Aktuelles

Rentenbe­steuerung nachbessern

Der Bund der Steuerzahler (BdSt) setzt sich dafür ein, dass Senioren weniger hart besteuert werden. Die von der Bundesregierung eingesetzte Rentenkommission sollte sich nicht nur mit der Bruttorente befassen, sondern auch damit, was den Senioren nach Abzug von Steuern und Sozialabgaben zum Leben bleibt. Die Besteuerung der Renten ist deshalb ein wichtiges Thema, das aktuell in den Medien aufgegriffen wurde.

Hintergrund ist die komplexe Rentenbesteuerung, die seit dem Jahr 2005 gilt: Damals hat der Gesetzgeber die Rentenbesteuerung auf ein nachgelagertes System umgestellt. Das heißt, während des Erwerbslebens können die Beiträge zur Rentenversicherung steuerlich abgezogen werden – und in der Auszahlungsphase muss die Rente versteuert werden. Um das System umzustellen, schmilzt der steuerfreie Anteil der Rente jährlich ab. Je später man in Rente geht, desto höher ist also der steuerpflichtige Anteil, so die Faustformel. Lag er für Senioren, die seit dem Jahr 2005 oder früher eine Rente erhielten, bei 50 %, gibt es für Neurentner aktuell nur noch einen steuerfreien Anteil von 24 %. Wichtig: Jede Rentenerhöhung wird zu 100 % in die Steuerberechnung einbezogen. Die Folge: Bei Rentenerhöhungen bekommt der Fiskus über höhere Einkommensteuern wieder etwas zurück. Darüber ärgern sich die Senioren, die dann deutlich weniger von der Erhöhung im Portemonnaie behalten, zu Recht.

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Keine Grunder­werbsteuer auf Einbau­küche und Markisen

Mit seinem Urteil 5 K 2938/16 hat das FG Köln entschieden, dass für gebrauchte bewegliche Gegenstände, die zusammen mit einer Immobilie verkauft werden, keine Grunderwerbsteuer fällig wird. Dies gilt für Gegenstände die werthaltig sind, und wenn keine Anhaltspunkte für unrealistische Kaufpreise bestehen.

Die Kläger hatten ein Einfamilienhaus für 392.500 Euro erworben und im notariellem Kaufvertrag vereinbart, dass von dem Kaufpreis 9.500 Euro auf die mitverkaufte Einbauküche und Markisen entfielen. Das Finanzamt erhob auch auf diesen Teilbetrag Grunderwerbsteuer, weil es den für die gebrauchten Gegenstände vereinbarten Preis für zu hoch hielt. Den Klägern sei es nur darum gegangen, die Grunderwerbsteuer zu sparen.

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Bundesre­gierung legt Entwurf eines Gesetzes zur Vermeidung von Umsatzsteuer­ausfällen beim Handel mit Waren im Internet (Online-Handel) vor

Betreiber von elektronischen Marktplätzen bieten ein modernes Medium an, über das Unternehmer, die im Inland, in der Europäischen Union oder im Drittland ansässig sind, Waren anbieten und verkaufen. Seit geraumer Zeit liegen vermehrt Anhaltspunkte dafür vor, dass es beim Handel mit Waren über das Internet unter Nutzung von elektronischen Marktplätzen verstärkt zu Umsatzsteuerhinterziehungen kommt, insbesondere beim Handel mit Waren aus Drittländern.

Mit dem vorliegenden Änderungsgesetz sollen insbesondere Umsatzsteuerausfälle beim Handel mit Waren auf elektronischen Marktplätzen im Internet verhindert werden. Betreiber von elektronischen Marktplätzen sollen zum einen künftig bestimmte Daten ihrer Nutzer, für deren Umsätze in Deutschland eine Steuerpflicht in Betracht kommt, vorhalten sowie zum anderen für die entstandene und nicht abgeführte Umsatzsteuer aus den auf ihrem elektronischen Marktplatz ausgeführten Umsätzen in Haftung genommen werden können, insbesondere dann, wenn sie Unternehmer, die im Inland steuerpflichtige Umsätze erzielen und hier steuerlich nicht registriert sind, auf ihrem Marktplatz Waren anbieten lassen.

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Umsatz­steuer: EuGH-Vorlage zu Sportver­einen

Der BFH zweifelt an der Umsatzsteuerfreiheit von Leistungen, die Sportvereine gegen gesondertes Entgelt erbringen. Mit Beschluss vom 21.06.2018 V R 20/17 hat er daher ein Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) gerichtet.

Im Streitfall erbrachte der Kläger, ein Golfverein, verschiedene Leistungen gegen gesondert vereinbartes Entgelt. Dabei handelte es sich insbesondere um die Berechtigung zur Nutzung des Golfspielplatzes (Greenfee), um die leihweise Überlassung von Golfbällen für das Abschlagstraining mittels eines Ballautomaten und um die Durchführung von Golfturnieren, bei denen der Kläger Startgelder für die Teilnahme vereinnahmte. Das beklagte Finanzamt sah diese Leistungen als umsatzsteuerpflichtig an. Demgegenüber bejahte das Finanzgericht eine Steuerfreiheit, die sich zwar nicht aus dem nationalem Recht, aber aus dem Unionsrecht und dabei aus Art. 132 Abs. 1 Buchst. m der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28.11.2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (MwStSystRL) ergebe.

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Abzugs­verbot für Schuld­zinsen: Begrenzung auf Entnahmen­überschuss

Beim Abzugsverbot für betrieblich veranlasste Schuldzinsen ist die Bemessungsgrundlage auf den periodenübergreifenden Entnahmenüberschuss zu begrenzen. Das hat der BFH mit Urteil vom 14.03.2018 X R 17/16 entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung zu § 4 Abs. 4a EStG entschieden.

Nach § 4 Abs. 4a EStG sind - unter den dort im Einzelnen bezeichneten Voraussetzungen - betrieblich veranlasste Schuldzinsen nicht abziehbar, sondern dem Gewinn hinzuzurechnen, wenn die Entnahmen die Summe aus Gewinn und Einlagen übersteigen und damit sog. Überentnahmen vorliegen. Die Bemessungsgrundlage für das Abzugsverbot ergibt sich aus der Summe von Über- und Unterentnahmen während einer Totalperiode beginnend mit dem ersten Wirtschaftsjahr, das nach dem 31.12.1998 geendet hat, bis zum aktuellen Wirtschaftsjahr. § 4 Abs. 4a EStG beruht auf der gesetzgeberischen Vorstellung, dass der Betriebsinhaber dem Betrieb bei negativem Eigenkapital nicht mehr Mittel entziehen darf als er erwirtschaftet und eingelegt hat. Damit kommt es zu einer Einschränkung des Schuldzinsenabzugs für den Fall, dass der Steuerpflichtige mehr entnimmt als ihm hierfür an Eigenkapital zur Verfügung steht.

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Steuerermäßigung auf Handwerkerleistungen

Viele Wohnungs- und Hausbesitzer kennen das Problem. Sie erhalten Rechnungen von der Gemeinde oder einem Versorgungsunternehmen zur Zahlung von Anschlussbeiträgen. Die Gemeinden legen mit den Gebühren die Kosten von Abwasser- und Wasserversorgungsunternehmen oder zur Straßenmodernisierung um. Selbstnutzer können die Anliegerbeiträge in bestimmten Fällen als Handwerkerleistung steuermindernd geltend machen.

Bereits im Jahr 2014 hatte der Bundesfinanzhof entschieden, dass Beiträge zum Anschluss eines Grundstücks an das öffentliche Abwassernetz steuermindernd geltend gemacht werden können (Az.: VI R 56/12). In einem aktuellen Urteil wurden die Kläger nunmehr enttäuscht und die Steuerermäßigung für einen vom Abwasserzweckverband erhobenen Kostenbeitrag für die Herstellung einer Mischwasserleitung abgelehnt (Urteil vom 21.02.2018 VI R 18/16).

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Kein Wechsel von der degressiven AfA zur AfA nach tatsächlicher Nutzungsdauer

Wer die degressive Gebäude-AfA in Anspruch genommen hat, kann nicht nachträglich zur AfA nach der tatsächlichen Nutzungsdauer übergehen. Das hat der BFH mit Urteil vom 29.05.2018 IX R 33/16 zu § 7 Abs. 5 EStG entschieden.

Bei der degressiven AfA handelt es sich um die Abschreibung der Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines Wirtschaftsguts nach fallenden Staffelsätzen. Diese beliefen nach § 7 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG in seiner im Streitfall maßgeblichen Fassung bei Gebäuden in den ersten acht Jahren auf jeweils 5 %, in den darauf folgenden sechs Jahren auf jeweils 2,5 % und in den darauf folgenden 36 Jahren auf jeweils 1,25 %. Die degressive AfA führt zu einer Steuerstundung durch Vorverlagerung von AfA.

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Was bringt das neue Familienentlastungsgesetz?

Die Bundesregierung hat am 27.06.2018 den Entwurf eines Familienentlastungsgesetzes veröffentlicht, mit dem auch der Steuertarif geändert werden soll. Der Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine (BVL) kritisiert, dass der Gesetzentwurf nur notwendige Anpassungen vornimmt und vorhandene Ungerechtigkeiten bestehen bleiben. Der Verband schlägt deshalb weitere Steueränderungen vor.

Nach den verfassungsrechtlichen Vorgaben muss Einkommen in Höhe des Existenzminimums steuerfrei gestellt werden. Gegenwärtig beträgt dieser steuerfreie Grundbetrag 9.000 Euro und entspricht damit auf den Euro genau dem Wert, der von der zuständigen Kommission für das Jahr 2018 als Mindestbetrag errechnet wurde. Aufgrund steigender Lebenshaltungskosten muss dieser Betrag angepasst werden. Da die Inflationsrate derzeit etwas mehr als 2 % beträgt, bringt die für 2019 vorgesehene Anhebung des steuerfreien Grundbetrags um 1,9 % wirtschaftlich keine tatsächliche Entlastung.

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Gesetz­licher Mindest­lohn steigt ab 2019 auf 9,19 Euro

Derzeit schreibt der Gesetzgeber einen Mindestlohn von 8,84 Euro pro Stunde vor, der seit dem 01.01.2018 in ausnahmslos allen Branchen gilt.

Die sog. Mindestlohnkommission erarbeitet alle zwei Jahre einen Vorschlag, um wie viel Prozent der gesetzliche Mindestlohn steigen soll. Danach kann zum 01.01.2019 der gesetzliche Mindestlohn um knapp vier Prozent, von 8,84 Euro auf 9,19 Euro, ansteigen.

Bei ihrer einvernehmlichen Entscheidung hat sich die Mindestlohnkommission an der Entwicklung der Tariflöhne von 2016 bis einschließlich des ersten Halbjahres 2018 orientiert.

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Finanz­gericht: Eine islamische Religions­gemeinschaft kann gemein­nützig sein

Der Kläger, eine seiner Vereinssatzung nach eine islamische Religionsgemeinschaft, widmet sich der Pflege, Vermittlung und Ausübung der islamischen Religion im Rahmen des Grundgesetzes und der Pflege des interkulturellen und interreligiösen Dialogs. Jede Person muslimischen Glaubens kann Mitglied werden. Auf seiner Internetseite distanziert sich der Kläger von Personen, die zu Gewalt, Extremismus und Fremdfeindlichkeit aufrufen. Seine Aktivitäten bestehen u. a. in der Durchführung und Organisation des wöchentlichen Freitagsgebets, der Unterstützung von Gemeindemitgliedern, der Reparaturen in Gebetsräumen und der Krankenhaus- und Gefängnisseelsorge. Der Kläger nimmt an interreligiösen Dialogen der Stadt und am Erfahrungsaustausch zwischen Landratsamt, Polizeipräsidium, Stadt und muslimischen Gemeinden teil. Er beteiligt sich aktiv an den internationalen Wochen gegen Rassismus. Der Verein ist nicht im Verfassungsschutzbericht des Bundes oder eines Landes als extremistische Organisation aufgeführt. Das beklagte Finanzamt erteilte zunächst eine vorläufige Bescheinigung über die Gemeinnützigkeit mit Widerrufsvorbehalt. Nachdem in der Moschee des Klägers ein Theologe, dem die Einreise nach Deutschland verboten gewesen war, einen Vortrag gehalten hat, wurde die Anerkennung der Gemeinnützigkeit widerrufen.

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Orts­übliche Marktmiete bei der Über­lassung möblierter Wohnungen

Bei der Vermietung möblierter oder teilmöblierter Wohnungen kann es zur Ermittlung der ortsüblichen Marktmiete erforderlich sein, einen Zuschlag für die Möblierung zu berücksichtigen. Ein solcher Möblierungszuschlag ist nach dem Urteil des BFH vom 06.02.2018 IX R 14/17 dann zu berücksichtigen, wenn er sich aus einem örtlichen Mietspiegel oder aus am Markt realisierbaren Zuschlägen ermitteln lässt. Eine Ermittlung in anderer Weise kommt nicht in Betracht.

Nach § 21 Abs. 2 EStG in der Fassung der Streitjahre 2006 bis 2010 war die Nutzungsüberlassung in einen entgeltlichen und einen unentgeltlichen Teil aufzuteilen, wenn das Entgelt für die Überlassung einer Wohnung zu Wohnzwecken weniger als 56 % der ortsüblichen Marktmiete beträgt.

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Keine Spekulat­ionsteuer auf häusliches Arbeits­zimmer bei Verkauf des selbstge­nutzten Eigenheims

Das FG Köln hat mit Urteil 8 K 1160/15 entschieden, dass der Gewinn aus dem Verkauf von selbstgenutztem Wohneigentum auch dann in vollem Umfang steuerfrei ist, wenn zuvor Werbungskosten für ein häusliches Arbeitszimmer abgesetzt wurden.

Die Kläger hatten innerhalb der 10-jährigen Spekulationsfrist ihre selbst bewohnte Eigentumswohnung veräußert. In den Vorjahren hatten sie den Abzug von Werbungskosten für ein häusliches Arbeitszimmer i. H. von 1.250 Euro erfolgreich geltend gemacht. Das Finanzamt unterwarf den auf das Arbeitszimmer entfallenden Veräußerungsgewinn von 35.575 Euro der Besteuerung, da insoweit keine steuerfreie eigene Wohnnutzung i. S. von § 23 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG vorliege.

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