Mindern Aufwendungen des Arbeitnehmers für Garagen- oder Stellplatzkosten bei Firmenwagenüberlassung den geldwerten Vorteil?

Die Überlassung eines betrieblichen PKW durch den Arbeitgeber an einen Arbeitnehmer zur privaten Nutzung führt nach ständiger Rechtsprechung zu einer Bereicherung des Arbeitnehmers und damit zum Zufluss von Arbeitslohn. Der geldwerte Vorteil ist entweder nach der 1%-Regelung oder nach der Fahrtenbuchmethode zu bewerten.

Sofern der Arbeitnehmer Kraftfahrzeugkosten selbst trägt, kommt grundsätzlich eine Minderung des geldwerten Vorteils in Betracht. Die finanzgerichtliche Rechtsprechung hat sich jüngst mehrfach mit der Übernahme von Garagen- bzw. Stellplatzkosten durch den Arbeitnehmer befasst.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat hierzu entschieden, dass eine Minderung des geldwerten Vorteils nur in Betracht kommt, wenn eine rechtliche Verpflichtung gegenüber dem Arbeitgeber besteht, das Fahrzeug in einer Garage unterzustellen (BFH-Urteil vom 04.07.2023, Az. VIII R 29/20).

Im Gegensatz dazu hat das Finanzgericht (FG) Köln entschieden, dass Zahlungen von Arbeitnehmern an ihren Arbeitgeber für die Stellplatzmiete des ihnen überlassenen Firmenwagens den geldwerten Vorteil für die Nutzung des Dienstwagens mindern (FG Köln, Urteil vom 20.04.2023, Az. 1 K 1234/22).

Das Finanzgericht begründet seine Entscheidung damit, dass es hinsichtlich der Miete für den Stellplatz an einer Bereicherung der Arbeitnehmer und damit an einer Grundvoraussetzung für das Vorliegen von Arbeitslohn fehle. Die Stellplatzmiete mindere bereits auf der Einnahmeseite den Vorteil aus der Firmenwagenüberlassung. Diese Minderung des Nutzungsvorteils trete unabhängig davon ein, ob die Miete für den Stellplatz freiwillig geleistet werde oder zur Erfüllung einer arbeitsvertraglichen Klausel oder zur Inbetriebnahme des Fahrzeugs erforderlich sei.

Die Entscheidung des FG Köln ist nicht rechtskräftig. Das Finanzamt hat gegen das Urteil Revision eingelegt, die unter dem Aktenzeichen VI R 7/23 beim Bundesfinanzhof in München geführt wird.

Zum Urteil des BFH (Az. VIII R 29/20) gelangen Sie hier; die Entscheidung des FG Köln (Az. 1 K 1234/22) können Sie hier nachlesen.