Aktuelles

Vorsteuer­vergütungsver­fahren - Frist bis zum 30.09.2017 beachten

Zum Vorsteuerabzug berechtigte, in Deutschland ansässige Unternehmer, denen im Ausland Vorsteuern in Rechnung gestellt wurde, können diese Beträge regelmäßig im sog. Vorsteuervergütungsverfahren erstattet bekommen. Grundsätzlich ist das Vorsteuervergütungsverfahren für Unternehmen vorgesehen, welche in dem Staat, in dem die Erstattung beantragt wird, keine steuerpflichtigen Umsätze erzielen, also in dem entsprechendem Staat keine USt-Anmeldungen abzugeben haben.

Anträge auf Erstattung von Vorsteuerbeträgen aus EU-Ländern sind in einem elektronischen Verfahren über das Portal des Bundeszentralamtes für Steuern (www.bzst.de) zu richten. Der Antrag für das Jahr 2016 muss spätestens bis zum 30.09.2017 gestellt werden.

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Entfallen der Geschäfts­grundlage bei tatsäch­licher Verstän­digung

Der BFH hat mit Urteil vom 11.04.2017 IX R 24/15 entschieden, dass einer tatsächlichen Verständigung keine Bindungswirkung zukommt, wenn ein Umstand, den beide Parteien der Vereinbarung als Geschäftsgrundlage zugrunde gelegt haben, von vornherein gefehlt hat.

Im Streitfall machten die Kläger aus der insolvenzbedingten Auflösung einer GmbH für das Streitjahr 2007 einen Verlust geltend. Während des finanzgerichtlichen Verfahrens schlossen die Kläger auf Vorschlag des Finanzgerichts (FG) mit dem Finanzamt (FA) eine sog. tatsächliche Verständigung. Danach sollte in tatsächlicher Hinsicht von einem bereits im Jahr 2005 entstandenen Verlust ausgegangen werden. Bei der Umsetzung der Vereinbarung stellte das FA fest, dass die Einkommensteuerfestsetzung 2005 wegen einer vom vormaligen Berater der Kläger erklärten Einspruchsrücknahme nicht mehr änderbar war. Daher machten die Kläger geltend, dass die tatsächliche Verständigung wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage aufzuheben und der Auflösungsverlust im anhängigen Streitjahr 2007 anzusetzen sei. Das FG folgte dem nicht und wies die Klage als unbegründet ab.

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Geschenke an Geschäfts­freunde

Steuerregeln für Geschäftsgeschenke - diese hat der Bundesfinanzhof in einem Urteil kürzlich verschärft. Danach hätten viele Unternehmer ihre Geschäftsgeschenke möglicherweise nicht mehr als Betriebsausgabe abziehen können. Auf unsere Nachfrage gibt das Bundesfinanzministerium jetzt Entwarnung: Es bleibt bei der bisherigen Rechtslage! Das dürfte vielen Unternehmern die Bestellung der Geschäftsgeschenke etwa für die nächste Weihnachtszeit erleichtern.

Im Einzelnen: Der Bundesfinanzhof hat am 30.03.2017 (Az.: IV R 13/14) entschieden, dass die für ein Geschäftsgeschenk übernommene Pauschalsteuer ein zweites Geschenk ist. Das heißt, der Wert des Geschenks nebst Steuer wird zusammengerechnet. Überschreitet die Summe dann den Betrag von 35 Euro, entfällt der Betriebsausgabenabzug. Für die Praxis hätte das Urteil fatale Folgen, denn bisher wurde die Pauschalsteuer nicht in die 35 Euro-Grenze mit eingerechnet. Die Geschenke hätten also deutlich billiger werden müssen, um noch genug Raum für die Pauschalsteuer zu lassen, die immerhin 30 % beträgt. Auf Nachfrage des Bundes der Steuerzahler (BdSt) gibt das Bundesfinanzministerium nun Entwarnung. Zwar wird das Urteil im Bundessteuerblatt veröffentlicht und ist damit für alle Finanzbeamten bindend, aber es soll eine Fußnote gesetzt werden. In dieser soll auf das Verwaltungsschreiben vom 19.05.2015 verwiesen werden. Das heißt, für den Betriebsausgabenabzug (35 Euro-Grenze) ist weiterhin allein der Geschenkewert maßgeblich.

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Steuerklassen­wechsel bei Ehegatten - Abge­rechnet wird erst bei der Einkommen­steuererklärung

Von insgesamt sechs Steuerklassen sind drei den Ehegatten und eingetragenen Lebensgemeinschaften vorbehalten. Diese können drei verschiedene Kombinationen, nämlich III/V, IV/IV und IV mit Faktorverfahren wählen. Die Wahl der Steuerklasse wirkt sich auf die Höhe der monatlichen Abzüge und damit auf das monatliche Nettoeinkommen aus.

In der Regel kann die Steuerklasse einmal pro Jahr gewechselt werden. Für das laufende Jahr ist dies noch bis spätestens 30. November 2017 beim zuständigen Finanzamt möglich. Den Antrag müssen beide Partner unterschreiben. Ein weiterer Wechsel pro Jahr ist zulässig, wenn z. B. einer der beiden in den Ruhestand geht oder sich das Paar trennt.

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Riester-Rente wird noch attraktiver - Änderungen durch das Betriebsrenten­stärkungsgesetz auch bei der privaten Alters­vorsorge

Der Bundesrat hat am 07.07.2017 dem Betriebsrentenstärkungsgesetz zugestimmt. Im Fokus dieses Gesetzes standen die Betriebsrenten. Das Gesetz enthält jedoch eine Reihe von Maßnahmen, die die Riester-Rente für Sparer noch interessanter machen.

1. Erhöhung der Zulage

Der Gesetzgeber hat beschlossen, ab dem 01.01.2018 die Grundzulage von 154 Euro pro Jahr auf 175 Euro pro Jahr zu erhöhen. Hat man einen Riester-Vertrag, bekommt man die volle Zulage von nunmehr 175 Euro, wenn man mindestens 4 % seiner Einkünfte (max. 2.100 Euro abzüglich Zulage) pro Jahr in seinen Riester-Vertrag einzahlt. Für jedes Kind, das nach dem 31.12.2007 geboren wurde, erhält der Sparer zusätzlich noch eine Kinderzulage in Höhe von 300 Euro pro Jahr und Kind (für davor geborene Kinder 185 Euro pro Jahr). Darüber hinaus kann der Steuerpflichtige in der Einkommensteuererklärung die Eigenbeiträge (zuzüglich der zunächst erhaltenen Zulage) als Sonderausgaben bis max. 2.100 Euro geltend machen, was sich - je nach Einkommensverhältnissen - als noch günstiger im Vergleich zur bloßen Zulage erweisen kann. Die Differenz zwischen der steuerlichen Auswirkung des Sonderausgabenabzugs und der erhaltenen Zulage bekommt der Riester-Sparer dann von seiner Einkommensteuer abgezogen.

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Scheidungs­kosten nicht mehr als außerge­wöhnliche Belastung abziehbar

Scheidungskosten sind anders als nach der bisherigen Rechtsprechung aufgrund einer seit dem Jahr 2013 geltenden Neuregelung nicht mehr als außergewöhnliche Belastung abziehbar. Mit Urteil vom 18.05.2017 VI R 9/16 hat der BFH entschieden, dass die Kosten eines Scheidungsverfahrens unter das neu eingeführte Abzugsverbot für Prozesskosten fallen.

Seit der Änderung des § 33 EStG im Jahr 2013 sind Aufwendungen für die Führung eines Rechtsstreits (Prozesskosten) grundsätzlich vom Abzug als außergewöhnliche Belastung ausgeschlossen. Nach § 33 Abs. 2 Satz 4 EStG greift das Abzugsverbot nur dann nicht ein, wenn der Steuerpflichtige ohne die Aufwendungen Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können.

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Abfindung für den Verzicht auf einen künftigen Pflichtteils­anspruch

Verzichtet ein gesetzlicher Erbe gegen eine von seinen Geschwistern zu zahlende Abfindung auf seinen Pflichtteilsanspruch, ist künftig danach zu unterscheiden, ob der Verzicht bereits zu Lebzeiten oder erst nach dem Tod des Erblassers vereinbart wird. Wie der BFH mit Urteil vom 10.05.2017 II R 25/15 unter Aufgabe bisheriger Rechtsprechung entschieden hat, unterliegt der Verzicht zwischen Geschwistern zu Lebzeiten des Erblassers nunmehr der Steuerklasse II, sodass die für den Steuerpflichtigen günstigere Steuerklasse I dann nur noch bei einem Verzicht nach dem Tod des Erblassers anzuwenden ist.

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Zu hohe Steuer­zinsen: Gerichtsver­handlung am 17. August 2017

Der Bund der Steuerzahler (BdSt) unterstützt ein Musterverfahren gegen die hohen Steuerzinsen. An diesem Donnerstag, 17. August 2017, verhandelt das Finanzgericht Münster den Fall. Seit mehr als 50 Jahren liegt der Zinssatz für Steuernachzahlungen und Steuererstattungen bei 0,5 % pro Monat - also 6 % pro Jahr. “Angesichts der Niedrigzinsphase ist dieser Zinssatz eindeutig zu hoch”, kritisiert BdSt-Präsident Reiner Holznagel. Trotz einiger politischer Anläufe konnte sich die Politik bisher nicht auf eine Senkung einigen. Deshalb wird die Frage jetzt juristisch geklärt. Besonders ist an diesem Musterfall: Das Gericht verhandelt erstmals über relativ aktuelle Festsetzungszeiträume bis zum Jahr 2016. Frühere Gerichtsentscheidungen betrafen Zeiträume, in denen die Marktzinsen höher waren.

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Arbeitgeber­zuschüsse zu privaten Zusatzkranken­versicherungen steuerbe­günstigt?

Zur Frage, ob Zuschüsse des Arbeitgebers zur privaten Zusatzkrankenversicherung seiner Arbeitnehmer nicht als Barlohn, sondern als Sachbezug zu behandeln und somit erst dann zu versteuern sind, wenn die 44 Euro-Freigrenze in § 8 Abs. 2 Satz 11 EStG überschritten ist, ist ein Revisionsverfahren beim BFH (Az.: VI R 16/17) anhängig.

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Neue Musterklage: Straßenaus­baubeiträge von der Steuer absetzen

Dürfen Hauseigentümer die Erschließungsbeiträge für den Straßenausbau von der Steuer absetzen? Der Bund der Steuerzahler (BdSt) lässt dies mit einer neuen Musterklage prüfen und unterstützt das Gerichtsverfahren eines Ehepaars aus Brandenburg. Umstritten ist, ob die Erschließungsbeiträge, die Anwohner für die Erneuerung einer Gemeindestraße zahlen müssen, als Handwerkerleistungen in der Einkommensteuererklärung abgesetzt werden können, wenn die Maßnahme von der öffentlichen Hand erbracht und per Bescheid abgerechnet wird.

Im konkreten Fall ließ die Gemeinde eine Sandstraße ausbauen und beteiligte die Anwohner an den Erschließungskosten. Aufgrund des Vorauszahlungsbescheids mussten die Kläger mehr als 3.000 Euro für den Ausbau der Straße zahlen. In den Einkommensteuererklärungen für das Jahr 2015 machte das Ehepaar die Kosten als Handwerkerleistung geltend. Da nur die Arbeitskosten, nicht aber Materialkosten bei der Steuer abgezogen werden dürfen, im Vorauszahlungsbescheid der Gemeinde jedoch nur eine Gesamtsumme ausgewiesen war, schätzte die Steuerberaterin die Arbeitskosten auf 50 %. Das Finanzamt erkannte die Erschließungsbeiträge nicht an und verwies auf das BMF-Schreiben vom 09.11.2016, wonach Maßnahmen der öffentlichen Hand nicht nach § 35a EStG begünstigt sind. Gegen den ablehnenden Einspruchsbescheid richtet sich nun die Klage beim Finanzgericht Berlin-Brandenburg (Az.: 3 K 3130/17).

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Freimaurer­loge nicht gemeinnützig

Eine Freimaurerloge, die Frauen von der Mitgliedschaft ausschließt, ist nicht gemeinnützig. Nach dem Urteil des BFH vom 17.05.2017 V R 52/15 scheitert ihre Gemeinnützigkeit daran, dass sie nicht darauf gerichtet ist, die Allgemeinheit i. S. von § 52 Abs. 1 Abgabenordnung zu fördern.

Die Entscheidung betrifft eine Vereinigung zur Pflege der Freimaurerei (Loge). Diese nimmt nur Männer als Mitglieder auf. Sie ermöglichte nur diesen das Ritual in den Tempelarbeiten. Strittig war, ob der Ausschluss von Frauen der Gemeinnützigkeit entgegensteht.

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Schlaue Idee oder Vorschlag mit Tücken? - Bund der Steuer­zahler beobachtet Pilot­projekt zur Rentenbe­steuerung

Ohne Steuererklärung zum Steuerbescheid: Für Senioren in Mecklenburg-Vorpommern ist das seit Mai 2017 möglich. Gemeinsam mit dem Bundesfinanzministerium testet das Bundesland das sog. Amtsveranlagungsverfahren für Rentner. Was so verlockend klingt, hat aber auch Tücken, denn die Senioren können ihre Ausgaben zum Beispiel für Brille, Zahnersatz, Spenden oder Handwerkerleistungen nicht mehr absetzen. Deshalb zahlen sie womöglich mehr Steuern als sie müssten. Der Bund der Steuerzahler begleitet das Projekt vor Ort daher sehr intensiv, um festzustellen, ob die Idee bei den Rentnern ankommt und überhaupt nützlich ist.

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