Der Dezember hatte es wettertechnisch in sich. Er brachte bereits f�r ein paar Tage eine wundersch�ne wei�e Winterlandschaft und hinterher mancherorts starkes Glatteis auf den gefrorenen B�den. Manche Wege werden vom kommunalen Winterdienst begehbar gemacht, d. h. ger�umt und gestreut. F�r Gehwege, die an ein privates Grundst�ck angrenzen, sind jedoch die Eigent�mer verantwortlich. Nicht selten w�lzen diese die B�rde des Schneer�umens und Streuens gegen Gl�tte auf ihre Mieter ab. Doch auch Mieter k�nnen einen Steuervorteil beantragen.
Solange Mieter oder Eigent�mer r�stig genug zum Schnee schippen sind, werden sie es in den meisten F�llen selbst �bernehmen. Aber was, wenn man zwar k�nnte, aber zum gesetzlich vorgeschriebenen Zeitpunkt, der je nach Gemeinde variiert, nicht zu Hause ist? Auch betriebliche Wechselschichtmodelle verhindern z. B. wochenweise, dass man morgens und abends f�r diese T�tigkeit zur Verf�gung steht. Oder was, wenn der Chef den Mitarbeiter f�r ein paar Tage auf Dienstreise schickt? Hier gibt es zwei M�glichkeiten. Entweder man findet einen netten Nachbarn, der vor�bergehend diese T�tigkeit kostenlos �bernimmt oder es muss ein bezahlter Dienstleister f�r den Winterdienst her.
Hausmeisterservice gilt als haushaltsnahe Dienstleistung
Wird der Auftrag an einen Hausmeisterdienst �bergeben, so lassen sich die Kosten von der Steuer absetzen, denn das R�umen und Streuen des angrenzenden Gehwegs geh�rt steuerlich betrachtet zum eigenen Haushalt. Somit d�rfen die Kosten f�r den Winterdienst in der Steuererkl�rung als haushaltsnahe Dienstleistung eingetragen werden. Mit 20 % der Aufwendungen und maximal 4.000 Euro kann auf diese Art und Weise die individuelle Steuerlast direkt abgesenkt werden. Ber�cksichtigt werden allerdings nur die Arbeits-, Maschinen- und Fahrtkosten. Die Materialkosten f�r Streusplitt oder Salz m�ssen selbst getragen werden.
Damit das Finanzamt diese Kosten anerkennt, ist ein Rechnungsbeleg mit Aufschl�sselung der einzelnen Posten und gesondertem Ausweis der Arbeitskosten notwendig. Weiterhin muss der Winterdienst per �berweisung beglichen werden. Wer bar zahlt, geht beim Fiskus leer aus. Mieter, die selbst keinen Winterdienst beauftragt haben, aber diesen Posten in der Nebenkostenabrechnung vorfinden, k�nnen sich selbigen f�r die Steuererkl�rung zunutze machen und absetzen.
(Auszug aus einer Information der Lohnsteuerhilfe Bayern e. V.)