Aktuelles

Steuerfreie Zigaretten für Familienangehörige

Nach dem Beschluss des BFH vom 08.09.2011 VII R 59/10 ist ein tabaksteuerfreier Eigenbedarf auch gegeben, wenn eine Privatperson in einem anderen Mitgliedstaat Zigaretten erwirbt, in das Steuergebiet verbringt und an Familienangehörige verschenkt.

Von der deutschen Tabaksteuer befreit sind in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union versteuerte Zigaretten, die Privatpersonen in diesem Mitgliedstaat für ihren Eigenbedarf erwerben und selbst in das Steuergebiet verbringen. Diese Regelung ist eine Errungenschaft des Binnenmarktes, der am 01.01.1993 mit dem Wegfall der Grenzkontrollen verwirklicht worden ist. Wer als Privatperson verbrauchsteuerpflichtige Waren, wie z.B. Zigaretten, Spirituosen oder Schaumweine, in einem anderen Mitgliedstaat einkauft, kann diese Waren steuerfrei in Deutschland verbrauchen. Nach den unionsrechtlichen Vorgaben der Verbrauchsteuersystemrichtlinie setzt die Steuerfreiheit im Bestimmungsland lediglich voraus, dass die Waren für den Eigenbedarf erworben und selbst befördert werden.

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Steuerfreie Geschäftsveräußerung „im Ganzen“ bei Vermietung der Geschäftsräume

Die Veräußerung eines Unternehmens ist regelmäßig umsatzsteuerfrei, wenn der Betrieb „im Ganzen“ übereignet wird (§ 1 Abs. 1a UStG).

Dies gilt ebenfalls, wenn nur der Warenbestand bzw. die Geschäftsausstattung verkauft wird und die Geschäftsräume an den Erwerber vermietet werden. Voraussetzung ist, dass die dauerhafte Fortführung des Unternehmens durch den Erwerber möglich ist.

Die Finanzverwaltung erkennt eine steuerfreie Geschäftsveräußerung jetzt auch dann an, wenn die Vermietung zwar auf unbestimmte Zeit erfolgt, der Mietvertrag aber kurzfristig kündbar ist.

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Steuerfalle Kurzarbeitergeld

Wer Kurzarbeitergeld erhält, kann in eine Steuerfalle tappen. Das Kurzarbeitergeld ist zwar steuerfrei, aber bei der Berechnung des Steuersatzes für das übrige Einkommen wird es berücksichtigt, da es unter dem sog. Progressionsvorbehalt steht. Die Folge: Das steuerpflichtige Einkommen wird mit einem höheren Steuersatz belegt und eine höhere Einkommensteuer wird fällig.

Beispiel:

Ein alleinstehender Steuerzahler erhält im Jahr 2009 ein zu versteuerndes Einkommen von 20.000 EUR sowie 10.000 EUR Kurzarbeitergeld. Der Durchschnittssteuersatz für das zu versteuernde Einkommen von 20.000 EUR liegt ohne Kurzarbeitergeld bei 13,8 % (2.760 EUR). Im Beispielsfall wird jedoch bei der Berechnung des Durchschnittssteuersatzes das Kurzarbeitergeld einbezogen und so getan, als ob der Steuerzahler ein Einkommen von 30.000 EUR hat. Dann beträgt der Durchschnittssteuersatz 19 %. Dieser wird aber nur auf die 20.000 EUR “normales” Einkommen angewendet (3.800 EUR). Das heißt, es entsteht eine Mehrbelastung von 1.040 EUR für den Steuerzahler.

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Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen kann auch von Ehegatten nur für eine Wohnung in Anspruch genommen werden

Der VI. Senat des BFH hat mit Urteil vom 29.07.2010 VI R 60/09 entschieden, dass zusammenveranlagte Ehegatten, die mehrere Wohnungen nutzen, die Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen nur einmal bis zum gesetzlich geregelten Höchstbetrag (im Streitfall 600 Euro; aktuell 1.200 Euro) in Anspruch nehmen können.

Im entschiedenen Fall bewohnten die Kläger Einfamilienhäuser an zwei Orten und ließen durch verschiedene Handwerksbetriebe Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen an den beiden Wohnungen durchführen. In der gemeinsamen Einkommensteuererklärung für das Streitjahr beantragten die Ehegatten für beide Wohnungen jeweils eine Steuerermäßigung für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsleistungen nach § 35a Abs. 2 Satz 2 EStG. Das Finanzamt gewährte die Steuerermäßigung abweichend von der Einkommensteuererklärung lediglich bis zum Höchstbetrag von 600 Euro.

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Steuerbescheide mit Erstattungszinsen „offenhalten“

Der Deutsche Steuerberaterverband e.V. empfiehlt, fortan gegen die Besteuerung von Erstattungszinsen mit einem Einspruch vorzugehen. Hintergrund: Der Fiskus verzinst Steuererstattungen, wenn der Bescheid später als 15 Monate nach Ende des Veranlagungszeitraums erlassen wird (für 2010 also mit Ablauf des 31. März 2012). Nach Ansicht der Finanzverwaltung unterliegen diese Zinsen der Abgeltungsteuer von 25 % plus Solidaritätszuschlag und eventueller Kirchensteuern.

Zwar hatte der Bundesfinanzhof im vergangenen Jahr zum Vorteil der Steuerpflichtigen entschieden, dass Erstattungszinsen in keinem Fall steuerbar seien. Der Gesetzgeber hat daraufhin eilig mit einem „Nichtanwendungsgesetz“ reagiert, das die Steuerpflicht doch wieder „klarstellen“ soll.

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Steueranmeldungen rechtzeitig abgeben!

Härtere Zeiten drohen Unternehmern, die ihre regelmäßigen Steueranmeldungen, etwa bei der Umsatzsteuer oder Lohnsteuer, nicht rechtzeitig abgeben. Nach einer neuen Verwaltungsrichtlinie (namentlich AStBV, hier Nr. 132 Abs. 1 - Anweisungen für das Straf- und Bußgeldverfahren 2012) für die Finanzämter sollen künftig solche verspäteten Erklärungen sogleich an die Strafsachenstelle zugeleitet werden. Damit droht für viele Steuerpflichtige eine erhebliche Eskalation des Steuerverfahrens.

Zwar stellte auch bisher eine verzögerte Abgabe einer Steuererklärung nach allgemeiner Meinung eine „Steuerhinterziehung auf Zeit“ dar. Dies gilt unverändert aber nur, wenn der Steuerpflichtige vorsätzlich die Zahlung durch Abgabe der Steuererklärung nach Ablauf der Frist verzögert. In vielen Fällen beruht aber die Verspätung auf anderen Gründen, wie Krankheit, fehlenden Unterlagen oder schlichtweg Vergessen.

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Steueranmeldungen ab 2013 nur noch mit Authentifizierung

Die Lohnsteuer-Anmeldung, die Umsatzsteuer-Voranmeldung, der Antrag auf Dauerfristverlängerung, die Anmeldung der Sondervorauszahlung sowie die Zusammenfassende Meldung müssen aufgrund einer Änderung der bundesweit geltenden Steuerdaten-Übermittlungsverordnung ab dem 01.01.2013 authentifiziert mit elektronischem Zertifikat übermittelt werden. Für eine Übergangszeit bis zum 31.08.2013 werden Abgaben ohne Authentifizierung weiterhin akzeptiert. Für die authentifizierte Übermittlung wird ein elektronisches Zertifikat benötigt, das im Rahmen der Registrierung im ElsterOnline-Portal erteilt wird. Die Registrierung ist nur einmal erforderlich.

(Auszug aus einer Information der Finanzverwaltung auf www.elster.de)

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Steuer auf Erstattungszinsen - Anhängige Klagen

Wer lange auf eine Steuererstattung warten muss, erhält neben der Steuererstattung auch Zinsen vom Finanzamt. Die Freude über die Zinsen währt jedoch nicht lange, denn die Zinsen sind wieder als Einnahmen aus Kapitalvermögen zu versteuern, so will es das Jahressteuergesetz 2010. Damit reagiert der Gesetzgeber auf eine Entscheidung des BFH aus dem vergangenen Jahr. Nach Ansicht der Richter unterliegen Zinsen auf Einkommensteuererstattungen nämlich nicht der Steuer. Viele Steuerzahler hatten sich über das Urteil jedoch zu früh gefreut, denn der Gesetzgeber hat das steuerzahlerfreundliche Urteil rückwirkend für alle noch offenen Fälle gesperrt.

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Start der elektronischen Lohnsteuerkarte

Mit dem bevorstehenden Jahreswechsel wird die bisherige Papier-Lohnsteuerkarte durch die elektronische Lohnsteuerkarte ersetzt.

Schon in den nächsten Tagen werden hierzu den ca. 41 Mio. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern ihre sog. „ E lektronischen L ohn St euer A bzugs M erkmale“ (ELStAM) in einem Schreiben übersandt.

Dieses sollten die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sorgfältig und schnellstmöglich auf ihre Richtigkeit kontrollieren, insbesondere hinsichtlich der mitgeteilten Steuerklasse. Denn falsche Daten können dazu führen, dass der Arbeitnehmer ab dem 01.01.2012 netto weniger im Geldbeutel hat, weil der Arbeitgeber, z. B. aufgrund einer falsch gespeicherten Steuerklasse, zunächst mehr Lohnsteuer einbehalten muss.

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Spenden und Zuwendungen zur Unterstützung der Opfer der Erdbeben-Katastrophe in Haiti

Die Finanzverwaltung hat Erleichterungen zur steuerlichen Behandlung von Zuwendungen und Spenden an Erdbebenopfer in Haiti bekanntgegeben. Die Regelungen gelten vom 12.01.2010 bis zum 31.07.2010.

Danach ist z. B. für Spenden auf Sonderkonten, die von juristischen Personen des öffentlichen Rechts, Verbänden der freien Wohlfahrtspflege etc. eingerichtet wurden, als Nachweis der Bareinzahlungsbeleg bzw. der Kontoauszug oder der PC-Ausdruck bei Online-Banking ohne betragsmäßige Begrenzung ausreichend.

Zu weiteren Erleichterungen bei Zuwendungen aus dem Betriebsvermögen oder bei Arbeitslohnspenden siehe BMF-Schreiben vom 04.02.2010 - IV C 4 - S 2223/07/0015.

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Spenden für die Opfer der Katastrophe in Japan

Wie das Finanzministerium mitteilt, tritt für Spenden zu Gunsten der Opfer der Katastrophe in Japan ab sofort eine vereinfachte Spendenregelung in Kraft. Danach gilt für alle Sonderkonten, die von inländischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, z. B. Städten und Gemeinden, inländischen öffentlichen Dienststellen oder von den amtlich anerkannten Verbänden der freien Wohlfahrtspflege eingerichtet wurden, ohne betragsmäßige Beschränkung ein vereinfachter Zuwendungsnachweis.

Zur steuerlichen Abzugsfähigkeit der Spenden, die auf ein Sonderkonto eingezahlt werden, genüge ohne Betragsobergrenze als Nachweis der Bareinzahlungsbeleg oder die Buchungsbestätigung (Kontoauszug) eines Kreditinstitutes oder der PC-Ausdruck beim Onlinebanking. Selbst Zuwendungen an nicht steuerbegünstigte Personen seien abziehbar, wenn sie auf ein Treuhandkonto geleistet würden und von dort an die genannten Empfänger weitergeleitet werden. Die einzelnen Spender erhielten dann als Nachweis über die geleistete Spende eine Ablichtung der Buchungsbestätigung des Kreditinstitutes sowie eine Liste über alle beteiligten Spender einschließlich der jeweils geleisteten Beträge.

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Solidaritätszuschlag war bis zum Jahr 2007 nicht verfassungswidrig

Mit zwei heute verkündeten Urteilen (Az. II R 50/09 und II R 52/10) hat der BFH entschieden, dass die Festsetzung des Solidaritätszuschlags zur Einkommen- und Körperschaftsteuer bis zum Jahr 2007 verfassungsmäßig war. Auch nach einer Laufzeit von bis dahin 13 Jahren diene er noch zur Deckung des besonderen Finanzbedarfs des Bundes aus den Kosten der Wiederherstellung der deutschen Einheit. Zu einem dauerhaften Instrument der Steuerumverteilung dürfe der Solidaritätszuschlag allerdings nicht werden.

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