Aktuelles

Buchwert­fortführung bei Aus­scheiden aus Personen­gesellschaft gegen Über­tragung von Einzelwirt­schaftsgütern

Gesellschafter können künftig weitergehend als bisher aus ihren Personengesellschaften gewinnneutral und damit ohne Aufdeckung stiller Reserven ausscheiden. Wie der BFH mit Urteil vom 30.03.2017 IV R 11/15 entschieden hat, liegt eine sog. gewinnneutrale Realteilung in allen Fällen der Sachwertabfindung eines ausscheidenden Gesellschafters vor, wenn er die erhaltenen Wirtschaftsgüter weiter als Betriebsvermögen verwendet. So wird eine Buchwertfortführung auch dann ermöglicht, wenn der ausscheidende Gesellschafter lediglich Einzelwirtschaftsgüter ohne sog. Teilbetriebseigenschaft erhält. Damit wendet sich der BFH ausdrücklich gegen die Auffassung der Finanzverwaltung (BMF-Schreiben vom 20.12.2016 - IV C 6 - S 2242/07/10002:004, BStBl 2017 I S. 36), die eine Gewinnneutralität nur dann gewähren will, wenn der ausscheidende Gesellschafter einen Teilbetrieb oder einen Mitunternehmeranteil erhält.

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EuGH-Vorlage: Steuerbe­günstigung als unzu­lässige Beihilfe

Der BFH hat Zweifel, ob eine grunderwerbsteuerrechtliche Begünstigung des nationalen Rechts gegen das Beihilfeverbot des Unionsrechts verstößt und deshalb angewendet werden darf. Mit Beschluss vom 30.05.2017 II R 62/14 hat er daher dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) im Rahmen eines sog. Vorabentscheidungsersuchens die Frage vorgelegt, ob die für die Grunderwerbsteuer geltende Steuervergünstigung bei Umstrukturierungen im Konzern nach § 6a GrEStG eine unionsrechtlich verbotene Beihilfe darstellt.

Im Streitfall war die Klägerin seit mehr als fünf Jahren Alleingesellschafterin einer grundbesitzenden Tochtergesellschaft, die auf die Klägerin verschmolzen wurde. Das Finanzamt (FA) sah darin einen grunderwerbsteuerpflichtigen Erwerbsvorgang, für den die Steuerbefreiung nach § 6a GrEStG nicht zu gewähren sei. Nach dieser Vorschrift wird für bestimmte steuerbare Erwerbe aufgrund einer Umwandlung (z. B. Verschmelzung) die Grunderwerbsteuer nicht erhoben. Voraussetzung ist, dass an dem Umwandlungsvorgang ein herrschendes Unternehmen und eine abhängige Gesellschaft beteiligt sind und die Beteiligung des herrschenden Unternehmens an der abhängigen Gesellschaft in Höhe von mindestens 95 % innerhalb von fünf Jahren vor dem Rechtsvorgang und fünf Jahren nach dem Rechtsvorgang besteht. Das Finanzgericht gab der Klage statt. Das Bundesministerium der Finanzen ist dem Verfahren beigetreten.

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Keine steuer­neutrale Über­tragung der einzigen wesent­lichen Betriebs­grundlage bei Fort­führung der bisherigen gewerb­lichen Tätigkeit durch den Übergeber möglich

Ein Gewerbetreibender kann seinen Betrieb nicht steuerneutral an seinen Nachfolger übergeben, wenn er sich den Nießbrauch vorbehält und seine bisherige gewerbliche Tätigkeit fortführt. Dies hat der BFH mit Urteil vom 25.01.2017 X R 59/14 zu § 6 Abs. 3 Satz 1 EStG entschieden. Diese Vorschrift erlaubt es, einen Betrieb ohne die Aufdeckung stiller Reserven zu übertragen. Nach dem Urteil des BFH setzt dies allerdings voraus, dass der Übertragende seine bisherige gewerbliche Tätigkeit einstellt. Daran fehlt es, wenn die einzige wesentliche Betriebsgrundlage aufgrund des vorbehaltenen Nießbrauchs vom bisherigen Betriebsinhaber weiterhin gewerblich genutzt wird.

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Kein Abzug von Schulgeld­zahlungen als Krankheits­kosten

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob Schulgeldzahlungen für die Kinder der Steuerpflichtigen als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden können.

Die Kläger machten mit ihren Steuererklärungen Schulgeldzahlungen für englische Boarding Schools i. H. von insgesamt rund 40.000 Euro (2012) bzw. 29.000 Euro (2013) geltend. Zur Begründung verwiesen sie auf die Aufmerksamkeitsstörung (ADHS) ihrer Tochter und die emotionale Entwicklungsverzögerung mit Aufmerksamkeitsstörung ihres Sohnes. Beide Kinder sind teilleistungshochbegabt. Dies habe den Besuch besonderer Schulen mit kleineren Klassenverbänden notwendig gemacht. Zum Nachweis legten sie ärztliche Bescheinigungen bzw. Verordnungen vor, die der Kläger, ebenfalls Arzt, teilweise selbst ausgestellt hatte.

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Übernahme der Einkommen­steuer für Geschenke an Geschäfts­freunde nicht abziehbar

Entstehen dem Steuerpflichtigen Aufwendungen für Geschenke an Geschäftsfreunde und übernimmt er zusätzlich die Steuer, die durch die Zuwendung an den Beschenkten ausgelöst wird, ist der Steuerpflichtige nicht zum Betriebsausgabenabzug berechtigt, wenn die Zuwendung zusammen mit der Steuer 35 Euro übersteigt. Dies hat der BFH mit Urteil vom 30.03.2017 IV R 13/14 entschieden.

Im Wirtschaftsleben ist es üblich, Geschäftspartner zu kulturellen und sportlichen Veranstaltungen einzuladen. Solche Geschenke, die die Geschäftsbeziehung fördern oder Neukunden anziehen sollen, können beim Empfänger zu einkommensteuerpflichtigen Einnahmen führen. Müsste der Empfänger den Wert der Einladung versteuern, würde der Zweck des Geschenks vereitelt. Deshalb ist es dem Schenkenden gestattet, die auf das Geschenk entfallende Einkommensteuer des Beschenkten zu übernehmen. Macht er von diesem Recht Gebrauch, wird die Steuer bei ihm mit einem Pauschsteuersatz von 30 % erhoben. Durch die Übernahme der Versteuerung kommt es zu einem sog. “Steuergeschenk”.

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Ermittlung der zumutbaren Belastung nach § 33 Abs. 3 EStG: BFH-Urteil VI R 75/14 vom 19.01.2017

Abweichend von der bisherigen, durch die Rechtsprechung gebilligten Verwaltungsauffassung hat der BFH in seinem Urteil vom 19.01.2017 VI R 75/14 entschieden, die Regelung des § 33 Abs. 3 Satz 1 EStG sei so zu verstehen, dass die bei den außergewöhnlichen Belastungen zu berücksichtigende zumutbare Belastung stufenweise zu berechnen ist.

Abhängig von der Höhe des Gesamtbetrags der Einkünfte, der in § 33 Abs. 3 Satz 1 EStG in drei Stufen gestaffelt ist, wird die zumutbare Belastung anhand eines Prozentsatzes ermittelt. Bislang wird die zumutbare Belastung bei Überschreiten einer dieser Stufen immer unter Zugrundelegung des Prozentsatzes der höheren Stufe berechnet. Künftig wird bei der Berechnung der zumutbaren Belastung nur noch der Teil des Gesamtbetrags der Einkünfte mit dem höheren Prozentsatz belastet, der die jeweilige Stufe übersteigt.

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Schon wieder eine Panne bei der Finanz­verwaltung: Elektro­nische Über­mittlung der Körperschaft­steuererklärungen ist erst später möglich

Schon wieder läuft es bei der Finanzverwaltung nicht rund. Nach 2015 hat die Finanzverwaltung erneut Probleme, die Formulare für die elektronische Körperschaftsteuererklärung rechtzeitig zur Verfügung zu stellen. Das ist vor allem für Unternehmen ärgerlich, die nun warten müssen, bis das Programm läuft, kritisiert der Bund der Steuerzahler (BdSt).

Im Einzelnen: Nach dem Gesetz hätten die Körperschaftsteuererklärungen für das Jahr 2016 eigentlich bis zum 31.05.2017 elektronisch an das Finanzamt übermittelt werden müssen. Doch dies war den Unternehmern in diesem Jahr nicht möglich, da die Finanzverwaltung das erforderliche Programm-Modul zur Übersendung der Körperschaftsteuererklärungen voraussichtlich erst am 25.07.2017 bereitstellt. Erst dann können Unternehmer über das ELSTER-Online-Portal die Erklärung elektronisch an das Finanzamt senden und damit ihre gesetzliche Übermittlungspflicht erfüllen. Grund für die Verzögerung seien erst spät abgeschlossene Gesetzgebungsverfahren und umfangreiche Jahresanpassungen, so die Finanzverwaltung. Dies Problem war bereits 2015 aufgetreten: Auch damals hatte die Verwaltung die elektronischen Formulare erst Ende Juli bereitstellen können.

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Grunder­werbsteuer: Kein einheit­liches Vertrag­swerk bei wesentlich geändertem Generalüber­nehmervertrag

Der BFH legt Grenzen für die Annahme eines einheitlichen Vertragswerks fest, sodass nicht jedes Bauprojekt, das sich auf den Kauf von Grundstücken und die anschließende Bebauung richtet, zur Grunderwerbsteuerpflicht der Bauerrichtungskosten führt. Wie der BFH mit Urteil vom 08.03.2017 II R 38/14 entschieden hat, liegt ein einheitlicher Erwerbsgegenstand nicht vor, wenn der zunächst angebotene Generalübernehmervertrag zur Bebauung des Grundstücks nach dem Abschluss des Grundstückskaufvertrags in wesentlichen Punkten geändert wurde. Indizien für eine wesentliche Abweichung sind die Änderung der Flächengrößen und/oder der Baukosten um mehr als 10 % sowie die Errichtung eines zusätzlichen Gebäudes, das für das Bauvorhaben prägend ist. Zudem ist ein einheitlicher Erwerbsgegenstand insgesamt zu verneinen, wenn sich die ursprünglich angebotene Baumaßnahme nach Abschluss des Grundstückskaufvertrags durch zusätzliche Bauten wesentlich ändert. Dies gilt unabhängig davon, ob daneben die weiteren, im ursprünglichen Angebot bereits enthaltenen Gebäude im Wesentlichen wie geplant errichtet werden. Der Grunderwerbsteuer unterliegt in solchen Fällen nur der Kaufpreis für das Grundstück.

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Kein Abzug sog. finaler Betriebs­stättenverluste nach Unions­recht

Leistet der Veräußerer bei der entgeltlichen Übertragung eines Mitunternehmeranteils an einer ausländischen Personengesellschaft wegen der schlechten wirtschaftlichen Lage der Gesellschaft an den Erwerber eine Ausgleichszahlung, kann er insoweit keinen inländischen Verlust geltend machen, als die Personengesellschaft über ausländische Betriebsstätten verfügt, die nach dem einschlägigen Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung (DBA) nicht der inländischen Besteuerung unterliegen. Wie der BFH mit Urteil vom 22.02.2017 I R 2/15 zudem entschieden hat, führt die Ausgleichszahlung aufgrund einer geänderten Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) auch nicht zu einem nach Unionsrecht abziehbaren sog. finalen Verlust.

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AfA beim Erwerb von Vertrags­arztpraxen

Die Übertragung von Vertragsarztpraxen berechtigt den Erwerber nur dann zu Absetzungen für Abnutzung (AfA) auf einen Praxiswert und das miterworbene Inventar, wenn Erwerbsgegenstand die gesamte Praxis und nicht nur eine Vertragsarztzulassung ist, wie der BFH mit zwei Urteilen vom 21.02.2017 VIII R 7/14 und VIII R 56/14 entschieden hat.

In beiden Streitfällen hatten die Beteiligten Praxisübernahmeverträge geschlossen, in denen es auch um die Überleitung der sog. Vertragsarztzulassungen vom Praxisveräußerer und Zulassungsinhaber auf die Praxiserwerber ging. Die Zulassung vermittelt ein höchstpersönliches, öffentlich-rechtliches Statusrecht, das dazu berechtigt, gesetzlich krankenversicherte Patienten zu behandeln und die Leistungen gegenüber den gesetzlichen Krankenkassen abzurechnen. Sie wird in zulassungsbeschränkten Gebieten in einem sog. Nachbesetzungsverfahren (§ 103 des Fünften Buchs Sozialgesetzbuch - SGB V -) erteilt und kann vom Zulassungsinhaber nicht direkt an einen Erwerber veräußert werden. Gleichwohl enthalten Praxisübertragungsverträge häufig Regelungen zur Überleitung der Zulassung auf den Praxiserwerber und eine Verpflichtung zur Mitwirkung des Zulassungsinhabers im Nachbesetzungsverfahren.

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Doppelte Haushalts­führung: Keine Begrenzung der Werbungs­kosten für Einrichtung der Zweit­wohnung

Wer beruflich bedingt einen zweiten Hausstand begründen muss, kann die Kosten, die aus der doppelten Haushaltsführung entstehen, als Werbungskosten steuermindernd absetzen und dadurch Steuern sparen. Allerdings muss er diese Kosten gegenüber dem Finanzamt glaubhaft darlegen. Pauschalen gibt es hier nicht.

Seit 2014 sind Unterkunftskosten für die doppelte Haushaltsführung im Inland nur bis 1.000 Euro monatlich absetzbar. Zu den Unterkunftskosten gehören unstreitig die Miete inkl. Nebenkosten und PKW-Stellplatz, die Reinigung der Wohnung und Renovierungskosten. Laut Finanzverwaltung (BMF-Schreiben vom 24.10.2014, Tz. 104) soll die monatliche Kostendeckelung auch die Kosten für nachgewiesene Hausrats- und Einrichtungsgegenstände wie Möbel, Lampen, Gardinen, Haushaltsartikel etc. umfassen.

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Auf­wendungen für die Erneuerung einer Einbau­küche in einer vermieteten Wohnung

Der BFH hat mit Urteil IX R 14/15 vom 03.08.2016 entschieden, dass die Aufwendungen für die vollständige Erneuerung einer Einbauküche (Spüle, Herd, Einbaumöbel und Elektrogeräte) in einem vermieteten Immobilienobjekt grundsätzlich nicht sofort als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehbar sind. Die Einbauküche ist ein eigenständiges und einheitliches Wirtschaftsgut mit einer Nutzungsdauer von 10 Jahren, deren Anschaffungs- und Herstellungskosten im Wege der Absetzung für Abnutzung zu berücksichtigen sind.

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