Aktuelles

Vorfällig­keitsentschädigung bei Immobilien­verkauf keine Werbungs­kosten

Mit Urteil vom 11.02.2014 IX R 42/13 hat der BFH entschieden, dass eine Vorfälligkeitsentschädigung grundsätzlich nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehbar ist.

Die Klägerin veräußerte ein von ihr im Jahre 1999 erworbenes und seitdem vermietetes Immobilienobjekt im Jahr 2010. Im Veräußerungsvertrag hatte sich die Klägerin zur lastenfreien Übertragung des Grundstückes verpflichtet. Im Zuge der Ablösung einer Restschuld aus den zur Finanzierung der Anschaffungskosten des Objekts aufgenommenen Darlehen hatte die Klägerin Vorfälligkeitsentschädigungen zu leisten, die sie im Rahmen ihrer Einkommensteuererklärung als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung geltend machte. Das Finanzamt berücksichtigte die Vorfälligkeitsentschädigungen nicht. Klage und Revision der Klägerin hatten keinen Erfolg.

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Abgeltungs­wirkung der Entfernungs­pauschale umfasst auch Kosten einer Falsch­betankung

Mit Urteil vom 20.03.2014 hat der VI. Senat des BFH entschieden, dass auch außergewöhnliche Kosten, wie die Kosten einer Falschbetankung, durch die Entfernungspauschale abgegolten sind.

Der abhängig beschäftigte Kläger hatte im Jahr 2009 auf dem Weg von seinem Wohnort zur Arbeitsstelle an der Tankstelle irrtümlich Benzin anstatt Diesel getankt. Im Rahmen seiner Einkommensteuererklärung beantragte er neben der Entfernungspauschale (0,30 Euro für jeden vollen Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte; jetzt: erste Tätigkeitsstätte) den Abzug der durch die Falschbetankung verursachten Reparaturaufwendungen in Höhe von ca. 4.200 Euro. Das Finanzamt versagte den Werbungskostenabzug. Das Finanzgericht (FG) gab der hiergegen erhobenen Klage mit der Begründung statt, die Entfernungspauschale greife für außergewöhnliche Aufwendungen nicht ein.

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Beginn der Rechts­mittelfrist bei fehler­hafter Ausführung der Zustellung eines Urteils

Wird ein Urteil durch die Post amtlich zugestellt und in den Briefkasten des Empfängers eingeworfen, vergisst der Zusteller aber, auf dem Brief das Datum des Einwurfs in den Briefkasten zu vermerken, ist die Zustellung erst an dem Tag wirksam ausgeführt, an dem der Empfänger das Schriftstück nachweislich in die Hand bekommen hat. Dies entschied der Große Senat des BFH mit dem heute veröffentlichten Beschluss vom 06.05.2014 GrS 2/13.

Der Tag der Zustellung eines Urteils ist maßgebend dafür, wann die Frist zur Einlegung eines Rechtsmittels beginnt. Deshalb muss der Tag sowohl von dem Zustellenden als auch vom Zustellungsempfänger genau bestimmt werden können. Wird ein Schriftstück dadurch zugestellt, dass einem Postunternehmen ein Zustellungsauftrag erteilt wird, kann der Zusteller den Brief in den Briefkasten werfen, falls er den Empfänger nicht antrifft. Dies und den Tag der Zustellung vermerkt er in einem Vordruck, den der Zustellende zurück erhält. Der Zustellungsempfänger erfährt vom Datum des Briefeinwurfs durch einen Datumsvermerk auf dem Briefumschlag. Wird eine dieser Förmlichkeiten vergessen, gilt das Schriftstück in dem Zeitpunkt als zugestellt, in dem es dem Empfänger “tatsächlich zugegangen ist” (§ 53 Abs. 2 FGO i. V. m. § 189 ZPO).

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Kirchen­steuerabzug ab dem 1. Januar 2015

Das neue Verfahren wird über das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) abgewickelt. Die Banken haben ihre Kunden bereits seit Herbst 2013 darüber informiert.

Die Bundessteuerberaterkammer weist darauf hin, dass auch Kapitalgesellschaften, die mindestens eine natürliche Person als Gesellschafter haben, auf das neue Verfahren umstellen müssen. Dazu müssen sich die Kapitalgesellschaften bis zum 31.08.2014 beim BZSt registrieren lassen und die Zulassung zum Verfahren beantragen. Es ist vorgesehen, dass jeweils zwischen dem 01.09. und dem 31.10. eines Jahres eine sog. Regelabfrage beim BZSt zu stellen ist, um darüber das Kirchensteuerabzugsmerkmal für die jeweiligen Gesellschafter zu erfahren. Nähere Informationen zu dem neuen Verfahren sind auf der Website der BZSt in der Rubrik “Kirchensteuer auf Abgeltungsteuer” zu finden. Der dort zu findende Fragen- und Antworten-Katalog ist aktuell überarbeitet und um die Gruppe “Einzelfragen zu Kapitalgesellschaften” erweitert worden.

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Heil­eurythmie als außerge­wöhnliche Belastung - An­forderungen an den Nachweis der Zwangs­läufigkeit

Der VI. Senat des BFH hat mit Urteil vom 26.02.2014 entschieden, dass Aufwendungen für eine heileurythmische Behandlung als außergewöhnliche Belastungen i. S. des § 33 EStG zu berücksichtigen sein können. Die medizinische Indikation und damit die Zwangsläufigkeit entsprechender Aufwendungen im Krankheitsfall könne durch eine Verordnung eines Arztes oder Heilpraktikers nachgewiesen werden. Ein vor Beginn der Heilmaßnahme ausgestelltes amtsärztliches Gutachten oder eine vorherige ärztliche Bescheinigung eines Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung sei entgegen der Auffassung der Finanzbehörden nicht erforderlich.

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Steuer­licher Abzug von Ehescheidungs­kosten - Lohnsteuer­hilfeverein führt Muster­prozesse

Der Bundesverband der Lohnsteuerhilfevereine (BDL) teilt mit, dass sein größter Mitgliedsverein, die Lohnsteuerhilfe Bayern e.V., nunmehr die ersten zwei Musterprozesse gegen die Streichung der steuerlichen Abzugsfähigkeit von Ehescheidungskosten als außergewöhnliche Belastungen eingeleitet hat. Zwei Verfahren sind beim Finanzgericht München anhängig. Von einem Verfahren ist uns bereits das Aktenzeichen bekannt (Az.: 13 K 1421/14). Hintergrund ist, dass mit einer Rechtsänderung nach steuerzahlerfreundlicher BFH-Rechtsprechung der steuerliche Abzug von Zivilprozesskosten gestrichen wurde. Diese Gesetzesänderung führt in der Praxis dazu, dass die Finanzämter den bis einschließlich 2012 unbestrittenen Abzug von Ehescheidungskosten ab dem Veranlagungszeitraum 2013 nicht mehr gewähren.

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Vorsteuer­aufteilung bei gemischt genutzten Gebäuden

Der V. Senat des BFH hat mit Urteil vom 07.05.2014 V R 1/10 seine bisherige Rechtsprechung (BFH-Urteil vom 22.08.2013 V R 19/09) bestätigt, wonach sich bei der Errichtung eines gemischt genutzten Gebäudes die Vorsteueraufteilung im Regelfall nach dem objektbezogenen Flächenschlüssel richtet. Darüber hinausgehend hat er entschieden, dass die Vorsteuerbeträge jedoch nach dem (objektbezogenen) Umsatzschlüssel aufzuteilen sind, wenn erhebliche Unterschiede in der Ausstattung der verschiedenen Zwecken dienenden Räume bestehen.

In der Sache ging es - erneut - um die Höhe des Vorsteuerabzugs für Eingangsleistungen zur Herstellung eines Gebäudes, mit dem sowohl steuerfreie als auch steuerpflichtige Vermietungsumsätze erzielt werden. Da der Vorsteuerabzug nur für steuerpflichtige Ausgangsumsätze möglich ist, war eine Aufteilung der Vorsteuern erforderlich. Die Klägerin nahm die Aufteilung nach dem sog. Umsatzschlüssel vor, während die Finanzverwaltung die Vorsteuern nach dem ungünstigeren Flächenschlüssel aufteilte.

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Winter­dienst auf öffent­lichen Gehwegen als haushalts­nahe Dienst­leistung - Aufwendungen für einen Hausan­schluss als steuerbe­günstigte Handwerker­leistung

Der VI. Senat des BFH hat mit Urteil vom 20.03.2014 VI R 55/12 entschieden, dass auch die Inanspruchnahme von Dienstleistungen, die jenseits der Grundstücksgrenze auf fremdem, beispielsweise öffentlichem Grund erbracht werden, als haushaltsnahe Dienstleistung nach § 35a EStG begünstigt sein können.

Im Streitfall beauftragten die Kläger ein Unternehmen mit der Schneeräumung der in öffentlichem Eigentum stehenden Straßenfront entlang des von ihnen bewohnten Grundstücks. Ausweislich der Rechnung vom 02.06.2008 entstanden ihnen hierfür Kosten in Höhe von 142,80 Euro. In ihrer Einkommensteuererklärung machten sie diesen Betrag als Aufwendungen für die Inanspruchnahme haushaltsnaher Dienstleistungen geltend. Das Finanzamt gewährte die beantragte Steuerermäßigung für die Kosten der Schneebeseitigung jedoch nicht. Denn die Dienstleistung sei außerhalb der Grundstücksgrenzen und damit nicht innerhalb des Haushalts durchgeführt worden. Soweit Dienstleistungen (z. B. Straßen- und Gehwegreinigung, Winterdienst) auf öffentlichem Gelände durchgeführt würden, seien sie nicht als haushaltsnahe Dienstleistungen nach § 35a EStG begünstigt.

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Anspruch auf Kindergeld bis zum Abschluss des dualen Studiums

Das FG Münster entschied mit Urteil vom 11.04.2014 4 K 635/14 Kg, dass für ein Kind, welches ein sog. duales Studium absolviert, bis zum Abschluss des Studiums Kindergeld zu gewähren ist.

Der Sohn des Klägers begann nach seinem Abitur mit einer Berufsausbildung zum Industriekaufmann. Entsprechend der Stellenausschreibung nahm er parallel hierzu ein Bachelor-Studium im Studiengang “Business Administration” auf. Dieses setzte er nach bestandener Prüfung zum Industriekaufmann fort und arbeitete daneben 24 Stunden wöchentlich in seinem Ausbildungsbetrieb (duales Studium). Die Tätigkeit und die Studienveranstaltungen waren zeitlich und inhaltlich aufeinander abgestimmt.

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Auf­wendungen für ein häusliches Arbeits­zimmer bei Pool­arbeitsplatz bzw. Tele­arbeitsplatz

In den Urteilen vom 26.02.2014 VI R 37/13 und VI R 40/12 hat sich der VI. Senat des BFH zur Frage der Abzugsfähigkeit von Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer im Falle eines Poolarbeitsplatzes bzw. eines Telearbeitsplatzes geäußert.

Im Fall VI R 37/13 hatte der Kläger, ein Großbetriebsprüfer eines Finanzamtes, an der Dienststelle keinen festen Arbeitsplatz, sondern teilte sich für die vor- und nachbereitenden Arbeiten der Prüfungen mit weiteren sieben Großbetriebsprüfern drei Arbeitsplätze (sog. Poolarbeitsplätze). Das Finanzamt (FA) berücksichtigte die für das häusliche Arbeitszimmer geltend gemachten Aufwendungen mit der Begründung nicht, dass ein Großbetriebsprüfer seinen Arbeitsplatz an der Dienststelle nicht tagtäglich aufsuchen müsse und der Poolarbeitsplatz deshalb ausreichend sei. Das Finanzgericht (FG) gab der dagegen erhobenen Klage statt.

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Umsätze von Eheleuten über eBay unter Verwendung eines gemein­samen "Nickname" vom Inhaber des Nutzer­kontos zu versteuern

Mit Urteil vom 19.12.2013 1 K 1939/12 hat der 1. Senat des FG Baden-Württemberg entschieden, dass umsatzsteuerpflichtige Versteigerungen über eBay, die von mehreren Personen unter Verwendung eines gemeinsamen Pseudonyms (eines sog. “Nickname”) ausgeführt werden, im Regelfall allein von demjenigen zu versteuern sind, der gegenüber eBay als Inhaber des Nutzerkontos aufgetreten ist.

Im Streitfall hatten Eheleute über ein vom Ehemann auf seinen Namen angelegtes Nutzerkonto in dreieinhalb Jahren über 1.200 Verkäufe verschiedenster Gebrauchsgegenstände abgewickelt, die teils dem einen, teils dem anderen Ehegatten und teils beiden Eheleuten gemeinsam gehörten. Das Finanzamt hatte diese Verkäufe als umsatzsteuerpflichtig angesehen und als Steuerschuldner beide Eheleute gemeinschaftlich herangezogen. Dem ist der 1. Senat des Finanzgerichts nun nicht gefolgt: Zwar hatte der Senat bereits mit Urteil vom 22.09.2010 1 K 3016/08 entschieden, dass die eBay-Auktionen aufgrund der Vielzahl der Verkaufsvorgänge, der Höhe der dabei erzielten Erlöse und des dafür betriebenen Organisationsaufwands der Umsatzsteuer unterlegen haben. In seiner jetzt ergangenen Entscheidung weist das Finanzgericht jedoch darauf hin, dass der leistende Unternehmer nach den dafür maßgeblichen Grundsätzen des Zivilrechts nach dem sog. “objektiven Empfängerhorizont” des Meistbietenden zu bestimmen ist. Das ist bei der Verwendung eines Pseudonyms (also des “Nickname”) derjenige, der sich diesen Nutzernamen von eBay bei der Kontoeröffnung hat zuteilen lassen. Handlungen, die der eigentliche Verkäufer erst nach Ablauf der Bietephase vornimmt (wie etwa der Versand von Bestätigungsschreiben oder der Ware selbst), sind demgegenüber für die zivilrechtliche und umsatzsteuerrechtliche Bestimmung des leistenden Unternehmers in der Regel ohne Belang. Da die Verkäufe allein dem Ehemann zuzurechnen waren, war die Klage der beiden Eheleute gegen die ihnen gegenüber gemeinschaftlich ergangenen Umsatzsteuerbescheide erfolgreich.

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Kein Abzug nach­träglicher Schuld­zinsen nach Aufgabe der Einkünfte­erzielungsabsicht

Im Urteil vom 21.01.2014 IX R 37/12 hat sich der BFH zur Frage des Abzugs nachträglicher Schuldzinsen nach Aufgabe der Einkünfteerzielungsabsicht geäußert.

Der Kläger erwarb 1999 ein u. a. mit einer Gaststätte und mit sieben Ferienwohnungen bebautes Grundstück, aus dem er in den Streitjahren 2003 bis 2006 (negative) Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielte. Wegen mangelnder Rentabilität des Gesamtobjektes versuchte der Kläger - parallel zu seinen Vermietungsbemühungen - ab Mai 2003, das Objekt zu veräußern, was letztlich 2008 gelang. Das Finanzamt ging davon aus, dass der Kläger seine Einkünfteerzielungsabsicht mit Blick auf die seit 2003 unternommenen Verkaufsbemühungen aufgegeben habe und berücksichtigte dementsprechend die vom Kläger in den Streitjahren ermittelten Einkünfte aus der Immobilie nicht. Das Finanzgericht (FG) gab der Klage in diesem Punkt teilweise statt. Es ging zwar auch davon aus, dass der Kläger seine Einkünfteerzielungsabsicht schon 2003 aufgegeben habe; unbeschadet dessen seien die in den Streitjahren vom Kläger gezahlten „nachträglichen Schuldzinsen“ aber nach den Grundsätzen der höchstrichterlichen Rechtsprechung (BFH-Urteil vom 20.06.2012 IX R 67/10, BStBl II 2013 S. 275) als Werbungskosten einkünftemindernd zu berücksichtigen.

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