Aktuelles

Betriebsver­anstaltungen - Steuerer­sparnisse und Risiken für Unternehmer

Gemeinsam auf ein erfolgreiches Jahr zurückblicken, bei Essen und Getränken die Kollegen von der privaten Seite kennenlernen oder das Bestehen des Unternehmens feiern - die Anlässe für Betriebsveranstaltungen, wie Weihnachts- oder Jubiläumsfeiern sind vielfältig. Damit das gelungene Mitarbeiter-Event für den Arbeitgeber nicht zu unliebsamen steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Konsequenzen führt, sollte dieser vor allem die Kosten im Auge behalten.

Wann liegen Betriebsveranstaltungen vor und was gilt es zu beachten?

Betriebsveranstaltungen sind Events auf betrieblicher Ebene, die gesellschaftlichen Charakter haben. Mit diesen Veranstaltungen will der Arbeitgeber den Kontakt der Arbeitnehmer untereinander stärken und das Betriebsklima fördern.

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Straßen­sanierung von der Steuer absetzen

Wenn die Kommunen die Straße sanieren, wird es für die Anlieger oft teuer. Ob diese Kosten dann zumindest bei der Steuer abgesetzt werden können, wird mit Unterstützung des Bundes der Steuerzahler gerichtlich überprüft - und zwar jetzt beim Bundesfinanzhof. Dort ist die von uns unterstützte Musterklage seit Mitte November anhängig (Az. VI R 50/17). Der Vorteil: Ebenfalls betroffene Steuerzahler können sich auf dieses Verfahren berufen – und das Finanzamt muss den Steuerbescheid dann in diesem Punkt offenlassen. Bisher wiesen die Finanzämter entsprechende Einsprüche zurück.

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Senkung der Künstler­sozialabgabe ab 2018

Auf Entgelte und Vergütungen für künstlerische oder publizistische Werke bzw. Leistungen wurde bis einschließlich 2017 eine Künstlersozialabgabe von 4,8 % erhoben. Mit Verordnung vom 01.08.2017 (BGBl 2017 I S. 3056) wurde der Abgabesatz ab dem Jahr 2018 auf 4,2 % gesenkt.

Mit der Künstlersozialabgabe wird die Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung selbständiger Künstler usw. mitfinanziert. Die Abgabe ist von Unternehmen , wie z. B. Theater, Verlage, Galerien oder auch Werbeagenturen zu zahlen, soweit entsprechende Leistungen in Anspruch genommen werden.

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Steuer­tipps für Unter­nehmer zum Jahres­endspurt

In den letzten Wochen vor dem Jahreswechsel sollten Unternehmer prüfen, ob sie für das aktuelle Jahr alle Steuervergünstigungen ausgenutzt haben. Mit guter Planung können sie so auch kurz vor Jahresende noch die Weichen für das zu versteuernde Einkommen stellen und die besten Voraussetzungen für 2018 schaffen.

Neue Investitionen tätigen

Wenn der Eigentümer eines kleinen oder mittleren Betriebs neue Anschaffungen plant, kann es sich durchaus lohnen, diese noch vor Jahresende anzustoßen. Insgesamt bis zu 40 % der Anschaffungskosten für beispielsweise Fahrzeuge, Arbeitsgeräte oder Computer kann er gewinnmindernd abziehen. Der Maximalbetrag liegt hierfür bei höchstens 200.000 Euro je Betrieb. Dieser Betrag darf insgesamt für das Jahr des Abzugs und die drei vorangehenden Jahre nicht überschritten werden. Mit dem sog. Investitionsabzugsbetrag kann der Unternehmer so auf Antrag beim Finanzamt nicht nur die Jahressteuer mindern, sondern auch seine vierteljährlichen Vorauszahlungen. Ein Gegencheck vor dem Jahreswechsel ist daher ratsam.

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Nach Erbfall aufge­tretener Gebäude­schaden – Kein Abzug der Reparatur­aufwendungen als Nachlassver­bindlichkeiten

Der BFH hat mit Urteil vom 26.07.2017 II R 33/15 entschieden, dass Aufwendungen zur Beseitigung von Mängeln und Schäden, deren Ursache vom Erblasser gesetzt wurde, aber erst nach dessen Tod in Erscheinung tritt, keine Erblasserschulden i. S. des § 10 Abs. 5 Nr. 1 ErbStG darstellen. Etwas anderes gilt - wie das Gericht ausgeführt hat - nur dann, wenn schon zu Lebzeiten des Erblassers eine öffentlich-rechtliche oder eine privatrechtliche Verpflichtung zur Mängel- oder Schadensbeseitigung bestand.

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Umsatz­steuer im Begräb­niswald

Das Einräumen von Liegerechten zur Einbringung von Urnen unter Begräbnisbäumen kann als Grundstücksvermietung umsatzsteuerfrei sein. Erforderlich ist hierfür nach den Urteilen des BFH vom 21.06.2017 V R 3/17 und V R 4/17, dass räumlich abgrenzbare, individualisierte Parzellen überlassen werden, sodass Dritte von einer Nutzung der Parzelle ausgeschlossen sind.

In der Sache V R 3/17 hatte der Kläger als Betreiber eines Urnenbegräbniswaldes, der einer gemeindlichen Friedhofssatzung unterlag, Interessenten sog. Liegerechte (Nutzungsrechte zur Beisetzung der Asche) an Familien- oder Gruppenbäumen für Zeiträume von 20 bis 99 Jahren eingeräumt. Der BFH bestätigte die vom Finanzgericht (FG) angenommene Steuerfreiheit nach § 4 Nr. 12 Buchst. a UStG, weil der Kläger geographisch eingemessene, räumlich abgrenzbare und mit einer Nummerierung individualisierte Parzellen überlassen habe. Weitere Leistungsbestandteile wie die Information über freie Grabstätten, die Instandhaltung des Waldes und der Wege und die Bereitstellung von Bänken sah der BFH nur als Nebenleistungen zur steuerfreien Vermietung an.

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Lohnsteuer­ermäßigung: Mit Antrag bis 30.11.2017 Steuerer­stattung bereits im Dezember 2017 kassieren

Arbeitnehmer können für steuermindernde Ausgaben einen Antrag auf Lohnsteuerermäßigung stellen. Bis zum 30. November 2017 kann ein Freibetrag auch noch für das aktuelle Jahr berücksichtigt werden. Es lohnt sich vor allem, wenn im Dezember durch Weihnachtsgeld der Lohn höher ausfällt. Der Antrag ist bei dem Finanzamt einzureichen, das für den Wohnsitz des Steuerpflichtigen zuständig ist. Das Finanzamt stellt den Freibetrag dem Arbeitgeber im Rahmen eines elektronischen Abrufverfahrens für Dezember 2017 bereit. Sicherheitshalber sollte der Arbeitnehmer das Lohnbüro vorzeitig informieren.

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Aufladen von Elektro­fahrrädern steuerfrei

Nach einer Veröffentlichung der Finanzverwaltung rechnen vom Arbeitgeber gewährte Vorteile für das elektrische Aufladen von Elektrofahrrädern, die verkehrsrechtlich nicht als Kraftfahrzeug einzuordnen sind (u. a. keine Kennzeichen- und Versicherungspflicht), im Betrieb des Arbeitgebers oder eines verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes) nicht zum Arbeitslohn.

(Vgl. BMF-Schreiben vom 26.10.2017 - IV C 5 - S 2334/14/10002-06).

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Kindergeld - Kürzere Antragsfristen ab 2018 Rückwirkende Anträge bis 31. Dezember 2017 stellen

Ab dem 1. Januar 2018 tritt eine deutliche Verschlechterung bei der rückwirkenden Beantragung von Kindergeld in Kraft. Derzeit kann Kindergeld noch innerhalb der allgemeinen Verjährung, der Festsetzungsfrist von vier Jahren (§ 169 AO), rückwirkend beantragt werden. Das bedeutet konkret, bis zum 31. Dezember 2017 kann Kindergeld noch bis einschließlich Januar 2013 rückwirkend beantragt werden.

Wer diesen Termin verpasst und rückwirkendes Kindergeld erst im Januar 2018 beantragt, kann Kindergeld lediglich noch sechs Monate rückwirkend erhalten, also höchstens bis Juli 2017. Grund ist eine Gesetzesänderung (§ 66 Abs. 3 EStG), die Betrugs- und Missbrauchsfälle verhindern soll. Leider benachteiligt sie auch viele Eltern, die aus Unkenntnis eine rechtzeitige Beantragung versäumt haben.

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Keine Umsatz­steuer auf Poker­gewinne

Der XI. Senat des BFH hat durch Urteil vom 30.08.2017 XI R 37/14 entschieden, dass Preisgelder oder Spielgewinne, die ein Berufspokerspieler (nur) bei erfolgreicher Teilnahme an Spielen fremder Veranstalter erhält, kein Entgelt für eine umsatzsteuerpflichtige Leistung des Pokerspielers (an den Veranstalter oder die Mitspieler) sind und der Pokerspieler deshalb von seinen Spielgewinnen keine Umsatzsteuer abführen muss.

Der Kläger nahm in den Streitjahren (2006 und 2007) erfolgreich an Pokerturnieren sowie an sog. Cash-Games und an Internet-Pokerveranstaltungen teil. Umsatzsteuererklärungen reichte er nicht ein, weil er der Auffassung war, dass Poker spielen keine umsatzsteuerbare Leistung sei.

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Sog. Sanierungserlass ist nicht auf Altfälle anwendbar

Der BFH hat mit Urteilen vom 23.08.2017 I R 52/14 und X R 38/15 entschieden, dass der sog. Sanierungserlass des Bundesministeriums der Finanzen (BMF), durch den Sanierungsgewinne steuerlich begünstigt werden sollten, für die Vergangenheit nicht angewendet werden darf.

Der Große Senat des BFH hatte den sog. Sanierungserlass mit Beschluss vom 28.11.2016 GrS 1/15 verworfen, weil er gegen den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung verstößt. Das BMF hat die Finanzämter daraufhin angewiesen, den sog. Sanierungserlass in allen Fällen, in denen die an der Sanierung beteiligten Gläubiger bis (einschließlich) 08.02.2017 (Zeitpunkt der Veröffentlichung des Beschlusses des Großen Senats des BFH) endgültig auf ihre Forderungen verzichtet haben, gleichwohl weiterhin uneingeschränkt anzuwenden (BMF-Schreiben vom 27.04.2017, BStBl I 2017 S. 741).

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Steuerer­klärung kann auch beim unzu­ständigen Finanzamt frist­wahrend einge­reicht werden

Der Einwurf einer Steuererklärung am letzten Tag der Antragsfrist ist selbst dann fristwahrend, wenn er beim unzuständigen Finanzamt erfolgt. Dies hat der 1. Senat des FG Köln in zwei veröffentlichten Urteilen entschieden (1 K 1637/14 und 1 K 1638/14).

Die Kläger warfen ihre Steuererklärungen 2009 am 31.12.2013 gegen 20.00 Uhr bei einem unzuständigen Finanzamt ein. Das zuständige Finanzamt lehnte eine Veranlagung mit der Begründung ab, dass die Erklärung erst 2014 an es weitergeleitet worden sei. Der Antrag auf Durchführung einer Veranlagung sei damit erst nach Ablauf der vierjährigen Festsetzungsfrist und damit verspätet gestellt worden.

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