Aktuelles

Steuer­liche Änderung zum Kinder­geld

Kindergeld, das seit 2018 wegen verspäteter Beantragung nicht mehr an die Kindergeldberechtigten ausgezahlt werden darf, wird künftig nicht mehr bei der Berechnung des Kinderfreibetrages negativ berücksichtigt. Das hat der Deutsche Bundestag am 06.06.2019 beschlossen. Die Neuregelung beseitigt den Nachteil, der Eltern bei einer verspäteten Beantragung von Kindergeld entsteht, zumindest teilweise.

Seit dem Jahr 2018 wird Kindergeld rückwirkend längstens sechs Monate, gerechnet vom Datum der Antragstellung an, ausgezahlt. Zuvor galt die steuerliche Verjährungsfrist von vier Jahren. Diese gesetzliche Verschärfung wurde im seinerzeitigen Gesetzgebungsverfahren mit Missbrauchsfällen beim Kindergeld begründet, die in bestimmten Fällen bei Eltern und Kindern aus anderen EU-Staaten aufgetreten waren.

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Bundesrat stimmt Sonderab­schreibung für den Mietwoh­nungsneubau zu

Ziel der neuen Regelung ist es, den Neubau von Mietwohnungen zu fördern und damit ausreichend Mietwohnungen für Bürger mit kleinem und mittlerem Budget zu schaffen. Mit dem Beschluss vom 28.06.2019 hat nun auch der Bundesrat grünes Licht gegeben, nachdem der Bundestag dem Vorhaben bereits im Dezember 2018 zugestimmt hatte.

Die neue Sonderabschreibung soll privaten Investoren ermöglichen, befristet für vier Jahre 5 % der Anschaffungs- und Herstellungskosten einer neuen Wohnung bei der Steuer geltend zu machen. Die bereits geltende lineare Sonderabschreibung über 2 % soll bestehen bleiben. Damit könnten in den ersten vier Jahren insgesamt 28 % der Anschaffungs- und Herstellungskosten einer neuen Mietwohnung steuerlich abgeschrieben werden. Voraussetzung für die Sonderabschreibung ist, dass die Anschaffungs- oder Herstellungskosten 3.000 Euro je Quadratmeter Wohnfläche nicht übersteigen. Außerdem muss die Wohnung im Jahr der Herstellung und in den folgenden neun Jahren dauerhaft vermietet werden. Vorgesehen sind darüber hinaus auch Steuerbegünstigungen für Investitionen in bestehende Gebäude. Sie greifen allerdings nur, wenn sie zu neuem Wohnraum führen.

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Reform der Grund­steuer

Die Bundesregierung hat die Reform der Grundsteuer auf den Weg gebracht und damit ein wichtiges Vorhaben des Koalitionsvertrages umgesetzt. Die Neuregelung beachtet die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts, sichert das derzeitige Aufkommensniveau und behält das kommunale Hebesatzrecht bei.

Was hat die Bundesregierung beschlossen?

Das Gesetzespaket besteht aus drei miteinander verbundenen Gesetzentwürfen:

  1. Gesetz zur Reform des Grundsteuer- und Bewertungsrechts
  2. Gesetz zur Änderung des Grundsteuergesetzes zur Mobilisierung von baureifen Grundstücken für die Bebauung
  3. Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes

Das Wesentliche in Kürze:

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Steuer­liche Entlas­tungen für Menschen mit Behin­derung

Menschen mit einer Behinderung tragen aufgrund besonderer Bedürfnisse häufig hohe finanzielle Kosten für ihren Lebensunterhalt bzw. für ihre berufliche Tätigkeit. Es gibt zahlreiche steuerliche Entlastungen in fast allen Steuerarten für Menschen mit einer Behinderung. Die Voraussetzungen zur Inanspruchnahme von steuerlichen Begünstigungen müssen durch entsprechende Unterlagen - beispielsweise einen Schwerbehindertenausweis oder einen Bescheid des Landratsamts - nachgewiesen werden.

Behindertenpauschbetrag

Für die außergewöhnlichen Belastungen, die einem Menschen durch seine Behinderung entstehen, kann dieser einen Pauschbetrag in Anspruch nehmen. Hierzu müssen die behinderungsbedingten Aufwendungen nicht einzeln nachgewiesen werden. Es werden die laufenden und typischen Aufwendungen abgegolten, die erfahrungsgemäß durch die jeweilige Behinderung entstehen und deren alleinige behinderungsbedingte Veranlassung nur schwer nachzuweisen ist. Die Höhe des Pauschbetrags richtet sich nach dem dauernden Grad der Behinderung und kann sich bereits ab dem ersten Euro steuerlich auswirken.

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Ausbildungs­willigkeit des Kindes kann durch eine nach­trägliche Erklärung des Kindes nachge­wiesen werden

Mit Urteil 7 K 1093/18 Kg vom 26.04.2019 entschied das FG Düsseldorf, dass eine schriftliche Erklärung eines Kindes über seine Ausbildungswilligkeit auch für zurückliegende Zeiträume Bedeutung haben kann.

Die Klägerin bezog für ihr volljähriges Kind fortlaufend Kindergeld. Nachdem das Kind arbeitsunfähig erkrankt war, wurde sein Ausbildungsverhältnis vom Arbeitgeber vorzeitig beendet. Auf eine Nachfrage der beklagten Familienkasse teilte das Kind schriftlich mit, dass es nach Beendigung seiner Erkrankung schnellstmöglich eine Ausbildung aufnehmen wolle.

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Für mehrere Jahre ausbe­zahlte Überstunden­vergütung ist ermäßigt zu besteuern

Mit Urteil 3 K 1007/18 E vom 23.05.2019 hat das FG Münster entschieden, dass eine Überstundenvergütung, die aufgrund eines Aufhebungsvertrages für mehrere zurückliegende Jahre in einer Summe ausbezahlt wird, als außerordentliche Einkünfte nach der sog. “Fünftel-Regelung” ermäßigt zu besteuern ist.

Der Kläger schloss mit seiner Arbeitgeberin im Streitjahr 2016 einen Aufhebungsvertrag, in dem unter anderem geregelt wurde, dass er für geleistete Überstunden in den Jahren 2013 bis 2015 eine pauschale Vergütung i. H. von 6.000 Euro enthält. Hierfür begehrte der Kläger die Tarifermäßigung nach § 34 Abs. 1 EStG, die das Finanzamt versagte.

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Keine Steuersatzermäßigung für Aufstockungsbeträge zum Transferkurzarbeitergeld

Aufstockungsbeträge zum Transferkurzarbeitergeld sind nicht als Entschädigung ermäßigt zu besteuern. Es handelt sich vielmehr um laufenden Arbeitslohn, wie der BFH mit Urteil vom 12.03.2019 IX R 44/17 zu Zahlungen einer Transfergesellschaft im Rahmen eines bestehenden Arbeitsverhältnisses entschieden hat.

Im Streitfall wechselte der Kläger - nach mehr als 24 Jahren Beschäftigungszeit - wegen der Stilllegung eines Werkes des Arbeitgebers zu einer Transfergesellschaft. Für die einvernehmliche Aufhebung des langjährigen Beschäftigungsverhältnisses zahlte der bisherige Arbeitgeber dem Kläger eine Abfindung. Gleichzeitig schloss der Kläger mit der Transfergesellschaft ein befristetes Arbeitsverhältnis für die Dauer von zwei Jahren mit dem Ziel ab, dem Kläger Qualifizierungsmöglichkeiten zu eröffnen und seine Arbeitsmarktchancen zu verbessern. Den Kläger trafen arbeitsvertraglich geregelte Mitwirkungs- und Teilnahmepflichten. Er hatte den Weisungen der Transfergesellschaft zu folgen. Ein Beschäftigungsanspruch bestand nicht.

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Doppelte Haushalts­führung: Kosten für Einrichtungs­gegenstände voll abziehbar

Aufwendungen für Einrichtungsgegenstände und Hausrat für eine im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung genutzten Wohnung fallen nicht unter die Höchstbetragsbegrenzung von 1.000 Euro und sind daher grundsätzlich in vollem Umfang als Werbungskosten abziehbar. Dies hat der BFH mit Urteil vom 04.04.2019 VI R 18/17 zu § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung entschieden.

Im Streitfall hatte der Kläger eine beruflich veranlasste doppelte Haushaltsführung begründet. Aufwendungen für die Miete nebst Nebenkosten sowie Anschaffungskosten für die Einrichtung machte er als Werbungskosten geltend. Das Finanzamt erkannte die Aufwendungen nur in Höhe von 1.000 Euro je Monat an, da die Abzugsfähigkeit der Kosten für die Unterkunft nach der Neufassung des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG ab dem Veranlagungszeitraum 2004 auf diesen Höchstbetrag begrenzt sei. Dem widersprach das Finanzgericht (FG). Die Kosten der Einrichtung (Absetzung für Abnutzung auf angeschaffte Einrichtungsgegenstände und Aufwendungen für geringwertige Wirtschaftsgüter) seien keine Kosten der Unterkunft und seien daher nicht mit dem Höchstbetrag abgegolten. Da die übrigen Kosten den Höchstbetrag nicht überschritten hätten, seien die Aufwendungen in voller Höhe abzugsfähig.

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Doppelte Haushalts­führung - Vorfälligkeits­entschädigung im Zusammen­hang mit dem Verkauf der Zweit­wohnung

Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 03.04.2019 VI R 15/17 entschieden, dass für eine anlässlich der Beendigung einer aus beruflichem Anlass begründeten doppelten Haushaltsführung veräußerte Wohnung die dabei anfallende Vorfälligkeitsentschädigung nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zu berücksichtigen ist.

Nach Auffassung des Gerichts wird durch die Beendigung der doppelten Haushaltsführung und die Veräußerung der Wohnung der ursprünglich in der “beruflichen” Nutzung der Immobilie wurzelnde Veranlassungszusammenhang mit den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit aufgelöst und ein neuer - regelmäßig nicht steuerbarer - Veranlassungszusammenhang mit dem Veräußerungsgeschäft begründet.

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Die obersten Finanz­behörden der Länder haben am 03.06.2019 folgende Allgemein­verfügung erlassen:

Am 03.06.2019 anhängige und zulässige Einsprüche, die sich gegen die Ablehnung von zulässigen Anträgen auf

  • Aufhebung oder Änderung der Feststellung des Einheitswerts für inländischen Grundbesitz sowie
  • Fortschreibung des Einheitswerts (§ 22 BewG) und
  • Aufhebung oder Änderung der Festsetzung eines Grundsteuermessbetrags oder
  • Neuveranlagung des Grundsteuermessbescheids (§ 17 GrStG)

richten, werden hiermit zurückgewiesen, soweit mit ihnen geltend gemacht werden ist, die Vorschriften über die Einheitsbewertung des Grundvermögens (§ 19 Abs. 1, §§ 68 und 70, § 129 Abs. 2 BewG) verstoßen gegen das Grundgesetz.

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Steuerer­mäßigung wegen Unter­bringung in einem Altenheim

Die Steuermäßigung für Aufwendungen, die einem Steuerpflichtigen wegen der Unterbringung in einem Heim oder zur dauernden Pflege erwachsen, kann der Steuerpflichtige nur für seine eigene Unterbringung in einem Heim oder für seine eigene Pflege in Anspruch nehmen. Dies hat der BFH mit Urteil vom 03.04.2019 VI R 19/17 zu § 35a Abs. 2 Satz 2 zweiter Halbsatz EStG entschieden.

Im Streitfall hatte der Kläger die Aufwendungen seiner Mutter für deren Aufenthalt in einem Seniorenheim übernommen. Er machte diese Kosten, soweit sie auf Pflege und Verpflegung seiner Mutter entfielen, gemäß § 35a EStG steuermindernd geltend. Nach § 35a Abs. 2 Satz 1 EStG ermäßigt sich die tarifliche Einkommensteuer für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse oder für die Inanspruchnahme von haushaltsnahen Dienstleistungen auf Antrag um 20 %, höchstens 4.000 €, der Aufwendungen des Steuerpflichtigen. Dies gilt auch für die Inanspruchnahme von Pflege- und Betreuungsleistungen sowie für Aufwendungen, die einem Steuerpflichtigen wegen der Unterbringung in einem Heim oder zur dauernden Pflege erwachsen, soweit darin Kosten für Dienstleistungen enthalten sind, die mit denen einer Hilfe im Haushalt vergleichbar sind (§ 35a Abs. 2 Satz 2 EStG). Finanzamt und Finanzgericht (FG) gewährten die beantragte Steuerermäßigung jedoch nicht.

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Wieder­holte befristete Zuordnung zu einer Baustelle begründet keine erste Tätigkeits­stätte

Mit seinem Urteil 1 K 447/16 E vom 25.03.2019 entschied das FG Münster, dass ein Arbeitnehmer, der von seinem Arbeitgeber wiederholt befristet auf einer Baustelle dessen Auftraggebers eingesetzt wird, dort auch dann keine erste Tätigkeitsstätte begründet, wenn der Einsatz insgesamt ununterbrochen länger als vier Jahre andauert.

Der Kläger war als angestellter Elektromonteur seit mindestens 2010 ununterbrochen auf der Baustelle der Auftraggeberin seiner Arbeitgeberin eingesetzt. Die Auftraggeberin hatte dabei jeweils befristete Aufträge an die Arbeitgeberin von längstens 36 Monaten erteilt. Auf dieser Grundlage wurde auch der Kläger auf der Baustelle eingesetzt. Die Arbeitgeberin hatte den Kläger im Arbeitsvertrag keiner ersten Tätigkeitsstätte i. S. von § 9 Abs. 4 EStG zugeordnet.

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