Aktuelles

Handwerker­leistungen auch bei Schaffung neuer Wohnfläche begünstigt

Aufgrund des BMF-Schreibens vom 10.01.2014 (BStBl 2014 I S. 75) ist es zwischenzeitlich unstrittig, dass Handwerkerleistungen, die der Steuerpflichtige nach Fertigstellung und nach Einzug in seinen Haushalt durchführen lässt, um weitere Wohn- bzw. Nutzflächen zu schaffen, steuerlich ebenso wie Reparaturmaßnahmen begünstigt sind.

Anerkannt werden Ausgaben für Lohn-, Maschinen- und Fahrtkosten von jährlich maximal 6.000 Euro einschließlich Umsatzsteuer. 20 % dieser Kosten werden unmittelbar von der Einkommensteuer abgezogen, die steuerliche Auswirkung ist folglich für alle Steuerzahler unabhängig vom persönlichen Steuersatz gleich.

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Zurück­weisung der Einsprüche und Änderungs­anträge zur Frage der Verfassungs­mäßigkeit des pauschalen Kilometer­geldansatzes bei Dienst- oder Geschäfts­reisen

Wird ein Kraftfahrzeug für eine Dienst- oder Geschäftsreise genutzt, sind die hierdurch entstandenen Aufwendungen als Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben abziehbar. Anstelle eines Nachweises der durch die Reise tatsächlich entstandenen Kraftfahrzeugkosten können diese pauschal in Höhe von 0,30 Euro pro Kilometer geltend gemacht werden.

Arbeitnehmern außerhalb des öffentlichen Dienstes können die Kosten in dieser pauschalen Höhe vom Arbeitgeber steuerfrei ersetzt werden, während aus öffentlichen Kassen geleistete Erstattungen für Fahrtkosten in voller Höhe steuerfrei ersetzt werden dürfen. Steuerpflichtige haben hierin eine verfassungsrechtlich unzulässige Ungleichbehandlung gesehen und gegen Steuerbescheide Einspruch eingelegt oder Änderungsanträge gestellt.

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Abgabe­frist für Steuerer­klärungen für das Kalender­jahr 2013

Für das Kalenderjahr 2013 sind die Erklärungen zur

  • Einkommensteuer,

  • Körperschaftsteuer,

  • Gewerbesteuer,

  • Umsatzsteuer sowie

  • zur gesonderten oder zur gesonde 1rten und einheitlichen Feststellung nach § 18 AStG

nach § 149 Abs. 2 AO bis spätestens zum 31.05.2014 bei den Finanzämtern abzugeben.

Bei Steuerpflichtigen, die den Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft nach einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr ermitteln, endet die Frist nicht vor Ablauf des fünften Monats, der auf den Schluss des Wirtschaftsjahres 2013/2014 folgt.

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Grunder­werbsteuer bei Grund­stücksschenkung unter Auflage

Der BFH hat sich im Urteil vom 20. 11. 2013 II R 38/12 mit den Folgen befasst, die sich für die Schenkungsteuer und die Grunderwerbsteuer ergeben, wenn der Eigentümer ein Grundstück verschenkt und sich dabei ein Wohnrecht auf Lebenszeit an dem Grundstück vorbehält. Er ist zu dem Ergebnis gekommen, dass der Wert des Wohnrechts, der unter bestimmten Voraussetzungen der Grunderwerbsteuer unterliegt, höher sein kann als der Wert des Wohnrechts, der bei der Berechnung der Schenkungsteuer abgezogen wurde.

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Erstattungs­zinsen sind steuerbar

Zinsen, die das Finanzamt aufgrund von Einkommensteuererstattungen an den Steuerpflichtigen zahlt (sog. Erstattungszinsen), unterliegen der Einkommensteuer. Dies hat der BFH mit Urteil vom 12. 11. 2013 VIII R 36/10 entschieden. Die Besonderheit: Mit Urteil vom 15. 06. 2010 VIII R 33/07 hat der BFH dies noch anders gesehen. Daraufhin hat der Gesetzgeber mit dem Jahressteuergesetz 2010 eine Regelung in das Einkommensteuergesetz aufgenommen, wonach Erstattungszinsen als Kapitaleinkünfte steuerbar sind. Der BFH hatte nunmehr erstmals zu der neuen Gesetzeslage zu entscheiden.

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Entfernungs­pauschale auch maßgeblich bei Straßenbe­nutzungsverboten und -gebühren

Der BFH hat mit Urteil vom 24.09.2013 entschieden, dass für die Entfernungspauschale auch dann die kürzeste Straßenverbindung maßgeblich ist, wenn diese mautpflichtig ist oder mit dem vom Arbeitnehmer tatsächlich verwendeten Verkehrsmittel straßenverkehrsrechtlich nicht benutzt werden darf.

Im Streitfall nutzte ein Arbeitnehmer für die Fahrten zur Arbeitsstätte ein Moped. Die kürzeste Strecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte (9 km) verlief durch einen mautpflichtigen Tunnel, der nur mit dem Kfz befahren werden durfte. Der Arbeitnehmer war daher gezwungen, den längeren Weg über eine Bundesstraße (27 km) zu benutzen.

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Neues Reise­kostenrecht 2014: Was Bau­arbeiter beachten sollten

Baustellen sind zwar ortsfeste, aber keine betrieblichen Einrichtungen des Arbeitgebers oder der Kunden. Sie führen deshalb nicht automatisch zu einer ersten Tätigkeitsstätte des Arbeitnehmers. Der Arbeitgeber kann den Arbeitnehmer vielmehr arbeitsrechtlich seinem Betriebssitz zuordnen. Dann ist der Betriebssitz die erste Tätigkeitsstätte des Arbeitnehmers. Einzige Voraussetzung ist, dass der Arbeitnehmer dort zumindest gelegentlich Hilfs- und Nebentätigkeiten wahrnimmt. Als solche gelten z. B. die Einreichung von Stundenzetteln, Krank- und Urlaubsmeldungen, Reiseabrechnungen, Baufortschrittsberichten (BMF-Schreiben vom 30.09.2014; BStBl 2013 I S. 1279, Rz. 6).

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Umsatz­steuer: Ein­schränkung der Pflicht zur Vor­finanzierung

Mit Urteil vom 24.10.2013 V R 31/12 hat der BFH entschieden, dass Unternehmer nicht verpflichtet sind, Umsatzsteuer über mehrere Jahre vorzufinanzieren.

Umsatzsteuerrechtlich müssen Unternehmer im Rahmen der sog. Sollbesteuerung ihre Leistungen bereits für den Voranmeldungszeitraum der Leistungserbringung versteuern. Dies gilt unabhängig davon, ob der Unternehmer zu diesem Zeitpunkt die ihm zustehende Vergütung - bestehend aus Entgelt und Steuerbetrag - bereits vereinnahmt hat. Die Vorfinanzierung der Umsatzsteuer entfällt nach § 17 UStG erst dann, wenn der Unternehmer seinen Entgeltanspruch nicht durchsetzen kann. Anders ist es bei der sog. Istbesteuerung. Dort werden solche Liquiditätsnachteile von vornherein dadurch vermieden, dass der Steueranspruch erst für den Voranmeldungszeitraum der Entgeltvereinnahmung entsteht. Zur Istbesteuerung sind allerdings nur kleinere Unternehmen und nicht bilanzierende Freiberufler berechtigt.

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Gutachter vs. Schorn­steinfeger - Finanz­verwaltung konkre­tisiert steuerlich begünstigte Dienst­leistungen

Die Finanzverwaltung hat das Anwendungsschreiben zu § 35a EStG überarbeitet. In der Neufassung vom 10.01.2014 konkretisiert das Bundesministerium der Finanzen (BMF) u. a. seine Rechtsauffassung zur Behandlung von Aufwendungen für Gutachtertätigkeiten. Demnach können Steuerpflichtige für die Inanspruchnahme eines Gutachters keine Steuerermäßigung i. S. des § 35a EStG beanspruchen, da es sich hierbei weder um eine haushaltsnahe Dienstleistung noch um eine Handwerkerleistung handelt.

Folgende Leistungen sind - so das BMF - daher grundsätzlich nicht nach § 35a EStG begünstigt:

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Vom Arbeit­geber über­nommene Bußgelder grund­sätzlich Arbeits­lohn

Der BFH hat mit Urteil vom 14.11.2013 VI R 36/12 Folgendes entschieden:

Übernimmt der eine Spedition betreibende Arbeitgeber die Bußgelder, die gegen bei ihm angestellte Fahrer wegen Verstößen gegen die Lenk- und Ruhezeiten verhängt worden sind, handelt es sich dabei um Arbeitslohn.

Eine Ausnahme hiervon kann nur dann vorliegen, wenn es sich bei der Übernahme der Bußgelder nicht um eine Entlohnung handelt, sondern lediglich um eine „notwendige Begleiterscheinung betriebsfunktionaler Zielsetzung“. Das ist der Fall, wenn die Übernahme aus ganz überwiegend eigenbetrieblichem Interesse des Arbeitgebers erfolgt ist.

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Großer Senat muss ent­scheiden: Sind Kosten für ein häusliches Arbeits­zimmer aufzuteilen?

Können Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer nur steuerlich geltend gemacht werden, wenn der jeweilige Raum (nahezu) ausschließlich für betriebliche/berufliche Zwecke genutzt wird und können diese Aufwendungen entsprechend der jeweiligen Nutzung aufgeteilt werden? Der IX. Senat des BFH hat mit Beschluss vom 21.11.2013 IX R 23/12 diese Rechtsfragen dem Großen Senat des BFH zur Entscheidung vorgelegt.

Der Kläger des Ausgangsverfahrens bewohnt ein Einfamilienhaus, in dem sich auch ein - mit einem Schreibtisch, Büroschränken, Regalen sowie einem Computer ausgestattetes - sog. “häusliches” Arbeitszimmer befindet. Von seinem Arbeitszimmer aus verwaltet der Kläger zwei in seinem Eigentum stehende vermietete Mehrfamilienhäuser. Die Kosten für das Arbeitszimmer machte der Kläger bei seinen Einkünften aus der Vermietung der Mehrfamilienhäuser geltend. Das Finanzamt hat die Kosten nicht zum Abzug zugelassen, da sog. gemischte Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer nach der gesetzlichen Regelung in § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG nicht abgezogen werden dürften.

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Kindergeld für verhei­ratete Kinder

Der Anspruch auf Kindergeld für ein volljähriges Kind entfällt nicht deshalb, weil das Kind verheiratet ist. Dies hat der BFH durch Urteil vom 17.10.2013 für die ab 2012 geltende Rechtslage entschieden.

Nach langjähriger Rechtsprechung des BFH erlosch der Kindergeldanspruch für ein volljähriges Kind grundsätzlich mit dessen Eheschließung. Dies beruhte auf der Annahme, dass der Anspruch auf Kindergeld oder einen Kinderfreibetrag eine typische Unterhaltssituation voraussetze, die infolge der Heirat wegen der zivilrechtlich vorrangigen Unterhaltsverpflichtung des Ehegatten regelmäßig entfalle. Der Kindergeldanspruch blieb nach dieser Rechtsprechung nur erhalten, wenn – wie z. B. bei einer Studentenehe – die Einkünfte des Ehepartners für den vollständigen Unterhalt des Kindes nicht ausreichten und das Kind auch nicht über ausreichende eigene Mittel verfügte (sog. Mangelfall).

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