Aktuelles

Neues Gesetz schränkt für Arbeit­nehmer die Günstiger­prüfung bei Kapital­einkünften ein

Kapitaleinkünfte können anstelle der Abgeltungsteuer mit dem individuellen Einkommen besteuert werden, wenn dies günstiger ist. Eine in der letzten Sitzungswoche vor der Sommerpause vom Bundestag beschlossene Gesetzesänderung schränkt die Anwendung dieser Günstigerprüfung für Arbeitnehmer ein.

Die mit dem “Kroatien-Anpassungsgesetz” (Anpassung des nationalen Steuerrechts an den Beitritt Kroatiens zur EU und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften) erfolgte Gesetzesänderung betrifft einen sog. Härteausgleich bei der Arbeitnehmerveranlagung. Dieser Härteausgleich bewirkt, dass Nebeneinkünfte von Arbeitnehmern bis zu einer Bagatellgrenze von 410 Euro vom Einkommen wieder abgezogen werden und damit im Ergebnis steuerfrei bleiben. Nebeneinkünfte bis 820 Euro bleiben noch teilweise steuerfrei.

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Kosten für ein häusliches Arbeits­zimmer bei nicht nutzbarem "Amtszimmer"

Ein Arbeitnehmer kann die Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer als Werbungskosten in Höhe von 1.250 Euro als Werbungskosten in Abzug bringen, wenn für seine berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht (§ 9 Abs. 5 i. V. m. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 2 und 3 EStG). Ein “anderer Arbeitsplatz” ist nach ständiger Rechtsprechung des BFH grundsätzlich jeder Arbeitsplatz, der zur Erledigung büromäßiger Arbeiten geeignet ist.

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Künstler­sozialabgabe-Stabilisierungs­gesetz beschlossen

Der Deutsche Bundestag hat den Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Stabilisierung des Künstlersozialabgabesatzes einstimmig und ohne Änderungen beschlossen. Durch das Gesetz wird der Anstieg des Künstlersozialabgabesatzes gestoppt. Intensivere Prüfungen der Deutschen Rentenversicherung und der Künstlersozialkasse bei den Arbeitgebern sorgen für Abgabegerechtigkeit. Damit leistet das Gesetz einen wichtigen Beitrag, um die Künstlersozialversicherung zukunftsfest zu machen.

Über die Künstlersozialversicherung werden derzeit rund 180.000 selbständige Künstler und Publizisten als Pflichtversicherte in den Schutz der gesetzlichen Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung einbezogen. Die selbständigen Künstler und Publizisten tragen, wie abhängig beschäftigte Arbeitnehmer, die Hälfte ihrer Sozialversicherungsbeiträge. Die andere Beitragshälfte wird durch einen Bundeszuschuss (20 %) und durch die Künstlersozialabgabe der Unternehmen (30 %), die künstlerische und publizistische Leistungen verwerten, finanziert. Die Künstlersozialabgabe wird als Umlage erhoben. Der Abgabesatz wird jährlich für das jeweils folgende Kalenderjahr festgelegt und beträgt derzeit 5,2 %. Bemessungsgrundlage sind alle in einem Kalenderjahr an selbständige Künstler und Publizisten gezahlten Entgelte.

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Finanz­reform der gesetz­lichen Krankenver­sicherung

Der Bundesrat hat in seiner Sitzung am 11.07.2014 ein Gesetz zur Finanzreform der gesetzlichen Krankenversicherung gebilligt.

Danach wird ab 2015 ein von Arbeitgebern und Arbeitnehmern paritätisch zu finanzierender Beitragssatz von 14,6 % festgelegt. Den einkommensunabhängigen Zusatzbeitrag von 0,9 %, den Krankenkassen bisher von ihren Mitgliedern erheben konnten, schafft das Gesetz ab. Die hierdurch entstehende Finanzlücke von jährlich rund 11 Milliarden Euro sollen die Krankenkassen durch individuelle und einkommensabhängige Zusatzbeiträge ihrer Mitglieder decken. Damit könnten die Kassen ihre Beiträge oberhalb des Mindestsatzes von 14,6 % künftig selbst festlegen. Der Arbeitgeberanteil wird bei 7,3 % gesetzlich festgeschrieben.

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EuGH-Vorlage zur Vorsteuer­aufteilung bei gemischt genutzten Gebäuden

Mit Beschluss vom 05. 06. 2014 hat der XI. Senat des BFH dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) mehrere Fragen zur Vorsteueraufteilung bei Eingangsleistungen für ein gemischt genutztes Gebäude sowie zur Berichtigung des Vorsteuerabzugs vorgelegt.

1. In der Sache ging es zum einen um die Höhe des Vorsteuerabzugs im Jahr 2004 aus Baukosten sowie aus laufenden Kosten für ein Wohn- und Geschäftshaus, mit dem die Klägerin sowohl steuerfreie als auch steuerpflichtige Vermietungsumsätze ausführte.

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Ferienjob, Steuern und Kindergeld

Damit der Arbeitgeber die elektronische Lohnsteuerkarte ELStAM nutzen kann, muss der Ferienjobber seine Steuer-ID und sein Geburtsdatum mitteilen. Außerdem muss er angeben, ob es sich um das erste Beschäftigungsverhältnis handelt. In diesem Fall wird er in die Steuerklasse I eingeordnet und Lohnsteuern sind erst ab einem Monatslohn von rund 950 Euro fällig. Ist der Schüler oder Student bereits bei einem anderen Arbeitgeber gemeldet, wird sein Ferienjob nach der Lohnsteuerklasse VI besteuert. In diesem Fall werden nahezu ab dem ersten Euro Lohnsteuern einbehalten.

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Vorfällig­keitsentschädigung bei Immobilien­verkauf keine Werbungs­kosten

Mit Urteil vom 11.02.2014 IX R 42/13 hat der BFH entschieden, dass eine Vorfälligkeitsentschädigung grundsätzlich nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehbar ist.

Die Klägerin veräußerte ein von ihr im Jahre 1999 erworbenes und seitdem vermietetes Immobilienobjekt im Jahr 2010. Im Veräußerungsvertrag hatte sich die Klägerin zur lastenfreien Übertragung des Grundstückes verpflichtet. Im Zuge der Ablösung einer Restschuld aus den zur Finanzierung der Anschaffungskosten des Objekts aufgenommenen Darlehen hatte die Klägerin Vorfälligkeitsentschädigungen zu leisten, die sie im Rahmen ihrer Einkommensteuererklärung als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung geltend machte. Das Finanzamt berücksichtigte die Vorfälligkeitsentschädigungen nicht. Klage und Revision der Klägerin hatten keinen Erfolg.

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Abgeltungs­wirkung der Entfernungs­pauschale umfasst auch Kosten einer Falsch­betankung

Mit Urteil vom 20.03.2014 hat der VI. Senat des BFH entschieden, dass auch außergewöhnliche Kosten, wie die Kosten einer Falschbetankung, durch die Entfernungspauschale abgegolten sind.

Der abhängig beschäftigte Kläger hatte im Jahr 2009 auf dem Weg von seinem Wohnort zur Arbeitsstelle an der Tankstelle irrtümlich Benzin anstatt Diesel getankt. Im Rahmen seiner Einkommensteuererklärung beantragte er neben der Entfernungspauschale (0,30 Euro für jeden vollen Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte; jetzt: erste Tätigkeitsstätte) den Abzug der durch die Falschbetankung verursachten Reparaturaufwendungen in Höhe von ca. 4.200 Euro. Das Finanzamt versagte den Werbungskostenabzug. Das Finanzgericht (FG) gab der hiergegen erhobenen Klage mit der Begründung statt, die Entfernungspauschale greife für außergewöhnliche Aufwendungen nicht ein.

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Beginn der Rechts­mittelfrist bei fehler­hafter Ausführung der Zustellung eines Urteils

Wird ein Urteil durch die Post amtlich zugestellt und in den Briefkasten des Empfängers eingeworfen, vergisst der Zusteller aber, auf dem Brief das Datum des Einwurfs in den Briefkasten zu vermerken, ist die Zustellung erst an dem Tag wirksam ausgeführt, an dem der Empfänger das Schriftstück nachweislich in die Hand bekommen hat. Dies entschied der Große Senat des BFH mit dem heute veröffentlichten Beschluss vom 06.05.2014 GrS 2/13.

Der Tag der Zustellung eines Urteils ist maßgebend dafür, wann die Frist zur Einlegung eines Rechtsmittels beginnt. Deshalb muss der Tag sowohl von dem Zustellenden als auch vom Zustellungsempfänger genau bestimmt werden können. Wird ein Schriftstück dadurch zugestellt, dass einem Postunternehmen ein Zustellungsauftrag erteilt wird, kann der Zusteller den Brief in den Briefkasten werfen, falls er den Empfänger nicht antrifft. Dies und den Tag der Zustellung vermerkt er in einem Vordruck, den der Zustellende zurück erhält. Der Zustellungsempfänger erfährt vom Datum des Briefeinwurfs durch einen Datumsvermerk auf dem Briefumschlag. Wird eine dieser Förmlichkeiten vergessen, gilt das Schriftstück in dem Zeitpunkt als zugestellt, in dem es dem Empfänger “tatsächlich zugegangen ist” (§ 53 Abs. 2 FGO i. V. m. § 189 ZPO).

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Kirchen­steuerabzug ab dem 1. Januar 2015

Das neue Verfahren wird über das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) abgewickelt. Die Banken haben ihre Kunden bereits seit Herbst 2013 darüber informiert.

Die Bundessteuerberaterkammer weist darauf hin, dass auch Kapitalgesellschaften, die mindestens eine natürliche Person als Gesellschafter haben, auf das neue Verfahren umstellen müssen. Dazu müssen sich die Kapitalgesellschaften bis zum 31.08.2014 beim BZSt registrieren lassen und die Zulassung zum Verfahren beantragen. Es ist vorgesehen, dass jeweils zwischen dem 01.09. und dem 31.10. eines Jahres eine sog. Regelabfrage beim BZSt zu stellen ist, um darüber das Kirchensteuerabzugsmerkmal für die jeweiligen Gesellschafter zu erfahren. Nähere Informationen zu dem neuen Verfahren sind auf der Website der BZSt in der Rubrik “Kirchensteuer auf Abgeltungsteuer” zu finden. Der dort zu findende Fragen- und Antworten-Katalog ist aktuell überarbeitet und um die Gruppe “Einzelfragen zu Kapitalgesellschaften” erweitert worden.

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Heil­eurythmie als außerge­wöhnliche Belastung - An­forderungen an den Nachweis der Zwangs­läufigkeit

Der VI. Senat des BFH hat mit Urteil vom 26.02.2014 entschieden, dass Aufwendungen für eine heileurythmische Behandlung als außergewöhnliche Belastungen i. S. des § 33 EStG zu berücksichtigen sein können. Die medizinische Indikation und damit die Zwangsläufigkeit entsprechender Aufwendungen im Krankheitsfall könne durch eine Verordnung eines Arztes oder Heilpraktikers nachgewiesen werden. Ein vor Beginn der Heilmaßnahme ausgestelltes amtsärztliches Gutachten oder eine vorherige ärztliche Bescheinigung eines Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung sei entgegen der Auffassung der Finanzbehörden nicht erforderlich.

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Steuer­licher Abzug von Ehescheidungs­kosten - Lohnsteuer­hilfeverein führt Muster­prozesse

Der Bundesverband der Lohnsteuerhilfevereine (BDL) teilt mit, dass sein größter Mitgliedsverein, die Lohnsteuerhilfe Bayern e.V., nunmehr die ersten zwei Musterprozesse gegen die Streichung der steuerlichen Abzugsfähigkeit von Ehescheidungskosten als außergewöhnliche Belastungen eingeleitet hat. Zwei Verfahren sind beim Finanzgericht München anhängig. Von einem Verfahren ist uns bereits das Aktenzeichen bekannt (Az.: 13 K 1421/14). Hintergrund ist, dass mit einer Rechtsänderung nach steuerzahlerfreundlicher BFH-Rechtsprechung der steuerliche Abzug von Zivilprozesskosten gestrichen wurde. Diese Gesetzesänderung führt in der Praxis dazu, dass die Finanzämter den bis einschließlich 2012 unbestrittenen Abzug von Ehescheidungskosten ab dem Veranlagungszeitraum 2013 nicht mehr gewähren.

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