Aktuelles

Beschluss des Großen Senats des BFH zu erwei­terten Kürzung bei der Gewerbe­steuer

Unterliegt eine grundstücksverwaltende Gesellschaft nur kraft ihrer Rechtsform der Gewerbesteuer, kann sie die erweiterte Kürzung bei der Gewerbesteuer auch dann in Anspruch nehmen, wenn sie an einer rein grundstücksverwaltenden, nicht gewerblich geprägten Personengesellschaft beteiligt ist. Dies hat der Große Senat des BFH zu § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG entschieden.

Gewerblich tätige Personen- und Kapitalgesellschaften unterliegen der Gewerbesteuer. Soweit sich allerdings solche Gesellschaften auf die Verwaltung ihres eigenen Grundbesitzes beschränken, ist der daraus erwirtschaftete Gewinn durch den Tatbestand der erweiterten Kürzung in diesem Umfang vollständig von der Gewerbesteuer ausgenommen.

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Umsatzsteuer-Voranmeldung: Jetzt auch für Kleinunternehmer?

Seit Jahresbeginn erhalten viele kleine Unternehmer Post vom Finanzamt. Sie sollen vierteljährlich eine Umsatzsteuer-Voranmeldung abgeben, wenn sie eine USt-IdNr. besitzen und Geschäfte mit Auslandsbezug tätigen. Dabei entstehen solche Geschäftsverbindungen schneller als man denkt.

Das steckt dahinter: Im Dezember 2018 hat die Finanzverwaltung den Umsatzsteueranwendungserlass (kurz: UStAE) aktualisiert. Dabei kann eine kleine Änderung für Unternehmer und Freiberufler zu deutlich höherem Aufwand führen. Als Grundregel gilt: Unternehmer, die im vorangegangenen Kalenderjahr nicht mehr als 1.000 Euro Umsatzsteuer zahlen mussten, brauchen keine Umsatzsteuer-Voranmeldung abzugeben, bei ihnen genügt eine Jahreserklärung. Etwas anderes gilt nur bei Neugründungen, wenn der Steueranspruch gefährdet ist oder im nächsten Jahr mit einer wesentlich höheren Steuer zu rechnen ist. Und neu: wenn der Unternehmer oder Freiberufler eine Umsatzsteuer-IdNr. beantragt hatte und ein grenzüberschreitender Sachverhalt vorliegt. Das ist etwa beispielsweise der Fall, wenn Waren aus dem Ausland bezogen werden, aber auch wenn bestimmte digitale Leistungen von ausländischen Konzernen genutzt werden, z. B. eine Werbeanzeige bei Google geschaltet wird. Auslandsfälle kommen also öfter vor, als man denkt.

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Spendenabzug bei Schenkung unter Ehegatten mit Spendenauflage

Ein Ehegatte kann eine Spende auch dann einkommensteuerlich abziehen, wenn ihm der Geldbetrag zunächst von dem anderen Ehegatten geschenkt wird. Voraussetzung ist hierfür nach dem Urteil des BFH vom 15.01.2019 X R 6/17, dass die Ehegatten zusammenveranlagt werden und dass aufgrund einer Auflage im Schenkungsvertrag die Verpflichtung besteht, den Geldbetrag an einen gemeinnützigen Verein weiterzuleiten.

Im entschiedenen Fall hatte der - kurz darauf verstorbene - Ehemann (E) seiner Ehefrau einen Geldbetrag von 400.000 Euro geschenkt. Die Ehefrau (Klägerin) gab Teilbeträge von insgesamt 130.000 Euro an zwei gemeinnützige Vereine weiter. Hierzu war sie möglicherweise aufgrund einer Auflage des Schenkers verpflichtet. Die Vereine stellten Zuwendungsbestätigungen auf den Namen der Klägerin aus.

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Brexit-Steuerbegleitgesetz verabschiedet

Der Bundesrat hat das Gesetz über steuerliche und weitere Begleitregelungen zum Austritt des Vereinigten Königreichs - Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union (Brexit-Steuerbegleitgesetz) verabschiedet, damit das Gesetz rechtzeitig vor dem geplanten Austrittsdatum am 29.03.2019 in Kraft treten kann.

Ziel der steuerlichen Regelungen soll es sein, in Fällen, in denen der Brexit eine unangemessene und nicht mit Unionsrecht zu vereinbarende Rechtsfolge auslösen würde, den Status quo zu wahren, den betroffenen Steuerpflichtigen für die notwendige Übergangszeit Bestandsschutz zu gewähren sowie Rechtssicherheit zu schaffen.

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Steuerliche Anerkennung von Verlusten aus Knock-out-Zertifikaten

Hat ein Steuerpflichtiger in Knock-out-Zertifikate investiert, die durch Erreichen der Knock-out-Schwelle verfallen, kann er den daraus resultierenden Verlust nach der seit 01.01.2009 unverändert geltenden Rechtslage im Rahmen seiner Einkünfte aus Kapitalvermögen abziehen. Damit wendet sich der BFH mit seinem Urteil vom 20.11.2018 VIII R 37/15 gegen die Auffassung der Finanzverwaltung.

Im Streitfall hatte der Kläger im Streitjahr 2011 verschiedene Knock-out-Zertifikate erworben, die je nach Kursverlauf der Basiswerte auf Zahlung eines Differenzausgleichs gerichtet waren. Noch während des Streitjahrs wurde die sog. Knock-out-Schwelle erreicht. Dies führte zur Ausbuchung der Kapitalanlagen ohne jeglichen Differenzausgleich bzw. Restwert. Das Finanzamt erkannte die daraus resultierenden Verluste nicht an. Die dagegen gerichtete Klage hatte Erfolg.

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Steuerliche Anerkennung von Verlusten aus Knock-out-Zertifikaten

Hat ein Steuerpflichtiger in Knock-out-Zertifikate investiert, die durch Erreichen der Knock-out-Schwelle verfallen, kann er den daraus resultierenden Verlust nach der seit 01.01.2009 unverändert geltenden Rechtslage im Rahmen seiner Einkünfte aus Kapitalvermögen abziehen. Damit wendet sich der BFH mit seinem Urteil vom 20.11.2018 VIII R 37/15 gegen die Auffassung der Finanzverwaltung.

Im Streitfall hatte der Kläger im Streitjahr 2011 verschiedene Knock-out-Zertifikate erworben, die je nach Kursverlauf der Basiswerte auf Zahlung eines Differenzausgleichs gerichtet waren. Noch während des Streitjahrs wurde die sog. Knock-out-Schwelle erreicht. Dies führte zur Ausbuchung der Kapitalanlagen ohne jeglichen Differenzausgleich bzw. Restwert. Das Finanzamt erkannte die daraus resultierenden Verluste nicht an. Die dagegen gerichtete Klage hatte Erfolg.

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Steuerliche Anerkennung von Verlusten aus Knock-out-Zertifikaten

Hat ein Steuerpflichtiger in Knock-out-Zertifikate investiert, die durch Erreichen der Knock-out-Schwelle verfallen, kann er den daraus resultierenden Verlust nach der seit 01.01.2009 unverändert geltenden Rechtslage im Rahmen seiner Einkünfte aus Kapitalvermögen abziehen. Damit wendet sich der BFH mit seinem Urteil vom 20.11.2018 VIII R 37/15 gegen die Auffassung der Finanzverwaltung.

Im Streitfall hatte der Kläger im Streitjahr 2011 verschiedene Knock-out-Zertifikate erworben, die je nach Kursverlauf der Basiswerte auf Zahlung eines Differenzausgleichs gerichtet waren. Noch während des Streitjahrs wurde die sog. Knock-out-Schwelle erreicht. Dies führte zur Ausbuchung der Kapitalanlagen ohne jeglichen Differenzausgleich bzw. Restwert. Das Finanzamt erkannte die daraus resultierenden Verluste nicht an. Die dagegen gerichtete Klage hatte Erfolg.

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Kindergeld bei neben der Ausbildung ausgeübter Erwerbstätigkeit

Bei volljährigen Kindern, die bereits einen ersten Abschluss in einem öffentlich-rechtlich geordneten Ausbildungsgang erlangt haben, setzt der Kindergeldanspruch voraus, dass der weitere Ausbildungsgang noch Teil einer einheitlichen Erstausbildung ist und die Ausbildung die hauptsächliche Tätigkeit des Kindes bildet. Wie der BFH mit Urteil vom 11.12.2018 III R 26/18 entschieden hat, wird dagegen kein Kindergeldanspruch begründet, wenn von einer berufsbegleitenden Weiterbildung auszugehen ist, da bereits die Berufstätigkeit im Vordergrund steht und der weitere Ausbildungsgang nur neben dieser durchgeführt wird.

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Vorsteuer­abzug beim Anlage­betrug mit nicht existie­renden Blockheiz­kraftwerken

Der BFH hat durch Urteil vom 05.12.2018 XI R 44/14 entschieden, dass der Vorsteuerabzug aus einer geleisteten Vorauszahlung dem Erwerber eines (später nicht gelieferten) Blockheizkraftwerks nicht zu versagen ist, wenn zum Zeitpunkt der Zahlung die Lieferung als sicher erschien. Erforderlich ist hierfür, dass alle maßgeblichen Elemente der zukünftigen Lieferung als ihm bekannt angesehen werden konnten und anhand objektiver Umstände nicht erwiesen ist, dass er zu diesem Zeitpunkt wusste oder vernünftigerweise hätte wissen müssen, dass die Bewirkung dieser Lieferung unsicher war.

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Private PKW-Nutzung im Taxi­gewerbe: Definition des Listen­preises bei Anwendung der 1 %-Regelung

Die Besteuerung der Privatnutzung von Taxen erfolgt auf der Grundlage des allgemeinen Listenpreises, nicht aber nach besonderen Herstellerpreislisten für Taxen und Mietwagen. Dies hat der BFH mit Urteil vom 08.11.2018 III R 13/16 zur Anwendung der sog. 1 %-Regelung entschieden. Listenpreis ist dabei nur der Preis, zu dem ein Steuerpflichtiger das Fahrzeug als Privatkunde erwerben könnte.

In dem vom BFH beurteilten Fall nutzte der Kläger sein Taxi nicht nur für sein Taxiunternehmen, sondern auch privat. Einkommensteuerrechtlich entschied er sich für die sog. 1 %-Regelung, d. h. er versteuerte für die Privatnutzung monatlich 1 % des Listenpreises gem. § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG. Maßgeblich ist dabei der inländische Listenpreis im Zeitpunkt der Erstzulassung zuzüglich der Kosten für Sonderausstattung einschließlich Umsatzsteuer. Im Streitfall legte der Kläger den Bruttolistenpreis aus einer vom Hersteller herausgegebenen Preisliste für Taxen und Mietwagen zugrunde. Das Finanzamt war jedoch der Ansicht, dass der höhere, mit Hilfe der Fahrzeug-Identifikationsnummer abgefragte Listenpreis heranzuziehen sei. Im finanzgerichtlichen Verfahren hatte der Kläger zunächst Erfolg.

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Antrag auf Grundsteuer­erlass bis 31. März stellen

Hauseigentümer aufgepasst: Wer es trotz erheblicher Bemühungen nicht schafft, seine Immobilien zu vermieten, kann mit einem teilweisen Erlass der Grundsteuer B rechnen. Ein Antrag auf Erlass der Grundsteuer für das Jahr 2018 muss bis spätestens zum 31. März 2019 bei den Städten und Gemeinden eingegangen sein. Betroffene Immobilienbesitzer sollten die Frist nicht verstreichen lassen!

Voraussetzung für den Steuererlass ist eine wesentliche Ertragsminderung, die der Steuerzahler nicht zu vertreten hat. Ein 25 %iger Grundsteuererlass ist möglich, wenn der normale Rohertrag (die geschätzte übliche Jahresrohmiete zu Beginn des Kalenderjahres) um mehr als 50 % gemindert wird. Fällt der Ertrag in voller Höhe aus, ist ein Grundsteuererlass von 50 % vorgesehen. Der Hauseigentümer muss mit dem Antrag zugleich nachweisen, dass er die Ertragsminderung nicht selbst zu vertreten hat. Dies kann er z. B. durch ernsthafte und nachhaltige Vermietungsbemühungen wie die Schaltung von Vermietungsanzeigen darlegen. Da an den Nachweis hohe Anforderungen gestellt werden, sollten Hauseigentümer ihre Vermietungsbemühungen sorgfältig dokumentieren.

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Steuerliches Aus für bedingungs­lose Firmenwagen­nutzung bei "Minijob" im Ehegattenbetrieb

Die Überlassung eines Firmen-PKW zur uneingeschränkten Privatnutzung ohne Selbstbeteiligung ist bei einem “Minijob”-Beschäftigungsverhältnis unter Ehegatten fremdunüblich. Der Arbeitsvertrag ist daher steuerlich nicht anzuerkennen, wie der BFH mit Urteil vom 10.10.2018 X R 44-45/17 entschieden hat.

Im Streitfall beschäftigte der gewerblich tätige Kläger seine Ehefrau als Büro- und Kurierkraft mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von neun Stunden mit einem Monatslohn von 400 Euro. Im Rahmen des Arbeitsvertrages überließ er ihr einen PKW zur uneingeschränkten Privatnutzung. Den darin liegenden geldwerten Vorteil, der nach der sog. 1 %-Methode ermittelt wurde, rechnete der Kläger auf den monatlichen Lohnanspruch von 400 Euro an und zog seinerseits den vereinbarten Arbeitslohn als Betriebsausgabe bei seinen Einkünften aus Gewerbebetrieb ab. Das Finanzamt (FA) erkannte das Arbeitsverhältnis steuerlich jedoch nicht an, da die Entlohnung in Gestalt einer PKW-Überlassung im Rahmen eines “Minijobs” einem Fremdvergleich nicht standhalte. Das Finanzgericht (FG) gab der Klage dagegen statt.

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