Aktuelles

Besteue­rung bei rückwirkend bewilligten Erwerbsmin­derungsrenten

Erwerbsminderungsrenten der gesetzlichen Rentenversicherung werden steuerlich genauso behandelt wie Altersrenten. Das heißt, dass ein bestimmter Teil der Rente steuerfrei bleibt. Der Prozentsatz richtet sich hierbei nach dem Jahr des Rentenbeginns.

Erwerbsminderungsrenten werden oft rückwirkend bewilligt, nachdem der Steuerpflichtige zunächst Arbeitslosen-, Krankengeld oder andere Sozialleistungen erhalten hat. Hier stellt sich die Frage, ob das Jahr der erstmaligen Zahlung oder das Jahr der Bewilligung der Rente für den Besteuerungsanteil maßgeblich ist.

Mit Urteil vom 15.05.2018 X R 18/16 hat der Bundesfinanzhof bestätigt, dass bei einer rückwirkend bewilligten Rente bereits das Bewilligungsjahr als erstmaliges Rentenjahr zählt. Dies führt dazu, dass der Freibetrag 2 % ausfällt. Wurde die Rente zwei Jahre rückwirkend bewilligt und verrechnet, fällt der Freibetrag 4 % höher aus.

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Verminderter Sonderaus­gabenabzug bei Prämien­gewährung durch gesetzliche Kranken­kassen

Erhält ein Steuerpflichtiger von seiner gesetzlichen Krankenkasse eine Prämie, die auf einem Wahltarif gemäß § 53 Abs. 1 des Fünften Buchs Sozialgesetzbuch (SGB V) beruht, mindern sich die als Sonderausgaben abziehbaren Krankenversicherungsbeiträge. Dies hat der BFH mit Urteil vom 06.06.2018 X R 41/17 entschieden.

Seit April 2007 haben die gesetzlichen Krankenkassen die Möglichkeit, ihren Versicherten sog. Wahltarife, d. h. Selbstbehaltungstarife in begrenzter Höhe oder Kostenerstattungstarife anzubieten. Im Streitfall hatte der Kläger einen Wahltarif mit Selbstbehalten gewählt, aufgrund dessen er eine Prämie je Kalenderjahr bis zur Höhe von 450 Euro erhalten konnte. Die von ihm im Gegenzug zu tragenden Selbstbehalte waren auf 550 Euro begrenzt, sodass er seiner Krankenkasse in dem für ihn ungünstigsten Fall weitere 100 Euro zu zahlen hatte. Im Streitjahr 2014 erhielt der Kläger eine Prämie von 450 Euro, die er bei den von ihm geltend gemachten Krankenversicherungsbeiträgen nicht berücksichtigte. Das Finanzamt sah in der Prämienzahlung eine Beitragsrückerstattung und setzte dementsprechend geringere Sonderausgaben gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 Buchst. a Satz 2 EStG an. Einspruch und Klage des Klägers blieben ohne Erfolg.

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Gesetz zur steuer­lichen Förderung des Mietwohnungs­neubaus geplant

Das Bundesministerium der Finanzen hat einen Referentenentwurf zu einem Gesetz zur Förderung des Mietwohnungsneubaus veröffentlicht.

Danach können für neue Wohnungen im Jahr der Anschaffung oder Herstellung und in den folgenden drei Jahren Sonderabschreibungen bis zu jährlich 5 % in Anspruch genommen werden (neuer § 7b EStG); die Sonderabschreibungen können neben der linearen Abschreibung nach § 7 Abs. 4 EStG vorgenommen werden.

Die neue Förderung kommt nur für Baumaßnahmen aufgrund eines nach dem 31.08.2018 und vor dem 01.01.2022 gestellten Bauantrags (bzw. Bauanzeige) in Betracht, wenn neuer, für die entgeltliche Überlassung zu Wohnzwecken geeigneter Wohnraum geschaffen wird. Eine Förderung ist nur möglich, wenn die Anschaffungs- oder Herstellungskosten 3.000 Euro/m² Wohnfläche nicht übersteigen; das Objekt muss 10 Jahre lang der Vermietung von Wohnzwecken dienen.

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Vorsteuer­vergütungsver­fahren - Frist bis zum 30.09.2018 beachten

Zum Vorsteuerabzug berechtigte, in Deutschland ansässige Unternehmer, denen im Ausland Vorsteuern in Rechnung gestellt wurde, können diese Beträge regelmäßig im sog. Vorsteuervergütungsverfahren erstattet bekommen. Grundsätzlich ist das Vorsteuervergütungsverfahren für Unternehmen vorgesehen, welche in dem Staat, in dem die Erstattung beantragt wird, keine steuerpflichtigen Umsätze erzielen, also in dem entsprechendem Staat keine USt-Anmeldungen abzugeben haben.

Anträge auf Erstattung von Vorsteuerbeträgen aus EU-Ländern sind in einem elektronischen Verfahren über das Portal des Bundeszentralamtes für Steuern (www.bzst.de) zu richten. Der Antrag für das Jahr 2017 muss spätestens bis zum 30.09.2018 gestellt werden.

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Arbeitslosenversicherungsbeitrag sinkt um 0,5 Prozentpunkte

Die Zahl der Arbeitslosen ist im August im Vergleich zum Vorjahr um 194.000 auf 2,35 Millionen gesunken, das ist ein gute Nachricht und Zeichen dafür, dass der Arbeitsmarkt weiterhin robust ist. Erfreulich sind auch die Zahlen bei Erwerbstätigkeit und sozialversicherungspflichtiger Beschäftigung, die beide kräftig angestiegen sind.

Angesichts dieser guten Stimmung am Arbeitsmarkt ist es möglich, den Arbeitslosenversicherungsbeitrag um 0,5 Prozentpunkte auf 2,5 % zu senken. Mit dieser Senkung wird sichergestellt, dass der Bundesagentur für Arbeit genügend finanzielle Mittel für Fortbildungs- und Qualifizierungsmaßnahmen der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Deutschland zur Verfügung stehen. Denn die deutsche Wirtschaft expandiert weiter und braucht dafür gute Arbeitskräfte.

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Berechnung der 44 Euro-Grenze bei Sachbezügen

Der BFH hat mit Urteil vom 06.06.2018 VI R 32/16 entschieden, dass Vorteile, die daraus entstehen, dass der Arbeitgeber Ware in die Wohnung des Arbeitnehmers liefert, in die Berechnung der Freigrenze von 44 Euro (§ 8 Abs. 2 Satz 11 EStG) einzubeziehen sind.

Das Urteil im Volltext

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Ministerin­-Vorschlag zu Makler­kosten: Risiken für Haus­käufer

Wohnen ist zu teuer - deshalb muss die Politik mit Vorschlägen gegensteuern, die den Bürgern wirklich weiterhelfen! Doch die aktuelle Idee von Bundesjustizministerin Katarina Barley, das sog. Bestellerprinzip auch beim Grundstückserwerb einzuführen, ist eher hinderlich als vorteilhaft. Denn dadurch könnte sich der Haus- oder Grundstücksverkauf deutlich verteuern, weil die Grunderwerbsteuer steigt.

Das steckt dahinter: Nach dem Plan aus dem Bundesjustizministerium sollen die Kaufnebenkosten bei einem Immobilienerwerb sinken. Deshalb soll künftig nicht mehr der Käufer den Makler bezahlen, sondern der Besteller, also der Verkäufer. Zu befürchten ist aber, dass der Verkäufer die Kosten für den Makler dann in den Verkaufspreis einrechnet, sodass dieser vor allem in begehrten Wohnlagen weiter steigt. Daraus ergeben sich handfeste steuerliche Folgen, wie der Bund der Steuerzahler deutlich macht: Denn Anknüpfungspunkt für die Grunderwerbsteuer ist der Kaufpreis. Je höher der Kaufpreis, desto höher fällt auch die Steuer aus.

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Werbungs­kosten für Homeoffice bei Vermietung an Arbeit­geber

Vermietet der Steuerpflichtige eine Einliegerwohnung als Homeoffice an seinen Arbeitgeber für dessen betriebliche Zwecke, kann er Werbungskosten nur geltend machen, wenn eine objektbezogene Prognose die erforderliche Überschusserzielungsabsicht belegt, wie der BFH mit Urteil vom 17.04.2018 IX R 9/17 entschieden hat.

Nach der BFH-Rechtsprechung wird bei der Vermietung zu gewerblichen Zwecken die Absicht des Steuerpflichtigen, auf Dauer einen Überschuss der Einnahmen über die Ausgaben erzielen zu wollen, nicht vermutet. Die zweckentfremdete Vermietung von Wohnraum an den Arbeitgeber zu dessen betrieblichen Zwecken hat der BFH nun erstmals als Vermietung zu gewerblichen Zwecken beurteilt. Er widerspricht insoweit der Auffassung der Finanzverwaltung (BMF-Schreiben vom 13.12.2005 - IV C 3 - S 2253 - 112/05, BStBl I 2006 S. 4).

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Unterhalts­leistungen fehler­frei absetzen

Wer Leistungen an unterhaltsberechtigte Angehörige zahlt, kann diese unter bestimmten Voraussetzungen steuermindernd geltend machen. Allerdings können Fehler den Steuervorteil rasch zunichte machen, wie die aktuelle Rechtsprechung zeigt. Der Bundesfinanzhof hatte über einen Fall zu entscheiden, in dem ein Ehepaar an den Vater der Ehefrau Unterhalt leistete. Dabei erfolgte eine erste Zahlung in Höhe von 3.000 Euro im Dezember des betreffenden Kalenderjahres. Der nächste Geldbetrag wurde im Mai des Folgejahres überwiesen.

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Kindergeld: Einheit­liche Erstaus­bildung bei Erfor­dernis von berufs­praktischer Erfahrung im Rahmen der Weiter­bildung

Mit Urteil 10 K 768/17 Kg vom 24.05.2018 entschied das FG Münster, dass ein berufsbegleitendes Studium zum “Master of Arts in Taxiation”, welches eine Vorbereitung auf die Steuerberaterprüfung beinhaltet und das im Anschluss an ein duales Studium zum Dipl.-Finanzwirt aufgenommen wird, keine einheitliches Erstausbildung darstellt und somit kein Anspruch auf Kindergeld für den Kläger besteht.

Bei dem im Anschluss an eine Ausbildung zum Dipl. Finanzwirt (FH) absolvierten Studiengang handelte es sich nach Ansicht des Gerichts um eine Zweitausbildung. Es bestand zwar ein sachlicher Zusammenhang zwischen den Ausbildungsmaßnahmen und die nächsten Ausbildungsabschnitte wurden zum frühestmöglichen Zeitpunkt aufgenommen, aufgrund der erforderlichen berufspraktischen Erfahrung für die Zulassung zur Steuerberaterprüfung (im Streitfall drei Jahre) sah das Gericht den Masterstudiengang als Zweitausbildung an. Selbst bei Außenvorlassen der Steuerberaterprüfung als Teil des Studiengangs liegt immer noch eine zeitliche Zäsur vor. Der Sohn des Klägers hat zwar den Masterlehrgang in zeitlichem Zusammenhang mit dem vorangegangen Studium absolviert, er hat jedoch erst nach Ablegung der Steuerberaterprüfung im Januar 2018 mit der Anfertigung der Masterarbeit begonnen.

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Weiterbildungs­kosten mit dem Fiskus teilen

Weiterbildungen stehen beim Arbeitnehmer hoch im Kurs und werden für die berufliche Karriere immer wichtiger. Ob Sprachkurse, Kurse zur Erlangung von IT-Kenntnissen und Kurse zur Weiterentwicklung spezieller beruflicher Fähigkeiten: Das Feld für Fortbildungen ist groß. Dient diese Weiterbildung der Sicherung und Erhaltung der Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit, beteiligt sich der Fiskus an den Kosten. Denn dann handelt es sich steuerlich um sog. Werbungskosten, die die Einkommensteuerlast mindern.

Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?

Sprachkurse und andere Fortbildungen führen nur bei einer beruflichen Veranlassung zu berücksichtigungsfähigen Werbungskosten. Fehlt die Berufsbezogenheit, so handelt es sich um nicht abziehbare Aufwendungen der Allgemeinbildung. Diese werden als Kosten der Lebensführung steuerlich nicht berücksichtigt. Des Weiteren muss der Arbeitnehmer die Berufsbezogenheit nachweisen. Am einfachsten ist es, wenn der Arbeitgeber bescheinigt, dass die Weiterbildung beruflichen Erfordernissen dient, etwa weil der Arbeitnehmer zukünftig ins Ausland versetzt wird und daher einen Sprachkurs absolviert.

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Umsat­zsteuer: BFH erleich­tert für Unternehmen den Vorsteuer­abzug aus Rechnungen

Eine Rechnung muss für den Vorsteuerabzug eine Anschrift des leistenden Unternehmers enthalten, unter der er postalisch erreichbar ist. Wie der BFH unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung mit Urteilen vom 21.06.2018 V R 25/15 und V R 28/16 entschieden hat, ist es nicht mehr erforderlich, dass die Rechnung weitergehend einen Ort angibt, an dem der leistende Unternehmer seine Tätigkeit ausübt.

Bei der Umsatzsteuer setzt der Vorsteuerabzug aus Leistungsbezügen anderer Unternehmer eine Rechnung voraus, die - neben anderen Erfordernissen - die vollständige Anschrift des leistenden Unternehmers angibt (§ 15 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 i. V. m. § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 UStG).

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