Unkomplizierte Versteuerung von ETFs

Exchange Traded Funds (ETFs) erfreuen sich seit Jahren gro�er Beliebtheit. Sie sind eine transparente, flexible und unkomplizierte Form der Geldanlage, um von Kursgewinnen an der B�rse zu profitieren. Bei breiter Streuung sind sie risikoarm, haben aber das Potenzial f�r deutlich h�here Ertr�ge als das Sparbuch und Co. Viele nutzen ETFs als Baustein f�r die private Altersvorsorge oder den langfristigen Verm�gensaufbau. Somit eignen sie sich auch f�r Eltern, die Kapital f�r ihre Kinder ansparen und vermehren m�chten. Auch das Finanzamt macht es Anlegern leicht, denn die Besteuerung ist unkompliziert.

So funktionieren ETFs

ETFs sind Investmentfonds, die einen bestimmten Marktindex in seiner Wertentwicklung abbilden. Das kann z.B. ein Aktienindex wie der DAX sein. Es kann auf bestimmte Branchen, z.B. Energie, oder Regionen, z.B. Indien, gesetzt werden. Sehr beliebt ist der MSCI World ETF, der den MSCI World Index abbildet, der rund 1.600 Unternehmen aus 23 Industriel�ndern enth�lt. Neben Aktien-ETFs gibt es auch Anleihen-ETFs oder Rohstoff-ETFs. Letztere folgen z.B. dem Goldpreis. Die Geb�hren sind gering, da sich kein Fondsmanager aktiv um die Wertpapiere k�mmert.

Die Handhabung ist einfach. F�r die Geldanlage in einen ETF wird lediglich ein Wertpapierdepot bei einer Bank ben�tigt. Mittlerweile bieten Finanzinstitute auch Sparpl�ne an. Damit werden z.B. monatlich 50 Euro in einen ETF angelegt. Die Beteiligung l�uft so lange, wie man m�chte. ETFs sind an keine Laufzeit gebunden, k�nnen also jederzeit verkauft werden. Allerdings ist der aktuelle Wert vom Marktkurs abh�ngig und kann sich nicht nur nach oben, sondern auch nach unten entwickeln. Solche Kursschwankungen k�nnen durch eine breite Streuung ausgeglichen werden.

Die Besteuerung l�uft automatisch

Durch die Investmentsteuerreform im Jahr 2018 ist die Besteuerung von ETFs einfach und �berschaubar geworden. Zudem werden inl�ndische und ausl�ndische ETFs jetzt gleichbehandelt. Werden aussch�ttende und thesaurierende Fonds w�hrend der Haltezeit noch unterschiedlich besteuert, so werden sie nach dem Verkauf steuerlich gleichgestellt. Die Besteuerung �bernehmen die depotf�hrenden Banken, sofern sie in Deutschland ans�ssig sind. Sie f�hren die Vorabpauschale und Abgeltungssteuer selbstst�ndig an das Finanzamt ab. In diesem Fall m�ssen Steuerpflichtige nichts weiter unternehmen. Die bereits versteuerten Kapitalertr�ge m�ssen nicht mehr in der Steuererkl�rung angegeben werden.

Diese Steuern werden auf ETFs erhoben

Steigt der Wert eines ETFs, werden beim Verkauf Steuern f�llig. Der Gewinn wird mit der Abgeltungssteuer in H�he von 25 Prozent versteuert, wobei die Ordergeb�hren abgezogen werden. Hinzu kommt der Solidarit�tszuschlag in H�he von 5,5 Prozent der Abgeltungssteuer, der auf Kapitalertr�ge weiterhin unbeschr�nkt erhoben wird. Gegebenenfalls schl�gt noch die Kirchensteuer mit 8 oder 9 Prozent der Abgeltungssteuer je nach Bundesland zu Buche. Die Steuern betragen somit je nach Konfession 26,38 bis 28 Prozent. Aussch�ttende Fonds, die Gewinne sofort auszahlen, werden bei der Auszahlung identisch besteuert. In welchen Abst�nden die Ertr�ge ausgesch�ttet werden, viertel-, halb- oder j�hrlich, h�ngt vom jeweiligen ETF ab.

Wichtig: Freistellungsauftr�ge einrichten

Jedoch kommen die Kapitalertragssteuern in vielen F�llen erst gar nicht zum Tragen. Der Sparerpauschbetrag von 1.000 Euro pro Jahr l�sst Kapitalgewinne bis zu dieser H�he steuerfrei. Bei Ehepaaren sind es 2.000 Euro. F�r jedes Kind, in dessen Namen ein eigenes Depot gef�hrt wird, k�nnen ebenfalls 1.000 Euro genutzt werden. Die automatische Besteuerung kann aber nur verhindert werden, wenn bei der depotf�hrenden Bank ein Freistellungsauftrag in der richtigen H�he eingerichtet wurde. Dies kann bei der Bank meist online und mit wenigen Klicks erledigt werden. Dadurch tritt die Besteuerung nur in Kraft, wenn die Gewinne den Freibetrag �berschreiten.

Teilfreistellung von Aktien- und Immobilien-ETFs

Aktien-ETFs werden nur teilweise besteuert. Je nach Art des Fonds wird ein bestimmter Prozentsatz des Gewinns nicht besteuert. Bei ETFs mit einem Aktienanteil von mehr als 51 Prozent bleiben 30 Prozent des Gewinns steuerfrei. Bei Mischfonds mit einem Aktienanteil von mindestens 25 Prozent wird 15 Prozent des Gewinns nicht besteuert. Bei Immobilienfonds mit mehr als der H�lfte Immobilien sind 60 Prozent des Gewinns steuerfrei, bei Auslandsimmobilien-Fonds sogar 80 Prozent. Ist der Aktien- oder Immobilienanteil geringer, gibt es keine Gewinnfreistellung. F�r Anleihen-ETFs oder Rohstoff-ETFs gibt es keine Teilfreistellung.

Vorabpauschale auf thesaurierende ETFs

Bei thesaurierenden Fonds wird der Gewinn einbehalten und direkt wieder angelegt. Damit die Besteuerung nicht ewig in die Zukunft verschoben wird, werden allj�hrlich Vorabsteuern erhoben. Der Einfachheit halber ber�cksichtigt die Vorabpauschale nicht die tats�chliche Wertentwicklung, sondern ist eine Pauschale. Diese wird allj�hrlich im Januar f�llig und �ber das Verrechnungskonto bei der Bank automatisch abgebucht Also bequem f�r Anleger. Auch hier gilt das Prinzip mit dem Freistellungsauftrag.

Wird der Fonds eines Tages, unter Umst�nden nach jahrzehntelanger Haltedauer, verkauft, ist ein Teil der Wertsteigerung bereits versteuert worden. Zum Verkaufszeitpunkt werden von der Abgeltungssteuer die entrichteten Vorabpauschalen abgezogen und nur die Differenz besteuert. Somit sind aussch�ttende und thesaurierende ETFs am Ende steuerlich gleichgestellt. Eine Doppelbesteuerung findet nicht statt.

Wann sich eine Steuererkl�rung lohnt

In drei F�llen sollten Steuerzahler laut der Lohnsteuerhilfe Bayern e.V. selbst aktiv werden und eine freiwillige Steuererkl�rung nutzen, um Geld zur�ckzubekommen. F�r die Eintr�ge in der Steuererkl�rung werden die Jahressteuerbescheinigungen der Banken ben�tigt, die alle Daten wie Verkaufsgewinne, ausgesch�ttete Kapitalertr�ge, Abgeltungssteuer und Vorabpauschalen enthalten.

Erstens, wenn der Freistellungsauftrag f�r den Sparerpauschbetrag ung�nstig zwischen den Banken aufgeteilt wurde, so dass versehentlich Kapitalertragssteuern abgef�hrt wurden, obwohl alle Ertr�ge in Summe unter dem Freibetrag verblieben sind. Die zu viel entrichteten Steuern k�nnen �ber die Anlage KAP in der Steuererkl�rung zur�ckgeholt werden.

Zweitens, wenn der pers�nliche Steuersatz unter 25 Prozent liegt. In diesem Fall ist der pers�nliche Steuersatz g�nstiger als die Abgeltungssteuer. Werden alle Kapitalertr�ge in der Steuererkl�rung angegeben, kann im Rahmen dieser eine G�nstigerpr�fung in der Anlage KAP beantragt werden. Infolgedessen wird der Steuersatz reduziert und die Differenz zur�ckgezahlt.

Drittens k�nnen mit der Steuererkl�rung realisierte Kapitalgewinne und -verluste eines Jahres zwischen verschiedenen Banken verrechnet werden. Daf�r muss eine Verlustbescheinigung bei der Bank eingeholt werden. Das lohnt sich nur, wenn die Gewinne in ihrer H�he �ber dem Freibetrag liegen und �berhaupt erst besteuert werden.

Eine Steuererkl�rung wird indes zur Pflicht, wenn die Bank, bei der angelegt wird, ihren Standort im Ausland hat. Nur inl�ndische Banken nehmen den Steuerabzug f�r den Anleger vor. Ansonsten muss sich der Steuerpflichtige selbst um die korrekte Versteuerung der ausl�ndischen Kapitalertr�ge k�mmern.

(Pressemitteilung Lohnsteuerhilfe Bayern e.V.)