Aktuelles

Vom Erblasser herrührende Steuerschulden für das Todesjahr als Nachlassverbindlichkeiten abzugsfähig

Der BFH hat durch Urteil vom 04.07.2012 II R 15/11 entschieden, dass die vom Erben in seiner Eigenschaft als Gesamtrechtsnachfolger zu leistende, noch vom Erblasser herrührende Einkommensteuer-Abschlusszahlung für das Todesjahr als Nachlassverbindlichkeit gem. § 10 Abs. 5 Nr. 1 EStG abzugsfähig ist.

Nach Ansicht des BFH gehören zu den abzugsfähigen Nachlassverbindlichkeiten nicht nur die Steuerschulden, die zum Zeitpunkt des Erbfalls (Todeszeitpunkt) in der Person des Erblassers bereits rechtlich entstanden waren, sondern auch solche Steuerverbindlichkeiten, die der Erblasser als Steuerpflichtiger durch die Verwirklichung von Steuertatbeständen begründet hat und die erst mit dem Ablauf des Todesjahres entstehen. Dies gelte in Übereinstimmung mit der zivilrechtlichen Rechtsprechung, wonach sich aus dem Begriff „herrühren“ ergibt, dass die Verbindlichkeiten zum Zeitpunkt des Erbfalls noch nicht voll wirksam entstanden sein müssen. Entscheidend für den Abzug der Steuerschulden als Nachlassverbindlichkeiten ist, dass der Erblasser in eigener Person und nicht etwa der Erbe als Gesamtrechtsnachfolger steuerrelevante Tatbestände verwirklicht hat und deshalb „für den Erblasser“ als Steuerpflichtigen eine Steuer entsteht.

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Voller Fahrtkostenabzug für „fliegendes“ Personal

Der 11. Senat des FG Münster hat mit Urteil vom 02.07.2013 11 K 4527/11 E entschieden, dass bei einer Flugbegleiterin der Werbungskostenabzug für Fahrten zwischen Wohnung und Einsatzflughafen nicht auf die sog. Entfernungspauschale von 0,30 Euro pro Entfernungskilometer begrenzt ist, sondern Werbungskosten in Höhe der tatsächlichen Fahrtkosten zu berücksichtigen sind. Die Entscheidung dürfte – ungeachtet der ab 2014 geltenden gesetzlichen Neuregelung des Reisekostenrechts – für eine Vielzahl von Steuerpflichtigen relevant sein.

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Volle Gleichstellung eingetragener Lebenspartnerschaften im Steuerrecht abgelehnt

Wie einer Information des Deutschen Bundestages zu entnehmen ist, hat die Mehrheit der Koalition zwei Anträge der Opposition zur endgültigen Gleichstellung der Lebenspartnerschaft mit der Ehe abgelehnt. Damit bleibt den Lebenspartnern der Zugang zu den steuerlichen Ehegattenvergünstigungen - insbesondere das Ehegattensplitting - weiterhin verwehrt.

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Viele Arbeitnehmer können höhere Fahrtkosten absetzen

Der Bundesfinanzhof hat durch seine Rechtsprechung den Begriff “regelmäßige Arbeitsstätte” grundlegend geändert.

Arbeitnehmer ohne regelmäßige Arbeitsstätte können Aufwendungen für ihre berufsbedingten Fahrten und für Verpflegung nunmehr uneingeschränkt im Rahmen einer Auswärtstätigkeit geltend machen. Das bedeutet, sie können Fahrtkosten in tatsächlicher Höhe (aus Vereinfachungsgründen bei Verwendung eines privaten PKW 0,30 Euro pro gefahrenen Kilometer) auch für die Fahrten zur betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers ansetzen, wenn sie diese beispielsweise nur zu Kontrollzwecken oder zum Fahrzeugwechsel aufsuchen. Voraussetzung ist natürlich, dass sie dort nicht schwerpunktmäßig tätig sind.

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Verzicht auf Darlehensforderung gegen Arbeitgeber als Werbungskosten des Arbeitnehmers

Der BFH hat mit Urteil vom 25.11.2010 VI R 34/08 entschieden, dass auch dann, wenn der geschäftsführende Kleingesellschafter seiner GmbH ein Darlehen aus im Gesellschaftsverhältnis liegenden Gründen gewährt hat, der spätere Verzicht darauf durch das Arbeitsverhältnis veranlasst sein kann und dann zu Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit führt, soweit die Darlehensforderung noch werthaltig ist.

In dem vom BFH entschiedenen Streitfall war der Kläger als Geschäftsführer an seiner Arbeitgeberin, einer GmbH, mit rund 5 % beteiligt. Die GmbH ließ sich von ihren Gesellschaftern, darunter auch dem Kläger, im November 2000 für einen beabsichtigten Börsengang Liquiditätshilfedarlehen gewähren. Nachdem der Börsengang gescheitert war und die GmbH Kapital benötigte, forderten die Großgesellschafter mit Nachdruck und unter Hinweis auf die sonst drohende Insolvenz und Arbeitsplatzverluste, dass die verbliebenen Kleingesellschafter auf ihre Gesellschafterdarlehen verzichteten. Darauf verzichtete der Kläger im März 2001 auf seine Darlehensrückzahlungsansprüche über 160.000 DM. Im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung machte der Kläger den Darlehensverlust zunächst erfolglos als Werbungskosten mit der Begründung geltend, den Verzicht zur Rettung seines Arbeitsplatzes erklärt zu haben.

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Verwunderung über Steuervorauszahlungen

Viele Arbeitnehmer waren erstaunt, als das Finanzamt mit dem letzten Steuerbescheid auch Steuervorauszahlungen festsetzte. Bislang kannten viele Steuerzahler Vorauszahlungen nur von Unternehmern und Selbständigen. Betroffen sind vor allem Arbeitnehmer-Ehepaare mit der Steuerklassenkombination III/V. Aber auch Geringverdiener in der Steuerklasse V und VI müssen unter Umständen Steuervorauszahlungen leisten. Hintergrund ist eine gesetzliche Änderung zur Abzugsfähigkeit von Krankenkassenbeiträgen im Bürgerentlastungsgesetz Krankenversicherung.

Steuervorauszahlungen bemessen sich grundsätzlich nach der Einkommensteuer, die mit dem letzten Steuerbescheid ermittelt wurde. Daneben werden auch der jeweils aktuelle Steuertarif und Gesetzesänderungen beachtet. Mit dem Bürgerentlastungsgesetz haben sich Änderungen bei der steuerlichen Berücksichtigung von Krankenkassenbeiträgen ergeben. Danach muss der Arbeitgeber im Lohnsteuerabzugsverfahren eine sog. Vorsorgepauschale berücksichtigen. Bei der Steuererklärung wird hingegen nicht die Pauschale, sondern es werden die tatsächlichen Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung berücksichtigt. Sind die tatsächlich geleisteten Beiträge niedriger als die Vorsorgepauschale, so wurde zu wenig Lohnsteuer einbehalten und der Steuerzahler muss dementsprechend Lohnsteuer nachzahlen und erhält in der Regel eine Steuervorauszahlung festgesetzt.

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Verwertung von Unternehmensvermögen des Erblassers durch den Erben unterliegt der Umsatzsteuer

Mit Urteil vom 13.01.2010 V R 24/07 hat der BFH entschieden, dass der Verkauf von Wirtschaftsgütern, die der Erblasser für sein Unternehmen erworben hat, der Umsatzsteuer unterliegt.

Erbe eines Rechtsanwalts, der Gesellschafter einer als Gesellschaft bürgerlichen Rechts betriebenen Rechtsanwaltssozietät gewesen war, war eine Erbengemeinschaft geworden. Der Rechtsanwalt hatte einen PKW zur umsatzsteuerpflichtigen Vermietung an die Sozietät mit Vorsteuerabzug erworben. Die Sozietät überließ den an sie vermieteten PKW dem Rechtsanwalt wiederum zu dessen beruflicher und privater Nutzung. Nach dem Tod des Rechtsanwalts veräußerte die Erbengemeinschaft das Fahrzeug. Sie war der Auffassung, der Verkauf unterliege nicht der Umsatzsteuer, weil sie selbst nicht “Unternehmer” im Sinne des Umsatzsteuergesetzes sei.

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Versäumnisse bei der Bilanzveröffentlichung können teuer werden

Nicht einmal die Hälfte der veröffentlichungspflichtigen Unternehmen hatte einer Umfrage von D&B Deutschland zufolge bis zum Jahreswechsel 2011/2012 den Jahresabschluss für das Jahr 2010 veröffentlicht. Unternehmen, die den Termin für die Veröffentlichung versäumt haben, dürften in den nächsten Wochen ein Mahnschreiben des Bundesamts für Justiz bekommen. Sie erhalten in diesem Schreiben eine letzte Nachfrist für die Veröffentlichung eingeräumt – ansonsten ist ein Ordnungsgeld bis zu 2.500 Euro fällig. Wer auch diese Frist verstreichen lässt, muss mit der Androhung weiterer Ordnungsgelder in Höhe von bis zu 25.000 Euro rechnen.

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Versand von Rechnungen künftig mit einfacher E-Mail möglich

Während Fachwelt und Politik derzeit über den großen Wurf in der Steuergesetzgebung diskutieren, soll ab dem 01.07.2011 für Unternehmer bereits eine große Erleichterung eintreten. Ab diesem Zeitpunkt, so sieht es der aktuelle Stand des Steuervereinfachungsgesetzes 2011 vor, dürfen Rechnungen an den Empfänger elektronisch, etwa per E-Mail, ohne weitere bürokratische Hürden übermittelt werden. Bedingung ist, dass der Adressat diesem papierlosen Verfahren zugestimmt hat.

Der DStV hält die dabei von der Bundesregierung prognostizierten Einsparungen in Milliardenhöhe langfristig für realistisch. Ferner begrüßt der Verband vor allem die Beseitigung der bisherigen Rechtsunsicherheit. Zwar genügte dem Leistungsempfänger bislang für Zwecke der Umsatzsteuer bei Flug- oder Bahntickets ausnahmsweise ein PDF-Dokument. In allen anderen Fällen, beispielsweise Telefonrechnungen, blieb der Vorsteuerabzug bei Versand per E-Mail ohne komplizierte elektronische Signatur versagt.

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Verlängerung des Zeitraumes für den Bezug von Kindergeld wegen Zivildienstes

Nach dem Urteil des BFH vom 20. Mai 2010 III R 4/10 verlängert sich die Altersgrenze, bis zu der für Kinder in Ausbildung Kindergeld gewährt wird, auch dann um die gesamte Dauer der Zivildienstzeit, wenn der Dienst nicht an einem Monatsersten begonnen hat und deshalb im ersten Monat des Dienstes noch Kindergeld bezogen worden ist.

Der entschiedene Fall betraf den Kindergeldanspruch für einen Studenten, der vom 04.08.2003 bis zum 31.05.2004 Zivildienst geleistet hatte und für den sein Vater, der Kläger, im August 2003 noch Kindergeld erhalten hatte. Die Familienkasse zahlte Kindergeld über die gesetzliche Altersgrenze von 25 Jahren hinaus nur für weitere neun Monate, obwohl der Zivildienst zehn Monate gedauert hatte. Dabei ging sie in Übereinstimmung mit ihrer Dienstanweisung davon aus, dass durch die Kindergeldzahlung für den ersten Dienstmonat dieser bereits abgegolten sei.

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Verlängerung der Frist zur Abgabe der Zusammenfassenden Meldung?

Durch eine Gesetzesänderung ist die Frist zur Abgabe der Zusammenfassenden Meldung seit dem 01.07.2010 grundsätzlich auf den 25. des Folgemonats festgelegt worden (§ 18a Abs. 1 UStG). Bei in der Praxis regelmäßig in Anspruch genommener Dauerfristverlängerung verkürzt sich die Frist zur Bearbeitung der Umsatzsteuer-Voranmeldung im Ergebnis somit um 15 Tage. Berücksichtigt man, dass die Buchhaltungsunterlagen durch den Mandanten aufbereitet und dem Steuerberater zur Verfügung gestellt werden müssen, zeigt sich die Problematik dieser Regelung.

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Verjährungsfristen bei Steuerhinterziehung werden nicht verlängert

Die Verjährungsfristen bei Steuerhinterziehung werden nicht angehoben. Der Finanzausschuss lehnte mit der Mehrheit der Koalitionsfraktionen CDU/CSU und FDP einen vom Bundesrat eingebrachten Gesetzentwurf (17/13664) ab, der eine Verlängerung der Verjährungsfrist in allen Fällen auf zehn Jahre gefordert hatte. Für den Entwurf stimmten die SPD-Fraktion und die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen, während sich die Linksfraktion enthielt.

In seiner Begründung hatte der Bundesrat darauf hingewiesen, dass in nicht besonders schweren Fällen von Steuerhinterziehung die Steuerfestsetzungsverjährung in der Regel zehn Jahre, die Strafverfolgungsverjährung aber fünf Jahre betrage. Nicht zuletzt im Hinblick auf die zahlreichen seit 2010 aufgedeckten Steuerhinterziehungsfälle im Zusammenhang mit ausländischen Vermögensanlagen sollten alle Steuerstraftaten möglichst gleich lang strafrechtlich geahndet werden können, hatte der Bundesrat gefordert.

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