Aktuelles

Umsatz­steuer im Begräb­niswald

Das Einräumen von Liegerechten zur Einbringung von Urnen unter Begräbnisbäumen kann als Grundstücksvermietung umsatzsteuerfrei sein. Erforderlich ist hierfür nach den Urteilen des BFH vom 21.06.2017 V R 3/17 und V R 4/17, dass räumlich abgrenzbare, individualisierte Parzellen überlassen werden, sodass Dritte von einer Nutzung der Parzelle ausgeschlossen sind.

In der Sache V R 3/17 hatte der Kläger als Betreiber eines Urnenbegräbniswaldes, der einer gemeindlichen Friedhofssatzung unterlag, Interessenten sog. Liegerechte (Nutzungsrechte zur Beisetzung der Asche) an Familien- oder Gruppenbäumen für Zeiträume von 20 bis 99 Jahren eingeräumt. Der BFH bestätigte die vom Finanzgericht (FG) angenommene Steuerfreiheit nach § 4 Nr. 12 Buchst. a UStG, weil der Kläger geographisch eingemessene, räumlich abgrenzbare und mit einer Nummerierung individualisierte Parzellen überlassen habe. Weitere Leistungsbestandteile wie die Information über freie Grabstätten, die Instandhaltung des Waldes und der Wege und die Bereitstellung von Bänken sah der BFH nur als Nebenleistungen zur steuerfreien Vermietung an.

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Lohnsteuer­ermäßigung: Mit Antrag bis 30.11.2017 Steuerer­stattung bereits im Dezember 2017 kassieren

Arbeitnehmer können für steuermindernde Ausgaben einen Antrag auf Lohnsteuerermäßigung stellen. Bis zum 30. November 2017 kann ein Freibetrag auch noch für das aktuelle Jahr berücksichtigt werden. Es lohnt sich vor allem, wenn im Dezember durch Weihnachtsgeld der Lohn höher ausfällt. Der Antrag ist bei dem Finanzamt einzureichen, das für den Wohnsitz des Steuerpflichtigen zuständig ist. Das Finanzamt stellt den Freibetrag dem Arbeitgeber im Rahmen eines elektronischen Abrufverfahrens für Dezember 2017 bereit. Sicherheitshalber sollte der Arbeitnehmer das Lohnbüro vorzeitig informieren.

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Aufladen von Elektro­fahrrädern steuerfrei

Nach einer Veröffentlichung der Finanzverwaltung rechnen vom Arbeitgeber gewährte Vorteile für das elektrische Aufladen von Elektrofahrrädern, die verkehrsrechtlich nicht als Kraftfahrzeug einzuordnen sind (u. a. keine Kennzeichen- und Versicherungspflicht), im Betrieb des Arbeitgebers oder eines verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes) nicht zum Arbeitslohn.

(Vgl. BMF-Schreiben vom 26.10.2017 - IV C 5 - S 2334/14/10002-06).

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Kindergeld - Kürzere Antragsfristen ab 2018 Rückwirkende Anträge bis 31. Dezember 2017 stellen

Ab dem 1. Januar 2018 tritt eine deutliche Verschlechterung bei der rückwirkenden Beantragung von Kindergeld in Kraft. Derzeit kann Kindergeld noch innerhalb der allgemeinen Verjährung, der Festsetzungsfrist von vier Jahren (§ 169 AO), rückwirkend beantragt werden. Das bedeutet konkret, bis zum 31. Dezember 2017 kann Kindergeld noch bis einschließlich Januar 2013 rückwirkend beantragt werden.

Wer diesen Termin verpasst und rückwirkendes Kindergeld erst im Januar 2018 beantragt, kann Kindergeld lediglich noch sechs Monate rückwirkend erhalten, also höchstens bis Juli 2017. Grund ist eine Gesetzesänderung (§ 66 Abs. 3 EStG), die Betrugs- und Missbrauchsfälle verhindern soll. Leider benachteiligt sie auch viele Eltern, die aus Unkenntnis eine rechtzeitige Beantragung versäumt haben.

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Keine Umsatz­steuer auf Poker­gewinne

Der XI. Senat des BFH hat durch Urteil vom 30.08.2017 XI R 37/14 entschieden, dass Preisgelder oder Spielgewinne, die ein Berufspokerspieler (nur) bei erfolgreicher Teilnahme an Spielen fremder Veranstalter erhält, kein Entgelt für eine umsatzsteuerpflichtige Leistung des Pokerspielers (an den Veranstalter oder die Mitspieler) sind und der Pokerspieler deshalb von seinen Spielgewinnen keine Umsatzsteuer abführen muss.

Der Kläger nahm in den Streitjahren (2006 und 2007) erfolgreich an Pokerturnieren sowie an sog. Cash-Games und an Internet-Pokerveranstaltungen teil. Umsatzsteuererklärungen reichte er nicht ein, weil er der Auffassung war, dass Poker spielen keine umsatzsteuerbare Leistung sei.

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Sog. Sanierungserlass ist nicht auf Altfälle anwendbar

Der BFH hat mit Urteilen vom 23.08.2017 I R 52/14 und X R 38/15 entschieden, dass der sog. Sanierungserlass des Bundesministeriums der Finanzen (BMF), durch den Sanierungsgewinne steuerlich begünstigt werden sollten, für die Vergangenheit nicht angewendet werden darf.

Der Große Senat des BFH hatte den sog. Sanierungserlass mit Beschluss vom 28.11.2016 GrS 1/15 verworfen, weil er gegen den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung verstößt. Das BMF hat die Finanzämter daraufhin angewiesen, den sog. Sanierungserlass in allen Fällen, in denen die an der Sanierung beteiligten Gläubiger bis (einschließlich) 08.02.2017 (Zeitpunkt der Veröffentlichung des Beschlusses des Großen Senats des BFH) endgültig auf ihre Forderungen verzichtet haben, gleichwohl weiterhin uneingeschränkt anzuwenden (BMF-Schreiben vom 27.04.2017, BStBl I 2017 S. 741).

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Steuerer­klärung kann auch beim unzu­ständigen Finanzamt frist­wahrend einge­reicht werden

Der Einwurf einer Steuererklärung am letzten Tag der Antragsfrist ist selbst dann fristwahrend, wenn er beim unzuständigen Finanzamt erfolgt. Dies hat der 1. Senat des FG Köln in zwei veröffentlichten Urteilen entschieden (1 K 1637/14 und 1 K 1638/14).

Die Kläger warfen ihre Steuererklärungen 2009 am 31.12.2013 gegen 20.00 Uhr bei einem unzuständigen Finanzamt ein. Das zuständige Finanzamt lehnte eine Veranlagung mit der Begründung ab, dass die Erklärung erst 2014 an es weitergeleitet worden sei. Der Antrag auf Durchführung einer Veranlagung sei damit erst nach Ablauf der vierjährigen Festsetzungsfrist und damit verspätet gestellt worden.

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Zweit-/Ferien­wohnungen können von der Besteu­erung nach § 23 Abs. 1 EStG ausgenommen sein

Der BFH hat mit Urteil vom 27.06.2017 IX R 37/16 entschieden, dass Zweit- oder Ferienwohnungen, auch wenn diese nur zeitweilig bewohnt werden, unter die Ausnahmeregelung des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 EStG fallen können. Wird die Wohnung im Jahr der Veräußerung und in den beiden vorangegangenen Jahren in einem zusammenhängenden Zeitraum über 3 Kalenderjahre zu eigenen Wohnzwecken genutzt - wobei nur im mittleren Jahr eine ganzjährige Nutzung vorliegen muss -, sind eventuelle Gewinne aus der Veräußerung nicht steuerbar.

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Der Soli muss weg!

Im Bundestagwahlkampf haben sowohl CDU und CSU als auch die FDP versprochen, den Solidaritätszuschlag abzuschaffen. Dieses Versprechen muss jetzt eingelöst werden, fordert der Bund der Steuerzahler. Deshalb ist es richtig, den Soli zum Bestandteil der Koalitionsverhandlungen zu machen. An diesem Mittwoch sollen die Vorbereitungen für Sondierungsgespräche für eine Jamaika-Koalition beginnen.

Beim Soli-Stopp kann sich die neue Regierungskoalition der Unterstützung ihrer Bürger sicher sein: In einer repräsentativen Umfrage des Bundes der Steuerzahler hatten sich 79 % der Bürger für die ersatzlose Abschaffung der Ergänzungsabgabe ausgesprochen. Denn die Politik hatte den Solidaritätszuschlag immer mit den Aufbauhilfen für die neuen Bundesländer verknüpft - diese Finanzhilfen für den “Aufbau Ost” laufen Ende 2019 aus. Die Politik beim Wort genommen, sollten Bürger und Betriebe daher ab Januar 2020 keinen Soli mehr zahlen müssen. Im Übrigen nimmt der Bund schon seit Jahren mehr Soli-Geld ein, als er über den Solidarpakt II für die neuen Bundesländer ausgibt.

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Krankenver­sicherungsbeiträge für Selbständige - Änderung ab 1. Januar 2018

Privat oder gesetzlich - das ist die Frage, die sich Selbständige bei ihrer Krankenversicherung stellen müssen. Wer sich als Selbständiger in der gesetzlichen Krankenversicherung freiwillig versichert hat, für den gilt ab dem 01.01.2018 eine Änderung in der Beitragsbemessung. Die monatlichen Krankenversicherungsbeiträge werden von der eigenen Krankenkasse zunächst nur vorläufig festgesetzt. Erst nach Vorlage des Einkommensteuerbescheids setzen die Krankenkassen die Beiträge aufgrund der tatsächlich vom Selbständigen erzielten Einnahmen endgültig fest. Dies kann zur Beitragserstattung, aber auch zur Nacherhebung von Beiträgen führen. Auf Basis des vorgelegten Einkommensteuerbescheides berechnen die Krankenkassen die Beiträge für die Zukunft dann wiederum nur vorläufig.

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Sofort­abzug für Kosten zur Beseiti­gung von Schäden, die der Mieter in einer gerade erst ange­schafften Wohnung mutwillig verursacht hat

Aufwendungen zur Beseitigung eines Substanzschadens, der nach Anschaffung einer vermieteten Immobilie durch das schuldhafte Handeln des Mieters verursacht worden ist, können als Werbungskosten sofort abziehbar sein. In diesen Fällen handelt es sich nicht um sog. “anschaffungsnahe Herstellungskosten” (§ 6 Abs. 1 Nr. 1a Satz 1 EStG), wie der BFH mit Urteil vom 09.05.2017 IX R 6/16 entschieden hat.

In dem vom BFH entschiedenen Streitfall hatte die Klägerin im Jahr 2007 eine vermietete Eigentumswohnung erworben, die sich im Zeitpunkt des Übergangs von Nutzen und Lasten in einem betriebsbereiten und mangelfreien Zustand befand. Im Folgejahr kam es im Rahmen des - nach § 566 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf die Klägerin übergegangenen - Mietverhältnisses zu Leistungsstörungen, da die Mieterin die Leistung fälliger Nebenkostenzahlungen verweigerte; vor diesem Hintergrund kündigte die Klägerin das Mietverhältnis. Im Zuge der Rückgabe der Mietsache stellte die Klägerin umfangreiche, von der Mieterin jüngst verursachte Schäden wie eingeschlagene Scheiben an Türen, Schimmelbefall an Wänden und zerstörte Bodenfliesen an der Eigentumswohnung fest. Darüber hinaus hatte die Mieterin einen Rohrbruch im Badezimmer nicht gemeldet; dadurch war es zu Folgeschäden gekommen. Zur Beseitigung dieser Schäden machte die Klägerin in ihrer Einkommensteuererklärung für 2008 Kosten in Höhe von rund 20.000 Euro als sofort abzugsfähigen Erhaltungsaufwand geltend. Mangels Zahlungsfähigkeit der Mieterin könnte die Klägerin keine Ersatzansprüche gegen die Mieterin durchsetzen.

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Trockenes Brötchen und Kaffee? - Ein (steuer­liches) Frühstück sieht anders aus ...

Mit Urteil vom 31.05.2017 (Az. 11 K 4108/14) hat der 11. Senat des Finanzgerichts Münster entschieden, dass trockene Brötchen in Kombination mit Heißgetränken kein lohnsteuerpflichtiger Sachbezug in Form eines Frühstücks sind. Die Klägerin, ein Softwareunternehmen mit 80 Mitarbeitern, bestellte im Streitzeitraum täglich ca. 150 Brötchen (Laugen-, Käse-, Schoko- und Roggenbrötchen etc.), die in Körben auf einem Buffet in der Kantine für Mitarbeiter sowie für Kunden und Gäste zum Verzehr zur Verfügung standen. Dabei wurden nur die Brötchen, aber kein Aufschnitt oder sonstige Belege ausgereicht. Zudem konnten sich die Mitarbeiter, Kunden und Gäste ganztägig unentgeltlich aus einem Heißgetränkeautomaten bedienen. Ein Großteil der Brötchen wurde von den Mitarbeitern in der Vormittagspause verzehrt.

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