Reitunterricht als Freizeitgestaltung

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 22.01.2025 (XI R 9/22) entschieden, dass die Erteilung von Reitunterricht nicht von der Umsatzsteuer befreit ist, es sei denn, der Unterricht dient der Ausbildung, Fortbildung oder Umschulung.

Der Kl�ger begehrte die Steuerbefreiung verschiedener Reitkurse f�r Kinder und Jugendliche auf seinem Reiterhof in den Jahren 2007 bis 2011. In der “Ponygruppe” wurden Kinder und Jugendliche, bei “Klassenfahrten” wurden Schulklassen im Umgang mit Pferden unterrichtet. Zudem wurden Kurse f�r eine “Gro�e Pferdegruppe” angeboten, die auf das Ablegen von Leistungsabzeichen gerichtet waren. Die unterrichteten Kinder und Jugendlichen wurden �berdies verpflegt und �bernachteten teilweise auch auf dem Reiterhof.

Das Finanzamt stellte sich auf den Standpunkt, s�mtliche Leistungen seien steuerpflichtig. Das Finanzgericht (FG) sah es gr��tenteils anders. Die Ums�tze seien insoweit steuerfrei, als sie auf die Beherbergung und Verpflegung sowie auf den Teil des Reitunterrichts entfielen, mit dem die formalen Voraussetzungen daf�r erlangt werden k�nnen, sp�ter den Beruf des Turniersportreiters auszu�ben (“Gro�e Pferdegruppe”).

Der BFH wiederum hat sich der Vorentscheidung nicht in allen Teilen angeschlossen. Er hat klargestellt, dass es sich bei der Beherbergung und Verpflegung von Kindern und Jugendlichen um selbst�ndige steuerbare Leistungen neben dem Reitunterricht handelt. Er hat weiter hervorgehoben, dass Reitunterricht (als spezialisierter Unterricht) kein “Schul- und Hochschulunterricht” ist. Entsprechendes ist bereits f�r Segel-, Fahr-, Schwimm-, Jagd- und Tanzschulen entschieden worden. Die Einstufung von Reitunterricht als “Ausbildung” oder “Fortbildung” kommt nach Auffassung des BFH nur ausnahmsweise und unter strengen Voraussetzungen in Betracht. Reitunterricht, der typischerweise der Freizeitgestaltung dient, ist in der Regel keine Ausbildung oder Fortbildung; denn er bereitet nicht auf einen bestimmten Beruf vor. Die Auffassung des BFH d�rfte insoweit strenger sein als die Auffassung der Finanzverwaltung zu Ballett-, Tanz- oder Musikunterricht (Abschnitt 4.21 Abs. 8 des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses). Die Kurse der “Ponygruppe” und f�r Schulklassen im Rahmen der “Klassenfahrten” sind daher umsatzsteuerpflichtig.

Bei den Kursen der “Gro�en Pferdegruppe” lagen hingegen die strengen Voraussetzungen f�r eine Ausnahme vor, da zahlreiche Teilnehmer sp�ter Turniersportreiter wurden. Diese Kurse sind folglich umsatzsteuerfrei.

Hinsichtlich der Beherbergungs- und Verpflegungsleistungen f�r die Kinder und Jugendlichen hat der BFH ausgef�hrt, dass die hierf�r seinerzeit geltende Steuerbefreiung (� 4 Nr. 23 UStG a.F.) nur dann in Betracht kommt, wenn eine anerkannte Einrichtung mit sozialem Charakter vorliegt. Bereits hieran fehlte es. Der Kl�ger konnte eine solche Anerkennung nicht vorweisen. Seit dem 01.01.2020 k�nnen nur noch die Leistungen von Einrichtungen ohne Gewinnstreben insoweit umsatzsteuerbefreit sein, was der Kl�ger eben nicht ist.

(Pressemeldung des BFH Nummer 035/25; zum Volltext des Urteils vom 22.01.2025 gelangen Sie hier: XI R 9/22 )