Aktuelles

Regeln zur strafbe­freienden Selbstan­zeige werden verschärft

Das Bundeskabinett hat am 24.09.2014 den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Abgabenordnung und des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung beschlossen. Mit diesem Gesetz sollen die Regelungen der strafbefreienden Selbstanzeige und des Absehens von Verfolgung in besonderen Fällen angepasst werden.

Das Rechtsinstitut der strafbefreienden Selbstanzeige bleibt grundsätzlich erhalten. Die Voraussetzungen und insbesondere die finanziellen Konsequenzen werden aber deutlich verschärft:

Die Grenze, bis zu der eine Steuerhinterziehung ohne Zahlung eines zusätzlichen Geldbetrags bei einer Selbstanzeige straffrei bleibt, wird von 50.000 Euro auf 25.000 Euro abgesenkt. Der zu zahlende Geldbetrag wird abhängig vom Hinterziehungsvolumen gestaffelt. Bestimmte, nicht erklärte ausländische Kapitalerträge können für noch weiter zurückliegende Zeiträume als bisher besteuert werden. Zudem wird die Zahlung der Hinterziehungszinsen Tatbestandsvoraussetzung für eine wirksame strafbefreiende Selbstanzeige.

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Umsatz­steuerbefreiung beim Ehrenamt: Stellung­nahme des BMF

Definition des Ehrenamts

Nach den vom BFH aufgestellten Kriterien gehören zu den ehrenamtlichen Tätigkeiten alle Tätigkeiten, die

  • in einem anderen Gesetz als dem UStG ausdrücklich als solche genannt werden,

  • man im allgemeinen Sprachgebrauch herkömmlicherweise als ehrenamtlich bezeichnet oder

  • die vom materiellen Begriff der Ehrenamtlichkeit umfasst werden; dieser setzt das Fehlen eines eigennützigen Erwerbsstrebens, die fehlende Hauptberuflichkeit und den Einsatz für eine fremdnützig bestimmte Einrichtung voraus.

Auch wenn eine Tätigkeit in einem anderen Gesetz oder im allgemeinen Sprachgebrauch als ehrenamtlich bezeichnet wird, ist - nach Ausführungen des BMF - jedoch stets eine Überprüfung anhand der Kriterien des materiellen Begriffs der Ehrenamtlichkeit erforderlich. Allein die Bezeichnung einer Tätigkeit als Ehrenamt in einem materiellen Gesetz genügt für die Annahme einer Befreiung nicht. Dies gilt umso mehr, als es sich lediglich um eine Bestimmung in einer im Bereich der Selbstverwaltung erlassenen Satzung handelt.

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Keine Rückstellung für „freiwillige“ Prüfung des Jahresabschlusses

Der BFH hat mit Urteil vom 05.06.2014 IV R 26/11 entschieden, dass eine Rückstellung für die Verpflichtung zur Prüfung des Jahresabschlusses einer Personenhandelsgesellschaft nicht gebildet werden darf, wenn diese Verpflichtung ausschließlich durch den Gesellschaftsvertrag begründet worden ist.

Das Urteil im Volltext

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Grunderwerbsteuer: Mittelbare Änderung des Gesellschafterbestandes

Der II. Senat des BFH hat mit Urteil vom 09.07.2014 II R 49/12 die Anforderungen präzisiert, unter denen eine mittelbare Änderung des Gesellschafterbestandes einer grundstücksbesitzenden Personengesellschaft vorliegt und damit Grunderwerbsteuer auslösen kann. Bei einer grundstücksbesitzenden Personengesellschaft unterliegt die Änderung ihres Gesellschafterbestandes der Grunderwerbsteuer, wenn 95 % der Anteile am Vermögen der Personengesellschaft innerhalb von fünf Jahren unmittelbar oder mittelbar auf neue Gesellschafter übergehen (§ 1 Abs. 2a GrEStG). Im Streitfall erlangte der Erwerber eines Anteils an einer grundstücksbesitzenden Personengesellschaft eine vermögensmäßige Beteiligung von 94,4 %. Gleichzeitig wurde ihm hinsichtlich des Restanteils von 5,6 %, der zivilrechtlich beim Veräußerer verbleiben sollte, eine Kaufoption mit fest vereinbartem Kaufpreis eingeräumt und die auf diesen Anteil entfallenden zukünftigen Gewinne abgetreten. Das Finanzamt (FA) sah hierin einen teils unmittelbaren (94,4 %), teils mittelbaren (5,6 %), insgesamt demnach vollständigen Gesellschafterwechsel und setzte gegen die Gesellschaft Grunderwerbsteuer fest. Der BFH hat die Rechtsauffassung des FA nun bestätigt. Hinsichtlich des zivilrechtlich beim Veräußerer verbliebenen (Rest-)Anteils von 5,6 % habe sich der Gesellschafterbestand der Personengesellschaft (mittelbar) geändert, weil dieser Anteil aufgrund der zwischen dem Veräußerer und Erwerber getroffenen Vereinbarungen in Anlehnung an die Grundsätze des § 39 Abs. 2 Nr. 1 AO wirtschaftlich dem Erwerber zuzurechnen sei. Dieser sei ungeachtet des zivilrechtlich beim Veräußerer verbliebenen Anteils als wirtschaftlicher Eigentümer desselben anzusehen. Aufgrund des Optionsrechts sei dem Erwerber eine rechtlich geschützte, auf den Erwerb des Restanteils gerichtete Rechtsposition verschafft worden. Da der Kaufpreis für die zukünftige Übernahme des Restanteils fest vereinbart worden sei, seien auf den Erwerber alle Risiken und Chancen zukünftiger Wertveränderung und mit der Abtretung aller zukünftigen Gewinne auch alle mit dem Restanteil verbundenen wesentlichen Rechte als Gesellschafter übergegangen. Unter diesen Voraussetzungen kam dem beim Veräußerer verbliebenen Stimmrecht wirtschaftlich keine Bedeutung mehr zu. (Auszug aus einer Pressemitteilung des Bundesfinanzhofs) Das Urteil im Volltext

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Ist die sog. Mindestbe­steuerung verfassungs­widrig?

In seinem Urteil vom 22.08.2012 I R 9/11 hat der I. Senat des BFH entschieden, dass die sog. Mindestbesteuerung gemäß § 10d Abs. 2 EStG “in ihrer Grundkonzeption” nicht verfassungswidrig ist. Das Gericht ist nun aber davon überzeugt, dass das nur für den “Normalfall” gilt, nicht jedoch dann, wenn der vom Gesetzgeber beabsichtigte, lediglich zeitliche Aufschub der Verlustverrechnung in einen endgültigen Ausschluss der Verlustverrechnung hineinwächst und damit ein sog. Definitiveffekt eintritt. Der I. Senat des BFH hat deswegen durch Beschluss vom 26.02.2014 I R 59/12 das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) im Rahmen eines Normenkontrollersuchens zur Verfassungsprüfung angerufen.

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Zu­wendungen im Rahmen von Betriebsver­anstaltungen ab 2015 gesetzlich geregelt

Durch eine Gesetzesänderung wird die Besteuerung von Zuwendungen des Arbeitgebers an seine Arbeitnehmer anlässlich von Betriebsveranstaltungen in § 19 EStG neu geregelt. Entgegen der aktuellen Rechtsprechung des BFH sollen danach auch Kosten angesetzt werden, die dem einzelnen Arbeitnehmer nicht individuell zuzurechnen sind, wie z. B. für Raummiete oder Organisation. Ebenfalls im Gegensatz zur neuen BFH-Rechtsprechung sollen Aufwendungen, die auf Begleitpersonen (z. B. Ehepartner) entfallen, dem Arbeitnehmer zugerechnet werden.

Steuerzahlerfreundlich ist dagegen die vorgesehene Erhöhung der “Freigrenze” von 110 Euro auf 150 Euro je Arbeitnehmer bei zwei Betriebsveranstaltungen jährlich. Diese Regelungen sollen ab 2015 wirksam werden.

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BdSt legt Gesetz­entwurf zum Abbau der kalten Pro­gression vor

Der Bund der Steuerzahler hat der Politik einen konkreten Gesetzentwurf zur dauerhaften Beseitigung der kalten Progression vorgelegt. Der Vorschlag führt zu einer Entlastung der Bürger und Betriebe in Höhe von insgesamt rund acht Milliarden Euro bereits im kommenden Jahr.

Das wissenschaftliche Institut des Bundes der Steuerzahler hat den Gesetzentwurf als ersten Schritt auf dem Weg zu einer allgemeinen Steuerbremse erarbeitet. Dabei werden grundlegend zwei Ziele verfolgt. Zum einen definiert der Vorschlag einen neuen Einkommensteuertarif für das Jahr 2015, um die seit der letzten Tarifreform 2010 aufgelaufenen Effekte der kalten Progression auszugleichen. Zum anderen sieht der Gesetzentwurf einen “Tarif auf Rädern” vor. Dieses Verfahren stellt sicher, dass der Einkommensteuertarif auch ab 2016 regelmäßig an die Inflationsentwicklung angepasst wird. Damit verhindert die Gesetzesinitiative dauerhaft die weitere Belastung der Steuerzahler durch die kalte Progression.

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Vorsteuer­vergütungsver­fahren - Frist bis zum 30.09.2014 beachten

Zum Vorsteuerabzug berechtigte, in Deutschland ansässige Unternehmer, denen im Ausland Vorsteuern in Rechnung gestellt wurde, können diese Beträge regelmäßig im sog. Vorsteuervergütungsverfahren erstattet bekommen. Grundsätzlich ist das Vorsteuervergütungsverfahren für Unternehmen vorgesehen, welche in dem Staat, in dem die Erstattung beantragt wird, keine steuerpflichtigen Umsätze erzielen, also in dem entsprechendem Staat keine USt-Anmeldungen abzugeben haben.

Anträge auf Erstattung von Vorsteuerbeträgen aus EU-Ländern sind in einem elektronischen Verfahren über das Portal des Bundeszentralamtes für Steuern (www.bzst.de) zu richten. Der Antrag für das Jahr 2013 muss spätestens bis zum 30.09.2014 gestellt werden.

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Abgeltung­steuersatz bei Darlehen zwischen Ange­hörigen

Der VIII. Senat des BFH hat mit drei Urteilen jeweils vom 29.04.2014 VIII R 9/13, VIII R 44/13 und VIII R 35/13 entschieden, dass die Anwendung des gesonderten Steuertarifs für Einkünfte aus Kapitalvermögen gem. § 32d Abs. 1 EStG i. H. von 25 % (sog. Abgeltungsteuersatz) nicht schon deshalb nach § 32d Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a EStG ausgeschlossen ist, weil Gläubiger und Schuldner der Kapitalerträge Angehörige i. S. des § 15 der Abgabenordnung sind.

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Kindergeld beim dualen Studium

Seit 2012 können viele Eltern erwachsener Kinder leichter Kindergeld erhalten. Sie brauchen nicht mehr das Einkommen des Kindes nachweisen. Für Kinder im dualen Studium hat sich durch die gesetzliche Neuregelung jedoch ein neues Problem ergeben, das bereits den BFH beschäftigt.

Mit dem Wegfall der “Einkünfte- und Bezüge-Grenze” hat der Gesetzgeber eine andere Hürde geschaffen, um unberechtigten Kindergeldbezug zu vermeiden. Seitdem dürfen Kinder in Ausbildung oder in Ausbildungssuche grundsätzlich keine Nebentätigkeit von mehr als 20 Wochenstunden ausüben. Diese Einschränkung gilt jedoch nur nach Abschluss einer ersten Ausbildung. Für Auszubildende und Studenten nach dem Abitur im Erststudium hat die Grenze deshalb keine Bedeutung.

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Letzt­willige Zuwendung eines Wohnrechts an Familien­wohnung an länger lebenden Ehegatten

Ein von der Erbschaftsteuer befreiter Erwerb eines Familienheims von Todes wegen liegt nur vor, wenn der länger lebende Ehegatte endgültig zivilrechtlich Eigentum oder Miteigentum an einer als Familienheim begünstigten Immobilie des verstorbenen Ehegatten erwirbt und diese zu eigenen Wohnzwecken selbst nutzt. Die letztwillige Zuwendung eines dinglichen Wohnrechts an dem Familienheim erfüllt dagegen nicht die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung. Dies hat der II. Senat des BFH mit Urteil vom 03.06.2014 II R 45/12 entschieden.

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Private Umzugs­kosten steuerlich absetzen - Ausschluss bei Barzahlung

Umzugskosten können sowohl bei privater als auch bei beruflicher Veranlassung steuerlich geltend gemacht werden. Bei beruflich bedingten Umzügen ergibt sich ein umfangreicher Katalog an Kosten, die, sofern sie nicht bereits der Arbeitgeber zahlt, als Werbungskosten abgesetzt werden können. Diese reichen von Transportkosten (egal ob gewerblich oder in Eigenregie), über Maklergebühren bis hin zu Kosten für den Nachhilfeunterricht für Schulkinder sowie einer Pauschale für sonstige Umzugskosten. Barzahlung ist hier unschädlich.

Anders sieht es bei privat veranlassten Umzügen aus. Hier können lediglich die Arbeitskosten, Fahrt- und Maschinenkosten einer Möbelspedition in der Einkommensteuerklärung als “haushaltsnahe Dienstleistungen” angesetzt werden, wobei 20 % der Aufwendungen von der Steuerschuld abgezogen werden (maximal 4.000 Euro Steuervergünstigung im Jahr).

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