Aktuelles

Rück­wirkung der Rechnungs­berichtigung

Berichtigt der Unternehmer eine Rechnung für eine von ihm erbrachte Leistung, wirkt dies auf den Zeitpunkt der ursprünglichen Rechnungsausstellung zurück, wie der BFH mit Grundsatzurteil vom 20.10.2016 V R 26/15 entgegen der bisherigen Verwaltungspraxis und unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung entschieden hat.

Die Entscheidung ist von großer Bedeutung für Unternehmer, die trotz formaler Rechnungsmängel den Vorsteuerabzug aus bezogenen Leistungen in Anspruch nehmen. Sie hatten bislang bei späteren Beanstandungen selbst im Fall einer Rechnungsberichtigung Steuernachzahlungen für das Jahr des ursprünglich in Anspruch genommenen Vorsteuerabzugs zu leisten. Die Steuernachzahlung war zudem im Rahmen der sog. Vollverzinsung mit 6 % jährlich zu verzinsen. Beides entfällt nunmehr.

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Verstärkte Maßnahmen gegen Steuer­betrug an Laden­kassen

Steuerbetrug an manipulierten Kassen soll zukünftig wirksamer bekämpft werden: Der Bundesrat stimmte dem Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen am 16.12.2016 zu.

Es sieht die Umstellung von elektronischen Registrierkassen auf ein fälschungssicheres System vor. Die Aufzeichnungssysteme müssen ab 2020 durch eine zertifizierte Sicherheitseinrichtung geschützt werden, sodass eine Löschung von Umsätzen nicht mehr möglich ist. Die technischen Anforderungen definiert und zertifiziert das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI).

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Gesetz zur steuer­lichen Förderung von Elektro­mobilität im Straßen­verkehr

Mit dem Gesetz zur steuerlichen Förderung von Elektromobilität im Straßenverkehr vom 07.11.2016 (BStBl 2016 I S. 1211) werden vom Arbeitgeber gewährte Vorteile für das elektrische Aufladen eines Elektrofahrzeugs oder Hybridelektrofahrzeugs im Betrieb des Arbeitgebers oder eines verbundenen Unternehmens und für die zeitweise zur privaten Nutzung überlassene betriebliche Ladevorrichtung von der Einkommensteuer befreit (§ 3 Nr. 46 EStG).

Der Arbeitgeber hat auch die Möglichkeit, die Lohnsteuer für geldwerte Vorteile aus der Übereignung einer Ladevorrichtung sowie für Zuschüsse zu den Aufwendungen des Arbeitnehmers für den Erwerb und für die Nutzung einer Ladevorrichtung pauschal mit 25 % zu erheben (§ 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 EStG).

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Erbschaft­steuerreform 2016 - Das müssen KMU-Berater beachten

Das lange Ringen um die Reform der Erbschaft- und Schenkungsteuer hat ein Ende. Am 14.10.2016 hat der Bundesrat letztlich dem Vorschlag des Vermittlungsausschusses zur Reform der Vererbung von Unternehmensvermögen zugestimmt. Das neue Gesetz ist im Bundesgesetzblatt I vom 09.11.2016 verkündet worden (BGBl I 2016 S. 2464 ff.).

Gerade Berater von Erwerbern kleiner und mittlerer Unternehmen (KMU) sollten sich auf vermehrte Nachfragen einstellen, da es auch Neues bei Erwerben von begünstigtem Vermögen von weniger als 26 Mio. Euro zu beachten gilt. Es folgt ein Überblick über ausgewählte Aspekte, die unterhalb der Prüfschwelle von 26 Mio. Euro relevant sind.

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Sachbe­zugs­werte ab 2017

Der Wert für die freie Verpflegung hat sich nach der Sozialversicherungsentgeltverordnung (BGBl 2016 I S. 2637) gegenüber 2016 verändert. Danach beträgt der Wert der freien (Voll-)Verpflegung ab dem 01.01.2017 insgesamt 241 Euro monatlich. Der Betrag verteilt sich wie folgt:

  • Frühstück: 51 Euro

  • Mittag-/Abendessen (jeweils): 95 Euro monatlich.

Für unentgeltliche oder verbilligte Mahlzeiten z. B. in der Betriebskantine, die der Arbeitgeber an seine Arbeitnehmer abgibt,  ergibt sich somit ein Wert von 3,17 Euro (Mittag- oder Abendessen) bzw. von 1,70 Euro (Frühstück) pro Mahlzeit. Zahlungen des Arbeitnehmers mindern den Sachbezugswert.

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Betriebs­rentenstärkungsgesetz: Alters­vorsorge statt Sorge vor dem Alter?

Attraktiver und einfacher soll die betriebliche Altersversorgung (bAV) sowie die Riesterrente mit dem Betriebsrentenstärkungsgesetz werden. Dafür sehen das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und das Bundesministerium der Finanzen im Referentenentwurf u. a. auch steuerrechtliche Änderungen vor.

Der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV) sieht dabei Nachbesserungspotenzial. Insbesondere gilt es, das Riester-Verfahren zeitlich zu straffen, um die Praxis spürbar zu entlasten. Aber nicht nur damit würden die Instrumente zur Altersvorsorge attraktiver gestaltet werden. Der DStV brachte insoweit auch darüber hinausgehende Anregungen an.

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Fondsbe­teiligung an Schrott­immobilien: Rückab­wicklung im Umfang von Entschädi­gungszahlungen nicht steuerbar

Zahlungen bei der Rückabwicklung von Immobilienfonds mit “Schrottimmobilien” können in ein steuerpflichtiges Veräußerungsentgelt und eine nicht steuerbare Entschädigungsleistung aufzuteilen sein, wie der BFH mit drei gleichlautenden Urteilen vom 06.09.2016 IX R 44/14, 45/14 und 27/15 entschieden hat. Die Entscheidungen sind für zahlreiche Anleger von Bedeutung, die sich an geschlossenen Immobilienfonds beteiligt und in der Folge von Schadensersatzprozessen wegen Prospekthaftung von der Beteiligung wieder getrennt haben.

In den entschiedenen Fällen hatten sich die Kläger an geschlossenen Immobilienfonds beteiligt, die nicht werthaltige Immobilien enthielten und die zugesagten Erträge nicht erwirtschaften konnten. In der Folge sah sich die Bank, auf deren Initiative die Beteiligungen gegründet und vertrieben worden waren, zahlreichen Klagen von getäuschten Anlegern auf Schadensersatz und Rückabwicklung ausgesetzt. Im Jahr 2005 bot eine eigens dazu gegründete Tochtergesellschaft des Kreditinstituts den Klägern an, die Beteiligungen wieder zurückzunehmen. Voraussetzung war, dass die Kläger im Gegenzug ihre Schadensersatzklagen zurücknahmen und auf die Geltendmachung weiterer Ansprüche verzichteten. Die Kläger machten von dem Angebot Gebrauch und erhielten für die Übertragung ihres Anteils jeweils eine als “Kaufpreis” bezeichnete Zahlung. Die Finanzämter gingen jeweils von steuerbaren Veräußerungsgewinnen aus. Mit ihnen kam es zum Streit darüber, ob die Zahlungen als Schadensersatz dem nicht steuerbaren Bereich zuzuordnen waren. Darüber hinaus war auch die Ermittlung des Veräußerungsgewinns durch die Finanzverwaltung streitig. Die in den jeweiligen Klageverfahren angerufenen Finanzgerichte sahen die Zahlungen als steuerbar an und bestätigten auch die Berechnungsmethode der Finanzverwaltung.

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Erneuerung Einbau­küche: Auf­wendungen nicht sofort abziehbar

Die Aufwendungen für die komplette Erneuerung einer Einbauküche (Spüle, Herd, Einbaumöbel und Elektrogeräte) in einem vermieteten Immobilienobjekt sind nicht sofort als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehbar. Wie der BFH mit Urteil vom 03.08.2016 IX R 14/15 entschieden hat, müssen sie vielmehr über einen Zeitraum von zehn Jahren im Wege der Absetzungen für Abnutzung (AfA) abgeschrieben werden.

Im Streitfall hatte der Kläger Einbauküchen in mehreren ihm gehörenden Mietobjekten entfernt und durch neue ersetzt. Er vertrat die Auffassung, dass die hierfür entstandenen Aufwendungen als sog. “Erhaltungsaufwand” sofort abziehbar seien. Das Finanzamt (FA) ließ lediglich die Kosten für den Einbau von Herd und Spüle sowie für solche Elektrogeräte, deren Gesamtkosten die Betragsgrenze für geringwertige Wirtschaftsgüter (410 Euro) nicht überstiegen, zum sofortigen Abzug zu; die Aufwendungen für die Einbaumöbel verteilte das FA auf die voraussichtliche Nutzungsdauer von zehn Jahren. Das Finanzgericht wies die hiergegen gerichtete Klage als unbegründet ab.

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Nur geringe Verbesse­rungen bei Kindergeld und Steuer­tarif 2017/2018

Der Deutsche Bundestag hat am 01.12.2016 für die nächsten zwei Jahre eine Anhebung des Kindergeldes sowie höhere Freibeträge und Änderung des Steuertarifs beschlossen. Allerdings erfolgt damit nur eine Anpassung an die Kostenentwicklung. Eine spürbare Entlastung wird nicht erreicht, rechnet der Neue Verband der Lohnsteuerhilfevereine e.V. (NVL) vor. Insbesondere die Höhe der Kinderfreibeträge hält der Verband für zu gering und verweist auf eine aktuelle Gerichtsentscheidung.

Laut Verfassung muss das Existenzminimum der Bürger steuerfrei bleiben. Deshalb muss nach den aktuellen Berechnungen der Grundfreibetrag von derzeit 8.625 Euro im kommenden Jahr auf 8.820 Euro und im Jahr 2018 auf 9.000 Euro steigen. Gleiches gilt für den Unterhaltsfreibetrag. Diese Korrekturen im Einkommensteuergesetz wurden am 01.12.2016 vom Deutschen Bundestag beschlossen. Außerdem erfolgte eine Änderung des Steuertarifs, um die sog. “kalte Progression” auszugleichen. Weil sich diese an der Inflation orientiert, sind die Änderungen relativ gering. Aufgrund dessen bleibt eine deutliche Entlastung für die Steuerpflichtigen aus.

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Bonus­zahlungen einer gesetz­lichen Kranken­kasse für gesundheits­bewusstes Verhalten (§ 65a SGB V) - Anwendung des BFH-Urteils X R 17/15 vom 01.06.2016

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt zur steuerlichen Behandlung von Bonusleistungen der gesetzlichen Krankenversicherung nach § 65a SGB V abweichend von Rz. 72 des BMF-Schreibens vom 19.08.2013 (BStBl I S. 1087), zuletzt geändert durch BMF-Schreiben vom 04.07.2016 (BStBl I S. 645), Folgendes:

Werden von der gesetzlichen Krankenversicherung im Rahmen eines Bonusprogramms zur Förderung gesundheitsbewussten Verhaltens (nach § 65a SGB V) Kosten für Gesundheitsmaßnahmen erstattet, die nicht im regulären Versicherungsumfang enthalten und damit von den Versicherten vorab privat finanziert worden sind, handelt es sich bei dieser Kostenerstattung um eine Leistung der Krankenkasse und nicht um eine Beitragsrückerstattung. Die als Sonderausgaben abziehbaren Krankenversicherungsbeiträge sind daher nicht um den Betrag der Kostenerstattung zu mindern.

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Kinderfrei­beträge sind zu niedrig

Das Niedersächsische Finanzgericht stellt die Berechnung des Kinderfreibetrags in Frage (Az.: 7 K 83/16). Jetzt muss das Bundesverfassungsgericht entscheiden, ob die Kinderfreibeträge zu niedrig sind - und Eltern deshalb womöglich zu viel Einkommensteuer gezahlt haben. Das Verfahren ist für alle Eltern von Bedeutung, die einen Anspruch auf Kindergeld oder den Kinderfreibetrag haben. Denn die Höhe der Kinderfreibeträge spielt nicht nur beim Kinderfreibetrag selbst, sondern auch bei der Berechnung der Kirchensteuer und des Solidaritätszuschlags eine Rolle.

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Kein Abzugs­verbot bei der Einladung von Geschäfts­freunden zu einem Gartenfest

Betriebsausgaben für die Bewirtung und Unterhaltung von Geschäftsfreunden im Rahmen eines Gartenfests fallen nicht zwingend unter das Abzugsverbot nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 EStG (sog. besondere Repräsentationsaufwendungen), wie der BFH mit Urteil vom 13.07.2016 VIII R 26/14 entschieden hat.

§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 EStG erfasst neben im Gesetz ausdrücklich genannten Regelbeispielen wie Aufwendungen für Jagd oder Fischerei, für Segel- oder Motorjachten auch Aufwendungen für “ähnliche Zwecke”. Das Abzugsverbot soll Steuergerechtigkeit verwirklichen. Es erfasst auch Aufwendungen, die ausschließlich der Unterhaltung und Bewirtung der Geschäftsfreunde dienen.

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