Aktuelles

Umsatz­steuer-Vergütungs­verfahren: Kopie einer Rechnungs­kopie reicht

Auch die Kopie einer Rechnungskopie ist eine Kopie der Rechnung, wie der BFH mit Urteil vom 17.05.2017 V R 54/16 entschieden hat.

Die Entscheidung betrifft das sog. Vergütungsverfahren, nach dem im Ausland ansässige Unternehmer ihre im Inland abziehbaren Vorsteuerbeträge vergütet erhalten. Nach einer Neuregelung im Jahr 2010 muss der erforderliche Antrag auf elektronischem Weg gestellt werden. Diese Form soll das Verfahren vereinfachen, macht aber die bis dahin erforderliche Übersendung von Originalunterlagen unmöglich. Seit 2010 hat der Antragsteller daher die Rechnungen, aus denen sich die zu vergütenden Vorsteuerbeträge ergeben, “auf elektronischem Weg” in Kopie zu übermitteln.

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Zu­wendungen an kommunale Wählerver­einigungen

Spenden an kommunale Wählervereinigungen sind nicht nach § 10b Abs. 2 EStG begünstigt. Wie der BFH mit Urteil vom 20.03.2017 X R 55/14 entschieden hat, sind zwar Spenden an politische Parteien i. S. von § 2 des Parteiengesetzes (PartG) bis zur Höhe von insgesamt 1.650 Euro und im Fall der Zusammenveranlagung bis zur Höhe von 3.300 Euro im Kalenderjahr abziehbar. Nehmen Wählervereinigungen aber nicht an den Bundestags- oder Landtagswahlen teil, sind sie keine Parteien im Sinne des PartG. Ein Spendenabzug nach § 10b EStG ist damit ausgeschlossen. Spendern steht lediglich die Steuerermäßigung nach § 34g Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG zu.

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Ferienjobs: Wann Steuern und Sozial­abgaben fällig werden!

Viele Schüler und Studenten nutzen die Sommer- oder Semesterferien, um Geld zu verdienen. Dabei sollten sie bedenken, dass auch Steuern und Sozialabgaben anfallen können.

1. Der ganz “normale” Minijob (Geringfügige Beschäftigung)

Wer einen Minijob hat, zahlt weder Lohnsteuer noch Sozialversicherungsbeiträge, wenn man nicht mehr als 450 Euro im Monat verdient Allerdings müssen sich studentische Minijobber - ebenso wie alle anderen - dafür ausdrücklich von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen.

Sollen mit dem Minijob bereits Zeiten für die Rentenversicherung erworben werden, sollte auf die Befreiung verzichtet werden, wobei nicht die geringen Rentenansprüche (ca. 4.50 Euro monatlich) sondern vielmehr der volle Versicherungsschutz inklusive Reha-Maßnahmen und Erwerbsminderungsrente dafür spricht. Bei einem Monatsverdienst von 450 Euro im gewerblichen Bereich müssen dazu derzeit 16,65 Euro aufgewandt werden.

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Erbschaftsteuer: Freibetrag für Kinder bei der Pflege ihrer Eltern

Hat ein Kind einen pflegebedürftigen Elternteil zu Lebzeiten gepflegt, ist es berechtigt, nach dem Ableben des Elternteils bei der Erbschaftsteuer den sog. Pflegefreibetrag in Anspruch zu nehmen. Wie der BFH mit Urteil vom 10.05.2017 II R 37/15 entgegen der Verwaltungsauffassung entschieden hat, steht dem die allgemeine Unterhaltspflicht zwischen Personen, die in gerader Linie miteinander verwandt sind, nicht entgegen.

Im Streitfall war die Klägerin Miterbin ihrer Mutter. Diese war ca. zehn Jahre vor ihrem Tod pflegebedürftig geworden (Pflegestufe III, monatliches Pflegegeld von bis zu 700 Euro). Die Klägerin hatte ihre Mutter auf eigene Kosten gepflegt. Das Finanzamt (FA) gewährte den Pflegefreibetrag nach § 13 Abs. 1 Nr. 9 ErbStG in Höhe von 20.000 Euro nicht. Das Finanzgericht (FG) gab der hiergegen erhobenen Klage statt.

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Betrugsschaden als Werbungskosten?

Wer einem betrügerischen Grundstücksmakler Bargeld in der Annahme übergibt, der Makler werde damit den Kaufpreis für ein bebautes Grundstück bezahlen, kann den Verlust bei den Werbungskosten aus Vermietung und Verpachtung abziehen. Dies setzt nach dem Urteil des BFH vom 09.05.2017 IX R 24/16 allerdings voraus, dass er bei Hingabe des Geldes zum Erwerb und zur Vermietung des Grundstücks entschlossen war.

Steuerrechtlich sind die anteilig auf ein zur Fremdvermietung bestimmtes Gebäude entfallenden Anschaffungs- oder Herstellungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung als Werbungskosten abziehbar. Sie können im Regelfall aber nicht sofort, sondern nur zeitanteilig in Form der Absetzungen für Abnutzung geltend gemacht werden. Anders ist dies, wenn die Gegenleistung nicht erbracht wird, wenn es also entweder nicht zur Herstellung des Gebäudes oder nicht zur Anschaffung kommt. In diesem Fall sind die vergeblich aufgewandten Beträge sofort in voller Höhe als vorab entstandene Werbungskosten abziehbar. Das gilt nicht nur, wenn für die Hingabe des Geldes (wie üblich) eine vertragliche Verpflichtung bestand, sondern auch, wenn es hieran fehlt.

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Keine Rück­stellung für künftige Zusatz­beiträge zur Handels­kammer

Der Inhaber eines Handwerksbetriebs kann keine Rückstellung für seine künftig zu erwartenden Zusatzbeträge zur Handwerkskammer bilden. Wie der BFH mit Urteil vom 05.04.2017 X R 30/15 entschieden hat, gilt dies auch dann, wenn diese in der Vergangenheit jeweils nach dem Gewerbeertrag bereits abgelaufener Wirtschaftsjahre berechnet worden sind und eine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass die Zusatzbeiträge auch künftig in der geltend gemachten Höhe entstehen und er hierfür in Anspruch genommen werden wird.

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Auszug aus dem Finanzkonzept der SPD:

Die SPD will bei der Steuer den Familientarif einführen. Wird damit das Ehegattensplitting abgeschafft?

Für bestehende Ehen hält die SPD am Ehegattensplitting fest. Für Paare, die bereits verheiratet sind und das Ehegattensplitting nutzen, ändert sich nichts. Ihnen steht aber offen, auch in den neuen Familientarif zu wechseln.

Für neu geschlossene Ehen führen wir den Familientarif ein. Eheleute werden auch hier künftig gemeinsam veranlagt. Der Ehepartner oder die Ehepartnerin mit dem höheren Einkommen kann einen Betrag von bis zu 20.000 Euro auf den anderen Ehepartner übertragen. Es bleibt also auch beim neuen Tarif ein Splittingvorteil. Zusätzlich wird jedem Elternteil pro Kind 150 Euro, der Kinderbonus, als Abzug von der Steuerlast gewährt – also von dem Betrag, der letztlich ans Finanzamt gezahlt wird. Heutige Ehen können zwischen dem bisherigen System des Ehegattensplittings und unserem neuen Familientarif mit Kinderbonus frei wählen. Um den veränderten Lebenswirklichkeiten gerecht zu werden, sollen darüber hinaus auch alle unverheirateten Eltern und Alleinerziehende den Kinderbonus bekommen.

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Buchwert­fortführung bei Aus­scheiden aus Personen­gesellschaft gegen Über­tragung von Einzelwirt­schaftsgütern

Gesellschafter können künftig weitergehend als bisher aus ihren Personengesellschaften gewinnneutral und damit ohne Aufdeckung stiller Reserven ausscheiden. Wie der BFH mit Urteil vom 30.03.2017 IV R 11/15 entschieden hat, liegt eine sog. gewinnneutrale Realteilung in allen Fällen der Sachwertabfindung eines ausscheidenden Gesellschafters vor, wenn er die erhaltenen Wirtschaftsgüter weiter als Betriebsvermögen verwendet. So wird eine Buchwertfortführung auch dann ermöglicht, wenn der ausscheidende Gesellschafter lediglich Einzelwirtschaftsgüter ohne sog. Teilbetriebseigenschaft erhält. Damit wendet sich der BFH ausdrücklich gegen die Auffassung der Finanzverwaltung (BMF-Schreiben vom 20.12.2016 - IV C 6 - S 2242/07/10002:004, BStBl 2017 I S. 36), die eine Gewinnneutralität nur dann gewähren will, wenn der ausscheidende Gesellschafter einen Teilbetrieb oder einen Mitunternehmeranteil erhält.

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EuGH-Vorlage: Steuerbe­günstigung als unzu­lässige Beihilfe

Der BFH hat Zweifel, ob eine grunderwerbsteuerrechtliche Begünstigung des nationalen Rechts gegen das Beihilfeverbot des Unionsrechts verstößt und deshalb angewendet werden darf. Mit Beschluss vom 30.05.2017 II R 62/14 hat er daher dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) im Rahmen eines sog. Vorabentscheidungsersuchens die Frage vorgelegt, ob die für die Grunderwerbsteuer geltende Steuervergünstigung bei Umstrukturierungen im Konzern nach § 6a GrEStG eine unionsrechtlich verbotene Beihilfe darstellt.

Im Streitfall war die Klägerin seit mehr als fünf Jahren Alleingesellschafterin einer grundbesitzenden Tochtergesellschaft, die auf die Klägerin verschmolzen wurde. Das Finanzamt (FA) sah darin einen grunderwerbsteuerpflichtigen Erwerbsvorgang, für den die Steuerbefreiung nach § 6a GrEStG nicht zu gewähren sei. Nach dieser Vorschrift wird für bestimmte steuerbare Erwerbe aufgrund einer Umwandlung (z. B. Verschmelzung) die Grunderwerbsteuer nicht erhoben. Voraussetzung ist, dass an dem Umwandlungsvorgang ein herrschendes Unternehmen und eine abhängige Gesellschaft beteiligt sind und die Beteiligung des herrschenden Unternehmens an der abhängigen Gesellschaft in Höhe von mindestens 95 % innerhalb von fünf Jahren vor dem Rechtsvorgang und fünf Jahren nach dem Rechtsvorgang besteht. Das Finanzgericht gab der Klage statt. Das Bundesministerium der Finanzen ist dem Verfahren beigetreten.

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Keine steuer­neutrale Über­tragung der einzigen wesent­lichen Betriebs­grundlage bei Fort­führung der bisherigen gewerb­lichen Tätigkeit durch den Übergeber möglich

Ein Gewerbetreibender kann seinen Betrieb nicht steuerneutral an seinen Nachfolger übergeben, wenn er sich den Nießbrauch vorbehält und seine bisherige gewerbliche Tätigkeit fortführt. Dies hat der BFH mit Urteil vom 25.01.2017 X R 59/14 zu § 6 Abs. 3 Satz 1 EStG entschieden. Diese Vorschrift erlaubt es, einen Betrieb ohne die Aufdeckung stiller Reserven zu übertragen. Nach dem Urteil des BFH setzt dies allerdings voraus, dass der Übertragende seine bisherige gewerbliche Tätigkeit einstellt. Daran fehlt es, wenn die einzige wesentliche Betriebsgrundlage aufgrund des vorbehaltenen Nießbrauchs vom bisherigen Betriebsinhaber weiterhin gewerblich genutzt wird.

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Kein Abzug von Schulgeld­zahlungen als Krankheits­kosten

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob Schulgeldzahlungen für die Kinder der Steuerpflichtigen als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden können.

Die Kläger machten mit ihren Steuererklärungen Schulgeldzahlungen für englische Boarding Schools i. H. von insgesamt rund 40.000 Euro (2012) bzw. 29.000 Euro (2013) geltend. Zur Begründung verwiesen sie auf die Aufmerksamkeitsstörung (ADHS) ihrer Tochter und die emotionale Entwicklungsverzögerung mit Aufmerksamkeitsstörung ihres Sohnes. Beide Kinder sind teilleistungshochbegabt. Dies habe den Besuch besonderer Schulen mit kleineren Klassenverbänden notwendig gemacht. Zum Nachweis legten sie ärztliche Bescheinigungen bzw. Verordnungen vor, die der Kläger, ebenfalls Arzt, teilweise selbst ausgestellt hatte.

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Übernahme der Einkommen­steuer für Geschenke an Geschäfts­freunde nicht abziehbar

Entstehen dem Steuerpflichtigen Aufwendungen für Geschenke an Geschäftsfreunde und übernimmt er zusätzlich die Steuer, die durch die Zuwendung an den Beschenkten ausgelöst wird, ist der Steuerpflichtige nicht zum Betriebsausgabenabzug berechtigt, wenn die Zuwendung zusammen mit der Steuer 35 Euro übersteigt. Dies hat der BFH mit Urteil vom 30.03.2017 IV R 13/14 entschieden.

Im Wirtschaftsleben ist es üblich, Geschäftspartner zu kulturellen und sportlichen Veranstaltungen einzuladen. Solche Geschenke, die die Geschäftsbeziehung fördern oder Neukunden anziehen sollen, können beim Empfänger zu einkommensteuerpflichtigen Einnahmen führen. Müsste der Empfänger den Wert der Einladung versteuern, würde der Zweck des Geschenks vereitelt. Deshalb ist es dem Schenkenden gestattet, die auf das Geschenk entfallende Einkommensteuer des Beschenkten zu übernehmen. Macht er von diesem Recht Gebrauch, wird die Steuer bei ihm mit einem Pauschsteuersatz von 30 % erhoben. Durch die Übernahme der Versteuerung kommt es zu einem sog. “Steuergeschenk”.

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