Aktuelles

Auswir­kungen der Teilnahme an Bonus­programmen der gesetz­lichen Kranken­versicherung auf die Einkommens­besteuerung - geänderte Rechtslage nach BFH-Urteil vom 01.06.2016

Wurden einem gesetzlich Krankenversicherten Kosten für zusätzliche gesundheitsfördernde Maßnahmen im Rahmen eines vom o. g. Urteil umfassten Bonusprogrammes erstattet, werden die betroffenen Personen im Laufe des Jahres 2017 eine entsprechende Papierbescheinigung von Ihrer Krankenversicherung erhalten. Diese Bescheinigung ist beim zuständigen Finanzamt einzureichen. Sie ist Voraussetzung und Grundlage für eine Prüfung der Einkommensteuerfestsetzungen durch das Finanzamt. Eines Einspruchs der betroffenen Personen bedarf es hierfür nicht.

Personen, die keine solche Papierbescheinigung von ihrer Krankenversicherung erhalten, können davon auszugehen, dass die Bonusleistungen aus dem Bonusprogramm, an dem sie teilgenommen haben, von der Neuregelung nicht umfasst sind. Eine Änderung der Einkommensteuerfestsetzung kommt dann nicht in Betracht.

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Bund und Länder einig über steuer­liche Aufar­beitung von Cum/Cum-Gestaltungen

Bund und Länder haben sich einvernehmlich auf Kriterien zur steuerlichen Aufarbeitung vergangener Cum/Cum-Gestaltungen verständigt. Die Finanzämter der Länder können damit flächendeckend und nach einheitlichen Kriterien Cum/Cum-Transaktionen aufgreifen, die vor der Gesetzesänderung bis zum 31. Dezember 2015 durchgeführt wurden. Die unrechtmäßige Anrechnung bzw. Erstattung von Kapitalertragsteuer wird auf diesem Wege verhindert. Die Steuereinnahmen von Bund und Ländern werden gesichert.

Die Einigung wurde in der Sitzung der Steuerabteilungsleiter der Finanzministerien von Bund und Ländern erzielt, die vom 01. bis 03.03.2017 in Berlin tagten. Zur Umsetzung des Beschlusses wird ein weiteres BMF-Schreiben vorbereitet. Das bestehende BMF-Schreiben vom 11.11.2016 zur wirtschaftlichen Zurechnung bei Wertpapiergeschäften behält Gültigkeit.

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Standard für den automa­tischen Austausch von Finanzin­formationen in Steuer­sachen

Am 29.10.2014 verpflichtete sich die Bundesrepublik Deutschland neben zahlreichen anderen Ländern zur Umsetzung eines Austausches von Informationen zur Bekämpfung grenzüberschreitender Steuerhinterziehung sowie sonstiger Formen mangelnder Steuerdisziplin. Das Abkommen verpflichtet Finanzinstitute (beginnend ab Herbst 2017 bzw. 2018) zur Meldung von Informationen über Finanzvermögen, welches für Steuerpflichtige aus am Informationsaustausch teilnehmenden Ländern und Gebieten verwaltet wird, an die deutsche Steuerverwaltung. Diese Informationen werden zwischen den Steuerverwaltungen der teilnehmenden Staaten ausgetauscht.

In einem BMF-Schreiben veröffentlicht die Finanzverwaltung Anwendungsfragen im Zusammenhang mit dem gemeinsamen Meldestandard.

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Grenze für gering­wertige Wirtschafts­güter soll angehoben werden

Mehr als 50 Jahre hat es gedauert. Jetzt haben sich die Koalitionsfraktionen darauf verständigt, die Grenze für sog. geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG) von 410 Euro auf 800 Euro anzuheben. Davon profitieren Unternehmer, die kleine Anschaffungen direkt im Jahr des Erwerbs als Betriebsausgabe absetzen können. Bisher mussten Gegenstände mit einem Wert von mehr als 410 Euro jahrelang in der Buchhaltung mitgeschleppt werden. Die aktuelle Änderung ist ein echter Beitrag zur Bürokratieentlastung. Abschreibungsregister, die bislang durch Bürostühle, Kaffeeautomaten oder Laptops aufgebläht wurden, wird es künftig nicht mehr geben. Der neue Grenzbetrag für GWGs soll ab dem 01.01.2018 gelten. Der Bund der Steuerzahler hatte bereits seit Jahren für eine Anpassung des GWG-Betrags gestritten. Der bisherige Betrag stammte noch aus dem Jahr 1965.

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Antrag auf Grundsteuer­erlass bis 31. März stellen

Hauseigentümer aufgepasst: Wer es trotz erheblicher Bemühungen nicht schafft, seine Immobilien zu vermieten, kann mit einem teilweisen Erlass der Grundsteuer B rechnen. Ein Antrag auf Erlass der Grundsteuer für das Jahr 2016 muss bis spätestens zum 31. März 2017 bei den Städten und Gemeinden eingegangen sein. Betroffene Immobilienbesitzer sollten die Frist nicht verstreichen lassen!

Voraussetzung für den Steuererlass ist eine wesentliche Ertragsminderung, die der Steuerzahler nicht zu vertreten hat. Ein 25 %iger Grundsteuererlass ist möglich, wenn der normale Rohertrag (die geschätzte übliche Jahresrohmiete zu Beginn des Kalenderjahres) um mehr als 50 % gemindert wird. Fällt der Ertrag in voller Höhe aus, ist ein Grundsteuererlass von 50 % vorgesehen. Der Hauseigentümer muss mit dem Antrag zugleich nachweisen, dass er die Ertragsminderung nicht selbst zu vertreten hat. Dies kann er z. B. durch ernsthafte und nachhaltige Vermietungsbemühungen wie die Schaltung von Vermietungsanzeigen darlegen. Da an den Nachweis hohe Anforderungen gestellt werden, sollten Hauseigentümer ihre Vermietungsbemühungen sorgfältig dokumentieren.

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Häusliches Arbeits­zimmer: Personen­bezogene Ermittlung

Nutzen mehrere Steuerpflichtige ein häusliches Arbeitszimmer gemeinsam, ist die Höchstbetragsgrenze von 1.250 Euro personenbezogen anzuwenden, sodass jeder von ihnen seine Aufwendungen hierfür bis zu dieser Obergrenze einkünftemindernd geltend machen kann. Dies hat der BFH mit zwei Urteilen vom 15.12.2016 VI R 53/12 und VI R 86/13 entschieden und dabei seine Rechtsprechung zu § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 2 EStG zugunsten der Steuerpflichtigen geändert.

Der BFH ist bislang von einem objektbezogenen Abzug der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer ausgegangen. Die abziehbaren Aufwendungen waren hiernach unabhängig von der Zahl der nutzenden Personen auf 1.250 Euro begrenzt. Nunmehr kann der Höchstbetrag von jedem Steuerpflichtigen in voller Höhe in Anspruch genommen werden, der das Arbeitszimmer nutzt, sofern in seiner Person die Voraussetzungen des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 2 EStG erfüllt sind.

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Kostüm­party eines gemein­nützigen Karnevals­vereins kein Zweck­betrieb

Ein von einem gemeinnützigen Karnevalsverein in der Karnevalswoche durchgeführtes Kostümfest ist kein Zweckbetrieb. Nach dem Urteil des BFH vom 30.11.2016 V R 53/15 unterliegen die Einkünfte aus der Veranstaltung daher der Körperschaftsteuer und die Umsätze dem Umsatzsteuerregelsatz.

Kläger war im Streitfall ein eingetragener Verein. Er war mit seinem Satzungszweck “Förderung des Karnevals in seinem historischen Sinne” als gemeinnützig gem. § 52 Abs. 2 Nr. 23 AO anerkannt. Neben klassischen Karnevalssitzungen veranstaltete der Kläger seit vielen Jahren am Karnevalssamstag die Kostümparty “Nacht der Nächte”. Das Finanzamt (FA) ging davon aus, dass hierin kein Zweckbetrieb gem. § 65 AO zu sehen sei und unterwarf daher die daraus erzielten Einkünfte der Körperschaftsteuer und die Umsätze dem Regelsteuersatz. Während die Klage zum Finanzgericht (FG) Erfolg hatte, hob der BFH auf die Revision des FA das Urteil des FG auf und wies die Klage ab. Nach dem Urteil des BFH fehlen alle Voraussetzungen für die Annahme eines Zweckbetriebs.

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Erbschaft als Betriebs­einnahme

Erhält eine GmbH eine Erbschaft, ist der Erwerb für die GmbH nach dem Urteil des BFH vom 06.12.2016 I R 50/16 auch dann körperschaftsteuerpflichtig, wenn der Erbanfall zugleich der Erbschaftsteuer unterliegt.

Im Streitfall betrieb eine GmbH ein Seniorenpflegeheim. Sie wurde mit notariell beurkundetem Testament von einem ledigen Heimbewohner mit der Auflage zu dessen Alleinerbin eingesetzt, das Erbvermögen ausschließlich für Zwecke des Heimbetriebs zu verwenden. Nach dem Versterben des Heimbewohners setzte das Finanzamt zum einen Erbschaftsteuer in Höhe von 300.510 Euro fest. Zum anderen erhöhte es den von der GmbH erklärten Gewinn um das ihr nach Abzug der Testamentsvollstreckungskosten verbliebene Erbvermögen von 1.041.659,65 Euro und setzte dementsprechend Körperschaftsteuer fest. Einspruch und Klage blieben ohne Erfolg.

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Höherer Werbungs­kostenabzug für Leiharbeit­nehmer

Die Anzahl der Leiharbeiter in Deutschland steigt, im letzten Jahr waren es fast eine Million. Beschäftigte von Zeitarbeitsfirmen müssen damit rechnen, kurzfristig an einem anderen Arbeitsplatz eingesetzt zu werden. Dennoch geht die Finanzverwaltung oft von einem dauerhaften Arbeitsplatz aus und berücksichtigt weniger Werbungskosten. Das könnte sich jetzt ändern, informiert der Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine (BVL).

Für Fahrtkosten zur sog. ersten Tätigkeitsstätte ist nur die Entfernungspauschale als Werbungskosten abziehbar. In anderen Fällen werden Reisekosten berücksichtigt. Für PKW-Fahrten gelten dann 0,30 Euro für jeden gefahrenen Kilometer und damit doppelt so viel wie bei der Entfernungspauschale. Außerdem sind für die ersten drei Monate Verpflegungspauschalen zu berücksichtigen.

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GWG-Grenze soll verdoppelt werden

Wie bekannt geworden ist, haben sich die Koalitionsfraktionen darauf geeinigt, den Grenzwert für die Sofortabschreibung von geringwertigen Wirtschaftsgütern von 410 Euro auf 800 – 1.000 Euro anzuheben. Dies soll noch vor der Sommerpause vom Bundestag beschossen werden.

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Firmenwagen­besteuerung: Zuzahlungen des Arbeit­nehmers mindern generell den geldwerten Vorteil

Nutzungsentgelte und andere Zuzahlungen des Arbeitnehmers an den Arbeitgeber für die außerdienstliche Nutzung eines betrieblichen Kfz mindern den Wert des geldwerten Vorteils aus der Nutzungsüberlassung. Dies hat der BFH mit zwei Urteilen vom 30.11.2016 (VI R 2/15 und VI R 49/14) zur Kfz-Nutzung für private Fahrten und für Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte entschieden. Der BFH hat dabei seine Rechtsprechung zugunsten der Stpfl. insoweit modifiziert, als nunmehr nicht nur ein pauschales Nutzungsentgelt, sondern auch einzelne (individuelle) Kosten - entgegen der Auffassung der Finanzbehörden - des Arbeitnehmers bei Anwendung der sog. 1 %-Regelung steuerlich zu berücksichtigen sind.

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Sanierungs­erlass gekippt: Zeit für den Gesetz­geber zu handeln

Auf der Jahrespressekonferenz des BFH sorgte eine Nachricht für besonderen Wirbel: Der BFH verwirft den Sanierungserlass des BMF. Begründung: Die darin vorgesehene ertragsteuerliche Begünstigung von Sanierungsgewinnen verstößt gegen den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung. Auf den ersten Blick keine guten Nachrichten für Unternehmen in der Krise.

Seit Aufhebung der gesetzlichen Steuerbefreiung sind Gewinne, die insolvenzgefährdeten Unternehmen durch einen Forderungsverzicht der Gläubiger entstehen, regelmäßig steuerpflichtig. Der Sanierungserlass ermöglichte es den Finanzämtern jedoch, den betroffenen Unternehmen unter bestimmten Voraussetzungen durch eine Stundung oder einen Erlass der Steuer zu helfen. Lag ein Sanierungsplan vor, konnte davon ausgegangen werden, dass die Voraussetzungen erfüllt waren. Diesen typisierenden Regelungen schiebt der BFH nun einen Riegel vor.

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