Spenden steuerlich absetzbar - Sonderregelungen für Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und Bayern bis zum 31.10.2021

Die Hilfs- und Spendenbereitschaft der Bevölkerung für die vom Hochwasser betroffenen Menschen in diesen Tagen ist enorm. Die Hilfsorganisationen bitten zwischenzeitlich darum, keine Sachspenden mehr vorzunehmen, weil zu wenig Lagermöglichkeiten in der Umgebung vorhanden sind und die Sortierung einfach zu aufwändig ist.

Mit Geldspenden können die Hilfsorganisationen schnell und einfach die notwendigen Dinge wie Lebensmittel, Hygieneartikel, Medikamente usw. besorgen. Die in diesem Jahr geleisteten Spenden reduzieren bei der Einkommensteuererklärung 2021 als Sonderausgaben die steuerliche Belastung. Spenden wirken sich bis maximal 20 % der gesamten Einkünfte steuermindernd aus.

Voraussetzung ist, dass die Spende an eine gemeinnützige Organisation fließt. Auch Spenden unmittelbar an die vom Hochwasser betroffenen Städte und Gemeinden werden vom Finanzamt anerkannt.

Bei Spenden bis zu 300 Euro reicht ein Zahlungsbeleg oder Kontoauszug als Spendennachweis. Bei größeren Beträgen ist eine Spendenbestätigung erforderlich. Die großen Hilfsorganisationen senden solche Bestätigungen meist zu Beginn des kommenden Jahres zu. Auch wenn die Belege über die Spenden nicht mehr mit der Steuererklärung eingereicht werden müssen, können sie jederzeit angefordert werden. Deshalb sollten sie gut aufgehoben werden.

Eine Sonderregelung gilt derzeit für Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und Bayern. Unabhängig von der Höhe gilt bis zum 31.10.2021 aufgrund der entsprechenden Erlasse der vereinfachte Spendennachweis. Das bedeutet, es reicht ein einfacher Zahlungsnachweis, wie ein Einzahlungsbeleg, eine Überweisungskopie oder der Kontoauszug.

Zu beachten ist: Dies gilt nur für Spenden, die auf ein extra dafür eingerichtetes Hochwasser-Sonderkonto einer anerkannten Organisation fließen.

(Auszug aus einer Pressemitteilung des Bundesverbandes Lohnsteuerhilfevereine e. V.)