Aktuelles

Verein­fachte Steuerer­klärung für Rentner - was dabei zu beachten ist

In vier Bundesländern können Rentner und Pensionäre seit Anfang Mai eine vereinfachte Steuererklärung einreichen. Brandenburg, Bremen, Mecklenburg-Vorpommern und Sachsen bieten eine “Erklärung zur Veranlagung von Alterseinkünften” an, die nur aus zwei Seiten besteht. Der Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine e. V. erläutert, worauf die Senioren hierbei achten müssen.

Zwei Seiten reichen aus, weil die Ruheständler ihre Renten- und Pensionseinnahmen und die Sozialversicherungsbeiträge nicht mehr eintragen müssen. Die Finanzämter übernehmen diese Daten aus den elektronischen Meldungen der Leistungsträger. Außerdem werden in der verkürzten Steuererklärung nur die am häufigsten auftretenden Aufwendungen abgefragt.

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Fes­tsetzung von Steuer­zinsen jetzt grund­sätzlich vorläufig

Das BMF hat in einem Schreiben (vom 02.05.2019 - IV A 3 - S 0338/18/10002) angekündigt, dass Nachforderungs-, Erstattungs-, Aussetzungs-, Stundungszinsen usw. i. S. d. § 233 ff. AO künftig vorläufig festgesetzt werden; dies gilt auch, soweit Zinsfestsetzungen unter dem Vorbehalt der Nachprüfung oder vorläufig festgesetzt wurden.

Ein Einspruch im Hinblick auf die vermeintlich verfassungswidrige Höhe der Zinsen von 0,5 % monatlich ist insoweit nicht mehr erforderlich.

Weitere Einzelheiten siehe BMF-Seite

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BFH stärkt Ehrenamt: Verluste aus nebenberuflicher Tätigkeit als Übungsleiter sind steuerlich grundsätzlich abziehbar

Der BFH hat mit Urteil vom 20.11.2018 VIII R 17/16 entschieden, dass Verluste aus einer nebenberuflichen Tätigkeit als Übungsleiter auch dann steuerlich berücksichtigt werden können, wenn die Einnahmen den sog. Übungsleiterfreibetrag nach § 3 Nr. 26 EStG in Höhe von 2.400 Euro pro Jahr nicht übersteigen.

Im Streitfall hatte der Kläger als Übungsleiter Einnahmen in Höhe von 108 Euro erzielt. Dem standen Ausgaben in Höhe von 608,60 Euro gegenüber. Die Differenz von 500,60 Euro machte der Kläger in seiner Einkommensteuererklärung 2013 als Verlust aus selbständiger Tätigkeit geltend. Das Finanzamt berücksichtigte den Verlust jedoch nicht. Es vertrat die Auffassung, Betriebsausgaben oder Werbungskosten aus der Tätigkeit als Übungsleiter könnten steuerlich nur dann berücksichtigt werden, wenn sowohl die Einnahmen als auch die Ausgaben den Übungsleiterfreibetrag übersteigen. Das Finanzgericht (FG) gab der dagegen erhobenen Klage statt.

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Organ einer Kapitalge­sellschaft kann ständiger Vertreter sein

Der BFH hat mit Urteil vom 23.10.2018 I R 54/16 entschieden, dass der Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft ständiger Vertreter sein kann. Dies führt zur beschränkten Körperschaftsteuerpflicht des ausländischen Unternehmens, selbst wenn dieses im Inland keine Betriebsstätte unterhält.

Der vom BFH entschiedene Fall betrifft eine luxemburgische Aktiengesellschaft, deren Geschäftsführer sich regelmäßig in Deutschland aufhielt, um dort Goldgeschäfte für diese anzubahnen, abzuschließen und abzuwickeln. Das Finanzamt ging von der beschränkten Körperschaftsteuerpflicht der Aktiengesellschaft aus, weil der Geschäftsführer ständiger Vertreter des Unternehmens i. S. des § 13 AO gewesen sei. Das Finanzgericht (FG) sah die Sache allerdings anders und gab der Klage gegen den Körperschaftsteuerbescheid statt.

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Maßgeb­lichkeit auslän­discher Buchführungs­pflichten im deutschen Besteuerungs­verfahren

Mit seinem Urteil vom 14.11.2018 2018 I R 81/16 hat der BFH entschieden, dass eine auf ausländischem Recht beruhende Buchführungspflicht eines Steuerpflichtigen zugleich als Mitwirkungspflicht im (inländischen) Steuerverfahren zu beurteilen ist.

Nach der Vorschrift des § 140 AO sind Aufzeichnungs- und Buchführungspflichten aus anderen als Steuergesetzen auch für Besteuerungszwecke zu erfüllen. Dadurch werden insbesondere die Buchführungspflichten nach dem deutschen Handelsgesetzbuch in steuerliche Mitwirkungspflichten “transformiert”. Das entlastet einerseits den Gesetzgeber, der nicht erst spezifische Buchführungspflichten schaffen muss. Für den Steuerpflichtigen ergibt sich der Vorteil, dass er die ohnehin zu fertigenden Buchführungsunterlagen zugleich auch für Steuerzwecke verwenden kann. Der BFH hat nun entschieden, dass auch etwaige ausländische Buchführungspflichten durch § 140 AO in steuerliche Mitwirkungspflichten transformiert werden.

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Wegen Bulimie erhöhte Lebens­mittelkosten sind keine außerge­wöhnlichen Belas­tungen

Mit seinem Urteil 12 K 302/17 E vom 19.02.2019 entschied das FG Münster, dass durch eine “Ess-Brech-Sucht” (Bulimie) verursachte erhöhte Lebensmittelkosten nicht als außergewöhnliche Belastungen abzugsfähig sind.

Die Kläger machten für das Streitjahr 2015 krankheitsbedingte Mehraufwendungen für Lebensmittel i. H. von insgesamt 4.160 Euro (pauschal 80 Euro pro Woche) als außergewöhnliche Belastungen geltend. Zur Begründung führten sie an, dass die Klägerin mindestens 20 Heißhungerattacken pro Woche erleide, bei denen sie jeweils Lebensmittel im geschätzten Wert von mindestens 10 Euro verschlinge und wieder erbreche. Es handele sich hierbei um Krankheitskosten, weil die Befriedigung der Sucht gleichzeitig zu einer Linderung der Symptome führe. Das Finanzamt erkannte die Aufwendungen nicht an, weil sie nicht der Heilung der Erkrankung dienten.

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Keine Anfechtung der Kapitaler­tragsteuer-Anmeldung nach Einkommensteuer­festsetzung

Die Anmeldung der Kapitalertragsteuer durch ein Geldinstitut kann von dem Gläubiger der Kapitalerträge nicht mehr im Wege einer Drittanfechtungsklage angefochten werden, wenn die Kapitalerträge aufgrund eines Antrags nach § 32d Abs. 4 EStG bereits in die Steuerfestsetzung mit einbezogen wurden und die abgeführte Kapitalertragsteuer auf die Steuerschuld angerechnet wurde. Dies hat der BFH in seinem Urteil vom 20.11.2018 VIII R 45/14 in einem Fall entschieden, in dem der Steuerpflichtige mit einer Drittanfechtungsklage der Kapitalertragsteuer-Anmeldung des Geldinstituts die Erstattung der Abgeltungsteuer erreichen wollte.

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Bundesrat fordert Ende der Doppelver­beitragung bei Betriebs­renten

Der Bundesrat setzt sich dafür ein, Betriebsrentner zu entlasten und die sogenannte Doppelverbeitragung abzuschaffen. In einer am 12. April 2019 gefassten Entschließung fordert er die Bundesregierung auf, zu prüfen, wie die bisherige Praxis der Beitragserhebung in der Krankenversicherung beendet werden kann.

Bundesregierung soll geeignete Maßnahmen prüfen

Zu überlegen ist nach Ansicht der Länder insbesondere, ob die Krankenversicherungsbeiträge in der Auszahlungsphase halbiert werden können und die Umwandlung der bisherigen Freigrenze in einen Freibetrag möglich ist. Außerdem soll die Bundesregierung prüfen, wie die Gesetzlichen Krankenkassen die Mindereinnahmen beim Wegfall der Doppelverbeitragung kompensieren können.

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Berück­sichtigung des Altersent­lastungsbetrags beim Verlustabzug

Mit seinem Urteil 10 K 1730/17 hat das FG Köln entschieden, dass der Altersentlastungsbetrag im Rahmen der Verlustfeststellung auch dann zu berücksichtigen ist, wenn sich hierdurch ein nicht ausgeglichener Verlust weiter erhöht.

Die Kläger wurden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Gesamtbetrag der Einkünfte belief sich beim Kläger auf -27.597 Euro und bei der Klägerin auf -1.095 Euro. Für den Kläger wurde ein Altersentlastungsbetrag von 1.216 Euro und für die Klägerin von 1.095 Euro abgezogen. Das Finanzamt ließ die Altersentlastungsbeträge bei der Feststellung des zum 31.12. verbleibenden Verlustabzugs unberücksichtigt und stellte den verbleibenden Verlust für den Kläger auf 26.381 Euro fest. Für die Klägerin unterblieb eine Feststellung.

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Studien­kosten trotz Stipendium abziehbar

Mit seinem Urteil 1 K 1246/16 vom 15.11.2018 entschied das FG Köln, dass zur Bestreitung des allgemeinen Lebensunterhalts erhaltene Stipendiumszahlungen nicht die Werbungskosten für eine Zweitausbildung mindern.

Der Kläger erhielt für seine Zweitausbildung monatlich 750 Euro Aufstiegsstipendium aus Mitteln des Bundesministeriums für Bildung und Forschung (BMBF). Den Jahresbetrag zog das Finanzamt von den erklärten Studienkosten ab, die der Kläger als “vorweggenommene” Werbungskosten bei der Einkommensteuer geltend gemacht hatte.

Mit seiner hiergegen erhobenen Klage hatte der Kläger überwiegend Erfolg. Das FG Köln reduzierte die Anrechnung des Stipendiums um 70 %. Die Stipendiumsleistungen würden nämlich sowohl für die Kosten der allgemeinen Lebensführung als auch zur Bestreitung von Bildungsaufwendungen gezahlt. Nur soweit Bildungsaufwendungen ausgeglichen würden, lägen keine Werbungskosten vor. Der Senat ermittelte die nicht anzurechnenden Beträge anhand der allgemeinen Lebenshaltungskosten eines Studenten.

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Prozess für Umgangs- und Namens­recht eines Kindes führt nicht zu außerge­wöhnlichen Belas­tungen

Mit Urteil 2 K 750/17 E vom 12.02.2019 hat das FG Münster entschieden, dass Anwaltskosten, die im Zusammenhang mit der Beurkundung des Nachnamens eines minderjährigen Kindes sowie mit dem Umgangsrecht für dieses Kind entstehen, nicht als außergewöhnliche Belastungen abzugsfähig sind.

Die Klägerin ist Mutter eines 2010 geborenen Sohnes, der im Streitjahr 2014 noch bei ihr gelebt hatte. Mit dem Kindesvater, einem Niederländer, führte sie rechtliche Auseinandersetzungen in Bezug auf den Sohn. Hierbei ging es zum einen um die vom Vater in den Niederlanden vorgenommene standesamtliche Beurkundung des Nachnamens des Sohnes, die nach Auffassung der Klägerin ohne ihre Zustimmung und damit widerrechtlich erfolgt sei. Zum anderen wollte die Klägerin dem Vater das Umgangsrecht mit dem Sohn wegen des Verdachts des sexuellen Missbrauchs entziehen lassen. Da der Vater den Sohn im Jahr 2015 in die Niederlande verbracht habe, hätten sich die Rechtsstreitigkeiten zwischenzeitlich dorthin verlagert.

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Teilnahme an "Sensibilisierungswoche" als Arbeitslohn

Mit der Teilnahme an einer Sensibilisierungswoche wendet der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern steuerbaren Arbeitslohn zu. Dies hat der BFH mit Urteil vom 21.11.2018 VI R 10/17 zu einem einwöchigen Seminar zur Vermittlung grundlegender Erkenntnisse über einen gesunden Lebensstil entschieden.

Die im Streitfall von der Klägerin ihren Arbeitnehmern angebotene “Sensibilisierungswoche” umfasste u. a. Kurse zu gesunder Ernährung und Bewegung, Körperwahrnehmung, Stressbewältigung, Herz-Kreislauf-Training, Achtsamkeit, Eigenverantwortung und Nachhaltigkeit. Finanzamt und Finanzgericht (FG) behandelten die Aufwendungen der Klägerin für die Sensibilisierungswoche als Arbeitslohn.

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