Pflegemindestlohn erhöht - Dritte Stufe gilt seit dem 1. Juli 2025

Seit dem 1. Juli 2025 gilt die dritte Erhöhungsstufe des Pflegemindestlohns. Die stufenweise Anpassung erfolgt auf Grundlage der Sechsten Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen für die Pflegebranche (6. PflegeArbbV) , die zum 1. Februar 2024 in Kraft getreten ist.

Die Höhe des Pflegemindestlohns richtet sich nach der Qualifikation der Pflegekräfte und gilt im gesamten Bundesgebiet. Er ist für alle Arbeitgeber der Branche verbindlich - also in ambulanten, teilstationären oder stationären Einrichtungen. Dort, wo der Pflegemindestlohn nicht zur Anwendung kommt, gilt der allgemeine gesetzliche Mindestlohn von aktuell 12,82 Euro brutto pro Stunde.

Die aktuellen Pflegemindestlöhne im Überblick

Tätigkeitsgruppe

Mindestlohn ab dem 1. Juli 2025

Pflegehilfskraft:

16,10 ? pro Stunde

Qualifizierte Pflegehilfskraft 1

17,35 ? pro Stunde

Pflegefachkraft:

20,50 ? pro Stunde

1 mit mindestens einjähriger Ausbildung und entsprechender Tätigkeit

Mit Inkrafttreten der Sechsten Pflege­arbeits­bedingungs­verordnung werden auch weitere Verbesserungen in der Branche umgesetzt: So haben Pflegekräfte seit Februar 2024 Anspruch auf neun zusätzliche bezahlte Urlaubstage pro Jahr (bei einer Fünf-Tage-Woche), sofern keine tariflichen oder betrieblichen Regelungen bereits greifen. Auch Wegezeiten zwischen Pflegeeinsätzen sowie Bereitschaftsdienste werden verbindlich als vergütungspflichtige Arbeitszeit behandelt.

Die aktuellen Regelungen basieren auf dem einstimmigen Beschluss der Pflegekommission. Sie sind ein wichtiger Schritt, um die Arbeitnehmer*innen vor Lohndumping zu schützen und gleichzeitig einen fairen Wettbewerb für Arbeitgeber zu ermöglichen.

(Pressemeldung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales)