Aktuelles

Einge­schränkte Abfärbe­wirkung bei Beteili­gungsein­künften einer Personen­gesellschaft

Einkünfte einer Personengesellschaft aus Vermietung und Verpachtung oder Kapitalvermögen werden aufgrund zusätzlicher gewerblicher Beteiligungseinkünfte bei der Einkommensteuer in gewerbliche Einkünfte umqualifiziert, unterliegen aber nicht der Gewerbesteuer. Dies hat der BFH mit Urteil vom 06.06.2019 IV R 30/16 entschieden. Danach ist § 2 Abs. 1 Satz 2 GewStG verfassungskonform dahin auszulegen, dass ein gewerbliches Unternehmen i. S. des § 15 Abs. 3 Nr. 1 Alternative 2 EStG nicht als der Gewerbesteuer unterliegender Gewerbebetrieb gilt.

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Mietkosten können auch nach Beendigung der doppelten Haushalts­führung abzugs­fähig sein

Die Miete für eine ursprünglich für eine doppelte Haushaltsführung genutzte Wohnung kann nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses für die Dauer einer neuen Arbeitsplatzsuche als vorweggenommene Werbungskosten abgezogen werden. Dies hat FG Münster mit Urteil7 K 57/18 E vom 12.06.2019 entschieden.

Der Kläger ging einer Beschäftigung in Berlin nach, hatte seinen Lebensmittelpunkt aber weiterhin unstreitig in Nordrhein-Westfalen. Nach Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber zum 31.08.2015 behielt der Kläger seine Wohnung in Berlin bei und bewarb sich in der Folgezeit auf eine Vielzahl von Arbeitsplätzen im gesamten Bundesgebiet, von denen drei in Berlin und Umgebung lagen. Nach Zusage einer Stelle in Hessen zum 01.01.2016 kündigte der Kläger die Mietwohnung in Berlin fristgerecht zum 29.02.2016.

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Häusliches Arbeits­zimmer: Kein Abzug für Umbau des privat genutzten Bade­zimmers

Kosten für den Umbau eines privat genutzten Badezimmers gehören nicht zu den abziehbaren Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer. Dies hat der BFH mit Urteil vom 14.05.2019 VIII R 16/15 entschieden.

Im Streitfall hatten die zusammenveranlagten Kläger im Jahr 2011 das Badezimmer und den vorgelagerten Flur in ihrem Eigenheim umfassend umgebaut. In dem Eigenheim nutzte der Kläger ein häusliches Arbeitszimmer für seine selbständige Tätigkeit als Steuerberater, das 8,43 % der Gesamtfläche ausmachte. Der Kläger machte für das Streitjahr 8,43 % der entstandenen Umbaukosten gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Sätze 2 und 3 EStG als Betriebsausgaben im Zusammenhang mit seinem häuslichen Arbeitszimmer geltend. Diese Aufwendungen in Höhe von rund 4.000 Euro berücksichtigte das FA - mit Ausnahme der Kosten für den Austausch der Tür zum Arbeitszimmer - nicht. Das hat der BFH nunmehr als dem Grunde nach zutreffend angesehen.

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Kein Verlust­ausgleich mit Kirchen­steuer-Erstattungs­überhang

Ein Erstattungsüberhang aus zurückgezahlter Kirchensteuer kann nicht mit Verlustvorträgen ausgeglichen werden und ist daher als Einkommen zu versteuern, wie der BFH mit Urteil vom 12.03.2019 IX R 34/17 entschieden hat.

Im Streitfall wurde den Klägern für das Streitjahr 2012 in den Vorjahren gezahlte Kirchensteuer erstattet, da sich aufgrund einer für diese Jahre durchgeführten Außenprüfung das zu versteuernde Einkommen gemindert hatte. Die Kläger gingen davon aus, dass der sich hieraus ergebende Erstattungsüberhang aus Kirchensteuer i. H. von 166.744 Euro mit einem Verlustvortrag aus den Vorjahren zu verrechnen sei. Finanzamt, Finanzgericht und schließlich auch der BFH lehnten dies ab.

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Erbschaftsteuer: Steuerbefreiung für Familienheim

Kinder können eine von ihren Eltern bewohnte Immobilie steuerfrei erben, wenn sie die Selbstnutzung als Wohnung innerhalb von sechs Monaten nach dem Erbfall aufnehmen, wie der BFH mit Urteil vom 28.05.2019 II R 37/16 entschieden hat. Ein erst späterer Einzug führt nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen zum steuerfreien Erwerb als Familienheim.

Der Kläger und sein Bruder beerbten zusammen ihren am 05.01.2014 verstorbenen Vater. Zum Nachlass gehörte ein Zweifamilienhaus mit einer Wohnfläche von 120 m², das der Vater bis zu seinem Tod allein bewohnt hatte. Die Brüder schlossen am 20.02.2015 einen Vermächtniserfüllungsvertrag, nach dem der Kläger das Alleineigentum an dem Haus erhalten sollte. Die Eintragung in das Grundbuch erfolgte am 02.09.2015. Renovierungsangebote holte der Kläger ab April 2016 ein. Die Bauarbeiten begannen im Juni 2016.

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Steuertipps: Wann lohnt sich ein Firmenwagen?

Gerade in Zeiten des Arbeitskräftemangels ist die Bereitstellung eines Firmenwagens ein zusätzlicher Vorteil bei der Gewinnung von qualifizierten Arbeitskräften. Aber Achtung: Steuerlich gibt es bei der Bereitstellung eines Firmenwagen einiges zu beachten.

Wie wirkt sich die Bereitstellung eines Firmenwagens steuerlich aus?

Stellt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer ein Kfz zur Verfügung, kann das Unternehmen sämtliche mit dem Kfz im Zusammenhang stehenden Kosten als Betriebsausgaben steuerlich abziehen. Ob der Arbeitnehmer jedoch einen geldwerten Vorteil versteuern muss, hängt vom Verwendungszweck ab: Wird das Kfz nachweislich nur betrieblich genutzt, muss der Arbeitnehmer dies nicht steuerlich berücksichtigen. Im Regelfall darf ein Firmenwagen aber auch für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte sowie private Fahrten, also etwa Urlaubsfahrten, genutzt werden. Außer, die Privatnutzung des PKW wird z. B. im Arbeits-vertrag ausdrücklich ausgeschlossen. Fährt der Arbeitnehmer das Kfz auch privat, muss er einen sog. geldwerten Vorteil versteuern. Dieser ist nach der sog. 1 %-Regelung (vom Bruttolistenpreis) zu berechnen und monatlich mit der Lohnabrechnung zu versteuern. Um die Elektromobilität zu fördern, wird für neu angeschaffte Elektro- oder Hybridfahrzeuge der Bruttolistenpreis nur noch zur Hälfte angesetzt. Bei dem Ansatz der 1 %-Regelung kann es vorkommen, dass der private Nutzungswert höher ist als die tatsächlichen Fahrzeugkosten. In diesem Fall kommt eine Kostendeckelung in Betracht. Für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte erhöht sich der lohnsteuerpflichtige geldwerte Vorteil monatlich für jeden Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte um 0,03 % des Bruttolistenpreises.

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Kindergeld: Abgrenzung zwischen Erst- und Zweitausbildung bei einem bereits erwerbstätigen Kind

Haben volljährige Kinder bereits einen ersten Abschluss in einem öffentlich-rechtlich geordneten Ausbildungsgang erlangt, setzt der Kindergeldanspruch aufgrund eines weiteren Ausbildungsgangs voraus, dass dieser noch Teil einer einheitlichen Erstausbildung ist und die Ausbildung die hauptsächliche Tätigkeit des Kindes bildet. Wie der BFH mit Urteil vom 20.02.2019 III R 42/18 entschieden hat, reicht es nicht aus, wenn lediglich eine berufsbegleitende Weiterbildung vorliegt, da dann bereits die Berufstätigkeit im Vordergrund steht und der weitere Ausbildungsgang nur neben dieser durchgeführt wird.

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BFH bestätigt neues Reisekostenrecht

Das steuerliche Reisekostenrecht, das seit dem Jahr 2014 den Werbungskostenabzug für nicht ortsfest eingesetzte Arbeitnehmer und Beamte - wie z. B. Streifenpolizisten - einschränkt, ist verfassungsgemäß, wie der BFH mit Urteil vom 04.04.2019 VI R 27/17 entschieden hat. Zeitgleich hat der BFH vier weitere Urteile veröffentlicht, die die Folgen der geänderten Rechtslage für andere Berufsgruppen – wie etwa Piloten, Luftsicherheitskontrollkräfte oder befristet Beschäftigte – verdeutlichen (Urteile vom 10.04.2019 VI R 6/17, vom 11.04.2019 VI R 36/16, vom 11.04.2019 VI R 40/16 und vom 11.04.2019 VI R 12/17).

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Keine Tarifbe­günstigung bei Realtei­lung mit Verwertung in Nachfolge­gesellschaft

Verwertet der bei der Realteilung einer Sozietät ausscheidende Sozius den ihm im Rahmen der Realteilung zugewiesenen und zum gemeinen Wert entnommenen Mandantenstamm dadurch, dass er diesen in eine Nachfolgegesellschaft einlegt und anschließend auch aus dieser gegen Abfindung ausscheidet, liegt nach dem Urteil des BFH vom 15.01.2019 VIII R 24/15 kein tarifbegünstigter Aufgabegewinn vor. Denn es werden dann nicht bereits mit der Realteilung der Sozietät die wesentlichen vermögensmäßigen Grundlagen der bisherigen freiberuflichen Tätigkeit aufgegeben.

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Renten­erhöhung und Steuer­pflicht

Zum 1. Juli 2019 wurden die Renten um 3,18 Prozent (Rentengebiet West) und 3,91 Prozent (Rentengebiet Ost) angehoben. Anders als der ursprüngliche Rentenbetrag ist die Rentenerhöhung in voller Höhe steuerpflichtig. Viele Rentner, die bisher keine Steuererklärung abgeben, fragen sich, ob sie wegen der Rentenerhöhung Steuern zahlen müssen.

Beispiel: Ein alleinstehender Rentner im Rentengebiet Ost bezieht seit 2005 eine Altersrente. Nach der Erhöhung im vergangenen Jahr betrug die Monatsrente 1.506 Euro. Damit blieb er 2018 mit seinem Einkommen im steuerfreien Existenzminimum. Ab Juli 2019 steigt die Rente auf 1.565 Euro im Monat. Bei unveränderten Bedingungen ergäbe sich für das Jahr 2019 eine Steuerbelastung von 52 Euro, wenn ausschließlich die Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung berücksichtigt werden. In der Regel können Rentner jedoch weitere Aufwendungen steuermindernd abziehen.

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Rentenerhöhung und Steuerpflicht

Zum 1. Juli 2019 wurden die Renten um 3,18 Prozent (Rentengebiet West) und 3,91 Prozent (Rentengebiet Ost) angehoben. Anders als der ursprüngliche Rentenbetrag ist die Rentenerhöhung in voller Höhe steuerpflichtig. Viele Rentner, die bisher keine Steuererklärung abgeben, fragen sich, ob sie wegen der Rentenerhöhung Steuern zahlen müssen.

Beispiel: Ein alleinstehender Rentner im Rentengebiet Ost bezieht seit 2005 eine Altersrente. Nach der Erhöhung im vergangenen Jahr betrug die Monatsrente 1.506 Euro. Damit blieb er 2018 mit seinem Einkommen im steuerfreien Existenzminimum. Ab Juli 2019 steigt die Rente auf 1.565 Euro im Monat. Bei unveränderten Bedingungen ergäbe sich für das Jahr 2019 eine Steuerbelastung von 52 Euro, wenn ausschließlich die Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung berücksichtigt werden. In der Regel können Rentner jedoch weitere Aufwendungen steuermindernd abziehen.

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Verspätungs­geld für nicht frist­gerecht über­mittelte Rentenbe­zugsmitteilungen rechtmäßig

Die Erhebung von Verspätungsgeldern für nicht fristgerecht übermittelte Rentenbezugsmitteilungen ist verfassungsgemäß und verstößt insbesondere nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Dies hat der BFH mit Urteil vom 20.02.2019 X R 28/17 entschieden.

Die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung wie z. B. auch die berufsständischen Versorgungswerke oder Pensionskassen müssen der Zentralen Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA) bei der Deutsche Rentenversicherung Bund bis Ende Februar des Folgejahres auf elektronischem Wege mitteilen, welche Leistungen, vor allem Renten, sie an den jeweiligen Versicherten ausgezahlt haben. Erfolgt dies nicht fristgemäß, wird gemäß § 22a EStG ein gesetzlich festgelegtes Verspätungsgeld in Höhe von 10 Euro je angefangenen Monat für jede verspätete Rentenbezugsmitteilung - maximal pro Veranlagungszeitraum 50.000 Euro - erhoben. Hiervon ist abzusehen, wenn der Mitteilungspflichtige die Verspätung nicht zu vertreten hat. Mit dem 2010 eingeführten Verspätungsgeld sollen die Versicherungs- und Versorgungsunternehmen angehalten werden, ihre Daten so rechtzeitig zu übermitteln, dass die Finanzverwaltung sie im Besteuerungsverfahren der Rentenempfänger berücksichtigen kann.

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