Verlustabzugsverbot durch sog. schädlichen Beteiligungserwerb bei Kapitalgesellschaften verfassungswidrig
Das Bundesverfassungsgericht hat die Regelung des § 8c KStG rückwirkend zum 01.01.2008 für verfassungswidrig erklärt und den Gesetzgeber aufgefordert, bis zum 31.12.2018 eine Neuregelung zu treffen. Sollte eine Neuregelung bis zu diesem Zeitpunkt nicht getroffen sein, wird die Vorschrift rückwirkend ab Inkrafttreten nichtig.
(Siehe BVerfG-Beschluss vom 29.03.2017 2 BvL 6/11)
...16.05.2017 WeiterlesenSteuererklärungsfristen für das Kalenderjahr 2016
Die §§ 109 und 149 AO in der Fassung des Gesetzes zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens vom 18.07.2016 sind zwar am 01.01.2017 in Kraft getreten. Die neuen Regelungen sind allerdings erstmals anzuwenden für Besteuerungszeiträume, die nach dem 31.12.2017 liegen.
Für das Kalenderjahr 2016 sind die Erklärungen zur Einkommensteuer, zur Körperschaftsteuer, zur Umsatzsteuer sowie zur gesonderten oder zur gesonderten und einheitlichen Feststellung nach § 149 Abs. 2 AO in der für den Besteuerungszeitraum 2016 anzuwendenden Fassung bis zum 31.05.2017 bei den Finanzämtern abzugeben. Bei Steuerpflichtigen die den Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft nach einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr ermitteln, endet die Frist nicht vor Ablauf des fünften Monats, der auf den Schluss des Wirtschaftsjahres 2016/2017 folgt.
...15.05.2017 WeiterlesenDas bloße Aufgreifen einer Gestaltungsidee rechtfertigt nicht die Annahme eines Steuerstundungsmodells
Die Annahme eines Steuerstundungsmodells ergibt sich nicht ohne Weiteres aus dem bloßen Aufgreifen einer bekannten Gestaltungsidee. Wie der BFH mit Urteil vom 17.01.2017 VIII R 7/13 entschieden hat, handelt es sich mangels vorgefertigten Konzepts nicht um ein Steuerstundungsmodell, wenn ein Anleger eine von ihm selbst oder von seinem Berater entwickelte oder modifizierte und individuell angepasste Investition umsetzt.
Verluste aus sog. Steuerstundungsmodellen können nur sehr beschränkt verrechnet werden. Gemäß § 15b EStG mindern Verluste im Zusammenhang mit einem Steuerstundungsmodell nur Einkünfte, die der Steuerpflichtige in Folgejahren aus derselben Einkunftsquelle erzielt. Eine Verrechnung mit anderen Einkünften ist ausgeschlossen.
...10.05.2017 WeiterlesenBund der Steuerzahler setzt sich für Eltern ein
Der Bund der Steuerzahler lässt prüfen, ob Eltern im Jahr 2014 zu viel Steuern gezahlt haben. Hintergrund ist die Frage, ob die Kinderfreibeträge in diesem Jahr zu niedrig waren. Dazu unterstützt der Verband das Gerichtsverfahren eines Familienvaters vor dem obersten deutschen Steuergericht - dem Bundesfinanzhof (Az.: III R 13/17). Von dem Verfahren können Eltern profitieren, die Einkommensteuer bzw. Solidaritätszuschlag gezahlt haben.
Konkret geht es um die Frage, ob der Kinderfreibetrag für das Jahr 2014 falsch bemessen war. Nach dem 9. Existenzminimumbericht musste für Kinder im Jahr 2014 ein Existenzminimum von 4.440 Euro steuerfrei bleiben. Der Gesetzgeber gewährte Eltern jedoch nur einen Kinderfreibetrag in Höhe von 4.368 Euro - und damit zu wenig! Je nach Steuersatz zahlten Eltern dadurch mehr Steuern, Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer. Mehr als 30 Euro können pro Kind zusammenkommen.
...08.05.2017 WeiterlesenKeine Heilung einer nicht ausreichend begründeten vorzeitigen Anforderung der Einkommensteuererklärung nach deren Erledigung
Der BFH hat mit Urteil vom 17.01.2017 VIII R 52/14 entschieden, dass ein nicht ausreichend begründeter (und damit rechtswidriger) Ermessensverwaltungsakt nicht durch das Nachschieben einer Begründung “geheilt” werden kann, wenn er sich vor der Einlegung des Einspruchs bereits erledigt hat.
Gegenstand des Urteils war die Aufforderung des Finanzamts (FA) an die Kläger, ihre Einkommensteuererklärung abzugeben. Nach den gleich lautenden Erlassen der obersten Finanzbehörden der Länder über Steuererklärungsfristen verlängert sich die gesetzliche Frist zur Abgabe der Einkommensteuererklärung (31. Mai) bis zum Ende des auf den Besteuerungszeitraum folgenden Kalenderjahres, wenn die Steuererklärung durch eine Person i. S. der §§ 3 und 4 des Steuerberatungsgesetzes (z. B. einen Steuerberater) angefertigt wird. Allerdings bleibt es dem FA vorbehalten, die Erklärung für einen Zeitpunkt vor Ablauf dieser Frist anzufordern. Es handelt sich hierbei um eine Ermessensentscheidung, die zu begründen ist. (Hinweis: Es geht um die Rechtslage bis 31.12.2017.)
...03.05.2017 WeiterlesenHäusliches Arbeitszimmer eines Selbständigen
Nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 1 EStG besteht ein Abzugsverbot für Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer; dieses gilt allerdings dann nicht, “wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht” (Satz 2). Der BFH hat mit Urteil vom 22.02.2017 III R 9/16 entschieden, dass bei einem Selbständigen nicht jeder Schreibtischarbeitsplatz in seinen Betriebsräumen zwangsläufig einen solchen zumutbaren “anderen Arbeitsplatz” darstellt.
Im Urteilsfall war der als Logopäde selbständig tätige Kläger in zwei Praxen in angemieteten Räumen tätig, die weit überwiegend von seinen vier Angestellten genutzt wurden. Für Verwaltungsarbeiten nutzte er ein häusliches Arbeitszimmer. Das Finanzgericht (FG) gelangte aufgrund einer Würdigung der konkreten Umstände zu der Auffassung, dass eine Erledigung der Büroarbeiten in den Praxisräumen - auch außerhalb der Öffnungszeiten - nicht zumutbar sei, sodass die Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer begrenzt (Höchstbetrag: 1.250 Euro) abzugsfähig seien.
...01.05.2017 WeiterlesenBundesfinanzhof akzeptiert Gestaltungen betreffend gewerblicher Verluste durch Ankauf physischen Goldes
Der BFH hat mit Urteilen vom 19.01.2017 IV R 10/14 und IV R 50/14 zwei - auch als “Goldfinger-Modelle” beschriebene - Gestaltungen akzeptiert, bei denen Personengesell-schaften durch den Ankauf physischen Goldes Verluste aus Gewerbebetrieb erzielt haben. Diese Gestaltungen führen bei den Gesellschaftern zu Steuervorteilen, wenn kein sog. Steuerstundungsmodell vorliegt.
Bei der inlandsbezogenen Gestaltung (inländische Personengesellschaft - “Inlandsfall” [BFH: IV R 10/14]) tritt typischerweise ein “Steuerstundungseffekt” ein. Dieser Effekt entsteht dadurch, dass die Anschaffungskosten für das Gold als sofort abziehbare Betriebsausgaben zu einem gewerblichen Verlust führen, der mit bzw. von anderen positiven Einkünften der Gesellschafter ausgeglichen bzw. abgezogen werden kann. Bei der auslandsbezogenen Gestaltung (ausländische Personengesellschaft - “Auslandsfall” [BFH: IV R 50/14]) kommt es typischerweise zu einer endgültigen Reduzierung der Einkommensteuerbelastung. Dies ist eine Folge des durch die ausländischen Verluste ggf. bis auf null reduzierten Steuersatzes (sog. negativer Progressionsvorbehalt), dem durch den Verkauf des Goldes in einem späteren Jahr regelmäßig keine oder nur eine geringe Steuersatzsteigerung gegenübersteht.
...26.04.2017 WeiterlesenKosten für die Bebauung eines Grundstücks als Gegenstand der Grunderwerbsteuer
Der BFH hat mit Urteil vom 25.01.2017 II R 19/15 eine weitere Entscheidung zu dem Themenkomplex des einheitlichen Erwerbsgegenstands im Grunderwerbsteuerrecht getroffen. Danach kann für den Fall, dass ein Bauerrichtungsvertrag zeitlich nach dem Grundstückskaufvertrag und nach der Festsetzung der Grunderwerbsteuer geschlossen wird, die Finanzbehörde berechtigt sein, im Wege der Änderung der ursprünglichen Steuerfestsetzung die Bauerrichtungskosten zusätzlich zu den Kosten des Grundstückserwerbs mit Grunderwerbsteuer zu belasten.
Im Urteilsfall erwarb der Kläger von einer Stadt ein Grundstück, welches mit einem Reihenhaus bebaut werden sollte. Im Grundstückskaufvertrag, der sowohl von der Stadt (Verkäuferin) als auch von dem zu beauftragenden Bauunternehmen unterzeichnet wurde, war u. a. festgelegt, nach welchen architektonischen Plänen das Haus errichtet werden sollte. Das Finanzamt (FA) setzte kurze Zeit später die Grunderwerbsteuer fest und bezog lediglich die Kosten für den Grundstückskauf in die Bemessungsgrundlage für die Steuer ein. Nach der Steuerfestsetzung schloss der Kläger einen Bauerrichtungsvertrag mit dem Bauunternehmen. Daraufhin änderte das FA die ursprüngliche Steuerfestsetzung und bezog die sich aus diesem Vertrag ergebenden Baukosten mit ein. Dagegen wehrte sich der Kläger mit Erfolg vor dem Finanzgericht.
...24.04.2017 WeiterlesenVerlustausgleich bei abgeltend besteuerten negativen Einkünften aus Kapitalvermögen im Wege der Günstigerprüfung
Der BFH hat mit Urteil vom 30.11.2016 VIII R 11/14 entschieden, dass negative Einkünfte aus solchem Kapitalvermögen, das eigentlich dem gesonderten Tarif des § 32d Abs. 1 EStG (“Abgeltungsteuer”) unterliegt, mit positiven Einkünften aus solchem Kapitalvermögen, das nach dem progressiven Regeltarif zu besteuern ist, verrechnet werden können. Hierzu ist allerdings erforderlich, dass vom Steuerpflichtigen die sog. Günstigerprüfung beantragt wird.
Nach Einführung der Abgeltungsteuer fallen Kapitaleinkünfte grundsätzlich unter den gesonderten Steuertarif in Höhe von 25 % (§ 32d Abs. 1 EStG). Verluste aus Kapitalvermögen dürfen nicht mit anderen Einkunftsarten ausgeglichen werden (§ 20 Abs. 6 EStG). Nach dem BFH-Urteil steht diese Vorschrift aber einer Verrechnung negativer Kapitaleinkünfte, die unter die Abgeltungsteuer fallen, mit solchen positiven Kapitaleinkünften, die gemäß § 32d Abs. 2 EStG dem Regeltarif des § 32a EStG unterliegen, nicht entgegen. Voraussetzung ist jedoch, dass der Steuerpflichtige einen Antrag auf Günstigerprüfung (§ 32d Abs. 6 EStG) stellt. Dieser hat zur Folge, dass die der Abgeltungsteuer unterliegenden negativen Kapitaleinkünfte der tariflichen Einkommensteuer unterworfen werden, sodass eine Verlustverrechnung möglich wird. Der Abzug des Sparer-Pauschbetrags (§ 20 Abs. 9 EStG: 801 Euro) ist in diesem Fall jedoch ausgeschlossen, denn bei regelbesteuerten Einkünften aus Kapitalvermögen können nur die tatsächlich angefallenen und nicht fiktive Werbungskosten in Höhe des Pauschbetrags abgezogen werden (§ 32d Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 EStG).
...19.04.2017 WeiterlesenHöherer Abzug von Krankheitskosten
Der Bundesfinanzhof hat in einem aktuellen Urteil den Weg für einen höheren Abzug von Krankheitskosten und andere außergewöhnliche Belastungen freigemacht. Nach der am 29.03.2017 veröffentlichten Entscheidung ist die bisherige Berechnung der zumutbaren Eigenbelastung fehlerhaft und deshalb für viele Steuerpflichtige zu hoch.
Bei Krankheitskosten und anderen außergewöhnlichen Belastungen gilt: Sie sind steuermindernd abziehbar, soweit sie eine individuelle zumutbare Eigenbelastung übersteigen. Diese Eigenbelastung berechnet sich aus dem Gesamtbetrag der Einkünfte unter Berücksichtigung des Familienstandes (Grund- oder Splittingtarif) und der Anzahl der Kinder, für die Kindergeld oder Kinderfreibeträge gewährt werden. Der zumutbare Eigenanteil beträgt hiernach zwischen 1 % und 7 % der Einkünfte.
...17.04.2017 WeiterlesenSanierungserlass gekippt: Zeit für den Gesetzgeber zu handeln
Auf der Jahrespressekonferenz des BFH sorgte eine Nachricht für besonderen Wirbel: Der BFH verwirft den Sanierungserlass des BMF. Begründung: Die darin vorgesehene ertragsteuerliche Begünstigung von Sanierungsgewinnen verstößt gegen den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung. Auf den ersten Blick keine guten Nachrichten für Unternehmen in der Krise.
Seit Aufhebung der gesetzlichen Steuerbefreiung sind Gewinne, die insolvenzgefährdeten Unternehmen durch einen Forderungsverzicht der Gläubiger entstehen, regelmäßig steuerpflichtig. Der Sanierungserlass ermöglichte es den Finanzämtern jedoch, den betroffenen Unternehmen unter bestimmten Voraussetzungen durch eine Stundung oder einen Erlass der Steuer zu helfen. Lag ein Sanierungsplan vor, konnte davon ausgegangen werden, dass die Voraussetzungen erfüllt waren. Diesen typisierenden Regelungen schiebt der BFH nun einen Riegel vor.
...12.04.2017 WeiterlesenAnwendung des gesonderten Tarifs gemäß § 32d Abs. 1 EStG bei mittelbarer Beteiligung
Der BFH hat mit Urteil vom 20.10.2016 VIII R 27/15 entschieden, dass Zinsen aus dem Darlehen eines mittelbaren Gesellschafters an eine Kapitalgesellschaft dem gesonderten Steuertarif des § 32d Abs. 1 EStG (25 %) unterliegen können.
Im Urteilsfall hatten die Klägerin und ihr verstorbener Ehemann an eine Kapitalgesellschaft, an der sie nicht unmittelbar beteiligt waren (Enkelgesellschaft), ein Grundstück veräußert und die Kaufpreisforderung in ein verzinsliches Darlehen umgewandelt. An dieser Gesellschaft war zu 94 % eine weitere Kapitalgesellschaft (Muttergesellschaft) beteiligt, an der im Streitjahr 2011 die Klägerin zunächst Anteile in Höhe von 10,86 % und später dann in Höhe von 22,80 % des Stammkapitals hielt. Das Finanzgericht hat die von der Enkelgesellschaft an die Klägerin gezahlten Darlehenszinsen in den gesonderten Steuertarif des § 32d Abs. 1 EStG einbezogen.
...10.04.2017 Weiterlesen