Aktuelles

Ausgleichs- und Abzugsbe­schränkung für Verluste aus Termin­geschäften gilt auch bei eigen­mächtigem Handeln eines Angestellten

Verluste aus betrieblichen Termingeschäften unterliegen auch dann der Ausgleichs- und Abzugsbeschränkung nach § 15 Abs. 4 Satz 3 EStG, wenn ein Angestellter die Termingeschäfte unter Verstoß gegen Konzernrichtlinien und ohne Kenntnis der Unternehmensleitung veranlasst, wie der BFH mit Urteil vom 06.07.2016 I R 25/14 entschieden hat.

Im Urteilsfall hatte ein in der Fremdwährungsabteilung einer Konzern-Finanzierungsgesellschaft angestellter Sachbearbeiter über mehrere Monate unter Täuschung seiner Vorgesetzten in erheblichem Umfang hoch spekulative Devisentermingeschäfte mit japanischen Yen ausgeführt. Nach den Konzernrichtlinien waren der Gesellschaft solche Geschäfte verboten. Das Unternehmen erlitt infolge der Termingeschäfte beträchtliche Verluste. Nachdem die Geschäfte ans Licht gekommen waren, wurde der Sachbearbeiter wegen Untreue strafrechtlich verurteilt.

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Erstattete Krankenver­sicherungsbeiträge mindern Sonderaus­gabenabzug

Erstattete Beiträge zur Basiskranken- und Pflegeversicherung sind mit den in demselben Veranlagungsjahr gezahlten Beiträgen zu verrechnen. Es kommt dabei nicht darauf an, ob und in welcher Höhe der Steuerpflichtige die erstatteten Beiträge im Jahr ihrer Zahlung steuerlich abziehen konnte, wie der BFH mit Urteil vom 06.07.2016 (X R 6/14) entschieden hat.

Im Urteilsfall hatte die private Krankenversicherung dem Kläger im Jahr 2010 einen Teil seiner im Jahr 2009 für sich und seine Familienmitglieder gezahlten Beiträge für die Basiskranken- und Pflegeversicherung erstattet. Diese Beiträge hatte der Kläger im Jahr 2009 lediglich in einem nur begrenzten Umfang steuerlich geltend machen können. Erst seit dem Bürgerentlastungsgesetz Krankenversicherung sind ab 2010 die Beiträge zur Basiskranken- und Pflegeversicherung gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG in voller Höhe als Sonderausgaben abziehbar.

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Bundesrat bestätigt Kompromiss zur Erbschaft­steuer

Der Bundesrat hat am 14.10.2016 der Reform der Erbschaftsteuer zugestimmt und damit den Weg für neue Regeln zur Steuerbegünstigung von Firmenerben freigemacht. Diese sollen zwar auch künftig weitgehend von der Steuer verschont werden, wenn sie das Unternehmen lange genug fortführen und Arbeitsplätze erhalten. Die Vorgaben für die Steuerprivilegien wurden allerdings auf Vorschlag des Vermittlungsausschusses verändert, um die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts umzusetzen.

Dieses hatte wegen der derzeitigen Überprivilegierung eine Neuregelung der Erbschaftsteuer verlangt.

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Entlas­tungen für Steuer­zahler und Familien: Grundfrei­betrag, Kinderfrei­betrag, Kindergeld und Kinder­zuschlag steigen, "kalte Progression" wird ausgeglichen

In den Jahren 2017 und 2018 sollen der steuerliche Grundfreibetrag, der Kinderfreibetrag, das Kindergeld und der Kinderzuschlag steigen sowie die sog. “kalte Progression” ausgeglichen werden. Eine entsprechende Formulierungshilfe für den Bundestag hat heute das Bundeskabinett beschlossen. Die volle Entlastungswirkung beträgt rund 6,3 Mrd. Euro jährlich - insbesondere profitieren Familien.

Die Bundesregierung hat außerdem im Vorgriff auf den ebenfalls im Herbst erwarteten 2. Steuerprogressionsbericht beschlossen, zum Ausgleich der “kalten Progression” für die Jahre 2016 und 2017 die übrigen Tarifeckwerte in den Jahren 2017 bzw. 2018 um die in der aktuellen gesamtwirtschaftlichen Mittelfristprojektion der Bundesregierung erwartete Inflationsrate des jeweiligen Jahres nach rechts zu verschieben.

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Steuernach­zahlung: Streit um hohe Verzinsung

Für Steuernachzahlungen verlangt das Finanzamt in bestimmten Fällen Zinsen. Die Zinssätze liegen dabei weit über den derzeit marktüblichen. Betroffene Steuerpflichtige wollen das nicht länger hinnehmen. Der hohe Zinssatz kann für Steuerpflichtige jedoch auch Vorteile bringen.

Für Steuernachzahlungen berechnet das Finanzamt Zinsen, wenn eine Karenzzeit verstrichen ist. Diese beläuft sich auf 15 Monate nach dem Ende des Steuerjahres. Wurde beispielsweise der Steuerbescheid mit einer Nachzahlung für das Jahr 2014 am 19. September 2016 zugestellt, werden Nachzahlungszinsen für fünf Monate fällig. Die Zinsen werden ab dem 16. Monat nach Ende des Steuerjahres 2014, also ab April 2016 berechnet. Für die fünf vollen Monate von April bis August 2016 fallen Nachzahlungszinsen an, der September zählt als „angerissener“ Monat nicht mit.

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Vorsteuer­aufteilung bei gemischt genutzten Gebäuden

Der XI. Senat des BFH hat mit Urteil vom 10.08.2016 XI R 31/09 mehrere Rechtsfragen zur Vorsteueraufteilung bei Eingangsleistungen für ein gemischt genutztes Gebäude sowie zur Berichtigung des Vorsteuerabzugs entschieden.

1. In der Sache ging es zum einen um die Höhe des Vorsteuerabzugs im Jahr 2004 aus Baukosten sowie aus laufenden Kosten für ein Wohn- und Geschäftshaus, mit dem die Klägerin sowohl steuerfreie als auch steuerpflichtige Vermietungsumsätze ausführte.

Da in diesen Fällen der Vorsteuerabzug nur zulässig ist, soweit die von einem Unternehmer bezogenen Eingangsleistungen (hier: Baumaterial, Handwerkerleistungen etc.) für steuerpflichtige Ausgangsumsätze verwendet werden, müssen die insgesamt angefallenen Vorsteuern nach § 15 Abs. 4 UStG aufgeteilt werden. Seit der Einfügung des § 15 Abs. 4 Satz 3 UStG mit Wirkung vom 01.01.2004 ist eine Aufteilung nach dem Verhältnis der (voraussichtlichen) steuerpflichtigen zu den steuerfreien Ausgangsumsätzen (sog. Umsatzschlüssel) nur noch nachrangig zulässig.

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Gebäude­sanierung: Anschaffungs­nahe Herstellungs­kosten anstelle Sofort­abzug

Der BFH hat mit drei Urteilen vom 14.06.2016 IX R 25/14, IX R 15/15 und IX R 22/15 den Begriff der “Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen” in § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG für die Fälle konkretisiert, in denen in zeitlicher Nähe zur Anschaffung neben sonstigen Sanierungsmaßnahmen reine Schönheitsreparaturen durchgeführt werden. Der BFH bezieht auch diese Aufwendungen in die anschaffungsnahen Herstellungskosten ein, sodass insoweit kein sofortiger Werbungskostenabzug möglich ist.

In den Streitfällen hatten die Kläger Immobilienobjekte erworben und in zeitlicher Nähe zur Anschaffung umgestaltet, renoviert und instandgesetzt, um sie anschließend zu vermieten. Dabei wurden z. B. Wände eingezogen, Bäder erneuert, Fenster ausgetauscht und energetische Verbesserungsmaßnahmen sowie Schönheitsreparaturen durchgeführt. Die Kläger machten sofort abziehbare Werbungskosten geltend. Da die gesamten Nettokosten der Renovierungen jeweils 15 % der Anschaffungskosten des Gebäudes überstiegen, ging das Finanzamt gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG von sog. “anschaffungsnahen” Herstellungskosten aus, die nur im Wege der Absetzungen für Abnutzung (AfA) über die Nutzungsdauer des Gebäudes verteilt steuerlich geltend gemacht werden können. Nach dieser Vorschrift gehören die Aufwendungen für Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen zu den Herstellungskosten eines Gebäudes, wenn diese innerhalb von drei Jahren nach dessen Anschaffung durchgeführt werden und wenn die Nettokosten (ohne Umsatzsteuer) 15 % der Anschaffungskosten des Gebäudes übersteigen.

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Arbeits­ecke kein "häusliches Arbeits­zimmer"

Der BFH entschied mit Urteil vom 22.03.2016 VIII R 10/12, dass ein büromäßig eingerichteter Arbeitsbereich, der durch einen Raumteiler (Sideboard) vom Wohnbereich getrennt ist, kein häusliches Arbeitszimmer darstellt. Die Abgrenzung durch ein Sideboard sei nicht mit einem durch Wände und Türen abgeschlossenen Raum gleichzusetzen.

Der Ausschluss von Betriebsausgaben für einen Arbeitsbereich in einem gemischt genutzten Raum ist nach Auffassung des Gerichts verfassungsgemäß.

Das Urteil im Volltext

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EuGH: Rück­wirkende Rechnungs­korrektur möglich

Der Europäische Gerichtshof (Urteil vom 15.09.2016 Rs. C-518/14 “Senatex”) hat entschieden, dass eine Rechnungsberichtigung zum Zwecke des Vorsteuerabzugs rückwirkend für das Jahr der Ausstellung der Rechnung zulässig ist. Nach der bisherigen deutschen Regelung wirkt die Berichtigung lediglich für die Zukunft, d. h. ab dem Jahr der Berichtigung der Rechnung. Dies führte regelmäßig zur Festsetzung von Nachzahlungszinsen in Höhe von 6 % p. a.

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Steuer­pflichtige Entschädi­gungszahlung an Feuerwehr­leute

Entschädigungszahlungen, die ein Feuerwehrbeamter für rechtswidrig geleistete Mehrarbeit erhält, sind steuerbare Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit, wie der BFH mit Urteil vom 14.06.2016 IX R 2/16 entschieden hat. Die Entscheidung ist von Bedeutung für zahlreiche Feuerwehrleute bundesweit, die in den vergangenen Jahren Mehrarbeit über die rechtlich zulässige Höchstarbeitszeit von 48 Stunden wöchentlich hinaus geleistet und dafür eine Entschädigung in Geld erhalten hatten.

Im Ausgangsverfahren hatte ein Feuerwehrmann in den Jahren 2002 bis 2007 über die zulässige Arbeitszeit hinaus Mehrarbeit geleistet. Die Stadt, in deren Dienst der Feuerwehrmann stand, leistete an diesen eine Ausgleichszahlung für die rechtswidrig erbrachte Mehrarbeit in Höhe von 14.537 Euro. Der Feuerwehrmann war der Auffassung, die Zahlung sei als Schadensersatz nicht der Besteuerung zu unterwerfen. Finanzamt und Finanzgericht gingen demgegenüber von einkommensteuerpflichtigen Einkünften aus.

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Vermittlungs­ausschuss erzielt Einigung zur Erbschaft­steuer

Bund und Länder haben ihren Streit um die Reform der Erbschaftsteuer beigelegt. Nach mehr als siebenstündiger Beratung beschloss der Vermittlungsausschuss von Bundestag und Bundesrat in der Nacht zum 22.09.2016 einen Kompromissvorschlag.

Die Vermittler einigten sich bei den bis zuletzt strittigen Kriterien zur Unternehmensbewertung, insbesondere zum Kapitalisierungsfaktor von 13,75 für das vereinfachte Ertragswertverfahren, zum Vorwegabschlag bei Familienunternehmen, zur Optionsverschonung für Verwaltungsvermögen sowie zu den Voraussetzungen für eine Steuerstundung.

Außerdem schlägt der Vermittlungsausschuss Maßnahmen zur Missbrauchsbekämpfung vor. So soll es keine Wiedereinführung der sog. Cash-Gesellschaften geben; Freizeit- und Luxusgegenstände wie Oldtimer, Yachten, Kunstwerke sollen grundsätzlich nicht begünstigt werden. Die Empfehlung enthält zudem weitere technische und klarstellende Änderungen an dem ursprünglichen Bundestagsbeschluss, so bei den Altersvorsorge-Deckungsmitteln und Ausnahmen für vermietete oder verpachtete Grundstücke z. B. von Brauereien.

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Gesundheits­bewusstes Verhalten mindert nicht den Sonderaus­gabenabzug

Erstattet eine gesetzliche Krankenkasse im Rahmen eines Bonusprogramms dem Krankenversicherten die von ihm getragenen Kosten für Gesundheitsmaßnahmen, mindern diese Zahlungen nach einer Entscheidung des BFH vom 01.06.2016 X R 17/15 nicht die als Sonderausgaben abziehbaren Krankenversicherungsbeiträge.

Im Urteilsfall hatten die Kläger Krankenversicherungsbeiträge als Sonderausgaben gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 Buchst. a EStG geltend gemacht. Ihre Krankenkasse bot zur Förderung gesundheitsbewussten Verhaltens ein Bonusprogramm an. In der streitgegenständlichen Bonusvariante gewährte sie den Versicherten, die bestimmte kostenfreie Vorsorgemaßnahmen in Anspruch genommen hatten, einen Zuschuss von jährlich bis zu 150 Euro für Gesundheitsmaßnahmen, die von den Versicherten privat finanziert worden waren. Das FA sah in diesem Zuschuss eine Erstattung von Krankenversicherungsbeiträgen und verrechnete ihn mit den in diesem Jahr gezahlten Beiträgen. Dementsprechend ging das FA davon aus, dass auch die abziehbaren Sonderausgaben entsprechend zu mindern seien.

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