Aktuelles

Umzugs­kosten: Höhere Pauschalen

Arbeitnehmer können Ausgaben für einen berufsbedingten Umzug als Werbungskosten geltend machen. Für Umzüge ab März 2016 hat das BMF höhere Umzugspauschalen festgelegt.

Wechseln Arbeitnehmer ihren Job, werden sie versetzt oder haben sie andere berufsbedingte Umzugsgründe, sind die damit verbundenen Umzugsausgaben als Werbungskosten absetzbar. Dabei geht es beispielsweise um Beförderungskosten für das Umzugsgut, um Reisekosten, Mietentschädigungen oder Ausgaben für die Wohnungssuche.

Daneben fallen weitere und in der Regel kleinere Ausgaben an, etwa für Schönheitsreparaturen in der alten Wohnung, neue Telefonanschlüsse oder Ummeldegebühren für den Pkw. Arbeitnehmer können solche Aufwendungen mit den tatsächlichen Kosten geltend machen oder Pauschalen nutzen. Diese “Pauschalen für sonstige Umzugsauslagen” fallen gar nicht so knapp aus, sparen bürokratischen Aufwand und wurden gerade erhöht (BMF-Schreiben vom 18.10. 2016, IV C 5 - S 2353/16/10005). Ist beispielsweise ein Ehepaar mit zwei Kindern im Oktober 2016 umgezogen, können pauschal 2.151 Euro berücksichtigt werden (siehe Tabelle). Außerdem wurden für umzugsbedingten Nachhilfeunterricht die Höchstbeträge angehoben.

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Vorlage an den Großen Senat des BFH zur erwei­terten Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG

Der Große Senat des BFH hat zu entscheiden, ob eine grundstücksverwaltende Gesellschaft, die nur kraft ihrer Rechtsform gewerbliche Einkünfte erzielt, Anspruch auf die erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG hat, wenn sie an einer gleichfalls grundstücksverwaltenden, aber nicht gewerblich geprägten Personengesellschaft beteiligt ist. Der IV. Senat des BFH hat diese Frage dem Großen Senat mit Beschluss vom 21.07.2016 IV R 26/14 vorgelegt.

Die vom Großen Senat nunmehr zu treffende Entscheidung ist für den Immobilienbereich von großer Bedeutung. Denn grundsätzlich wird die Verwaltung von Immobilien nicht von der Gewerbesteuer erfasst. Gewerbesteuer kann nur anfallen, wenn die Verwaltung von einer Personen- oder Kapitalgesellschaft ausgeübt wird, die allein aufgrund ihrer Rechtsform der Gewerbesteuer unterliegt. Beschränkt sich die Gesellschaft aber auf die Immobilienverwaltung, wird der daraus erwirtschaftete Gewinn durch die erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG im Ergebnis vollständig von der Gewerbesteuer ausgenommen. Bei großen Vermögen kann ein Interesse daran bestehen, Immobilien in Untergesellschaften auszugliedern. Der Rechtsstreit betrifft die Frage, ob dies ohne Gefährdung der Freistellung von der Gewerbesteuer möglich ist.

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Bundes­kabinett beschließt Sozialver­sicherungsrechengrößen 2017

Mit der Verordnung über die Sozialversicherungsrechengrößen 2017 werden die maßgeblichen Rechengrößen der Sozialversicherung gemäß der Einkommensentwicklung turnusgemäß angepasst. Die Werte werden - wie jedes Jahr - auf Grundlage klarer, unveränderter gesetzlicher Bestimmungen mittels Verordnung festgelegt.

Die wichtigsten Rechengrößen für das Jahr 2017 im Überblick:

West****OstMonatJahrMonatJahrBeitragsbemessungsgrenzen:

  • allgemeine Rentenversicherung

6.350 Euro76.200 Euro5.700 Euro68.400 Euro

  • knappschaftliche Rentenversicheurng

7.850 Euro94.200 Euro7.000 Euro84.000 Euro

  • Arbeitslosenversicherung

6.350 Euro76.200 Euro5.700 Euro68.400 Euro

  • Kranken- und Pflegeversicherung

4.350 Euro52.200 Euro4.350 Euro52.200 EuroVersicherungspflichtgrenze Kranken- und Pflegeversicherung4.800 Euro57.600 Euro4.800 Euro57.600 EuroBezugsgröße in der Sozialversicheurng2.975 Euro*35.700 Euro*2.660 Euro31.920 EuroVorläufiges Durchschnittsentgelt/Jahr

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Keine Änderung der Grunder­werbsteuer bei Insolvenz des Käufers

Beim Grundstückskauf führt der Ausfall der Kaufpreisforderung aufgrund einer Insolvenz des Käufers nicht zu einer Änderung der Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer, wie der BFH mit Urteil vom 12.05.2016 II R 39/14 entschieden hat.

Im Streitfall hatte eine GmbH 1998 eine zuvor landwirtschaftlich genutzte Fläche erworben, die sie erschließen und in einzelne Baugrundstücke aufgeteilt weiterverkaufen wollte. Der Kaufpreis betrug insgesamt 6.897.700 DM und war bis zum Abverkauf der einzelnen Baugrundstücke gestundet. Der bis zum 31.12.2006 noch nicht fällig gewordene Restkaufpreis sollte am 15.01.2007 in einer Summe fällig und zahlbar sein. Das Finanzamt (FA) setzte die Grunderwerbsteuer in Höhe von 219.691 DM fest. Es ging dabei von einer Bemessungsgrundlage von 6.897.700 DM aus, zinste diesen Betrag jedoch wegen der Stundung des Kaufpreises um 620.793 DM ab.

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Ausgleichs- und Abzugsbe­schränkung für Verluste aus Termin­geschäften gilt auch bei eigen­mächtigem Handeln eines Angestellten

Verluste aus betrieblichen Termingeschäften unterliegen auch dann der Ausgleichs- und Abzugsbeschränkung nach § 15 Abs. 4 Satz 3 EStG, wenn ein Angestellter die Termingeschäfte unter Verstoß gegen Konzernrichtlinien und ohne Kenntnis der Unternehmensleitung veranlasst, wie der BFH mit Urteil vom 06.07.2016 I R 25/14 entschieden hat.

Im Urteilsfall hatte ein in der Fremdwährungsabteilung einer Konzern-Finanzierungsgesellschaft angestellter Sachbearbeiter über mehrere Monate unter Täuschung seiner Vorgesetzten in erheblichem Umfang hoch spekulative Devisentermingeschäfte mit japanischen Yen ausgeführt. Nach den Konzernrichtlinien waren der Gesellschaft solche Geschäfte verboten. Das Unternehmen erlitt infolge der Termingeschäfte beträchtliche Verluste. Nachdem die Geschäfte ans Licht gekommen waren, wurde der Sachbearbeiter wegen Untreue strafrechtlich verurteilt.

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Erstattete Krankenver­sicherungsbeiträge mindern Sonderaus­gabenabzug

Erstattete Beiträge zur Basiskranken- und Pflegeversicherung sind mit den in demselben Veranlagungsjahr gezahlten Beiträgen zu verrechnen. Es kommt dabei nicht darauf an, ob und in welcher Höhe der Steuerpflichtige die erstatteten Beiträge im Jahr ihrer Zahlung steuerlich abziehen konnte, wie der BFH mit Urteil vom 06.07.2016 (X R 6/14) entschieden hat.

Im Urteilsfall hatte die private Krankenversicherung dem Kläger im Jahr 2010 einen Teil seiner im Jahr 2009 für sich und seine Familienmitglieder gezahlten Beiträge für die Basiskranken- und Pflegeversicherung erstattet. Diese Beiträge hatte der Kläger im Jahr 2009 lediglich in einem nur begrenzten Umfang steuerlich geltend machen können. Erst seit dem Bürgerentlastungsgesetz Krankenversicherung sind ab 2010 die Beiträge zur Basiskranken- und Pflegeversicherung gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG in voller Höhe als Sonderausgaben abziehbar.

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Bundesrat bestätigt Kompromiss zur Erbschaft­steuer

Der Bundesrat hat am 14.10.2016 der Reform der Erbschaftsteuer zugestimmt und damit den Weg für neue Regeln zur Steuerbegünstigung von Firmenerben freigemacht. Diese sollen zwar auch künftig weitgehend von der Steuer verschont werden, wenn sie das Unternehmen lange genug fortführen und Arbeitsplätze erhalten. Die Vorgaben für die Steuerprivilegien wurden allerdings auf Vorschlag des Vermittlungsausschusses verändert, um die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts umzusetzen.

Dieses hatte wegen der derzeitigen Überprivilegierung eine Neuregelung der Erbschaftsteuer verlangt.

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Entlas­tungen für Steuer­zahler und Familien: Grundfrei­betrag, Kinderfrei­betrag, Kindergeld und Kinder­zuschlag steigen, "kalte Progression" wird ausgeglichen

In den Jahren 2017 und 2018 sollen der steuerliche Grundfreibetrag, der Kinderfreibetrag, das Kindergeld und der Kinderzuschlag steigen sowie die sog. “kalte Progression” ausgeglichen werden. Eine entsprechende Formulierungshilfe für den Bundestag hat heute das Bundeskabinett beschlossen. Die volle Entlastungswirkung beträgt rund 6,3 Mrd. Euro jährlich - insbesondere profitieren Familien.

Die Bundesregierung hat außerdem im Vorgriff auf den ebenfalls im Herbst erwarteten 2. Steuerprogressionsbericht beschlossen, zum Ausgleich der “kalten Progression” für die Jahre 2016 und 2017 die übrigen Tarifeckwerte in den Jahren 2017 bzw. 2018 um die in der aktuellen gesamtwirtschaftlichen Mittelfristprojektion der Bundesregierung erwartete Inflationsrate des jeweiligen Jahres nach rechts zu verschieben.

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Steuernach­zahlung: Streit um hohe Verzinsung

Für Steuernachzahlungen verlangt das Finanzamt in bestimmten Fällen Zinsen. Die Zinssätze liegen dabei weit über den derzeit marktüblichen. Betroffene Steuerpflichtige wollen das nicht länger hinnehmen. Der hohe Zinssatz kann für Steuerpflichtige jedoch auch Vorteile bringen.

Für Steuernachzahlungen berechnet das Finanzamt Zinsen, wenn eine Karenzzeit verstrichen ist. Diese beläuft sich auf 15 Monate nach dem Ende des Steuerjahres. Wurde beispielsweise der Steuerbescheid mit einer Nachzahlung für das Jahr 2014 am 19. September 2016 zugestellt, werden Nachzahlungszinsen für fünf Monate fällig. Die Zinsen werden ab dem 16. Monat nach Ende des Steuerjahres 2014, also ab April 2016 berechnet. Für die fünf vollen Monate von April bis August 2016 fallen Nachzahlungszinsen an, der September zählt als „angerissener“ Monat nicht mit.

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Vorsteuer­aufteilung bei gemischt genutzten Gebäuden

Der XI. Senat des BFH hat mit Urteil vom 10.08.2016 XI R 31/09 mehrere Rechtsfragen zur Vorsteueraufteilung bei Eingangsleistungen für ein gemischt genutztes Gebäude sowie zur Berichtigung des Vorsteuerabzugs entschieden.

1. In der Sache ging es zum einen um die Höhe des Vorsteuerabzugs im Jahr 2004 aus Baukosten sowie aus laufenden Kosten für ein Wohn- und Geschäftshaus, mit dem die Klägerin sowohl steuerfreie als auch steuerpflichtige Vermietungsumsätze ausführte.

Da in diesen Fällen der Vorsteuerabzug nur zulässig ist, soweit die von einem Unternehmer bezogenen Eingangsleistungen (hier: Baumaterial, Handwerkerleistungen etc.) für steuerpflichtige Ausgangsumsätze verwendet werden, müssen die insgesamt angefallenen Vorsteuern nach § 15 Abs. 4 UStG aufgeteilt werden. Seit der Einfügung des § 15 Abs. 4 Satz 3 UStG mit Wirkung vom 01.01.2004 ist eine Aufteilung nach dem Verhältnis der (voraussichtlichen) steuerpflichtigen zu den steuerfreien Ausgangsumsätzen (sog. Umsatzschlüssel) nur noch nachrangig zulässig.

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Gebäude­sanierung: Anschaffungs­nahe Herstellungs­kosten anstelle Sofort­abzug

Der BFH hat mit drei Urteilen vom 14.06.2016 IX R 25/14, IX R 15/15 und IX R 22/15 den Begriff der “Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen” in § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG für die Fälle konkretisiert, in denen in zeitlicher Nähe zur Anschaffung neben sonstigen Sanierungsmaßnahmen reine Schönheitsreparaturen durchgeführt werden. Der BFH bezieht auch diese Aufwendungen in die anschaffungsnahen Herstellungskosten ein, sodass insoweit kein sofortiger Werbungskostenabzug möglich ist.

In den Streitfällen hatten die Kläger Immobilienobjekte erworben und in zeitlicher Nähe zur Anschaffung umgestaltet, renoviert und instandgesetzt, um sie anschließend zu vermieten. Dabei wurden z. B. Wände eingezogen, Bäder erneuert, Fenster ausgetauscht und energetische Verbesserungsmaßnahmen sowie Schönheitsreparaturen durchgeführt. Die Kläger machten sofort abziehbare Werbungskosten geltend. Da die gesamten Nettokosten der Renovierungen jeweils 15 % der Anschaffungskosten des Gebäudes überstiegen, ging das Finanzamt gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG von sog. “anschaffungsnahen” Herstellungskosten aus, die nur im Wege der Absetzungen für Abnutzung (AfA) über die Nutzungsdauer des Gebäudes verteilt steuerlich geltend gemacht werden können. Nach dieser Vorschrift gehören die Aufwendungen für Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen zu den Herstellungskosten eines Gebäudes, wenn diese innerhalb von drei Jahren nach dessen Anschaffung durchgeführt werden und wenn die Nettokosten (ohne Umsatzsteuer) 15 % der Anschaffungskosten des Gebäudes übersteigen.

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Arbeits­ecke kein "häusliches Arbeits­zimmer"

Der BFH entschied mit Urteil vom 22.03.2016 VIII R 10/12, dass ein büromäßig eingerichteter Arbeitsbereich, der durch einen Raumteiler (Sideboard) vom Wohnbereich getrennt ist, kein häusliches Arbeitszimmer darstellt. Die Abgrenzung durch ein Sideboard sei nicht mit einem durch Wände und Türen abgeschlossenen Raum gleichzusetzen.

Der Ausschluss von Betriebsausgaben für einen Arbeitsbereich in einem gemischt genutzten Raum ist nach Auffassung des Gerichts verfassungsgemäß.

Das Urteil im Volltext

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