Vorweggenommene Aufwendungen für die eigene Bestattung sind keine außergewöhnlichen Belastungen

Aufwendungen f�r die eigene Bestattungsvorsorge sind nicht als au�ergew�hnliche Belastungen gem�� � 33 Abs. 1 EStG abziehbar. Dies hat das Finanzgericht M�nster mit Urteil vom 23. Juni 2025 (Az. 10 K 1483/24 E) entschieden.

Der Kl�ger schloss einen Bestattungsvorsorge-Treuhandvertrag �ber 6.500 ? ab und machte die hierf�r angefallenen Aufwendungen als au�ergew�hnliche Belastungen geltend. Da die �bernahme der Beerdigungskosten auf Ebene des Erben zu au�ergew�hnlichen Belastungen f�hren kann, war der Kl�ger der Auffassung, dass nichts anderes gelten k�nne, wenn er selber bereits zu Lebzeiten einen Bestattungsvorsorgevertrag abschlie�e, um dadurch seinen Angeh�rigen die Beerdigungskosten zu ersparen.

Das Gericht ist dieser Argumentation nicht gefolgt und hat die nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobene Klage abgewiesen.

Durch die Bestattungsvorsorge seien dem Kl�ger keine zwangsl�ufig gr��eren Aufwendungen als der �berwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommens- und Verm�gensverh�ltnisse und gleichen Familienstandes erwachsen. Es handele es sich bereits nicht um Mehraufwendungen f�r den existenznotwendigen Grundbedarf, die derart au�ergew�hnlich w�ren, dass sie sich einer pauschalen Erfassung in allgemeinen Freibetr�gen entziehen w�rden. Denn der Eintritt des Todes und damit die Notwendigkeit, bestattet zu werden, treffe jeden Steuerpflichtigen. Der Unterschied zu den Aufwendungen f�r die Beerdigung naher Angeh�riger bestehe darin, dass nicht jeder Steuerpflichtige in seinem Leben solche Aufwendungen f�r einen nahen Angeh�rigen zu tragen habe und auch nicht jeder Steuerpflichtige in Anzahl und H�he solcher Aufwendungen gleich belastet w�re.

Dar�ber hinaus fehle es bei Aufwendungen f�r die eigene Bestattungsvorsorge an der Zwangsl�ufigkeit. Es handele sich um freiwillige Aufwendungen, f�r deren �bernahme keine rechtliche, tats�chliche oder sittliche Pflicht bestehe. Zwar w�rden nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs sittliche Gr�nde f�r die �bernahme von Beerdigungskosten eines nahen Angeh�rigen in Betracht kommen. Es sei jedoch nicht ersichtlich, dass f�r einen Steuerpflichtigen dieselben sittlichen Gr�nde best�nden, seinen Erben die entsprechenden Aufwendungen zu ersparen. Zudem seien auf Ebene des Erben die Beerdigungskosten nur dann als au�ergew�hnliche Belastungen abziehbar, soweit diese nicht aus dem Nachlass bestritten oder durch sonstige im Zusammenhang mit dem Tod zugeflossenen Geldleistungen gedeckt seien. Wenn die Aufwendungen den Verkehrswert des Nachlasses nicht �bersteigen, fehle es bereits an einer Belastung. Dies m�sse erst recht f�r einen Erblasser gelten, der die Aufwendungen f�r die eigene Bestattungsvorsorge aus seinem eigenen Verm�gen erbringe.

(Finanzgericht M�nster, Newsletter Juli 2025)