Aktuelles

Rechtsprechungs­änderung zu eigenkapital­ersetzenden Finanzierungs­hilfen

Wird ein Gesellschafter im Insolvenzverfahren als Bürge für Verbindlichkeiten der Gesellschaft in Anspruch genommen, führt dies entgegen einer langjährigen Rechtsprechung nach Aufhebung des Eigenkapitalersatzrechts durch das Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen vom 23.10.2008 nicht mehr zu nachträglichen Anschaffungskosten auf seine Beteiligung, wie der BFH mit Urteil vom 11.07.2017 IX R 36/15 entschieden hat.

In dem vom BFH entschiedenen, das Jahr 2010 betreffenden Fall, hatte ein Alleingesellschafter einer GmbH Bürgschaften für deren Bankverbindlichkeiten übernommen. In der Insolvenz der GmbH wurde er von der Gläubigerbank aus der Bürgschaft in Anspruch genommen. Da er mit seinem Regressanspruch gegen die insolvente GmbH ausgefallen war, begehrte er die steuerliche Berücksichtigung der in diesem Zusammenhang geleisteten Zahlungen auf der Grundlage der bisherigen Rechtsprechung.

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Referenten­entwurf zu den Sozialver­sicherungs­rechengrößen 2018

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) hat den Referentenentwurf zur Sozialversicherungsrechengrößenverordnung für 2018 vorgelegt. Mit der Verordnung über die Sozialversicherungsrechengrößen 2018 werden die maßgeblichen Rechengrößen der Sozialversicherung gemäß der Einkommensentwicklung im vergangenen Jahr (2017) turnusgemäß angepasst. Die Werte werden – wie jedes Jahr – auf Grundlage klarer, unveränderter gesetzlicher Bestimmungen mittels Verordnung festgelegt.

Die wichtigsten voraussichtlichen Rechengrößen für das Jahr 2018 im Überblick:

West****OstMonatJahrMonatJahrBeitragsbemessungsgrenzen:

  • allgemeine Rentenversicherung

6.500 Euro78.000 Euro5.800 Euro69.600 Euro

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Höhe der Nachzahlungs­zinsen ist verfassungs­gemäß

Mit Urteil 10 K 2472/16 hat der 10. Senat des FG Münster entschieden, dass die Höhe der Nachzahlungszinsen von 6 % in den Jahren 2012 bis 2015 noch verfassungsgemäß ist.

Im Streitjahr 2011 wurden die Kläger im Dezember 2013 zur Einkommensteuer veranlagt, nachdem sie die Steuererklärung im Februar desselben Jahres abgegeben hatten. Bezüglich des Streitjahres 2010 änderte das Finanzamt die Steuerfestsetzung im Januar 2016, nachdem ihm weitere Beteiligungseinkünfte des Klägers mitgeteilt worden waren. Aus beiden Einkommensteuerbescheiden ergab sich eine nachzuzahlende Einkommensteuer, für die das Finanzamt jeweils (Nachzahlungs-)Zinsen festsetzte. Insgesamt waren von den Klägern für die Monate April 2012 bis Dezember 2015 Zinsen zu zahlen. Die Kläger legten gegen die Zinsfestsetzungen Einspruch ein und machten u. a. geltend, die Höhe der Verzinsung sei angesichts der andauernden Niedrigzinsphase fernab der Realität und damit verfassungswidrig. Das Finanzamt wies die Einsprüche zurück.

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Umsatz­steuer: EuGH-Vorlage zur Sollbe­steuerung und zur Margenbe­steuerung

Der BFH zweifelt an der bislang uneingeschränkt angenommenen Pflicht zur Vorfinanzierung der Umsatzsteuer durch den zur Sollbesteuerung verpflichteten Unternehmer und am Ausschluss des ermäßigten Steuersatzes bei der Überlassung von Ferienwohnungen im Rahmen der sog. Margenbesteuerung. Er hat daher in zwei Revisionsverfahren durch Beschlüsse vom 21.06.2017 V R 51/16 und vom 03.08.2017 V R 60/16 Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) gerichtet.

Im ersten Verfahren (V R 51/16) geht es um eine Klägerin, die im bezahlten Fußball als Spielervermittlerin tätig war. Sie unterlag der sog. Sollbesteuerung, bei der der Unternehmer die Umsatzsteuer bereits mit der Leistungserbringung unabhängig von der Entgeltvereinnahmung zu versteuern hat. Bei der Vermittlung von Profifußballspielern erhielt sie Provisionszahlungen von den aufnehmenden Fußballvereinen. Der Vergütungsanspruch für die Vermittlung setzte dem Grunde nach voraus, dass der Spieler beim neuen Verein einen Arbeitsvertrag unterschrieb und die DFL-GmbH als Lizenzgeber dem Spieler eine Spielerlaubnis erteilte. Die Provisionszahlungen waren in Raten verteilt auf die Laufzeit des Arbeitsvertrages zu leisten, wobei die Fälligkeit und das Bestehen der einzelnen Ratenansprüche unter der Bedingung des Fortbestehens des Arbeitsvertrages zwischen Verein und Spieler standen. Das Finanzamt (FA) ging davon aus, dass die Klägerin ihre im Streitjahr 2012 erbrachten Vermittlungsleistungen auch insoweit bereits in 2012 zu versteuern habe, als sie Entgeltbestandteile für die Vermittlungen vertragsgemäß erst im Jahr 2015 beanspruchen konnte.

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Wiesnbrezn auf dem Oktober­fest steuer­begünstigt

Verkauft ein Brezelverkäufer auf den Oktoberfest in Festzelten “Wiesnbrezn” an die Gäste des personenverschiedenen Festzeltbetreibers, ist der ermäßigte Umsatzsteuersatz von 7 % für Lebensmittel anzuwenden. Der BFH hat mit Urteil vom 03.08.2017 V R 15/17 die Rechtsauffassung der Finanzverwaltung zurückgewiesen, die im Verkauf der Brezeln durch den Brezelverkäufer einen restaurantähnlichen Umsatz gesehen hatte, der dem Regelsteuersatz von 19 % unterliegen sollte.

Im Streitfall pachtete die Klägerin während des Oktoberfestes Verkaufsstände in mehreren Festzelten an. Die von ihr beschäftigten “Breznläufer” gingen durch die Reihen des Festzelts und verkauften die Brezeln an die an Bierzelttischen sitzenden Gäste des Festzeltbetreibers. Das Finanzamt (FA) sah hierin umsatzsteuerrechtlich eine sog. sonstige Leistung, die dem Regelsteuersatz unterliege. Es sei ein überwiegendes Dienstleistungselement gegeben, weil der Klägerin die von den Festzeltbetreibern bereitgestellte Infrastruktur, bestehend aus Zelt mit Biertischgarnituren und Musik, zuzurechnen sei. Das Finanzgericht bestätigte dies.

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Verlustver­rechnung erneut beim Bundesver­fassungsgericht

Verluste dürfen nicht pauschal untergehen, wenn ein neuer Gesellschafter Anteile einer GmbH kauft. Dies hatte das Bundesverfassungsgericht im März 2017 in einer vom Bund der Steuerzahler unterstützten Musterklage entschieden. Bei unserer Musterklage ging es um den Fall, dass innerhalb von fünf Jahren mehr als 25 % und bis zu 50 % der Unternehmensanteile auf einen neuen Erwerber übertragen werden. Nun legt das Finanzgericht Hamburg eine zweite Variante beim Bundesverfassungsgericht vor. Diesmal geht es um die Frage, ob die bisherigen Verluste vollständig wegfallen, wenn innerhalb von fünf Jahren mehr als 50 % der Anteile übertragen werden.

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Behinderungs­bedingte Umbau­kosten: Vor Beginn steuer­liche Beratung suchen

Viele Ausgaben sind steuerlich absetzbar. Um eine maximale Steuerersparnis zu erreichen, sollte der Investitionszeitpunkt sorgfältig geplant werden. Darauf weist der Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine im Zusammenhang mit einem aktuellen Urteil des Bundesfinanzhofs zu behinderungsbedingten Umbaukosten hin.

Eine Familie aus Baden-Württemberg hatte ihr Wohnhaus umgebaut, um den Wohnraum an die Bedürfnisse zur Pflege ihrer schwer behinderten Tochter anzupassen. Die Kosten für den Um- und Anbau summierten sich auf mehr als 160.000 Euro, von denen die Pflegeversicherung nur einen geringen Teil erstattete. Die verbleibenden Aufwendungen für den behindertengerechten Umbau machten die Eltern als außergewöhnliche Belastung in ihrer Einkommensteuererklärung geltend. Da sich aufgrund der Höhe ihres Einkommens nur ein Teil der Aufwendungen steuermindernd auswirkte, beantragten sie eine Verteilung der Baukosten auf drei Jahre.

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Vorsteuer­vergütungsver­fahren - Frist bis zum 30.09.2017 beachten

Zum Vorsteuerabzug berechtigte, in Deutschland ansässige Unternehmer, denen im Ausland Vorsteuern in Rechnung gestellt wurde, können diese Beträge regelmäßig im sog. Vorsteuervergütungsverfahren erstattet bekommen. Grundsätzlich ist das Vorsteuervergütungsverfahren für Unternehmen vorgesehen, welche in dem Staat, in dem die Erstattung beantragt wird, keine steuerpflichtigen Umsätze erzielen, also in dem entsprechendem Staat keine USt-Anmeldungen abzugeben haben.

Anträge auf Erstattung von Vorsteuerbeträgen aus EU-Ländern sind in einem elektronischen Verfahren über das Portal des Bundeszentralamtes für Steuern (www.bzst.de) zu richten. Der Antrag für das Jahr 2016 muss spätestens bis zum 30.09.2017 gestellt werden.

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Entfallen der Geschäfts­grundlage bei tatsäch­licher Verstän­digung

Der BFH hat mit Urteil vom 11.04.2017 IX R 24/15 entschieden, dass einer tatsächlichen Verständigung keine Bindungswirkung zukommt, wenn ein Umstand, den beide Parteien der Vereinbarung als Geschäftsgrundlage zugrunde gelegt haben, von vornherein gefehlt hat.

Im Streitfall machten die Kläger aus der insolvenzbedingten Auflösung einer GmbH für das Streitjahr 2007 einen Verlust geltend. Während des finanzgerichtlichen Verfahrens schlossen die Kläger auf Vorschlag des Finanzgerichts (FG) mit dem Finanzamt (FA) eine sog. tatsächliche Verständigung. Danach sollte in tatsächlicher Hinsicht von einem bereits im Jahr 2005 entstandenen Verlust ausgegangen werden. Bei der Umsetzung der Vereinbarung stellte das FA fest, dass die Einkommensteuerfestsetzung 2005 wegen einer vom vormaligen Berater der Kläger erklärten Einspruchsrücknahme nicht mehr änderbar war. Daher machten die Kläger geltend, dass die tatsächliche Verständigung wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage aufzuheben und der Auflösungsverlust im anhängigen Streitjahr 2007 anzusetzen sei. Das FG folgte dem nicht und wies die Klage als unbegründet ab.

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Geschenke an Geschäfts­freunde

Steuerregeln für Geschäftsgeschenke - diese hat der Bundesfinanzhof in einem Urteil kürzlich verschärft. Danach hätten viele Unternehmer ihre Geschäftsgeschenke möglicherweise nicht mehr als Betriebsausgabe abziehen können. Auf unsere Nachfrage gibt das Bundesfinanzministerium jetzt Entwarnung: Es bleibt bei der bisherigen Rechtslage! Das dürfte vielen Unternehmern die Bestellung der Geschäftsgeschenke etwa für die nächste Weihnachtszeit erleichtern.

Im Einzelnen: Der Bundesfinanzhof hat am 30.03.2017 (Az.: IV R 13/14) entschieden, dass die für ein Geschäftsgeschenk übernommene Pauschalsteuer ein zweites Geschenk ist. Das heißt, der Wert des Geschenks nebst Steuer wird zusammengerechnet. Überschreitet die Summe dann den Betrag von 35 Euro, entfällt der Betriebsausgabenabzug. Für die Praxis hätte das Urteil fatale Folgen, denn bisher wurde die Pauschalsteuer nicht in die 35 Euro-Grenze mit eingerechnet. Die Geschenke hätten also deutlich billiger werden müssen, um noch genug Raum für die Pauschalsteuer zu lassen, die immerhin 30 % beträgt. Auf Nachfrage des Bundes der Steuerzahler (BdSt) gibt das Bundesfinanzministerium nun Entwarnung. Zwar wird das Urteil im Bundessteuerblatt veröffentlicht und ist damit für alle Finanzbeamten bindend, aber es soll eine Fußnote gesetzt werden. In dieser soll auf das Verwaltungsschreiben vom 19.05.2015 verwiesen werden. Das heißt, für den Betriebsausgabenabzug (35 Euro-Grenze) ist weiterhin allein der Geschenkewert maßgeblich.

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Steuerklassen­wechsel bei Ehegatten - Abge­rechnet wird erst bei der Einkommen­steuererklärung

Von insgesamt sechs Steuerklassen sind drei den Ehegatten und eingetragenen Lebensgemeinschaften vorbehalten. Diese können drei verschiedene Kombinationen, nämlich III/V, IV/IV und IV mit Faktorverfahren wählen. Die Wahl der Steuerklasse wirkt sich auf die Höhe der monatlichen Abzüge und damit auf das monatliche Nettoeinkommen aus.

In der Regel kann die Steuerklasse einmal pro Jahr gewechselt werden. Für das laufende Jahr ist dies noch bis spätestens 30. November 2017 beim zuständigen Finanzamt möglich. Den Antrag müssen beide Partner unterschreiben. Ein weiterer Wechsel pro Jahr ist zulässig, wenn z. B. einer der beiden in den Ruhestand geht oder sich das Paar trennt.

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Riester-Rente wird noch attraktiver - Änderungen durch das Betriebsrenten­stärkungsgesetz auch bei der privaten Alters­vorsorge

Der Bundesrat hat am 07.07.2017 dem Betriebsrentenstärkungsgesetz zugestimmt. Im Fokus dieses Gesetzes standen die Betriebsrenten. Das Gesetz enthält jedoch eine Reihe von Maßnahmen, die die Riester-Rente für Sparer noch interessanter machen.

1. Erhöhung der Zulage

Der Gesetzgeber hat beschlossen, ab dem 01.01.2018 die Grundzulage von 154 Euro pro Jahr auf 175 Euro pro Jahr zu erhöhen. Hat man einen Riester-Vertrag, bekommt man die volle Zulage von nunmehr 175 Euro, wenn man mindestens 4 % seiner Einkünfte (max. 2.100 Euro abzüglich Zulage) pro Jahr in seinen Riester-Vertrag einzahlt. Für jedes Kind, das nach dem 31.12.2007 geboren wurde, erhält der Sparer zusätzlich noch eine Kinderzulage in Höhe von 300 Euro pro Jahr und Kind (für davor geborene Kinder 185 Euro pro Jahr). Darüber hinaus kann der Steuerpflichtige in der Einkommensteuererklärung die Eigenbeiträge (zuzüglich der zunächst erhaltenen Zulage) als Sonderausgaben bis max. 2.100 Euro geltend machen, was sich - je nach Einkommensverhältnissen - als noch günstiger im Vergleich zur bloßen Zulage erweisen kann. Die Differenz zwischen der steuerlichen Auswirkung des Sonderausgabenabzugs und der erhaltenen Zulage bekommt der Riester-Sparer dann von seiner Einkommensteuer abgezogen.

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