Aktuelles

Keine Pflicht zur Vergabe lückenlos fort­laufender Rechnungs­nummern bei Einnahme-Überschuss-Rechnung

Verwendet ein Unternehmer keine lückenlos fortlaufenden Rechnungsnummern, so berechtigt dies alleine nicht das Finanzamt zur Erhöhung des Gewinns durch Schätzung eines “Un”-Sicherheitszuschlags. Dies hat der 15. Senat des FG Köln mit Urteil vom 07.12.2017 15 K 1122/16 für den Fall der Gewinnermittlung durch Einnahme-Überschuss-Rechnung entschieden.

Der Kläger verwendete auf seinen elektronischen Rechnungen ausschließlich Buchungsnummern, die computergesteuert durch eine Kombination aus Veranstaltungsnummer, Geburtsdatum des Kunden und Rechnungsdatum erzeugt wurden. Damit wurde jede Buchungsnummer zwar nur einmalig vergeben, diese bauten aber nicht numerisch aufeinander auf. Nach Meinung des Finanzamts lag hierin ein schwerwiegender Mangel der Buchführung des Klägers, der eine Gewinnerhöhung durch einen “Un”-Sicherheitszuschlag rechtfertige.

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Ausbildungs­ende im Kinder­geldrecht

Die Kindergeldgewährung aufgrund einer Berufsausbildung endet nicht bereits mit der Bekanntgabe des Ergebnisses einer Abschlussprüfung, sondern erst mit dem späteren Ablauf der gesetzlich festgelegten Ausbildungszeit. Dies hat der BFH mit Urteil vom 14.09.2017 III R 19/16 zu § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG entschieden.

Im Streitfall absolvierte die Tochter des Klägers eine Ausbildung zur staatlich anerkannten Heilerziehungspflegerin, die nach der einschlägigen landesrechtlichen Verordnung drei Jahre dauert. Der Ausbildungsvertrag hatte dementsprechend eine Laufzeit vom 1. September 2012 bis zum 31. August 2015. Die Tochter bestand die Abschlussprüfung im Juli 2015; in diesem Monat wurden ihr die Prüfungsnoten mitgeteilt. Die Kindergeldgewährung setzte voraus, dass sich die Tochter in Berufsausbildung befand (§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG). Die Familienkasse ging davon aus, dass eine Berufsausbildung bereits mit Ablauf des Monats endet, in dem das Prüfungsergebnis bekanntgegeben wird, sodass es nicht auf das Ende der durch Rechtsvorschrift festgelegten Ausbildungszeit ankommt.

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Aufwendungen für heterologe künstliche Befruchtung in gleichgeschlechtlicher Partnerschaft als außergewöhnliche Belastung

Aufwendungen einer empfängnisunfähigen Frau für eine heterologe künstliche Befruchtung führen nach dem Urteil des BFH vom 05.10.2017 VI R 47/15 auch dann zu einer außergewöhnlichen Belastung, wenn die Frau in einer gleichgeschlechtlichen Partnerschaft lebt.

Die Klägerin, die im Streitjahr (2011) in einer gleichgeschlechtlichen Partnerschaft lebte, entschloss sich aufgrund ihrer Unfruchtbarkeit, ihren Kinderwunsch durch eine künstliche Befruchtung mit Samen eines anonymen Spenders zu verwirklichen (heterologe künstliche Befruchtung). Die Behandlung ließ sie in einer dänischen Klinik durchführen. In ihrer Einkommensteuererklärung machte die Klägerin die Kosten dieser Behandlung von rund 8.500 € als außergewöhnliche Belastung i. S. des § 33 Abs. 1 EStG geltend. Das Finanzamt ließ die Aufwendungen unter Hinweis auf die Richtlinien der ärztlichen Berufsordnungen nicht zum Abzug zu. So sah es im Ergebnis auch das Finanzgericht (FG).

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Sachbe­zugs­werte ab 2018

Der Wert für die freie Verpflegung hat sich nach der Sozialversicherungsentgeltverordnung (BGBl 2017 I S. 3906) gegenüber 2017 verändert. Danach beträgt der Wert der freien (Voll-)Verpflegung ab dem 01.01.2018 insgesamt 246 Euro monatlich. Der Betrag verteilt sich wie folgt:

  • Frühstück: 52 Euro

  • Mittag-/Abendessen (jeweils): 97 Euro monatlich.

Für unentgeltliche oder verbilligte Mahlzeiten z. B. in der Betriebskantine, die der Arbeitgeber an seine Arbeitnehmer abgibt,  ergibt sich somit ein Wert von 3,23 Euro (Mittag- oder Abendessen) bzw. von 1,73 Euro (Frühstück) pro Mahlzeit. Zahlungen des Arbeitnehmers mindern den Sachbezugswert.

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Insolvenz­bedingter Ausfall einer privaten Darlehens­forderung als Verlust bei den Einkünften aus Kapital­vermögen

Der endgültige Ausfall einer Kapitalforderung führt nach Einführung der Abgeltungsteuer zu einem steuerlich anzuerkennenden Verlust in der privaten Vermögenssphäre. Dies hat der BFH mit Urteil vom 24.10.2017 VIII R 13/15 für den Fall der Insolvenzeröffnung beim Darlehensnehmer zu Einkünften aus Kapitalvermögen nach § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG entschieden.

Im Urteilsfall gewährte der Kläger einem Dritten in 2010 ein verzinsliches Darlehen. Seit August 2011 erfolgten keine Rückzahlungen mehr. Über das Vermögen des Darlehensnehmers wurde das Insolvenzverfahren eröffnet. Der Kläger meldete die noch offene Darlehensforderung zur Insolvenztabelle an und machte den Ausfall der Darlehensforderung als Verlust bei den Einkünften aus Kapitalvermögen geltend. Dem folgten Finanzamt und Finanzgericht (FG) nicht.

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Neue Düssel­dorfer Tabelle ab dem 01.01.2018

Hier finden Sie die neue ab 01.01.20178 gültige Düsseldorfer Tabelle (Kindesunterhalt).

Düsseldorfer Tabelle

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Steuer­änderungen 2018

Auch wenn in zurückliegender Zeit weniger Steuergesetze verabschiedet wurden und die Arbeit einer neuen Bundesregierung noch auf sich warten lässt, treten zum Beginn des kommenden Jahres bei der Einkommensteuer und Sozialversicherung zahlreiche Neuregelungen in Kraft.

Höherer Grundfreibetrag und Abbau der kalten Progression

Der Grundfreibetrag, das steuerfreie Existenzminimum, steigt um 180 Euro auf 9.000 Euro pro Person und Jahr. Für Ehe- und Lebenspartner, die eine gemeinsame Steuererklärung abgeben, gilt der doppelte Betrag. Außerdem wird der Steuertarif zum Abbau der “kalten Progression” leicht verändert. Beide Änderungen verringern die jährliche Steuerbelastung wie folgt:

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Rechen­größen der Sozialver­sicherung 2018

Nach der Verordnung über die Sozialversicherungsrechengrößen ergeben sich für 2018 folgende Werte:

WestOstMonatJahrMonatJahrBeitragsbemessungsgrenzen:

  • allgemeine Rentenversicherung

6.500 Euro78.000 Euro5.800 Euro69.600 Euro

  • knappschaftliche Rentenversicheurng

8.000 Euro96.000 Euro7.150 Euro85.800 Euro

  • Arbeitslosenversicherung

6.500 Euro78.000 Euro5.800 Euro69.600 Euro

  • Kranken- und Pflegeversicherung

4.425 Euro53.100 Euro4.425 Euro53.100 EuroVersicherungspflichtgrenze Kranken- und Pflegeversicherung4.950 Euro59.400 Euro4.950 Euro59.400 EuroBezugsgröße in der Sozialversicheurng3.045 Euro36.540 Euro2.695 Euro32.430 Euro

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Alten- und Pflegeheim­unterbringung von Ehegatten: Kürzung um Haushalts­ersparnis für beide Ehegatten

Steuerpflichtige können Aufwendungen für die krankheitsbedingte Unterbringung in einem Alten- und Pflegeheim nach Kürzung um eine Haushaltsersparnis als außergewöhnliche Belastung geltend machen. Sind beide Ehegatten krankheitsbedingt in einem Alten- und Pflegeheim untergebracht, ist für jeden der Ehegatten eine Haushaltsersparnis anzusetzen, wie der BFH mit Urteil vom 04.10.2017 VI R 22/16 entschieden hat.

Im Streitfall waren die verheirateten Kläger seit Mai 2013 krankheitsbedingt in einem Alten- und Pflegeheim untergebracht. Sie bewohnten ein Doppelzimmer (Wohnschlafraum mit einem Vorraum, Einbauschrank, Dusche und WC). Einen weiteren Haushalt unterhielten sie seither nicht mehr. Für die Unterbringung in dem Heim, Verpflegung und Pflegeleistungen entstanden den Eheleuten nach Abzug von Erstattungsleistungen anderer Stellen Kosten in Höhe von ca. 27.500 Euro. Diese minderten sie monatsanteilig um eine Haushaltsersparnis für eine Person und machten den Restbetrag in ihrer Einkommensteuererklärung als außergewöhnliche Belastung nach § 33 EStG geltend. Die Berechnung der ersparten Verpflegungs- und Unterbringungskosten erfolgte auf der Grundlage des in § 33a EStG geregelten Unterhaltshöchstbetrags, der sich im Streitjahr 2013 auf 8.130 Euro belief.

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Spieler­überlassung als freigebige Zuwendung an Fußball­verein

Überlässt ein Dritter seine Arbeitnehmer einem Fußballverein zum Einsatz als Fußballspieler, Trainer oder Betreuer, ohne dafür eine übliche Vergütung zu erhalten, liegt im Vergütungsverzicht eine freigebige Zuwendung des Dritten an den Verein. Dies hat der BFH mit Urteil vom 30.08.2017 II R 46/15 für den Verzicht eines Sponsors zugunsten eines Fußballvereins entschieden und den Verein als schenkungsteuerpflichtig angesehen.

Im Urteilsfall stellte der damalige Sponsor des Fußballvereins Spieler, Trainer und Betreuer bei sich als kaufmännische Angestellte oder Repräsentanten ein und bezahlte sie. Die Spieler/Trainer/Betreuer arbeiteten aber nicht für den Sponsor, sondern spielten Fußball für den Verein. Der Sponsor erhielt für die Überlassung der Athleten kein Entgelt von dem Verein. Das Finanzamt erhob auf die Lohnzahlungen des Sponsors an die Athleten vom Verein Schenkungsteuer. Die hiergegen gerichtete Klage des Vereins vor dem Finanzgericht hatte keinen Erfolg.

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Beitrags­satz in der Rentenver­sicherung sinkt auf 18,6 %

Gemäß der Verordnung zur Bestimmung der Beitragssätze in der gesetzlichen Renten-versicherung für das Jahr 2018 beträgt der Beitragssatz in der allgemeinen Rentenversicherung 18,6 % sowie in der Knappschaftlichen Rentenversicherung 24,7 %. Der Bundesrat muss dieser Verordnung noch zustimmen.

Verordnung der Bundesregierung

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Abzugs­fähigkeit von Schulgeld bei Privat­schulen

Der Sonderausgabenabzug für Schulgeld beim Besuch von Privatschulen setzt nicht voraus, dass die zuständige Schulbehörde in einem Grundlagenbescheid bescheinigt, die Privatschule bereite ordnungsgemäß auf einen anerkannten Schul- oder Berufsabschluss vor. Wie der BFH mit Urteil vom 20.06.2017 X R 26/15 zu § 10 Abs. 1 Nr. 9 Satz 3 EStG entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung entschieden hat, muss daher die Finanzbehörde die ordnungsgemäße Vorbereitung auf einen anerkannten Abschluss prüfen.

Führt eine Privatschule nicht zu einem anerkannten Schul- oder Berufsabschluss, sondern bereitet sie lediglich auf einen solchen vor, muss nachgewiesen werden, dass sie eine ordnungsgemäße Vorbereitung gewährleistet. Ansonsten ist das Schulgeld nicht in den Grenzen des § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG als Sonderausgabe abziehbar.

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