BFH: Berufsausbildungkosten nach vorheriger langjähriger Berufstätigkeit keine Werbungskosten

Aufwendungen eines Steuerpflichtigen für seine Berufsausbildung oder für sein Studium sind nur dann als Werbungskosten abzugsfähig, wenn der Steuerpflichtige zuvor bereits eine Erstausbildung (Berufsausbildung oder Studium) abgeschlossen hat. Eine Berufsausbildung in diesem Sinne erfordert eine geordnete Ausbildung auf der Grundlage von Rechts- oder Verwaltungsvorschriften oder interner Vorschriften eines Bildungsträgers mit einer Mindestdauer von 12 Monaten bei vollzeitiger Ausbildung und regelmäßig eine Abschlussprüfung (vgl. § 9 Abs. 6 EStG).

Fehlt es an einer abgeschlossenen Erstausbildung, sind die Kosten einer späteren Berufsausbildung lediglich als Sonderausgaben (§ 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG) berücksichtigungsfähig. Dieser Sonderausgabenabzug ist jedoch auf 6.000 Euro jährlich begrenzt. Der Werbungskostenabzug ermöglicht dagegen ggfs. einen Verlustvortrag in Folgejahre.

Nach einer aktuellen Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH-Urteil vom 15.02.2023 VI R 22/21) gilt dies auch für den Fall, dass vor Abschluss der Berufsausbildung eine mehrjährige gewerbliche Tätigkeit ausgeübt wurde. Im Entscheidungsfall hatte ein Steuerpflichtiger zunächst ein 20-monatiges Praktikum und anschließend eine gewerbliche Tätigkeit im Bereich der Veranstaltungs- und Showtechnik ausgeübt, bevor er eine Ausbildung zum Piloten absolvierte. Mangels zuvor erstmalig abgeschlossener Ausbildung ließ der BFH den Kostenabzug für die Pilotenausbildung nur als Sonderausgaben zu.

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