Aktuelles

Kindergeld bei neben der Ausbildung ausgeübter Erwerbstätigkeit

Bei volljährigen Kindern, die bereits einen ersten Abschluss in einem öffentlich-rechtlich geordneten Ausbildungsgang erlangt haben, setzt der Kindergeldanspruch voraus, dass der weitere Ausbildungsgang noch Teil einer einheitlichen Erstausbildung ist und die Ausbildung die hauptsächliche Tätigkeit des Kindes bildet. Wie der BFH mit Urteil vom 11.12.2018 III R 26/18 entschieden hat, wird dagegen kein Kindergeldanspruch begründet, wenn von einer berufsbegleitenden Weiterbildung auszugehen ist, da bereits die Berufstätigkeit im Vordergrund steht und der weitere Ausbildungsgang nur neben dieser durchgeführt wird.

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Vorsteuer­abzug beim Anlage­betrug mit nicht existie­renden Blockheiz­kraftwerken

Der BFH hat durch Urteil vom 05.12.2018 XI R 44/14 entschieden, dass der Vorsteuerabzug aus einer geleisteten Vorauszahlung dem Erwerber eines (später nicht gelieferten) Blockheizkraftwerks nicht zu versagen ist, wenn zum Zeitpunkt der Zahlung die Lieferung als sicher erschien. Erforderlich ist hierfür, dass alle maßgeblichen Elemente der zukünftigen Lieferung als ihm bekannt angesehen werden konnten und anhand objektiver Umstände nicht erwiesen ist, dass er zu diesem Zeitpunkt wusste oder vernünftigerweise hätte wissen müssen, dass die Bewirkung dieser Lieferung unsicher war.

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Private PKW-Nutzung im Taxi­gewerbe: Definition des Listen­preises bei Anwendung der 1 %-Regelung

Die Besteuerung der Privatnutzung von Taxen erfolgt auf der Grundlage des allgemeinen Listenpreises, nicht aber nach besonderen Herstellerpreislisten für Taxen und Mietwagen. Dies hat der BFH mit Urteil vom 08.11.2018 III R 13/16 zur Anwendung der sog. 1 %-Regelung entschieden. Listenpreis ist dabei nur der Preis, zu dem ein Steuerpflichtiger das Fahrzeug als Privatkunde erwerben könnte.

In dem vom BFH beurteilten Fall nutzte der Kläger sein Taxi nicht nur für sein Taxiunternehmen, sondern auch privat. Einkommensteuerrechtlich entschied er sich für die sog. 1 %-Regelung, d. h. er versteuerte für die Privatnutzung monatlich 1 % des Listenpreises gem. § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG. Maßgeblich ist dabei der inländische Listenpreis im Zeitpunkt der Erstzulassung zuzüglich der Kosten für Sonderausstattung einschließlich Umsatzsteuer. Im Streitfall legte der Kläger den Bruttolistenpreis aus einer vom Hersteller herausgegebenen Preisliste für Taxen und Mietwagen zugrunde. Das Finanzamt war jedoch der Ansicht, dass der höhere, mit Hilfe der Fahrzeug-Identifikationsnummer abgefragte Listenpreis heranzuziehen sei. Im finanzgerichtlichen Verfahren hatte der Kläger zunächst Erfolg.

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Antrag auf Grundsteuer­erlass bis 31. März stellen

Hauseigentümer aufgepasst: Wer es trotz erheblicher Bemühungen nicht schafft, seine Immobilien zu vermieten, kann mit einem teilweisen Erlass der Grundsteuer B rechnen. Ein Antrag auf Erlass der Grundsteuer für das Jahr 2018 muss bis spätestens zum 31. März 2019 bei den Städten und Gemeinden eingegangen sein. Betroffene Immobilienbesitzer sollten die Frist nicht verstreichen lassen!

Voraussetzung für den Steuererlass ist eine wesentliche Ertragsminderung, die der Steuerzahler nicht zu vertreten hat. Ein 25 %iger Grundsteuererlass ist möglich, wenn der normale Rohertrag (die geschätzte übliche Jahresrohmiete zu Beginn des Kalenderjahres) um mehr als 50 % gemindert wird. Fällt der Ertrag in voller Höhe aus, ist ein Grundsteuererlass von 50 % vorgesehen. Der Hauseigentümer muss mit dem Antrag zugleich nachweisen, dass er die Ertragsminderung nicht selbst zu vertreten hat. Dies kann er z. B. durch ernsthafte und nachhaltige Vermietungsbemühungen wie die Schaltung von Vermietungsanzeigen darlegen. Da an den Nachweis hohe Anforderungen gestellt werden, sollten Hauseigentümer ihre Vermietungsbemühungen sorgfältig dokumentieren.

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Steuerliches Aus für bedingungs­lose Firmenwagen­nutzung bei "Minijob" im Ehegattenbetrieb

Die Überlassung eines Firmen-PKW zur uneingeschränkten Privatnutzung ohne Selbstbeteiligung ist bei einem “Minijob”-Beschäftigungsverhältnis unter Ehegatten fremdunüblich. Der Arbeitsvertrag ist daher steuerlich nicht anzuerkennen, wie der BFH mit Urteil vom 10.10.2018 X R 44-45/17 entschieden hat.

Im Streitfall beschäftigte der gewerblich tätige Kläger seine Ehefrau als Büro- und Kurierkraft mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von neun Stunden mit einem Monatslohn von 400 Euro. Im Rahmen des Arbeitsvertrages überließ er ihr einen PKW zur uneingeschränkten Privatnutzung. Den darin liegenden geldwerten Vorteil, der nach der sog. 1 %-Methode ermittelt wurde, rechnete der Kläger auf den monatlichen Lohnanspruch von 400 Euro an und zog seinerseits den vereinbarten Arbeitslohn als Betriebsausgabe bei seinen Einkünften aus Gewerbebetrieb ab. Das Finanzamt (FA) erkannte das Arbeitsverhältnis steuerlich jedoch nicht an, da die Entlohnung in Gestalt einer PKW-Überlassung im Rahmen eines “Minijobs” einem Fremdvergleich nicht standhalte. Das Finanzgericht (FG) gab der Klage dagegen statt.

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Sachverstän­digengutachten zur Bestimmung der orts­üblichen Marktmiete

Die ortsübliche Vergleichsmiete zur Feststellung einer nur verbilligten Vermietung darf nicht durch ein Sachverständigengutachten auf der Grundlage statistischer Annahmen nach der sog. EOP-Methode bestimmt werden. Dies hat der BFH mit Urteil vom 10.10.2018 IX R 30/17 entschieden. Mit der EOP-Methode wird aufgrund statistischer Annahmen die von einem normal qualifizierten Betreiber zu erwirtschaftende Pacht ermittelt.

Die Klägerin erwarb ein Grundstück mit historischem Altbestand, der als Gaststätte genutzt wird. Nach umfangreicher und kostspieliger Sanierung des Gebäudes verpachtete sie das Grundstück zum Betrieb einer Gaststätte u. a. an ihren Ehemann. Das Finanzamt (FA) nahm auf der Grundlage von Internet-Recherchen eine verbilligte Verpachtung an und kürzte die Werbungskosten entsprechend. Das Finanzgericht (FG) beauftragte einen Sachverständigen mit der Ermittlung der ortsüblichen Marktpacht. Die Beteiligten gingen übereinstimmend davon aus, dass sich aufgrund der Besonderheiten des Objekts keine vergleichbaren Objekte finden lassen, sodass die Marktpacht nicht nach der sog. Vergleichsmethode bestimmt werden kann. Der Sachverständige ermittelte deshalb im Wesentlichen auf der Grundlage der EOP-Methode einen Vergleichswert, der zur Abweisung der Klage führte.

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Bayern fordert das Ende der Doppelver­beitragung bei Betriebs­renten

Bayern setzt sich dafür ein, Betriebsrentner zu entlasten und die sog. Doppelverbeitragung abzuschaffen. Über eine Entschließung möchte das Land die Bundesregierung auffordern, zu prüfen, wie die bisherige Praxis der Beitragserhebung in der Krankenversicherung beendet werden kann. Der Antrag wurde am 15.02.2019 im Bundesrat vorgestellt. Als Nächstes beraten ihn die Ausschüsse.

Zu überlegen ist nach Ansicht Bayerns insbesondere, ob die Krankenversicherungsbeiträge in der Auszahlungsphase halbiert werden können und die Umwandlung der bisherigen Freigrenze in einen Freibetrag möglich ist. Außerdem solle die Bundesregierung prüfen, wie die gesetzlichen Krankenkassen die Mindereinnahmen beim Wegfall der Doppelverbeitragung kompensieren können. Denkbar sei, dass der Ausgleich über eine Erhöhung des steuerfinanzierten Bundeszuschusses zum Gesundheitsfonds erfolgt.

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Kein Kindergeld für "AOK-Betriebs­wirt"

Mit Urteil 3 K 577/18 Kg vom 13.12.2018 hat das FG Münster entschieden, dass ein nach Abschluss der Ausbildung zum Sozialversicherungsfachangestellten aufgenommener Ausbildungsgang zum AOK-Betriebswirt nicht mehr Teil einer einheitlichen mehraktigen Berufsausbildung ist.

Der volljährige Sohn der Klägerin bestand im Juni 2013 die Prüfung zum Sozialversicherungsfachangestellten. Im Folgemonat nahm er erfolgreich an einem Potenzialanalyseverfahren der AOK teil, woraufhin er im Oktober 2014 den betriebsinternen Studiengang zum AOK-Betriebswirt neben einer Vollzeitbeschäftigung bei der AOK aufnahm. Nach den Zulassungsrichtlinien kann hiermit frühestens ein Jahr nach der Prüfung zum Sozialversicherungsfachangestellten begonnen werden. Der Studiengang ist staatlich nicht anerkannt und kann auch nicht im Rahmen anderer staatlich anerkannter Studiengänge angerechnet werden.

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Geänderte Rechtsprechung zur Bruchteilsgemeinschaft im Umsatzsteuerrecht

Eine Bruchteilsgemeinschaft kann nicht Unternehmer sein, wie der BFH unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung mit Urteil vom 22.11.2018 V R 65/17 zur Umsatzsteuer entschieden hat. Stattdessen erbringen die Gemeinschafter als jeweilige Unternehmer anteilig von ihnen zu versteuernde Leistungen.

Im Streitfall hatte der Kläger zusammen mit weiteren Personen Systeme zur endoskopischen Gewebecharakterisierung entwickelt. Die Erfindungen lizensierten sie gemeinsam an eine Kommanditgesellschaft (KG), die ihnen für die Lizenzgewährung Gutschriften auf der Grundlage des seit 2007 geltenden Regelsteuersatzes von 19 % erteilte. Die auf ihn entfallenden Lizenzgebühren versteuerte der Kläger demgegenüber nur nach dem ermäßigten Steuersatz von 7 %. Das für den Kläger zuständige Finanzamt (FA) erfuhr hiervon im Rahmen einer Kontrollmitteilung und erließ gegenüber dem Kläger geänderte Steuerbescheide. Hiergegen machte der Kläger u. a. geltend, dass nicht er, sondern eine zwischen ihm und den anderen Erfindern gebildete Bruchteilsgemeinschaft Unternehmer und damit Steuerschuldner für die Lizenzgewährung gegenüber der KG sei.

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Anzeigepflichten bei Steuergestaltungen: Bürokratieflut ohne Mehrwert!

Nach der im vergangenen Jahr verabschiedeten EU-Richtlinie ist Deutschland dazu verpflichtet, bis Ende 2019 eine Anzeigepflicht für grenzüberschreitende Steuergestaltunge n einzuführen. Der vorliegende Gesetzentwurf geht aber noch darüber hinaus und sieht eine solche Meldepflicht auch für rein nationale Gestaltungen vor. Für grenzüberschreitende Gestaltungen sollen künftig der sog. „Intermediär“ (z. B. Steuerberater, Rechtsanwälte oder Wirtschaftsprüfer) sowie der Steuerpflichtige selbst die geplante Steuergestaltung anzeigen. Im Ergebnis sind zwei Meldungen für ein und denselben Sachverhalt abzugeben. Bei rein nationalen Gestaltungen soll der Intermediär die geplanten Steuergestaltungen seiner Mandanten anonymisiert melden.

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Steuererklärung trotz Rente

Immer mehr Rentner werden steuerpflichtig und müssen eine Steuererklärung beim Finanzamt einreichen. Hauptgrund dafür sind die Auswirkungen der mit dem Alterseinkünftegesetz 2005 eingeführten nachgelagerten Besteuerung von Renten. Danach steigt ausgehend vom Stichtag 1. Januar 2005 für Neurentner der steuerpflichtige Anteil der Rente kontinuierlich an. Rentenerhöhungen sind zu 100 % steuerpflichtig.

Wann müssen Rentner eine Steuererklärung abgeben?

Rentner müssen eine Steuererklärung abgeben, wenn der Gesamtbetrag ihrer Einkünfte über dem Grundfreibetrag liegt. Für das Veranlagungsjahr 2018 beträgt der Grundfreibetrag 9.000 Euro, für Ehegatten 18.000 Euro.

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Unfallkosten – Polizeiliches Protokoll und Nachweise jetzt für Steuererklärung 2019 sichern

Schneeglätte, Eisregen, Aquaplaning, gerade bei den derzeitigen Witterungsverhältnissen ist ein Unfall schnell passiert. Die Unfallkosten sind steuerlich als Werbungskosten absetzbar, wenn der Unfall auf dem Weg zur Arbeit oder von der Arbeit zurück passiert. Das gilt auch für bestimmte Umwege, nämlich zum Tanken oder zur Abholung der Mitfahrer einer Fahrgemeinschaft. Auch wenn der Ehepartner im Rahmen einer Auswärtstätigkeit zum Bahnhof oder Flughafen gebracht wird und auf dem Rückweg ein Unfall passiert, sind die entstandenen Unfallkosten Werbungskosten. Der Unfall während einer Privatfahrt ist dagegen nicht absetzbar.

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