Aktuelles

Fallstrick Mindestlohn

Ab dem 01.01.2015 gilt in Deutschland ein gesetzlicher Mindestlohn. Der Mindestlohn betrifft auch Minijobs. Steuerzahler, die im Betrieb oder im Privathaushalt einen Minijobber beschäftigen, sollten unbedingt nachrechnen, ob durch die neue Regelung die Minijobgrenze von 450 Euro pro Monat überschritten wird. Geht der Minijobstatus verloren, sind ggf. höhere Sozialbeiträge und Lohnsteuer fällig.

In den Jahren 2015 und 2016 beträgt der gesetzliche Mindestlohn 8,50 Euro die Stunde. Der Mindestlohn gilt für viele Branchen und auch in Privathaushalten. Wer einen Minijobber im Betrieb oder als Haushaltshilfe beschäftigt, sollte daher nachrechnen, ob mit dem Mindestlohn und der bisher vereinbarten Arbeitszeit die Verdienstgrenze für Minijobs überschritten wird. Künftig kann der Minijobber knapp 53 Stunden pro Monat arbeiten, wenn der Mindestlohn von 8,50 Euro die Stunde gezahlt wird. Droht eine Überschreitung der monatlichen 450-Euro-Grenze, sollte die Stundenanzahl im Arbeitsvertrag angepasst werden, wenn das Minijobverhältnis weiter gewahrt werden soll.

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Steuer­liches Wahlrecht für Behinderte: Behinderten-Pausch­betrag oder außerge­wöhnliche Belastungen und Steuerer­mäßigung für Pflege­dienste

Der BFH hat mit dem aktuell veröffentlichten Urteil, Az.: VI R 12/12, die Steuerermäßigung für Pflegedienste als haushaltsnahe Dienstleistungen zusätzlich zum Behindertenpauschbetrag abgelehnt. Behinderte müssen sich deshalb entscheiden, entweder ihre tatsächlichen Kosten einzeln geltend zu machen oder die Pauschale.

In dem vom BFH entschiedenen Streitfall hatte der Bewohner eines Seniorenstiftes einzelne Heimkosten in seiner Steuererklärung als haushaltsnahe Dienstleistungen geltend gemacht. Hierbei handelte es sich um die Rufbereitschaft und medizinische Versorgung sowie Reparaturen und Umlagen für Reinigung und Pflege der Außenanlagen. Für diese Aufwendungen kann eine Steuerermäßigung in Höhe von 20 % der Aufwendungen und bis zu 4.000 Euro im Jahr gewährt werden.

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Umsatz­steuer: PKW-Nutzung durch einen Unter­nehmer für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebs­stätte

Der XI. Senat des BFH hat durch Urteil vom 05.06.2014 XI R 36/12 entschieden, dass die Verwendung eines dem Unternehmen zugeordneten PKW für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte nicht für Zwecke erfolgt, die außerhalb des Unternehmens liegen, und mithin nicht als unentgeltliche Wertabgabe der Umsatzbesteuerung zu unterwerfen ist.

Nach § 3 Abs. 9a Nr. 1 UStG wird einer sonstigen Leistung gegen Entgelt gleichgestellt “die Verwendung eines dem Unternehmen zugeordneten Gegenstands, der zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt hat, durch einen Unternehmer für Zwecke, die außerhalb des Unternehmens liegen, oder für den privaten Bedarf seines Personals, sofern keine Aufmerksamkeiten vorliegen”.

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Bundes­kabinett beschließt Sozialver­sicherungsrechengrößen

Das Kabinett hat am 15.10.2014 die Verordnung über die Sozialversicherungsrechengrößen 2015 beschlossen.

Mit der Verordnung über die Sozialversicherungsrechengrößen 2015 werden die maßgeblichen Rechengrößen der Sozialversicherung gemäß der Einkommensentwicklung turnusgemäß angepasst.

Die wichtigsten Rechengrößen für das Jahr 2015 im Überblick:

West****OstMonatJahrMonatJahrBeitragsbemessungsgrenzen:

  • allgemeine Rentenversicherung

6.050 Euro72.600 Euro5.200 Euro62.400 Euro

  • knappschaftliche Rentenversicheurng

7.450 Euro89.400 Euro6.350 Euro76.200 Euro

  • Arbeitslosenversicherung

6.050 Euro72.600 Euro5.200 Euro62.400 Euro

  • Kranken- und Pflegeversicherung

4.125 Euro49.500 Euro4.125 Euro49.500 EuroVersicherungspflichtgrenze Kranken- und Pflegeversicherung4.575 Euro54.900 Euro4.575 Euro54.900 EuroBezugsgröße in der Sozialversicheurng2.835 Euro*34.020 Euro*2.415 Euro*28.980 Euro*

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Kirchen­steuer auf Abgeltung­steuer: Nutzung der Datenschnitt­stellen zur Regel­abfrage 2014 verlängert

§ 51a Abs. 2c Nr. 3 EStG sieht vor, dass Kirchensteuerabzugsverpflichtete einmal jährlich im Zeitraum vom 01.09. bis 31.10. beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) im automatisierten Verfahren abfragen, ob Kunden bzw. Anteilseigner zum Stichtag 31.08. des Jahres kirchensteuerpflichtig sind.

Damit wird ermöglicht, die Kirchensteuer bei Kapitalerträgen ab 01.01.2015 genauso wie die Kapitalertragsteuer weitestgehend direkt an der Quelle einzubehalten und abzuführen. Für Kirchenmitglieder erleichtert das automatisierte Verfahren die Erfüllung der steuerlichen Pflichten.

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Kein Werbungs­kostenabzug für nach­trägliche Schuld­zinsen bei Kapital­einkünften nach System­wechsel zur Abgeltung­steuer

Nach Auffassung des VIII. Senats des BFH können Schuldzinsen für die Anschaffung einer im Privatvermögen gehaltenen wesentlichen Beteiligung i. S. des § 17 EStG, die auf Zeiträume nach der Veräußerung der Beteiligung entfallen, ab dem Jahr 2009 nicht als nachträgliche Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen abgezogen werden.

Der Kläger hatte eine größere GmbH-Beteiligung im September 2001 mit Verlust veräußert und in diesem Zusammenhang auf die Rückzahlung eines kreditfinanzierten Gesellschafterdarlehens verzichten müssen. Nachdem er für die Jahre 2005 bis 2008 die Finanzierungskosten (Schuldzinsen) als nachträgliche Werbungskosten bei Ermittlung seiner Einkünfte aus Kapitalvermögen abgezogen hatte, versagte das Finanzamt (FA) den Werbungskostenabzug für das Jahr 2009.

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Bund der Steuer­zahler: Anhängige Muster­klagen

Folgende anhängige Musterverfahren unterstützt der BdSt derzeit:

  • Werbungskostenabzug im Rahmen der Abgeltungsteuer - Steuersatz über 25 %

    BFH - VIII R 18/14 (Vorinstanz: FG Thüringen - 3 K 1035/11)

  • Fahrten zur Betriebsstätte eines Kunden

    BFH - X R 13/13 (Vorinstanz: FG Düsseldorf - 10 K 829/11 E)

  • Kosten eines Zivilprozesses

    BFH - VI R 74/12 (Vorinstanz: FG München - 8 K 2190/09)

  • Werbungskosten im Rahmen der Abgeltungsteuer - Steuersatz von unter 25 %

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Die Mehrheit der Rentner zahlt weiterhin keine Einkommen­steuer

Die große Mehrheit der Rentner muss weiterhin keine Einkommensteuer entrichten. In der Übergangszeit von 2005 bis zur vollen Besteuerung der gesetzlichen Renten in 2040 beträgt der Besteuerungsanteil für Rentner, deren Rentenbezug in 2005 oder früher begonnen hat, 50 % für die Laufzeit der Rente. Bei den Erstrentnern des Jahres 2013 beträgt der Besteuerungsanteil 66 %. Bis zum Jahr 2020 steigt der Prozentsatz jährlich um 2 %, sodass die Erstrentner des Jahres 2020 bei einem lebenslangen Besteuerungsanteil von 80 % liegen. Danach, ab 2021 erhöht er sich für jeden neuen Rentnerjahrgang lediglich um 1 % jährlich, sodass die 100 %ige Rentenbesteuerung erst die Neurentner des Jahres 2040 trifft. Von dieser Regelung sind alle Alters-, Erwerbsminderungs-, Witwen-, Waisen- und Erziehungsrenten betroffen. Renten aus der gesetzlichen Unfallversicherung dagegen nicht, sie bleiben steuerfrei.

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Umsatz­steuer: Über­lassung eines der GmbH zuge­ordneten PKW an einen Gesell­schafter-Geschäfts­führer zur privaten Nutzung

Der XI. Senat des BFH hat durch Urteil vom 05.06.2014 XI R 2/12 entschieden, dass die Überlassung eines dem Unternehmen zugeordneten PKW an einen Gesellschafter-Geschäftsführer der Umsatzsteuer (Regelsteuersatz 19 %) unterliegt. Wegen der Höhe der Bemessungsgrundlage ist danach zu unterscheiden, ob ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der Nutzungsüberlassung und der Arbeitsleistung besteht (tauschähnlicher Umsatz) oder ob die Nutzungsüberlassung ohne eine Gegenleistung hierfür erfolgt (unentgeltliche Wertabgabe).

Der tauschähnliche Umsatz ist nach § 3 Abs. 12 Satz 2, § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG, die unentgeltliche Wertabgabe nach § 3 Abs. 9a Nr. 1 UStG der Umsatzsteuer zu unterwerfen. Bei einem tauschähnlichen Umsatz gilt der Wert jedes Umsatzes als Entgelt für den anderen Umsatz (§ 10 Abs. 2 Satz 2 UStG), für die unentgeltliche Wertabgabe sind als Bemessungsgrundlage die Kosten bzw. Ausgaben anzusetzen, soweit sie zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt haben (§ 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 UStG).

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Ab­findungen komplett in einem Kalender­jahr auszahlen lassen

Der Einkommensteuertarif in Deutschland verläuft progressiv. Um bei einer Abfindung für Verlust des Arbeitsplatzes die daraus resultierende außergewöhnlich hohe Steigerung der Steuerlast zumildern, kann eine solche Abfindung ermäßigt besteuert werden, nach der sog. Fünftelregelung. Diese funktioniert wie folgt: Das Finanzamt addiert ein Fünftel der Abfindung zum übrigen Jahreseinkommen und errechnet die Steuer. Zum Vergleich rechnet das Finanzamt die Steuer für das Jahreseinkommen ohne die erhaltene Abfindung. Die Differenz aus den beiden Ergebnissen wird mit fünf multipliziert, das Ergebnis der Steuer unterworfen und dies ist regelmäßig günstiger, als wenn die Besteuerung in einer Summe ohne die Fünftelregelung erfolgen würde.

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Höhe des gesetz­lichen Zins­satzes nicht verfassungs­widrig

Der IX. Senat des BFH hält den gesetzlichen Zinssatz von 0,5 % pro Monat (6 % pro Jahr) für Zeiträume bis März 2011 nicht für verfassungswidrig (Urteil vom 01.07.2014 IX R 31/13). Er hat deshalb davon abgesehen, dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) die Regelung gem. Art. 100 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) zur konkreten Normenkontrolle vorzulegen.

Die Kläger hatten im Jahr 2004 erwirkt, dass ihr Einkommensteuerbescheid für 2002 teilweise von der Vollziehung ausgesetzt wurde. Streitig war, ob der Gewinn aus der Veräußerung einer Eigentumswohnung teilweise steuerfrei war. Nachdem das BVerfG am 07.07.2010 (Beschluss vom 07.07.2010 2 BvL 14/02, 2 BvL 2/04, 2 BvL 13/05, BVerfGE 127, 1, BStBl 2011 II S. 76) entschieden hatte, die Verlängerung der sog. Spekulationsfrist von zwei auf zehn Jahre sei teilweise verfassungswidrig und nichtig, behandelte das Finanzamt (FA) nur noch einen Teil des Veräußerungsgewinns als steuerpflichtig und setzte die Einkommensteuer entsprechend niedriger fest. Die Aussetzung der Vollziehung (AdV) wurde aufgehoben. Für den Zeitraum der AdV vom 11.11.2004 bis zum 21.03.2011 (76 Monate) setzte das FA entsprechend der gesetzlichen Regelung Zinsen in Höhe von 6.023 Euro fest. Die Kläger hielten dies für verfassungswidrig, hatten mit ihrer Auffassung aber vor dem Finanzgericht keinen Erfolg.

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Anschaffungs­kosten für ein Grundstück sind keine außerge­wöhnlichen Belastungen

Der BFH hat mit Urteil vom 17.07.2014 entschieden, dass Mehrkosten für die Anschaffung eines größeren Grundstücks zum Bau eines behindertengerechten Bungalows nicht als außergewöhnliche Belastung i. S. von § 33 EStG zu berücksichtigen sind.

Nach § 33 Abs. 1 EStG wird die Einkommensteuer auf Antrag in bestimmtem Umfang ermäßigt, wenn einem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstandes erwachsen.

Im Streitfall leidet die verheiratete Klägerin unter Multipler Sklerose und ist gehbehindert (Grad der Behinderung 80). Deshalb errichteten sie und ihr Ehemann nach einer fachkundigen Beratung einen behindertengerecht gestalteten eingeschossigen Bungalow. Dieser weist gegenüber einem Bungalow, der ohne Berücksichtigung der Behinderung der Klägerin hätte gebaut werden können, eine um 45,5 qm größere Grundfläche auf. Die Mehrkosten für den Erwerb des entsprechenden größeren Grundstücks in Höhe von 13.195,29 Euro machten die Kläger in ihrer Einkommensteuererklärung vergeblich als außergewöhnliche Belastungen gem. § 33 Abs. 1 EStG geltend. Der nach erfolglosem Einspruch erhobenen Klage gab das Finanzgericht dagegen statt.

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