Aktuelles

Berechnung der 44 Euro-Grenze bei Sachbezügen

Der BFH hat mit Urteil vom 06.06.2018 VI R 32/16 entschieden, dass Vorteile, die daraus entstehen, dass der Arbeitgeber Ware in die Wohnung des Arbeitnehmers liefert, in die Berechnung der Freigrenze von 44 Euro (§ 8 Abs. 2 Satz 11 EStG) einzubeziehen sind.

Das Urteil im Volltext

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Ministerin­-Vorschlag zu Makler­kosten: Risiken für Haus­käufer

Wohnen ist zu teuer - deshalb muss die Politik mit Vorschlägen gegensteuern, die den Bürgern wirklich weiterhelfen! Doch die aktuelle Idee von Bundesjustizministerin Katarina Barley, das sog. Bestellerprinzip auch beim Grundstückserwerb einzuführen, ist eher hinderlich als vorteilhaft. Denn dadurch könnte sich der Haus- oder Grundstücksverkauf deutlich verteuern, weil die Grunderwerbsteuer steigt.

Das steckt dahinter: Nach dem Plan aus dem Bundesjustizministerium sollen die Kaufnebenkosten bei einem Immobilienerwerb sinken. Deshalb soll künftig nicht mehr der Käufer den Makler bezahlen, sondern der Besteller, also der Verkäufer. Zu befürchten ist aber, dass der Verkäufer die Kosten für den Makler dann in den Verkaufspreis einrechnet, sodass dieser vor allem in begehrten Wohnlagen weiter steigt. Daraus ergeben sich handfeste steuerliche Folgen, wie der Bund der Steuerzahler deutlich macht: Denn Anknüpfungspunkt für die Grunderwerbsteuer ist der Kaufpreis. Je höher der Kaufpreis, desto höher fällt auch die Steuer aus.

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Werbungs­kosten für Homeoffice bei Vermietung an Arbeit­geber

Vermietet der Steuerpflichtige eine Einliegerwohnung als Homeoffice an seinen Arbeitgeber für dessen betriebliche Zwecke, kann er Werbungskosten nur geltend machen, wenn eine objektbezogene Prognose die erforderliche Überschusserzielungsabsicht belegt, wie der BFH mit Urteil vom 17.04.2018 IX R 9/17 entschieden hat.

Nach der BFH-Rechtsprechung wird bei der Vermietung zu gewerblichen Zwecken die Absicht des Steuerpflichtigen, auf Dauer einen Überschuss der Einnahmen über die Ausgaben erzielen zu wollen, nicht vermutet. Die zweckentfremdete Vermietung von Wohnraum an den Arbeitgeber zu dessen betrieblichen Zwecken hat der BFH nun erstmals als Vermietung zu gewerblichen Zwecken beurteilt. Er widerspricht insoweit der Auffassung der Finanzverwaltung (BMF-Schreiben vom 13.12.2005 - IV C 3 - S 2253 - 112/05, BStBl I 2006 S. 4).

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Unterhalts­leistungen fehler­frei absetzen

Wer Leistungen an unterhaltsberechtigte Angehörige zahlt, kann diese unter bestimmten Voraussetzungen steuermindernd geltend machen. Allerdings können Fehler den Steuervorteil rasch zunichte machen, wie die aktuelle Rechtsprechung zeigt. Der Bundesfinanzhof hatte über einen Fall zu entscheiden, in dem ein Ehepaar an den Vater der Ehefrau Unterhalt leistete. Dabei erfolgte eine erste Zahlung in Höhe von 3.000 Euro im Dezember des betreffenden Kalenderjahres. Der nächste Geldbetrag wurde im Mai des Folgejahres überwiesen.

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Kindergeld: Einheit­liche Erstaus­bildung bei Erfor­dernis von berufs­praktischer Erfahrung im Rahmen der Weiter­bildung

Mit Urteil 10 K 768/17 Kg vom 24.05.2018 entschied das FG Münster, dass ein berufsbegleitendes Studium zum “Master of Arts in Taxiation”, welches eine Vorbereitung auf die Steuerberaterprüfung beinhaltet und das im Anschluss an ein duales Studium zum Dipl.-Finanzwirt aufgenommen wird, keine einheitliches Erstausbildung darstellt und somit kein Anspruch auf Kindergeld für den Kläger besteht.

Bei dem im Anschluss an eine Ausbildung zum Dipl. Finanzwirt (FH) absolvierten Studiengang handelte es sich nach Ansicht des Gerichts um eine Zweitausbildung. Es bestand zwar ein sachlicher Zusammenhang zwischen den Ausbildungsmaßnahmen und die nächsten Ausbildungsabschnitte wurden zum frühestmöglichen Zeitpunkt aufgenommen, aufgrund der erforderlichen berufspraktischen Erfahrung für die Zulassung zur Steuerberaterprüfung (im Streitfall drei Jahre) sah das Gericht den Masterstudiengang als Zweitausbildung an. Selbst bei Außenvorlassen der Steuerberaterprüfung als Teil des Studiengangs liegt immer noch eine zeitliche Zäsur vor. Der Sohn des Klägers hat zwar den Masterlehrgang in zeitlichem Zusammenhang mit dem vorangegangen Studium absolviert, er hat jedoch erst nach Ablegung der Steuerberaterprüfung im Januar 2018 mit der Anfertigung der Masterarbeit begonnen.

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Weiterbildungs­kosten mit dem Fiskus teilen

Weiterbildungen stehen beim Arbeitnehmer hoch im Kurs und werden für die berufliche Karriere immer wichtiger. Ob Sprachkurse, Kurse zur Erlangung von IT-Kenntnissen und Kurse zur Weiterentwicklung spezieller beruflicher Fähigkeiten: Das Feld für Fortbildungen ist groß. Dient diese Weiterbildung der Sicherung und Erhaltung der Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit, beteiligt sich der Fiskus an den Kosten. Denn dann handelt es sich steuerlich um sog. Werbungskosten, die die Einkommensteuerlast mindern.

Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?

Sprachkurse und andere Fortbildungen führen nur bei einer beruflichen Veranlassung zu berücksichtigungsfähigen Werbungskosten. Fehlt die Berufsbezogenheit, so handelt es sich um nicht abziehbare Aufwendungen der Allgemeinbildung. Diese werden als Kosten der Lebensführung steuerlich nicht berücksichtigt. Des Weiteren muss der Arbeitnehmer die Berufsbezogenheit nachweisen. Am einfachsten ist es, wenn der Arbeitgeber bescheinigt, dass die Weiterbildung beruflichen Erfordernissen dient, etwa weil der Arbeitnehmer zukünftig ins Ausland versetzt wird und daher einen Sprachkurs absolviert.

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Umsat­zsteuer: BFH erleich­tert für Unternehmen den Vorsteuer­abzug aus Rechnungen

Eine Rechnung muss für den Vorsteuerabzug eine Anschrift des leistenden Unternehmers enthalten, unter der er postalisch erreichbar ist. Wie der BFH unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung mit Urteilen vom 21.06.2018 V R 25/15 und V R 28/16 entschieden hat, ist es nicht mehr erforderlich, dass die Rechnung weitergehend einen Ort angibt, an dem der leistende Unternehmer seine Tätigkeit ausübt.

Bei der Umsatzsteuer setzt der Vorsteuerabzug aus Leistungsbezügen anderer Unternehmer eine Rechnung voraus, die - neben anderen Erfordernissen - die vollständige Anschrift des leistenden Unternehmers angibt (§ 15 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 i. V. m. § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 UStG).

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Rentenbe­steuerung nachbessern

Der Bund der Steuerzahler (BdSt) setzt sich dafür ein, dass Senioren weniger hart besteuert werden. Die von der Bundesregierung eingesetzte Rentenkommission sollte sich nicht nur mit der Bruttorente befassen, sondern auch damit, was den Senioren nach Abzug von Steuern und Sozialabgaben zum Leben bleibt. Die Besteuerung der Renten ist deshalb ein wichtiges Thema, das aktuell in den Medien aufgegriffen wurde.

Hintergrund ist die komplexe Rentenbesteuerung, die seit dem Jahr 2005 gilt: Damals hat der Gesetzgeber die Rentenbesteuerung auf ein nachgelagertes System umgestellt. Das heißt, während des Erwerbslebens können die Beiträge zur Rentenversicherung steuerlich abgezogen werden – und in der Auszahlungsphase muss die Rente versteuert werden. Um das System umzustellen, schmilzt der steuerfreie Anteil der Rente jährlich ab. Je später man in Rente geht, desto höher ist also der steuerpflichtige Anteil, so die Faustformel. Lag er für Senioren, die seit dem Jahr 2005 oder früher eine Rente erhielten, bei 50 %, gibt es für Neurentner aktuell nur noch einen steuerfreien Anteil von 24 %. Wichtig: Jede Rentenerhöhung wird zu 100 % in die Steuerberechnung einbezogen. Die Folge: Bei Rentenerhöhungen bekommt der Fiskus über höhere Einkommensteuern wieder etwas zurück. Darüber ärgern sich die Senioren, die dann deutlich weniger von der Erhöhung im Portemonnaie behalten, zu Recht.

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Keine Grunder­werbsteuer auf Einbau­küche und Markisen

Mit seinem Urteil 5 K 2938/16 hat das FG Köln entschieden, dass für gebrauchte bewegliche Gegenstände, die zusammen mit einer Immobilie verkauft werden, keine Grunderwerbsteuer fällig wird. Dies gilt für Gegenstände die werthaltig sind, und wenn keine Anhaltspunkte für unrealistische Kaufpreise bestehen.

Die Kläger hatten ein Einfamilienhaus für 392.500 Euro erworben und im notariellem Kaufvertrag vereinbart, dass von dem Kaufpreis 9.500 Euro auf die mitverkaufte Einbauküche und Markisen entfielen. Das Finanzamt erhob auch auf diesen Teilbetrag Grunderwerbsteuer, weil es den für die gebrauchten Gegenstände vereinbarten Preis für zu hoch hielt. Den Klägern sei es nur darum gegangen, die Grunderwerbsteuer zu sparen.

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Bundesre­gierung legt Entwurf eines Gesetzes zur Vermeidung von Umsatzsteuer­ausfällen beim Handel mit Waren im Internet (Online-Handel) vor

Betreiber von elektronischen Marktplätzen bieten ein modernes Medium an, über das Unternehmer, die im Inland, in der Europäischen Union oder im Drittland ansässig sind, Waren anbieten und verkaufen. Seit geraumer Zeit liegen vermehrt Anhaltspunkte dafür vor, dass es beim Handel mit Waren über das Internet unter Nutzung von elektronischen Marktplätzen verstärkt zu Umsatzsteuerhinterziehungen kommt, insbesondere beim Handel mit Waren aus Drittländern.

Mit dem vorliegenden Änderungsgesetz sollen insbesondere Umsatzsteuerausfälle beim Handel mit Waren auf elektronischen Marktplätzen im Internet verhindert werden. Betreiber von elektronischen Marktplätzen sollen zum einen künftig bestimmte Daten ihrer Nutzer, für deren Umsätze in Deutschland eine Steuerpflicht in Betracht kommt, vorhalten sowie zum anderen für die entstandene und nicht abgeführte Umsatzsteuer aus den auf ihrem elektronischen Marktplatz ausgeführten Umsätzen in Haftung genommen werden können, insbesondere dann, wenn sie Unternehmer, die im Inland steuerpflichtige Umsätze erzielen und hier steuerlich nicht registriert sind, auf ihrem Marktplatz Waren anbieten lassen.

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Umsatz­steuer: EuGH-Vorlage zu Sportver­einen

Der BFH zweifelt an der Umsatzsteuerfreiheit von Leistungen, die Sportvereine gegen gesondertes Entgelt erbringen. Mit Beschluss vom 21.06.2018 V R 20/17 hat er daher ein Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) gerichtet.

Im Streitfall erbrachte der Kläger, ein Golfverein, verschiedene Leistungen gegen gesondert vereinbartes Entgelt. Dabei handelte es sich insbesondere um die Berechtigung zur Nutzung des Golfspielplatzes (Greenfee), um die leihweise Überlassung von Golfbällen für das Abschlagstraining mittels eines Ballautomaten und um die Durchführung von Golfturnieren, bei denen der Kläger Startgelder für die Teilnahme vereinnahmte. Das beklagte Finanzamt sah diese Leistungen als umsatzsteuerpflichtig an. Demgegenüber bejahte das Finanzgericht eine Steuerfreiheit, die sich zwar nicht aus dem nationalem Recht, aber aus dem Unionsrecht und dabei aus Art. 132 Abs. 1 Buchst. m der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28.11.2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (MwStSystRL) ergebe.

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Abzugs­verbot für Schuld­zinsen: Begrenzung auf Entnahmen­überschuss

Beim Abzugsverbot für betrieblich veranlasste Schuldzinsen ist die Bemessungsgrundlage auf den periodenübergreifenden Entnahmenüberschuss zu begrenzen. Das hat der BFH mit Urteil vom 14.03.2018 X R 17/16 entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung zu § 4 Abs. 4a EStG entschieden.

Nach § 4 Abs. 4a EStG sind - unter den dort im Einzelnen bezeichneten Voraussetzungen - betrieblich veranlasste Schuldzinsen nicht abziehbar, sondern dem Gewinn hinzuzurechnen, wenn die Entnahmen die Summe aus Gewinn und Einlagen übersteigen und damit sog. Überentnahmen vorliegen. Die Bemessungsgrundlage für das Abzugsverbot ergibt sich aus der Summe von Über- und Unterentnahmen während einer Totalperiode beginnend mit dem ersten Wirtschaftsjahr, das nach dem 31.12.1998 geendet hat, bis zum aktuellen Wirtschaftsjahr. § 4 Abs. 4a EStG beruht auf der gesetzgeberischen Vorstellung, dass der Betriebsinhaber dem Betrieb bei negativem Eigenkapital nicht mehr Mittel entziehen darf als er erwirtschaftet und eingelegt hat. Damit kommt es zu einer Einschränkung des Schuldzinsenabzugs für den Fall, dass der Steuerpflichtige mehr entnimmt als ihm hierfür an Eigenkapital zur Verfügung steht.

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