Aktuelles

Scheidungs­kosten als außerge­wöhnliche Belastung?

Das Niedersächsische Finanzgericht hat durch Urteil vom 18.02.2015 3 K 297/14 entschieden, dass Scheidungskosten im Streitjahr 2013 nicht mehr als außergewöhnliche Belastungen steuerlich geltend gemacht werden können. Die Scheidung stelle nach den gesellschaftlichen Verhältnissen des Streitjahres jedenfalls kein außergewöhnliches Ereignis mehr dar. Das Gericht hat sich insoweit auf die Daten des Statistischen Bundesamtes (destatis) gestützt, nach denen zurzeit jährlich rund 380.000 Eheschließungen jährlich rund 190.000 Ehescheidungen gegenüberstehen, also rund 50 % der Anzahl der Eheschließungen erreichen.

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Auf­wendungen für die Betreuung eines Haustieres steuer­begünstigt?

Die Kläger halten eine Hauskatze in ihrer Wohnung. Mit der Betreuung des Tieres während ihrer Abwesenheit beauftragten sie eine Tier- und Wohnungsbetreuerin, die ihnen pro Tag 12 Euro, im Streitjahr 2012 insgesamt 302,90 Euro, in Rechnung stellte. Die Rechnungen beglichen die Kläger per Überweisung. Mit der Einkommensteuererklärung beantragten sie eine Steuerermäßigung für die Inanspruchnahme haushaltsnaher Dienstleistungen. Das Finanzamt lehnte dies unter Verweis auf das einschlägige Schreiben des BMF ab. In dieser für das Finanzamt verbindlichen Anweisung wird eine Steuerermäßigung für Tierbetreuungs-, -pflege- und -arztkosten ausgeschlossen.

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Kellerraum als häusliches Arbeits­zimmer eines Pensionärs - Mittel­punkt der beruf­lichen Tätigkeit - Ermittlung der Gesamtwohnfläche

Der VIII. Senat des BFH hatte sich im Urteil vom 11.11.2014 VIII R 3/12 mit der Frage zu befassen, ob Aufwendungen für ein im Keller belegenes häusliches Arbeitszimmer in voller Höhe als Betriebsausgaben bei Einkünften aus selbständiger Tätigkeit abzuziehen sind, wenn der Kläger neben Einkünften aus dieser Tätigkeit Versorgungsbezüge als Pensionär bezieht; weiter war streitig, wie der Flächenschlüssel für die auf das Arbeitszimmer entfallenden Gebäudekosten zu berechnen ist.

Der Kläger hatte nach seiner Pensionierung eine selbständige Tätigkeit als Gutachter aufgenommen. Neben seinen Versorgungsbezügen sowie den Einkünften aus selbständiger Tätigkeit erzielte er noch geringfügige weitere Einkünfte aus der Vermietung einer Eigentumswohnung sowie aus Kapitalvermögen. Für seine Gutachtertätigkeit nutzte er ein Arbeitszimmer im Keller seines privaten Einfamilienhauses. Das Arbeitszimmer verfügte über zwei Fenster, die zur besseren Tageslichtausnutzung ausgekoffert und mit Lichtschächten versehen waren. Der mit Büromöbeln ausgestattete Raum war an das Heizungssystem des Hauses angeschlossen und mit für Wohnräume üblichen Boden- und Wandbelägen versehen.

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Doppelte Haushalts­führung: Umstrittener Lebens­mittelpunkt

Ausgaben für eine doppelte Haushaltsführung können auch dann absetzbar sein, wenn beiderseits berufstätige Ehe- oder Lebenspartner in der Nähe des Arbeitsorts zusammen wohnen. Ob das tatsächlich funktioniert, hängt von den genauen Umständen des Einzelfalls ab.

Der BFH hatte einen Fall zu entscheiden, in dem zwei nicht miteinander verheiratete Lebenspartner eine Erstwohnung am Heimatort bewohnten. Den sahen sie als ihren gemeinsamen Lebensmittelpunkt an und suchten ihn regelmäßig an Wochenenden auf. In der Nähe ihrer Arbeitsorte bewohnten sie gemeinsam eine Zweitwohnung, die sie an den Arbeitstagen nutzten. In solchen Fällen neigen Finanzverwaltung und Finanzgerichte regelmäßig dazu, den Lebensmittelpunkt der Betroffenen an den Arbeitsort zu verlegen. Die Folge ist, dass Aufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung nicht als Werbungskosten anerkannt werden.

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Fahrten zwischen Wohnung und ständig wechselnden Betriebs­stätten bei Selb­ständigen

Der III. Senat des BFH hat mit Urteil vom 23.10.2014 III R 19/13 entschieden, dass Fahrtkosten eines Selbständigen zu ständig wechselnden Betriebsstätten, denen keine besondere zentrale Bedeutung zukommt, mit den tatsächlichen Kosten und nicht nur mit der Entfernungspauschale abzugsfähig sind.

Die Klägerin erteilte als freiberuflich tätige Musiklehrerin in mehreren Schulen und Kindergärten Musikunterricht. Sie machte die Fahrtkosten für ihr privates Kfz als Betriebsausgaben geltend und setzte für jeden gefahrenen Kilometer pauschal 0,30 Euro an. Das Finanzamt (FA) erkannte dagegen die Fahrtkosten nur mit 0,30 Euro pro Entfernungskilometer an. Die Klage vor dem Finanzgericht war erfolgreich.

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Vorläufige Steuerfest­setzung wegen Berück­sichtigung von Berufsaus­bildungs-/Studienkosten als Werbungs­kosten

Nachdem der BFH (siehe Beschlüsse vom 17.07.2014 VI R 2/12 und VI R 8/12) dem Bundesverfassungsgericht die Frage vorgelegt hat, ob das Abzugsverbot von Aufwendungen für die erste Berufsausbildung als Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben verfassungswidrig ist, erklärt die Finanzverwaltung ab sofort entsprechende Einkommensteuer-Festsetzungen für vorläufig.

Siehe hierzu im Einzelnen BMF-Schreiben vom 20.02.2015 - IV A 3 - S 0338/07/10010-04.

BMF-Schreiben vom 20.02.2015

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Besteu­erung der "Mütter­rente" ist undurch­sichtig

Die “Mütterrente” wird besteuert - und zwar ein höherer Anteil als von vielen Senioren angenommen. Das ergibt sich versteckt aus den aktuellen Mitteilungen der Rentenversicherung.

Die Mütterrente unterliegt nicht in vollem Umfang der Steuer. Genauso wie die ursprüngliche Rente bleibt auch ein Teil der “Mütterrente” steuerfrei. Wie hoch der steuerfreie Anteil ist, hängt vom Jahr des Rentenbeginns ab. Die Rentenversicherung rechnet also, als sei die “Mütterrente” bereits im Jahr des Rentenbeginns gezahlt worden. Der steuerfreie Anteil bezieht sich demnach nicht auf die im Jahr 2014 ausgezahlte “Mütterrente”, sondern wird auf das Jahr des Rentenbeginns zurückgerechnet. Dies wird den Senioren jedoch nicht erklärt. Deshalb sind viele Rentner überrascht, wenn ein größerer Teil der “Mütterrente” in die Besteuerung einbezogen wird.

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Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit: Bagatell­grenze für die Abfärbe­wirkung von gering­fügigen gewerblichen Einkünften

Der VIII. Senat des BFH hat mit Urteil vom 27.08.2014 VIII R 6/12 entschieden, dass die Einkünfte einer GbR, die hauptsächlich Einkünfte aus selbständiger Arbeit erzielt und daneben in geringem Umfang eine gewerbliche Tätigkeit ausübt, dann nicht insgesamt zu gewerblichen Einkünften umqualifiziert werden (sog. Abfärbewirkung), wenn die gewerblichen Umsätze eine Bagatellgrenze in Höhe von 3 % der Gesamtnettoumsätze und zusätzlich den Betrag von 24.500 Euro im Veranlagungszeitraum nicht übersteigen.

Im Streitfall waren die Gesellschafter der GbR als Rechtsanwälte und Insolvenzverwalter tätig. In einigen Fällen wurde in den Streitjahren jedoch keiner der Gesellschafter, sondern ein angestellter Rechtsanwalt zum (vorläufigen) Insolvenzverwalter oder Treuhänder bestellt.

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Steuer­liche Nachteile für Studenten - weiter Hoffnung bei Erstaus­bildungskosten

Seit 2004 führt die erste Berufsausbildung im Rahmen eines Ausbildungsdienstverhältnisses (duales System) ebenso wie ein anschließendes Studium als zweite Berufsausbildung zu Werbungskosten. Der Vorteil: Fehlen während des Studiums steuerpflichtige Einnahmen, addieren sich die jährlich anfallenden Werbungskosten zu einem Verlustvortrag, der mit den ersten steuerpflichtigen Einkünften nach Beendigung des Studiums verrechnet werden kann und damit unter Umständen eine bedeutende Steuerersparnis bewirkt.

Bis 2013 galt die Universität nicht als erste Tätigkeitsstätte (regelmäßige Arbeitsstätte). Das führte dazu, dass die Regelungen für eine Auswärtstätigkeit anzuwenden waren und Studierende jeden mit eigenem Pkw von der heimatlichen Wohnung zur Uni und zurück gefahrenen Kilometer mit 0,30 Euro als Fahrtkosten ansetzen konnten. Benutzten sie in der Woche eine Unterkunft am Ort der Uni, waren auch diese Kosten anzuerkennen. Das gleiche galt für Verpflegungsmehraufwandspauschalen.

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Benzin­kosten auch bei Anwendung der 1%-Regelung abziehbar

Der Kläger, ein Außendienstmitarbeiter, erhielt von seinem Arbeitgeber einen PKW auch zur privaten Nutzung. Der Arbeitgeber ermittelte den geldwerten Vorteil nach der sog. 1%-Regelung. Die Benzinkosten waren durch den Träger selbst zu tragen. Diese Kosten machte der Kläger in seiner Einkommensteuererklärung als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit geltend. Das beklagte Finanzamt lehnte den Abzug der Aufwendungen ab.

Das FG Düsseldorf hat der dagegen gerichteten Klage mit dem am 15.01.2015 veröffentlichtem Urteil 12 K 1073/14 E stattgegeben und die Benzinkosten insgesamt zum Abzug zugelassen. Die auf die beruflichen Fahrten entfallenden Benzinkosten seien abziehbar, weil sie zur Erzielung des Barlohns aufgewendet worden seien. Aber auch die für Privatfahrten aufgewendeten Benzinkosten seien abziehbar, da sie zum Erwerb von Sachlohn in Gestalt der privaten PKW-Nutzung aufgewendet worden seien. Der Abzug dieser Werbungskosten sei nicht deshalb zu versagen, weil der Wert der Privatnutzung nach der 1%-Regelung ermittelt worden sei. Diese betreffe allein die Bewertung der Einnahme, nicht aber den Werbungskostenabzug.

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Ansatz der Entfernungs­pauschale statt der tatsäch­lichen Kosten für regel­mäßige Fahrten eines Betriebs­inhabers zu seinem einzigen Auftrag­geber

Der X. Senat des BFH hat mit Urteil vom 22.10.2014 X R 13/13 entschieden, dass auch regelmäßige Fahrten eines Betriebsinhabers zwischen seinem häuslichen Büro und dem Sitz seines einzigen Auftraggebers “Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte” darstellen. In derartigen Fällen werden die Fahrtkosten einkommensteuerlich in Höhe fester Beträge abgesetzt (“Entfernungspauschale”); auf die Höhe der tatsächlichen Fahrtkosten kommt es hingegen nicht an.

Der X. Senat hat damit an der bisherigen Rechtsprechung der für die Gewinneinkünfte zuständigen Senate zum Begriff der “Betriebsstätte” festgehalten. Damit hat er sich zugleich von der - für Arbeitnehmer geltenden - Rechtsprechung des VI. Senats abgegrenzt, der in neueren Entscheidungen den Parallelbegriff der “regelmäßigen Arbeitsstätte” stark eingeschränkt hat. Insbesondere sieht der VI. Senat die betriebliche Einrichtung eines Kunden des Arbeitgebers nicht als regelmäßige Arbeitsstätte des Arbeitnehmers an. Damit kann ein Arbeitnehmer in derartigen Fällen die tatsächlichen Kosten abziehen; die Entfernungspauschale ist nicht anwendbar.

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Husten, Schnupfen, Heiserkeit: Der grippale Infekt als außerge­wöhnliche Belastung

Winterzeit ist Grippezeit! Für die jährlich zahlreichen Betroffenen nicht nur ein gesundheitlicher Kraftakt, auch steuerlich können die anfallenden Krankheitskosten eine sog. außergewöhnliche Belastung darstellen. Das Gute daran: Außergewöhnliche Belastungen im Steuerrecht führen mitunter zu einer Steuerlastminderung bzw. -erstattung. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass die insgesamt im Kalenderjahr aufgewendeten Kosten den zumutbaren Eigenanteil überschreiten. Dieser ermittelt sich in Abhängigkeit der gesamten Einkünfte und liegt z. B. bei einer Familie mit drei Kindern und einem Jahreseinkommen von 40.000 Euro bei 400 Euro.

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