sich die Umsatzsteuer von 19 % der Bemessungsgrundlage (sog. Regelsteuersatz) auf 7 % für “die Vermietung von Wohn- und Schlafräumen, die ein Unternehmer zur kurzfristigen Beherbergung von Fremden bereithält, sowie die kurzfristige Vermietung von Campingflächen. Satz 1 gilt nicht für Leistungen, die nicht unmittelbar der Vermietung dienen, auch wenn diese Leistungen mit dem Entgelt für die Vermietung abgegolten sind”. Die Vorschrift ist mit Wirkung vom 01.01.2010 in das UStG eingefügt worden (sog. Hotelsteuer).

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Neue Sachbezugs­werte ab 2014

Die Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung (BGBl 2013 I S. 3871) sieht u. a. eine Anhebung der lohnsteuer- und sozialversicherungsrechtlichen Sachbezugswerte vor. Danach beträgt der Wert der freien (Voll-)Verpflegung ab dem 01.01.2014 insgesamt 229 Euro (bis 2013: 224 Euro) monatlich. Der Betrag verteilt sich wie folgt:

  • Frühstück: 49 Euro

  • Mittag-/Abendessen (jeweils): 90 Euro monatlich.

Für unentgeltliche oder verbilligte Mahlzeiten z. B. in der Betriebskantine, die der Arbeitgeber an seine Arbeitnehmer abgibt, ergibt sich somit ein Wert von 3,00 Euro (Mittag- oder Abendessen) bzw. von 1,63 Euro (Frühstück) pro Mahlzeit. Zahlungen des Arbeitnehmers mindern den Sachbezugswert.

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Erbschaftsteuer: Vorläufiger Rechtsschutz wegen Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des ab 2009 geltenden Erbschaftsteuergesetzes

Der BFH hat mit Beschluss vom 21.11.2013 II B 46/13 zu dem ab 2009 geltenden Erbschaftsteuergesetz entschieden, dass die Vollziehung eines Erbschaftsteuerbescheids wegen des beim Bundesverfassungsgericht (BVerfG) anhängigen Normenkontrollverfahrens 1 BvL 21/12 auf Antrag des Steuerpflichtigen auszusetzen oder aufzuheben ist, wenn ein berechtigtes Interesse des Steuerpflichtigen an der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes besteht. Ein berechtigtes Interesse liegt jedenfalls vor, wenn der Steuerpflichtige mangels des Erwerbs liquider Mittel (wie z. B. Bargeld, Bankguthaben, mit dem Ableben des Erblassers fällige Versicherungsforderungen) zur Entrichtung der festgesetzten Erbschaftsteuer eigenes Vermögen einsetzen oder die erworbenen Vermögensgegenstände veräußern oder belasten muss.

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Kapitalabfindungen berufsständischer Versorgungswerke sind seit 2005 steuerpflichtig, aber ermäßigt zu besteuern

Kapitalabfindungen, die von berufsständischen Versorgungswerken ihren Versicherten gewährt werden, sind steuerpflichtig, wenn sie ab dem 01.01.2005, dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Alterseinkünftegesetzes, dem Steuerpflichtigen zugeflossen sind. Seitdem werden die einmaligen Leistungen ebenso wie die laufenden Renten der berufsständischen Versorgungswerke mit dem sog. Besteuerungsanteil, der im Jahr 2005 50 % betrug und der jährlich ansteigt, der Besteuerung unterworfen. Vor Inkrafttreten des Alterseinkünftegesetzes konnte die Kapitalleistung demgegenüber in den meisten Fällen steuerfrei vereinnahmt werden.

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