Aktuelles

Große EDV-Probleme bei auto­matischem Kirchen­steuerabzug

Wieder droht ein elektronisches Verfahren kurz vor dem Start zu scheitern. Betroffen sind womöglich Millionen Sparer. Ab dem Jahr 2015 soll die Kirchensteuer für Kapitalerträge automatisch von den Banken einbehalten werden. Voraussetzung: Das Bundeszentralamt für Steuern stellt den Banken rechtzeitig die Steueridentifikationsnummern der Kunden zur Verfügung. Doch genau hier hakt es.

Die Sparer und Anleger sind vor einigen Monaten über den elektronischen Abzug der Kirchensteuer von den Banken informiert worden und verlassen sich nun auf das Verfahren. Es muss klar sein, ob die Kirchensteuer ab 2015 automatisch von der Bank abgezogen wird oder die Angaben zu Sparzinsen und Dividenden im Rahmen der Einkommensteuererklärung erfolgen müssen. Die Sparer müssen wissen, woran sie sind.

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Unange­messener Fahrzeug­aufwand eines Frei­beruflers

Der BFH hat mit Urteil vom 29.04.2014 VIII R 20/12 entschieden, dass Kosten für betriebliche Fahrten mit einem Kraftfahrzeug selbst dann i. S. des § 4 Abs. 4 EStG - dem Grunde nach - betrieblich veranlasst sind, wenn die Aufwendungen unangemessen sind. Die Höhe der Aufwendungen und damit ihre Unangemessenheit ist allein unter Anwendung der in § 4 Abs. 5 EStG geregelten Abzugsverbote oder -beschränkungen zu bestimmen.

Im Streitfall hatte ein selbständig tätiger Tierarzt den (hohen) Aufwand für einen 400 PS starken Sportwagen als Betriebsausgabe geltend gemacht. Den (absolut) geringen Umfang der betrieblichen Nutzung (nur 20 Fahrten in drei Jahren) hat er mittels eines ordnungsgemäß geführten Fahrtenbuches nachgewiesen. Das Finanzamt hatte den als angemessen anzusehenden Aufwand für die betrieblichen Fahrten lediglich mit pauschal 1 Euro je gefahrenen Kilometer, das dagegen angerufene Finanzgericht (FG) mit pauschal 2 Euro je Kilometer angesetzt.

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Grobes Verschulden bei elektro­nisch gefertigten Steuerer­klärungen

Der BFH hat mit Urteil vom 18.03.2014 X R 8/11 entschieden, dass der Begriff des Verschuldens i. S. von § 173 Abs. 1 Nr. AO (Bekanntwerden neuer Tatsachen) bei elektronisch gefertigten Steuererklärungen nicht anders auszulegen ist als bei schriftlich gefertigten Erklärungen.

Im Streitfall hatte der Kläger es unterlassen, im Mantelbogen Beiträge an berufsständische Versorgungseinrichtungen anzugeben. Der Umstand, dass der Kläger seine Steuererklärung mit Hilfe des ELSTER-Programms gefertigt hat und dieses keinen vollständigen Ausdruck des Steuererklärungsformulars liefert, lässt das grobe Verschulden des Klägers nicht entfallen. Indem er die im Formular ausdrücklich gestellte Frage nicht beantwortet hat, hat der Kläger die ihm zumutbare Sorgfalt in nicht entschuldbarer Weise verletzt und somit grob fahrlässig gehandelt.

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Kein Splitting­tarif für nicht einge­tragene Lebens­partner

Der BFH hat mit Urteil vom 26.06.2014 III R 14/05 entschieden, dass die Partner einer Lebensgemeinschaft für Jahre, in denen das Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG) noch nicht in Kraft war, das steuerliche Splittingverfahren nicht beanspruchen können.

Der Kläger lebt seit 1997 mit seinem Partner, dem er vertraglich zum Unterhalt verpflichtet war, in einer Lebensgemeinschaft. Er beantragte beim Finanzamt und später beim Finanzgericht vergeblich, für das Jahr 2000 zusammen mit seinem Partner zur Einkommensteuer veranlagt zu werden. Das anschließende Revisionsverfahren beim BFH war bis zum Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 07.05.2013 2 BvR 909/06, 2 BvR 1981/06 und 2 BvR 288/07, durch den die einkommensteuerliche Ungleichbehandlung von Ehegatten und von eingetragenen Lebenspartnern für verfassungswidrig erklärt wurde, ausgesetzt. Der Kläger hielt auch nach Ergehen des BVerfG-Beschlusses an seiner Revision fest, obwohl im Jahr 2000, für das er die Zusammenveranlagung begehrte, die Möglichkeit zur Eingehung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft nach dem LPartG noch gar nicht bestanden hatte.

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"Vermögensverwaltung" eines Sportvereins

Steuerbegünstigte Körperschaften dürfen ihre Leistungen im Bereich der sog. Vermögensverwaltung nach einem Urteil des V. Senats des BFH vom 20.03.2014 V R 4/13 nicht dem ermäßigten Steuersatz unterwerfen. Im Streitfall hatte ein gemeinnütziger Radsportverein u. a. Sportanlagen entgeltlich an Vereinsmitglieder überlassen.

Die Vermögensverwaltung gemeinnütziger Sportvereine unterlag nach bisheriger Praxis dem ermäßigten Steuersatz (vgl. § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStG). Dies war allerdings nicht mit dem Unionsrecht vereinbar, das die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes für gemeinnützige Körperschaften nur dann zulässt, wenn es sich um Leistungen für wohltätige Zwecke oder im Bereich der sozialen Sicherheit handelt. Die Vermögensverwaltung gehört ebenso wie die Überlassung von Sportanlagen oder die sportliche Betätigung zu keinem dieser Bereiche.

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Rabatte beim Abschluss von Versicherungs­verträgen kein Arbeits­lohn Dritter

Mit Urteil vom 10.04.2014 VI R 62/11 hat der VI. Senat des BFH entschieden, dass kein Arbeitslohn vorliegt, wenn Rabatte beim Abschluss von Versicherungsverträgen sowohl Arbeitnehmern von Geschäftspartnern als auch einem weiteren Personenkreis (Angehörige der gesamten Versicherungsbranche, Arbeitnehmer weiterer Unternehmen) eingeräumt werden.

Im Streitfall hatten die Arbeitnehmer der Klägerin Produkte zweier Versicherungsunternehmen zu verbilligten Tarifen erhalten. Bezüglich der streitgegenständlichen Rabatte bestanden keinerlei Vereinbarungen oder Absprachen zwischen der Klägerin und den Versicherungsunternehmen. Die gewährten Rabatte des einen Versicherungsunternehmens standen sämtlichen Innen- und Außendienstmitarbeitern aller deutschen Versicherungsunternehmen offen; außer an die Zugehörigkeit zur Versicherungsbranche waren sie an keine weiteren Bedingungen geknüpft. Die von dem anderen Versicherungsunternehmen gewährten Rabatte wurden nicht nur aktiven Mitarbeitern und Pensionären des Versicherungsunternehmens, sondern auch Beschäftigten anderer Unternehmen gewährt; einzige Voraussetzung war insoweit die Betriebszugehörigkeit zu einem dieser Unternehmen. Die Klägerin unterwarf die gewährten Rabatte nicht dem Lohnsteuerabzug. Das Finanzamt vertrat die Auffassung, es handele sich bei den gewährten Rabatten um Lohnzahlungen durch Dritte und nahm die Klägerin in Haftung. Das Finanzgericht hat sich dieser Auffassung angeschlossen und die Klage abgewiesen.

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Neues Gesetz schränkt für Arbeit­nehmer die Günstiger­prüfung bei Kapital­einkünften ein

Kapitaleinkünfte können anstelle der Abgeltungsteuer mit dem individuellen Einkommen besteuert werden, wenn dies günstiger ist. Eine in der letzten Sitzungswoche vor der Sommerpause vom Bundestag beschlossene Gesetzesänderung schränkt die Anwendung dieser Günstigerprüfung für Arbeitnehmer ein.

Die mit dem “Kroatien-Anpassungsgesetz” (Anpassung des nationalen Steuerrechts an den Beitritt Kroatiens zur EU und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften) erfolgte Gesetzesänderung betrifft einen sog. Härteausgleich bei der Arbeitnehmerveranlagung. Dieser Härteausgleich bewirkt, dass Nebeneinkünfte von Arbeitnehmern bis zu einer Bagatellgrenze von 410 Euro vom Einkommen wieder abgezogen werden und damit im Ergebnis steuerfrei bleiben. Nebeneinkünfte bis 820 Euro bleiben noch teilweise steuerfrei.

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Kosten für ein häusliches Arbeits­zimmer bei nicht nutzbarem "Amtszimmer"

Ein Arbeitnehmer kann die Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer als Werbungskosten in Höhe von 1.250 Euro als Werbungskosten in Abzug bringen, wenn für seine berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht (§ 9 Abs. 5 i. V. m. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 2 und 3 EStG). Ein “anderer Arbeitsplatz” ist nach ständiger Rechtsprechung des BFH grundsätzlich jeder Arbeitsplatz, der zur Erledigung büromäßiger Arbeiten geeignet ist.

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Künstler­sozialabgabe-Stabilisierungs­gesetz beschlossen

Der Deutsche Bundestag hat den Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Stabilisierung des Künstlersozialabgabesatzes einstimmig und ohne Änderungen beschlossen. Durch das Gesetz wird der Anstieg des Künstlersozialabgabesatzes gestoppt. Intensivere Prüfungen der Deutschen Rentenversicherung und der Künstlersozialkasse bei den Arbeitgebern sorgen für Abgabegerechtigkeit. Damit leistet das Gesetz einen wichtigen Beitrag, um die Künstlersozialversicherung zukunftsfest zu machen.

Über die Künstlersozialversicherung werden derzeit rund 180.000 selbständige Künstler und Publizisten als Pflichtversicherte in den Schutz der gesetzlichen Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung einbezogen. Die selbständigen Künstler und Publizisten tragen, wie abhängig beschäftigte Arbeitnehmer, die Hälfte ihrer Sozialversicherungsbeiträge. Die andere Beitragshälfte wird durch einen Bundeszuschuss (20 %) und durch die Künstlersozialabgabe der Unternehmen (30 %), die künstlerische und publizistische Leistungen verwerten, finanziert. Die Künstlersozialabgabe wird als Umlage erhoben. Der Abgabesatz wird jährlich für das jeweils folgende Kalenderjahr festgelegt und beträgt derzeit 5,2 %. Bemessungsgrundlage sind alle in einem Kalenderjahr an selbständige Künstler und Publizisten gezahlten Entgelte.

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Finanz­reform der gesetz­lichen Krankenver­sicherung

Der Bundesrat hat in seiner Sitzung am 11.07.2014 ein Gesetz zur Finanzreform der gesetzlichen Krankenversicherung gebilligt.

Danach wird ab 2015 ein von Arbeitgebern und Arbeitnehmern paritätisch zu finanzierender Beitragssatz von 14,6 % festgelegt. Den einkommensunabhängigen Zusatzbeitrag von 0,9 %, den Krankenkassen bisher von ihren Mitgliedern erheben konnten, schafft das Gesetz ab. Die hierdurch entstehende Finanzlücke von jährlich rund 11 Milliarden Euro sollen die Krankenkassen durch individuelle und einkommensabhängige Zusatzbeiträge ihrer Mitglieder decken. Damit könnten die Kassen ihre Beiträge oberhalb des Mindestsatzes von 14,6 % künftig selbst festlegen. Der Arbeitgeberanteil wird bei 7,3 % gesetzlich festgeschrieben.

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EuGH-Vorlage zur Vorsteuer­aufteilung bei gemischt genutzten Gebäuden

Mit Beschluss vom 05. 06. 2014 hat der XI. Senat des BFH dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) mehrere Fragen zur Vorsteueraufteilung bei Eingangsleistungen für ein gemischt genutztes Gebäude sowie zur Berichtigung des Vorsteuerabzugs vorgelegt.

1. In der Sache ging es zum einen um die Höhe des Vorsteuerabzugs im Jahr 2004 aus Baukosten sowie aus laufenden Kosten für ein Wohn- und Geschäftshaus, mit dem die Klägerin sowohl steuerfreie als auch steuerpflichtige Vermietungsumsätze ausführte.

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Ferienjob, Steuern und Kindergeld

Damit der Arbeitgeber die elektronische Lohnsteuerkarte ELStAM nutzen kann, muss der Ferienjobber seine Steuer-ID und sein Geburtsdatum mitteilen. Außerdem muss er angeben, ob es sich um das erste Beschäftigungsverhältnis handelt. In diesem Fall wird er in die Steuerklasse I eingeordnet und Lohnsteuern sind erst ab einem Monatslohn von rund 950 Euro fällig. Ist der Schüler oder Student bereits bei einem anderen Arbeitgeber gemeldet, wird sein Ferienjob nach der Lohnsteuerklasse VI besteuert. In diesem Fall werden nahezu ab dem ersten Euro Lohnsteuern einbehalten.

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