Aktuelles

EuGH: Rück­wirkende Rechnungs­korrektur möglich

Der Europäische Gerichtshof (Urteil vom 15.09.2016 Rs. C-518/14 “Senatex”) hat entschieden, dass eine Rechnungsberichtigung zum Zwecke des Vorsteuerabzugs rückwirkend für das Jahr der Ausstellung der Rechnung zulässig ist. Nach der bisherigen deutschen Regelung wirkt die Berichtigung lediglich für die Zukunft, d. h. ab dem Jahr der Berichtigung der Rechnung. Dies führte regelmäßig zur Festsetzung von Nachzahlungszinsen in Höhe von 6 % p. a.

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Steuer­pflichtige Entschädi­gungszahlung an Feuerwehr­leute

Entschädigungszahlungen, die ein Feuerwehrbeamter für rechtswidrig geleistete Mehrarbeit erhält, sind steuerbare Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit, wie der BFH mit Urteil vom 14.06.2016 IX R 2/16 entschieden hat. Die Entscheidung ist von Bedeutung für zahlreiche Feuerwehrleute bundesweit, die in den vergangenen Jahren Mehrarbeit über die rechtlich zulässige Höchstarbeitszeit von 48 Stunden wöchentlich hinaus geleistet und dafür eine Entschädigung in Geld erhalten hatten.

Im Ausgangsverfahren hatte ein Feuerwehrmann in den Jahren 2002 bis 2007 über die zulässige Arbeitszeit hinaus Mehrarbeit geleistet. Die Stadt, in deren Dienst der Feuerwehrmann stand, leistete an diesen eine Ausgleichszahlung für die rechtswidrig erbrachte Mehrarbeit in Höhe von 14.537 Euro. Der Feuerwehrmann war der Auffassung, die Zahlung sei als Schadensersatz nicht der Besteuerung zu unterwerfen. Finanzamt und Finanzgericht gingen demgegenüber von einkommensteuerpflichtigen Einkünften aus.

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Vermittlungs­ausschuss erzielt Einigung zur Erbschaft­steuer

Bund und Länder haben ihren Streit um die Reform der Erbschaftsteuer beigelegt. Nach mehr als siebenstündiger Beratung beschloss der Vermittlungsausschuss von Bundestag und Bundesrat in der Nacht zum 22.09.2016 einen Kompromissvorschlag.

Die Vermittler einigten sich bei den bis zuletzt strittigen Kriterien zur Unternehmensbewertung, insbesondere zum Kapitalisierungsfaktor von 13,75 für das vereinfachte Ertragswertverfahren, zum Vorwegabschlag bei Familienunternehmen, zur Optionsverschonung für Verwaltungsvermögen sowie zu den Voraussetzungen für eine Steuerstundung.

Außerdem schlägt der Vermittlungsausschuss Maßnahmen zur Missbrauchsbekämpfung vor. So soll es keine Wiedereinführung der sog. Cash-Gesellschaften geben; Freizeit- und Luxusgegenstände wie Oldtimer, Yachten, Kunstwerke sollen grundsätzlich nicht begünstigt werden. Die Empfehlung enthält zudem weitere technische und klarstellende Änderungen an dem ursprünglichen Bundestagsbeschluss, so bei den Altersvorsorge-Deckungsmitteln und Ausnahmen für vermietete oder verpachtete Grundstücke z. B. von Brauereien.

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Gesundheits­bewusstes Verhalten mindert nicht den Sonderaus­gabenabzug

Erstattet eine gesetzliche Krankenkasse im Rahmen eines Bonusprogramms dem Krankenversicherten die von ihm getragenen Kosten für Gesundheitsmaßnahmen, mindern diese Zahlungen nach einer Entscheidung des BFH vom 01.06.2016 X R 17/15 nicht die als Sonderausgaben abziehbaren Krankenversicherungsbeiträge.

Im Urteilsfall hatten die Kläger Krankenversicherungsbeiträge als Sonderausgaben gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 Buchst. a EStG geltend gemacht. Ihre Krankenkasse bot zur Förderung gesundheitsbewussten Verhaltens ein Bonusprogramm an. In der streitgegenständlichen Bonusvariante gewährte sie den Versicherten, die bestimmte kostenfreie Vorsorgemaßnahmen in Anspruch genommen hatten, einen Zuschuss von jährlich bis zu 150 Euro für Gesundheitsmaßnahmen, die von den Versicherten privat finanziert worden waren. Das FA sah in diesem Zuschuss eine Erstattung von Krankenversicherungsbeiträgen und verrechnete ihn mit den in diesem Jahr gezahlten Beiträgen. Dementsprechend ging das FA davon aus, dass auch die abziehbaren Sonderausgaben entsprechend zu mindern seien.

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Gleich lautender Länder­erlass zum Kirchensteuer­abzugsverfahren bei Kapital­erträgen veröffent­licht

Das BMF hat einen gleich lautenden Erlass der obersten Finanzbehörden der Länder zum elektronischen Verfahren zum Kirchensteuereinbehalt bei Kapitalerträgen veröffentlicht (BStBl 2016 I S. 813). Neben allgemeinen Hinweisen zum Verfahren, Informationen zur Bildung des Kirchensteuerabzugsmerkmals (KiStAM) und Anmerkungen zur Durchführung des Kirchensteuerabzugs beinhaltet der Erlass die - mittlerweile - umfangreichen Ausnahmeregelungen.

Demnach kann von einer Anfrage der steuerlichen Identifikationsnummer (IdNr.) und einer Abfrage des KiStAM abgesehen werden, wenn

  • im Zeitpunkt der Regelabfrage eine Ausschüttung im Folgejahr unwahrscheinlich ist, d. h., wenn die aktuelle Ertragslage, Verlustvorträge oder das Auskehrungsverhalten der Vorjahre nach normalem Geschäftsverlauf eine Ausschüttung nicht erwarten lassen oder aufgrund eines Gesellschaftervertrags oder -beschlusses eine Ausschüttung von Gewinnen ausgeschlossen ist;
  • eine GmbH Komplementärin einer GmbH & Co. KG ist und die GmbH keine Gewinne ausschüttet;
  • bei einer sog. Ein-Mann-Kapitalgesellschaft der Alleingesellschafter-Geschäftsführer keiner steuererhebenden Religionsgemeinschaft angehört;
  • der Gläubiger der Kapitalerträge Steuerausländer ist.

Hinweis: Kirchensteuerabzugsverpflichtete sind gesetzlich angehalten, auch dann das KiStAM abzufragen, wenn der Gläubiger der Kapitalerträge einen Sperrvermerk eingelegt hat. Die Abfragepflicht betrifft folglich auch Gesellschafter, die alleinvertretungsberechtigt, einzige Anteilsinhaber und Angehörige einer kirchensteuererhebenden Religionsgemeinschaft sind.

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Bessere Rahmenbe­dingungen für die Kapitalaus­stattung von Unternehmen

Die Bundesregierung verbessert die Rahmenbedingungen für die Kapitalausstattung und das weitere Wachstum von Unternehmen. Profitieren werden auch junge Unternehmen mit innovativen Geschäftsmodellen. Dazu hat das Bundeskabinett am 14.09.2016 den “Gesetzentwurf zur Weiterentwicklung der steuerlichen Verlustverrechnung bei Körperschaften” beschlossen.

Künftig soll die steuerliche Verrechnung von Verlusten bei Körperschaften neu ausgerichtet werden. Die Neuregelung wird steuerliche Hemmnisse bei der Kapitalausstattung von Unternehmen beseitigen. Unternehmen, die für ihre Finanzierung auf die Neuaufnahme oder den Wechsel von Anteilseignern angewiesen sind, sollen jetzt nicht genutzte Verluste weiterhin steuerlich berücksichtigen können, sofern sie denselben Geschäftsbetrieb nach einem Anteilseignerwechsel fortführen. In dieser Situation befinden sich auch häufig junge Unternehmen. Ihre Finanzierungsmöglichkeiten werden damit erheblich verbessert.

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Orts­übliche Miete im Fall der ver­billigten Über­lassung von Wohnraum

Unter ortsüblicher Miete für Wohnungen vergleichbarer Art, Lage und Ausstattung ist die ortsübliche Bruttomiete, d. h. die Kaltmiete zzgl. der nach der Betriebskostenverordnung umlagefähigen Kosten, zu verstehen. Dies entschied der BFH mit seinem Urteil IX R 44/16 vom 10.05.2016.

Die Kläger erzielten für das Streitjahr 2011 Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung einer Wohnung. Die Wohnung war an die Mutter des Klägers vermietet. Die im Jahr 2011 vereinnahmte Kaltmiete betrug 2.900,04 Euro. Nebenkostenvorauszahlungen wurden i. H. von 1.829,27 Euro geleistet. In ihrer Anlage V erklärten die Kläger Einnahmen i. H. von 3.024 Euro sowie Werbungskosten i. H. von 11.228 Euro.

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Erneuter Start­schuss zur Regel­abfrage beim Kirchensteuer­abzugsverfahren

Ausschüttende Kapitalgesellschaften sollten sich die Wochen vom 01.9.2016 bis 31.10.2016 rot im Kalender anstreichen. Bereits zum 3. Mal findet in diesem Zeitraum die Regelabfrage für das Kirchensteuerabzugsmerkmal (KiStAM) statt.

In diesem Zuge müssen die vorbezeichneten Kirchensteuerabzugsverpflichteten beim Bundeszentralamt für Steuern abfragen, ob ihre Anteilseigner zum Stichtag 31.08. dieses Jahres kirchensteuerpflichtig sind. Die Daten sind Grundlage für den Einbehalt und die Abführung der Kirchensteuer auf Kapitalertragsteuer im Folgejahr.

Seit Einführung dieses recht mühsamen Prozederes setzt sich der Deutsche Steuerberaterverband e. V. (DStV) für Verfahrenserleichterungen ein. Diese Beharrlichkeit zahlt sich aus. Ein in Kürze erscheinender gleichlautender Ländererlass beinhaltet bereits viele Befreiungen und Erleichterungen für die betroffenen Kapitalgesellschaften.

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Vorsteuer­vergütungsver­fahren - Frist bis zum 30.09.2016 beachten

Zum Vorsteuerabzug berechtigte, in Deutschland ansässige Unternehmer, denen im Ausland Vorsteuern in Rechnung gestellt wurde, können diese Beträge regelmäßig im sog. Vorsteuervergütungsverfahren erstattet bekommen. Grundsätzlich ist das Vorsteuervergütungsverfahren für Unternehmen vorgesehen, welche in dem Staat, in dem die Erstattung beantragt wird, keine steuerpflichtigen Umsätze erzielen, also in dem entsprechendem Staat keine USt-Anmeldungen abzugeben haben.

Anträge auf Erstattung von Vorsteuerbeträgen aus EU-Ländern sind in einem elektronischen Verfahren über das Portal des Bundeszentralamtes für Steuern (www.bzst.de) zu richten. Der Antrag für das Jahr 2015 muss spätestens bis zum 30.09.2016 gestellt werden.

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Schenkung­steuerpflichtige Zuwendung unter Eheleuten

Eine schenkungsteuerpflichtige Zuwendung unter Ehegatten liegt auch dann vor, wenn ein Ehegatte den Vermögensstand seines Einzelkontos oder Einzeldepots auf den anderen Ehegatten überträgt. Beruft sich der beschenkte Ehegatte darauf, dass ihm schon vor der Übertragung der Vermögensstand zur Hälfte zuzurechnen war und er deshalb insoweit nicht bereichert sei, trägt er zudem nach dem Urteil des BFH vom 29.06.2016 II R 41/14 hierfür die Feststellungslast (objektive Beweislast).

Im Urteilsfall übertrug der Ehemann den Vermögensstand seines bei einer Schweizer Bank geführten Einzeldepotkontos (Einzelkontos) auf ein ebenfalls bei einer Schweizer Bank geführtes Einzelkonto seiner Ehefrau. Das Finanzamt nahm in voller Höhe des übertragenen Vermögensstands eine freigebige Zuwendung des Ehemannes an die Ehefrau an. Die Ehefrau wendete ein, sie sei nur in Höhe der Hälfte des Vermögensstands bereichert, da ihr die andere Hälfte des Vermögensstands schon vor der Übertragung zugestanden habe. Das FG wies die Klage ab. Die Ehefrau, die dafür die Feststellungslast trage, habe nicht nachgewiesen, dass sie schon vor der Übertragung zur Hälfte an dem Vermögen berechtigt gewesen sei.

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Doppelte Haushalts­führung bei Ledigen: Betei­ligung an Kosten der Haupt­wohnung nachweisen

Eine doppelte Haushaltsführung liegt vor, wenn Arbeitnehmer grundsätzlich am Lebensmittelpunkt eine Hauptwohnung und am Beschäftigungsort, d. h. am Ort der ersten Tätigkeitsstätte bzw. in dessen Nähe, eine Zweitwohnung unterhalten. Die Unterkunftskosten am Beschäftigungsort und Verpflegungsaufwendungen für die ersten drei Monate und eine Familienheimfahrt je Woche sind dann als Werbungskosten abziehbar.

Bei ledigen Arbeitnehmern, insbesondere denjenigen, die im Haus der Eltern eine eigene Hauptwohnung unterhalten, scheitert der Werbungskostenabzug häufig bereits daran, dass sie die gesetzlich vorgeschriebene finanzielle Beteiligung an der Haushaltsführung nicht nachweisen können. Sie müssen sich nämlich zu mehr als 10 % an den monatlich regelmäßig anfallenden Kosten für Miete, Nebenkosten, Lebensmittel und andere Dinge des täglichen Lebens beteiligen. Über die Höhe und Art des Nachweises schweigt das entsprechende Schreiben des Bundesfinanzministeriums.

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Senkung der Künstler­sozialabgabe ab 2017

Auf Entgelte und Vergütungen für künstlerische oder publizistische Werke bzw. Leistungen wurde bis einschließlich 2016 eine Künstlersozialabgabe von 5,2 % erhoben. Mit Verordnung vom 09.08.2016 (BGBl 2016 I S. 1976) wurde der Abgabesatz ab dem Jahr 2017 auf 4,8 % gesenkt.

Mit der Künstlersozialabgabe wird die Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung selbständiger Künstler usw. mitfinanziert. Die Abgabe ist von Unternehmen , wie z. B. Theater, Verlage, Galerien oder auch Werbeagenturen zu zahlen, soweit entsprechende Leistungen in Anspruch genommen werden.

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