Seit dem 1. Juli 2025 gilt die dritte Erh�hungsstufe des Pflegemindestlohns. Die stufenweise Anpassung erfolgt auf Grundlage der Sechsten Verordnung �ber zwingende Arbeitsbedingungen f�r die Pflegebranche (6. PflegeArbbV) , die zum 1. Februar 2024 in Kraft getreten ist.
Die H�he des Pflegemindestlohns richtet sich nach der Qualifikation der Pflegekr�fte und gilt im gesamten Bundesgebiet. Er ist f�r alle Arbeitgeber der Branche verbindlich - also in ambulanten, teilstation�ren oder station�ren Einrichtungen. Dort, wo der Pflegemindestlohn nicht zur Anwendung kommt, gilt der allgemeine gesetzliche Mindestlohn von aktuell 12,82 Euro brutto pro Stunde.
Die aktuellen Pflegemindestl�hne im �berblick
T�tigkeitsgruppe
Mindestlohn ab dem 1. Juli 2025
Pflegehilfskraft:
16,10 Euro pro Stunde
Qualifizierte Pflegehilfskraft 1
17,35 Euro pro Stunde
Pflegefachkraft:
20,50 Euro pro Stunde
1 mit mindestens einj�hriger Ausbildung und entsprechender T�tigkeit
Mit Inkrafttreten der Sechsten Pflege�arbeits�bedingungs�verordnung werden auch weitere Verbesserungen in der Branche umgesetzt: So haben Pflegekr�fte seit Februar 2024 Anspruch auf neun zus�tzliche bezahlte Urlaubstage pro Jahr (bei einer F�nf-Tage-Woche), sofern keine tariflichen oder betrieblichen Regelungen bereits greifen. Auch Wegezeiten zwischen Pflegeeins�tzen sowie Bereitschaftsdienste werden verbindlich als verg�tungspflichtige Arbeitszeit behandelt.
Die aktuellen Regelungen basieren auf dem einstimmigen Beschluss der Pflegekommission. Sie sind ein wichtiger Schritt, um die Arbeitnehmer*innen vor Lohndumping zu sch�tzen und gleichzeitig einen fairen Wettbewerb f�r Arbeitgeber zu erm�glichen.
(Pressemeldung des Bundesministeriums f�r Arbeit und Soziales)