Aktuelles

Zweit-/Ferien­wohnungen können von der Besteu­erung nach § 23 Abs. 1 EStG ausgenommen sein

Der BFH hat mit Urteil vom 27.06.2017 IX R 37/16 entschieden, dass Zweit- oder Ferienwohnungen, auch wenn diese nur zeitweilig bewohnt werden, unter die Ausnahmeregelung des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 EStG fallen können. Wird die Wohnung im Jahr der Veräußerung und in den beiden vorangegangenen Jahren in einem zusammenhängenden Zeitraum über 3 Kalenderjahre zu eigenen Wohnzwecken genutzt - wobei nur im mittleren Jahr eine ganzjährige Nutzung vorliegen muss -, sind eventuelle Gewinne aus der Veräußerung nicht steuerbar.

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Der Soli muss weg!

Im Bundestagwahlkampf haben sowohl CDU und CSU als auch die FDP versprochen, den Solidaritätszuschlag abzuschaffen. Dieses Versprechen muss jetzt eingelöst werden, fordert der Bund der Steuerzahler. Deshalb ist es richtig, den Soli zum Bestandteil der Koalitionsverhandlungen zu machen. An diesem Mittwoch sollen die Vorbereitungen für Sondierungsgespräche für eine Jamaika-Koalition beginnen.

Beim Soli-Stopp kann sich die neue Regierungskoalition der Unterstützung ihrer Bürger sicher sein: In einer repräsentativen Umfrage des Bundes der Steuerzahler hatten sich 79 % der Bürger für die ersatzlose Abschaffung der Ergänzungsabgabe ausgesprochen. Denn die Politik hatte den Solidaritätszuschlag immer mit den Aufbauhilfen für die neuen Bundesländer verknüpft - diese Finanzhilfen für den “Aufbau Ost” laufen Ende 2019 aus. Die Politik beim Wort genommen, sollten Bürger und Betriebe daher ab Januar 2020 keinen Soli mehr zahlen müssen. Im Übrigen nimmt der Bund schon seit Jahren mehr Soli-Geld ein, als er über den Solidarpakt II für die neuen Bundesländer ausgibt.

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Krankenver­sicherungsbeiträge für Selbständige - Änderung ab 1. Januar 2018

Privat oder gesetzlich - das ist die Frage, die sich Selbständige bei ihrer Krankenversicherung stellen müssen. Wer sich als Selbständiger in der gesetzlichen Krankenversicherung freiwillig versichert hat, für den gilt ab dem 01.01.2018 eine Änderung in der Beitragsbemessung. Die monatlichen Krankenversicherungsbeiträge werden von der eigenen Krankenkasse zunächst nur vorläufig festgesetzt. Erst nach Vorlage des Einkommensteuerbescheids setzen die Krankenkassen die Beiträge aufgrund der tatsächlich vom Selbständigen erzielten Einnahmen endgültig fest. Dies kann zur Beitragserstattung, aber auch zur Nacherhebung von Beiträgen führen. Auf Basis des vorgelegten Einkommensteuerbescheides berechnen die Krankenkassen die Beiträge für die Zukunft dann wiederum nur vorläufig.

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Sofort­abzug für Kosten zur Beseiti­gung von Schäden, die der Mieter in einer gerade erst ange­schafften Wohnung mutwillig verursacht hat

Aufwendungen zur Beseitigung eines Substanzschadens, der nach Anschaffung einer vermieteten Immobilie durch das schuldhafte Handeln des Mieters verursacht worden ist, können als Werbungskosten sofort abziehbar sein. In diesen Fällen handelt es sich nicht um sog. “anschaffungsnahe Herstellungskosten” (§ 6 Abs. 1 Nr. 1a Satz 1 EStG), wie der BFH mit Urteil vom 09.05.2017 IX R 6/16 entschieden hat.

In dem vom BFH entschiedenen Streitfall hatte die Klägerin im Jahr 2007 eine vermietete Eigentumswohnung erworben, die sich im Zeitpunkt des Übergangs von Nutzen und Lasten in einem betriebsbereiten und mangelfreien Zustand befand. Im Folgejahr kam es im Rahmen des - nach § 566 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf die Klägerin übergegangenen - Mietverhältnisses zu Leistungsstörungen, da die Mieterin die Leistung fälliger Nebenkostenzahlungen verweigerte; vor diesem Hintergrund kündigte die Klägerin das Mietverhältnis. Im Zuge der Rückgabe der Mietsache stellte die Klägerin umfangreiche, von der Mieterin jüngst verursachte Schäden wie eingeschlagene Scheiben an Türen, Schimmelbefall an Wänden und zerstörte Bodenfliesen an der Eigentumswohnung fest. Darüber hinaus hatte die Mieterin einen Rohrbruch im Badezimmer nicht gemeldet; dadurch war es zu Folgeschäden gekommen. Zur Beseitigung dieser Schäden machte die Klägerin in ihrer Einkommensteuererklärung für 2008 Kosten in Höhe von rund 20.000 Euro als sofort abzugsfähigen Erhaltungsaufwand geltend. Mangels Zahlungsfähigkeit der Mieterin könnte die Klägerin keine Ersatzansprüche gegen die Mieterin durchsetzen.

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Trockenes Brötchen und Kaffee? - Ein (steuer­liches) Frühstück sieht anders aus ...

Mit Urteil vom 31.05.2017 (Az. 11 K 4108/14) hat der 11. Senat des Finanzgerichts Münster entschieden, dass trockene Brötchen in Kombination mit Heißgetränken kein lohnsteuerpflichtiger Sachbezug in Form eines Frühstücks sind. Die Klägerin, ein Softwareunternehmen mit 80 Mitarbeitern, bestellte im Streitzeitraum täglich ca. 150 Brötchen (Laugen-, Käse-, Schoko- und Roggenbrötchen etc.), die in Körben auf einem Buffet in der Kantine für Mitarbeiter sowie für Kunden und Gäste zum Verzehr zur Verfügung standen. Dabei wurden nur die Brötchen, aber kein Aufschnitt oder sonstige Belege ausgereicht. Zudem konnten sich die Mitarbeiter, Kunden und Gäste ganztägig unentgeltlich aus einem Heißgetränkeautomaten bedienen. Ein Großteil der Brötchen wurde von den Mitarbeitern in der Vormittagspause verzehrt.

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Rechtsprechungs­änderung zu eigenkapital­ersetzenden Finanzierungs­hilfen

Wird ein Gesellschafter im Insolvenzverfahren als Bürge für Verbindlichkeiten der Gesellschaft in Anspruch genommen, führt dies entgegen einer langjährigen Rechtsprechung nach Aufhebung des Eigenkapitalersatzrechts durch das Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen vom 23.10.2008 nicht mehr zu nachträglichen Anschaffungskosten auf seine Beteiligung, wie der BFH mit Urteil vom 11.07.2017 IX R 36/15 entschieden hat.

In dem vom BFH entschiedenen, das Jahr 2010 betreffenden Fall, hatte ein Alleingesellschafter einer GmbH Bürgschaften für deren Bankverbindlichkeiten übernommen. In der Insolvenz der GmbH wurde er von der Gläubigerbank aus der Bürgschaft in Anspruch genommen. Da er mit seinem Regressanspruch gegen die insolvente GmbH ausgefallen war, begehrte er die steuerliche Berücksichtigung der in diesem Zusammenhang geleisteten Zahlungen auf der Grundlage der bisherigen Rechtsprechung.

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Referenten­entwurf zu den Sozialver­sicherungs­rechengrößen 2018

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) hat den Referentenentwurf zur Sozialversicherungsrechengrößenverordnung für 2018 vorgelegt. Mit der Verordnung über die Sozialversicherungsrechengrößen 2018 werden die maßgeblichen Rechengrößen der Sozialversicherung gemäß der Einkommensentwicklung im vergangenen Jahr (2017) turnusgemäß angepasst. Die Werte werden – wie jedes Jahr – auf Grundlage klarer, unveränderter gesetzlicher Bestimmungen mittels Verordnung festgelegt.

Die wichtigsten voraussichtlichen Rechengrößen für das Jahr 2018 im Überblick:

West****OstMonatJahrMonatJahrBeitragsbemessungsgrenzen:

  • allgemeine Rentenversicherung

6.500 Euro78.000 Euro5.800 Euro69.600 Euro

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Höhe der Nachzahlungs­zinsen ist verfassungs­gemäß

Mit Urteil 10 K 2472/16 hat der 10. Senat des FG Münster entschieden, dass die Höhe der Nachzahlungszinsen von 6 % in den Jahren 2012 bis 2015 noch verfassungsgemäß ist.

Im Streitjahr 2011 wurden die Kläger im Dezember 2013 zur Einkommensteuer veranlagt, nachdem sie die Steuererklärung im Februar desselben Jahres abgegeben hatten. Bezüglich des Streitjahres 2010 änderte das Finanzamt die Steuerfestsetzung im Januar 2016, nachdem ihm weitere Beteiligungseinkünfte des Klägers mitgeteilt worden waren. Aus beiden Einkommensteuerbescheiden ergab sich eine nachzuzahlende Einkommensteuer, für die das Finanzamt jeweils (Nachzahlungs-)Zinsen festsetzte. Insgesamt waren von den Klägern für die Monate April 2012 bis Dezember 2015 Zinsen zu zahlen. Die Kläger legten gegen die Zinsfestsetzungen Einspruch ein und machten u. a. geltend, die Höhe der Verzinsung sei angesichts der andauernden Niedrigzinsphase fernab der Realität und damit verfassungswidrig. Das Finanzamt wies die Einsprüche zurück.

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Umsatz­steuer: EuGH-Vorlage zur Sollbe­steuerung und zur Margenbe­steuerung

Der BFH zweifelt an der bislang uneingeschränkt angenommenen Pflicht zur Vorfinanzierung der Umsatzsteuer durch den zur Sollbesteuerung verpflichteten Unternehmer und am Ausschluss des ermäßigten Steuersatzes bei der Überlassung von Ferienwohnungen im Rahmen der sog. Margenbesteuerung. Er hat daher in zwei Revisionsverfahren durch Beschlüsse vom 21.06.2017 V R 51/16 und vom 03.08.2017 V R 60/16 Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) gerichtet.

Im ersten Verfahren (V R 51/16) geht es um eine Klägerin, die im bezahlten Fußball als Spielervermittlerin tätig war. Sie unterlag der sog. Sollbesteuerung, bei der der Unternehmer die Umsatzsteuer bereits mit der Leistungserbringung unabhängig von der Entgeltvereinnahmung zu versteuern hat. Bei der Vermittlung von Profifußballspielern erhielt sie Provisionszahlungen von den aufnehmenden Fußballvereinen. Der Vergütungsanspruch für die Vermittlung setzte dem Grunde nach voraus, dass der Spieler beim neuen Verein einen Arbeitsvertrag unterschrieb und die DFL-GmbH als Lizenzgeber dem Spieler eine Spielerlaubnis erteilte. Die Provisionszahlungen waren in Raten verteilt auf die Laufzeit des Arbeitsvertrages zu leisten, wobei die Fälligkeit und das Bestehen der einzelnen Ratenansprüche unter der Bedingung des Fortbestehens des Arbeitsvertrages zwischen Verein und Spieler standen. Das Finanzamt (FA) ging davon aus, dass die Klägerin ihre im Streitjahr 2012 erbrachten Vermittlungsleistungen auch insoweit bereits in 2012 zu versteuern habe, als sie Entgeltbestandteile für die Vermittlungen vertragsgemäß erst im Jahr 2015 beanspruchen konnte.

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Wiesnbrezn auf dem Oktober­fest steuer­begünstigt

Verkauft ein Brezelverkäufer auf den Oktoberfest in Festzelten “Wiesnbrezn” an die Gäste des personenverschiedenen Festzeltbetreibers, ist der ermäßigte Umsatzsteuersatz von 7 % für Lebensmittel anzuwenden. Der BFH hat mit Urteil vom 03.08.2017 V R 15/17 die Rechtsauffassung der Finanzverwaltung zurückgewiesen, die im Verkauf der Brezeln durch den Brezelverkäufer einen restaurantähnlichen Umsatz gesehen hatte, der dem Regelsteuersatz von 19 % unterliegen sollte.

Im Streitfall pachtete die Klägerin während des Oktoberfestes Verkaufsstände in mehreren Festzelten an. Die von ihr beschäftigten “Breznläufer” gingen durch die Reihen des Festzelts und verkauften die Brezeln an die an Bierzelttischen sitzenden Gäste des Festzeltbetreibers. Das Finanzamt (FA) sah hierin umsatzsteuerrechtlich eine sog. sonstige Leistung, die dem Regelsteuersatz unterliege. Es sei ein überwiegendes Dienstleistungselement gegeben, weil der Klägerin die von den Festzeltbetreibern bereitgestellte Infrastruktur, bestehend aus Zelt mit Biertischgarnituren und Musik, zuzurechnen sei. Das Finanzgericht bestätigte dies.

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Verlustver­rechnung erneut beim Bundesver­fassungsgericht

Verluste dürfen nicht pauschal untergehen, wenn ein neuer Gesellschafter Anteile einer GmbH kauft. Dies hatte das Bundesverfassungsgericht im März 2017 in einer vom Bund der Steuerzahler unterstützten Musterklage entschieden. Bei unserer Musterklage ging es um den Fall, dass innerhalb von fünf Jahren mehr als 25 % und bis zu 50 % der Unternehmensanteile auf einen neuen Erwerber übertragen werden. Nun legt das Finanzgericht Hamburg eine zweite Variante beim Bundesverfassungsgericht vor. Diesmal geht es um die Frage, ob die bisherigen Verluste vollständig wegfallen, wenn innerhalb von fünf Jahren mehr als 50 % der Anteile übertragen werden.

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Behinderungs­bedingte Umbau­kosten: Vor Beginn steuer­liche Beratung suchen

Viele Ausgaben sind steuerlich absetzbar. Um eine maximale Steuerersparnis zu erreichen, sollte der Investitionszeitpunkt sorgfältig geplant werden. Darauf weist der Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine im Zusammenhang mit einem aktuellen Urteil des Bundesfinanzhofs zu behinderungsbedingten Umbaukosten hin.

Eine Familie aus Baden-Württemberg hatte ihr Wohnhaus umgebaut, um den Wohnraum an die Bedürfnisse zur Pflege ihrer schwer behinderten Tochter anzupassen. Die Kosten für den Um- und Anbau summierten sich auf mehr als 160.000 Euro, von denen die Pflegeversicherung nur einen geringen Teil erstattete. Die verbleibenden Aufwendungen für den behindertengerechten Umbau machten die Eltern als außergewöhnliche Belastung in ihrer Einkommensteuererklärung geltend. Da sich aufgrund der Höhe ihres Einkommens nur ein Teil der Aufwendungen steuermindernd auswirkte, beantragten sie eine Verteilung der Baukosten auf drei Jahre.

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