Steuerbefreiung für die vertretungsweise Übernahme eines ärztlichen Notfalldienstes gegen Entgelt

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 14.05.2025 - XI R 24/23 entschieden, dass der �rztliche Notfalldienst (z.B. an Wochenenden) auch dann von der Umsatzsteuer befreit ist, wenn ein Arzt ihn vertretungsweise f�r einen anderen Arzt (gegen Entgelt) �bernimmt.

Der Kl�ger ist selbst�ndiger Arzt, der mit der zust�ndigen Kassen�rztlichen Vereinigung Westfalen-Lippe (KV) eine Vereinbarung �ber die freiwillige Teilnahme am �rztlichen Notfalldienst abgeschlossen hat. Er �bernahm in den Jahren 2012 bis 2016 f�r andere, an sich zum Notfalldienst eingeteilte �rzte als Vertreter deren “Sitz- und Fahrdienste” in eigener Verantwortung. Gegen�ber den vertretenen �rzten rechnete der Kl�ger hierf�r einen Stundenlohn zwischen 20,00 ? und 40,00 ? ab. Die erbrachten Notfalldienste hielt der Kl�ger f�r umsatzsteuerfrei.

Das Finanzamt (FA) und das Finanzgericht (FG) teilten diese Einsch�tzung nicht. Sie waren der Ansicht, der Kl�ger erbringe gegen�ber dem Arzt, dessen Notfalldienst er �bernehme, eine sonstige Leistung gegen Entgelt, die kein therapeutisches Ziel habe. Die Vertretung des Arztes beim Notfalldienst sei daher umsatzsteuerpflichtig.

Der BFH gew�hrte hingegen die Umsatzsteuerbefreiung. Auch die vertretungsweise �bernahme �rztlicher Notfalldienste gegen Entgelt durch einen anderen Arzt ist als Heilbehandlung im Sinne des � 4 Nr. 14 Buchst. a des Umsatzsteuergesetzes (UStG) umsatzsteuerfrei.

Der BFH begr�ndet dieses Ergebnis damit, dass es zwar zutrifft, dass sich die vom Kl�ger vertretenen �rzte durch die Vertretung beim Notfalldienst quasi Freizeit “erkauft” haben. Allerdings habe der Kl�ger die zum Notfalldienst eingeteilten �rzte nur dadurch von der �bernahme des Dienstes freistellen k�nnen, dass er selbst den �rztlichen Notfalldienst erbracht habe. Der �rztliche Notfalldienst sei eine �rztliche Heilbehandlung. Er diene dazu, in Notf�llen �rztliche Leistungen in Zeiten zu erbringen, in denen die regul�re haus- oder fach�rztliche Versorgung nicht stattfindet. Er gew�hrleiste damit die �rztliche Versorgung von Notfallpatienten im jeweiligen Einsatzgebiet, was eine umsatzsteuerfreie T�tigkeit sei. Auf den Umfang der tats�chlichen Inanspruchnahme des Notfalldienstes durch die Patienten kommt es nicht an.

Diese Beurteilung gilt nach Auffassung des BFH f�r die Notfalldienste eines Vertreters in gleicher Weise wie f�r die Notfalldienste der von der KV daf�r eingeteilten �rzte.

Der BFH �bertr�gt damit einerseits seine Rechtsprechung zu Bereitschaftsdiensten bei Gro�veranstaltungen (BFH-Urteil vom 02.08.2018 - V R 37/17, BFHE 263, 63) auf den “Sitz- und Fahrdienst”. Andererseits stellt er auch insoweit die Leistungserbringung durch einen fachlich qualifizierten Subunternehmer des Arztes der Leistungserbringung durch den Arzt selbst gleich. Die t�tigkeitsbezogene Betrachtungsweise des BFH gew�hrleistet zudem die m�glichst gleichm��ige Umsatzbesteuerung �rztlicher Notfalldienste in ganz Deutschland, da es dadurch auf die erheblichen regionalen Unterschiede in der Organisation der Vertretung bei Notfalldiensten durch die jeweils zust�ndige KV nicht ankommt.

(Pressemitteilung des BFH Nummer 047/25; zum vollst�ndigen Urteil vom 14.05.2025 gelangen Sie hier XI R 24/23 )