Gute Nachrichten f�r Studentinnen und Studenten mit einem zweiten Wohnsitz am Studienort. Haben sie einen Berufsabschluss - zum Beispiel den Bachelor - k�nnen sie w�hrend der weiteren Ausbildung neben den Fahrtkosten h�ufig auch die Miete f�r ein Zimmer oder eine Wohnung am Studienort als Werbungskosten steuerlich geltend machen.
Nach einem aktuellen Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) profitieren Studierende mit einem doppelten Haushalt. Die BFH-Richter haben die strengen Regeln zugunsten eines Studenten gelockert, der zun�chst den Master absolvierte und sp�ter promovierte. Sie erkannten seinen separaten Haushalt im Wohnhaus der Eltern an - und zwar unabh�ngig davon, dass er die Wohnr�ume dort kostenlos nutzen durfte (Az. VI R 12/23).
Bisher galt die Regel, dass man sich mindestens zu zehn Prozent an den Haushaltskosten am Hauptwohnsitz beteiligen muss. Nur dann wurde die Miete am Nebenwohnsitz ber�cksichtigt. Das hat der Bundesfinanzhof jetzt relativiert.
Bei eigenem Haushalt keine Beteiligung n�tig
In dem entschiedenen Fall hatte der Steuerpflichtige einen eigenen Haushalt im Elternhaus: Er bewohnte die obere Etage im Elternhaus und verf�gte dort �ber ausreichend Wohnraum inklusive K�che und Bad. Zudem war er wirtschaftlich unabh�ngig und hatte eigene Einnahmen, unter anderem aus der T�tigkeit an der Uni.
Aus diesem Grund spielte es laut dem BFH-Urteil keine Rolle, dass die Eltern am Hauptwohnsitz des Studenten die Wohnr�ume kostenlos �berlassen hatten. Weil der Steuerpflichtige zwei Haushalte gef�hrt hat, konnte er die Miete f�r die Unterkunft am Studienort als Werbungskosten absetzen.
Anders w�re es, wenn der Student zum Haushalt der Eltern geh�ren w�rde, also zum Beispiel nur ein oder zwei Zimmer bewohnt. In diesem Fall kann doppelte Haushaltsf�hrung anerkannt werden, wenn Tochter oder Sohn sich an den Kosten des Haushalts und damit den Kosten der Lebensf�hrung beteiligt.
Zweithaushalt muss weit genug entfernt sein
Weiterhin muss der Hauptwohnsitz trotz Studium den Lebensmittelpunkt darstellen. Daf�r sprechen beispielsweise soziale Kontakte und Aktivit�ten. Auch regelm��ige Heimfahrten sind wichtig - nicht nur in den Semesterferien.
Au�erdem muss der Zweithaushalt am Studienort mehr als 50 Kilometer vom Hauptwohnort entfernt liegen oder die Fahrt dorthin muss laut Routenplaner l�nger als eine Stunde dauern.
Was l�sst sich absetzen?
Besonders belastend sind f�r Studierende die hohen Miet- und Energiekosten. Im Rahmen der doppelten Haushaltsf�hrung k�nnen sie f�r die Warmmiete am Nebenwohnsitz maximal 1.000 Euro pro Monat als Werbungskosten steuerlich geltend machen. Auch die Zweitwohnungsteuer f�llt unter die 1.000-Euro-Grenze (BFH, Az. VI R 30/21).
Zus�tzlich z�hlen die Ausgaben f�r den Umzug und das Renovieren. Auch die neue Einrichtung in der Zweitwohnung - wie zum Beispiel ein K�hlschrank oder Herd - geh�rt zu den abziehbaren Aufwendungen. Liegt der Gesamtbetrag inklusive Umsatzsteuer unter 5.000 Euro, akzeptiert das Finanzamt diesen ohne Weiteres (BMF-Schreiben, Az. IV C 5 - S 2353/19/10011 :006).
Hinzu kommen in den ersten drei Monaten bis zu 28 Euro Verpflegungspauschale pro Tag. Dar�ber hinaus rechnen Pendler die w�chentlichen Heimfahrten zum Erstwohnsitz ab: Bis zum 20. Kilometer der einfachen Entfernung gibt es je Kilometer 30 Cent, ab dem 21. Kilometer 38 Cent. Oder sie setzen die h�heren Ticketkosten f�r Bus oder Bahn ab.
Tipp: Auf jeden Fall sollten Studenten ihre Werbungskosten f�r einen Zweithaushalt in der “Anlage N - Doppelte Haushaltsf�hrung” eintragen. Das lohnt sich auch, wenn sie in dem Steuerjahr wegen ihres geringen Einkommens keine Steuern zahlen m�ssen. Die Ausgaben k�nnen aber als vorweggenommene Werbungskosten gelten und somit in sp�teren Berufsjahren die Steuern senken.
(Pressemeldung Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine e.V.)