Steuertipps: Wann lohnt sich ein Firmenwagen?
Gerade in Zeiten des Arbeitskräftemangels ist die Bereitstellung eines Firmenwagens ein zusätzlicher Vorteil bei der Gewinnung von qualifizierten Arbeitskräften. Aber Achtung: Steuerlich gibt es bei der Bereitstellung eines Firmenwagen einiges zu beachten.
Wie wirkt sich die Bereitstellung eines Firmenwagens steuerlich aus?
Stellt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer ein Kfz zur Verfügung, kann das Unternehmen sämtliche mit dem Kfz im Zusammenhang stehenden Kosten als Betriebsausgaben steuerlich abziehen. Ob der Arbeitnehmer jedoch einen geldwerten Vorteil versteuern muss, hängt vom Verwendungszweck ab: Wird das Kfz nachweislich nur betrieblich genutzt, muss der Arbeitnehmer dies nicht steuerlich berücksichtigen. Im Regelfall darf ein Firmenwagen aber auch für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte sowie private Fahrten, also etwa Urlaubsfahrten, genutzt werden. Außer, die Privatnutzung des PKW wird z. B. im Arbeits-vertrag ausdrücklich ausgeschlossen. Fährt der Arbeitnehmer das Kfz auch privat, muss er einen sog. geldwerten Vorteil versteuern. Dieser ist nach der sog. 1 %-Regelung (vom Bruttolistenpreis) zu berechnen und monatlich mit der Lohnabrechnung zu versteuern. Um die Elektromobilität zu fördern, wird für neu angeschaffte Elektro- oder Hybridfahrzeuge der Bruttolistenpreis nur noch zur Hälfte angesetzt. Bei dem Ansatz der 1 %-Regelung kann es vorkommen, dass der private Nutzungswert höher ist als die tatsächlichen Fahrzeugkosten. In diesem Fall kommt eine Kostendeckelung in Betracht. Für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte erhöht sich der lohnsteuerpflichtige geldwerte Vorteil monatlich für jeden Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte um 0,03 % des Bruttolistenpreises.
...24.07.2019 WeiterlesenKindergeld: Abgrenzung zwischen Erst- und Zweitausbildung bei einem bereits erwerbstätigen Kind
Haben volljährige Kinder bereits einen ersten Abschluss in einem öffentlich-rechtlich geordneten Ausbildungsgang erlangt, setzt der Kindergeldanspruch aufgrund eines weiteren Ausbildungsgangs voraus, dass dieser noch Teil einer einheitlichen Erstausbildung ist und die Ausbildung die hauptsächliche Tätigkeit des Kindes bildet. Wie der BFH mit Urteil vom 20.02.2019 III R 42/18 entschieden hat, reicht es nicht aus, wenn lediglich eine berufsbegleitende Weiterbildung vorliegt, da dann bereits die Berufstätigkeit im Vordergrund steht und der weitere Ausbildungsgang nur neben dieser durchgeführt wird.
...21.07.2019 WeiterlesenBFH bestätigt neues Reisekostenrecht
Das steuerliche Reisekostenrecht, das seit dem Jahr 2014 den Werbungskostenabzug für nicht ortsfest eingesetzte Arbeitnehmer und Beamte - wie z. B. Streifenpolizisten - einschränkt, ist verfassungsgemäß, wie der BFH mit Urteil vom 04.04.2019 VI R 27/17 entschieden hat. Zeitgleich hat der BFH vier weitere Urteile veröffentlicht, die die Folgen der geänderten Rechtslage für andere Berufsgruppen – wie etwa Piloten, Luftsicherheitskontrollkräfte oder befristet Beschäftigte – verdeutlichen (Urteile vom 10.04.2019 VI R 6/17, vom 11.04.2019 VI R 36/16, vom 11.04.2019 VI R 40/16 und vom 11.04.2019 VI R 12/17).
...18.07.2019 WeiterlesenKeine Tarifbegünstigung bei Realteilung mit Verwertung in Nachfolgegesellschaft
Verwertet der bei der Realteilung einer Sozietät ausscheidende Sozius den ihm im Rahmen der Realteilung zugewiesenen und zum gemeinen Wert entnommenen Mandantenstamm dadurch, dass er diesen in eine Nachfolgegesellschaft einlegt und anschließend auch aus dieser gegen Abfindung ausscheidet, liegt nach dem Urteil des BFH vom 15.01.2019 VIII R 24/15 kein tarifbegünstigter Aufgabegewinn vor. Denn es werden dann nicht bereits mit der Realteilung der Sozietät die wesentlichen vermögensmäßigen Grundlagen der bisherigen freiberuflichen Tätigkeit aufgegeben.
...15.07.2019 WeiterlesenRentenerhöhung und Steuerpflicht
Zum 1. Juli 2019 wurden die Renten um 3,18 Prozent (Rentengebiet West) und 3,91 Prozent (Rentengebiet Ost) angehoben. Anders als der ursprüngliche Rentenbetrag ist die Rentenerhöhung in voller Höhe steuerpflichtig. Viele Rentner, die bisher keine Steuererklärung abgeben, fragen sich, ob sie wegen der Rentenerhöhung Steuern zahlen müssen.
Beispiel: Ein alleinstehender Rentner im Rentengebiet Ost bezieht seit 2005 eine Altersrente. Nach der Erhöhung im vergangenen Jahr betrug die Monatsrente 1.506 Euro. Damit blieb er 2018 mit seinem Einkommen im steuerfreien Existenzminimum. Ab Juli 2019 steigt die Rente auf 1.565 Euro im Monat. Bei unveränderten Bedingungen ergäbe sich für das Jahr 2019 eine Steuerbelastung von 52 Euro, wenn ausschließlich die Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung berücksichtigt werden. In der Regel können Rentner jedoch weitere Aufwendungen steuermindernd abziehen.
...14.07.2019 WeiterlesenRentenerhöhung und Steuerpflicht
Zum 1. Juli 2019 wurden die Renten um 3,18 Prozent (Rentengebiet West) und 3,91 Prozent (Rentengebiet Ost) angehoben. Anders als der ursprüngliche Rentenbetrag ist die Rentenerhöhung in voller Höhe steuerpflichtig. Viele Rentner, die bisher keine Steuererklärung abgeben, fragen sich, ob sie wegen der Rentenerhöhung Steuern zahlen müssen.
Beispiel: Ein alleinstehender Rentner im Rentengebiet Ost bezieht seit 2005 eine Altersrente. Nach der Erhöhung im vergangenen Jahr betrug die Monatsrente 1.506 Euro. Damit blieb er 2018 mit seinem Einkommen im steuerfreien Existenzminimum. Ab Juli 2019 steigt die Rente auf 1.565 Euro im Monat. Bei unveränderten Bedingungen ergäbe sich für das Jahr 2019 eine Steuerbelastung von 52 Euro, wenn ausschließlich die Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung berücksichtigt werden. In der Regel können Rentner jedoch weitere Aufwendungen steuermindernd abziehen.
...12.07.2019 WeiterlesenVerspätungsgeld für nicht fristgerecht übermittelte Rentenbezugsmitteilungen rechtmäßig
Die Erhebung von Verspätungsgeldern für nicht fristgerecht übermittelte Rentenbezugsmitteilungen ist verfassungsgemäß und verstößt insbesondere nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Dies hat der BFH mit Urteil vom 20.02.2019 X R 28/17 entschieden.
Die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung wie z. B. auch die berufsständischen Versorgungswerke oder Pensionskassen müssen der Zentralen Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA) bei der Deutsche Rentenversicherung Bund bis Ende Februar des Folgejahres auf elektronischem Wege mitteilen, welche Leistungen, vor allem Renten, sie an den jeweiligen Versicherten ausgezahlt haben. Erfolgt dies nicht fristgemäß, wird gemäß § 22a EStG ein gesetzlich festgelegtes Verspätungsgeld in Höhe von 10 Euro je angefangenen Monat für jede verspätete Rentenbezugsmitteilung - maximal pro Veranlagungszeitraum 50.000 Euro - erhoben. Hiervon ist abzusehen, wenn der Mitteilungspflichtige die Verspätung nicht zu vertreten hat. Mit dem 2010 eingeführten Verspätungsgeld sollen die Versicherungs- und Versorgungsunternehmen angehalten werden, ihre Daten so rechtzeitig zu übermitteln, dass die Finanzverwaltung sie im Besteuerungsverfahren der Rentenempfänger berücksichtigen kann.
...09.07.2019 WeiterlesenSteuerliche Änderung zum Kindergeld
Kindergeld, das seit 2018 wegen verspäteter Beantragung nicht mehr an die Kindergeldberechtigten ausgezahlt werden darf, wird künftig nicht mehr bei der Berechnung des Kinderfreibetrages negativ berücksichtigt. Das hat der Deutsche Bundestag am 06.06.2019 beschlossen. Die Neuregelung beseitigt den Nachteil, der Eltern bei einer verspäteten Beantragung von Kindergeld entsteht, zumindest teilweise.
Seit dem Jahr 2018 wird Kindergeld rückwirkend längstens sechs Monate, gerechnet vom Datum der Antragstellung an, ausgezahlt. Zuvor galt die steuerliche Verjährungsfrist von vier Jahren. Diese gesetzliche Verschärfung wurde im seinerzeitigen Gesetzgebungsverfahren mit Missbrauchsfällen beim Kindergeld begründet, die in bestimmten Fällen bei Eltern und Kindern aus anderen EU-Staaten aufgetreten waren.
...04.07.2019 WeiterlesenBundesrat stimmt Sonderabschreibung für den Mietwohnungsneubau zu
Ziel der neuen Regelung ist es, den Neubau von Mietwohnungen zu fördern und damit ausreichend Mietwohnungen für Bürger mit kleinem und mittlerem Budget zu schaffen. Mit dem Beschluss vom 28.06.2019 hat nun auch der Bundesrat grünes Licht gegeben, nachdem der Bundestag dem Vorhaben bereits im Dezember 2018 zugestimmt hatte.
Die neue Sonderabschreibung soll privaten Investoren ermöglichen, befristet für vier Jahre 5 % der Anschaffungs- und Herstellungskosten einer neuen Wohnung bei der Steuer geltend zu machen. Die bereits geltende lineare Sonderabschreibung über 2 % soll bestehen bleiben. Damit könnten in den ersten vier Jahren insgesamt 28 % der Anschaffungs- und Herstellungskosten einer neuen Mietwohnung steuerlich abgeschrieben werden. Voraussetzung für die Sonderabschreibung ist, dass die Anschaffungs- oder Herstellungskosten 3.000 Euro je Quadratmeter Wohnfläche nicht übersteigen. Außerdem muss die Wohnung im Jahr der Herstellung und in den folgenden neun Jahren dauerhaft vermietet werden. Vorgesehen sind darüber hinaus auch Steuerbegünstigungen für Investitionen in bestehende Gebäude. Sie greifen allerdings nur, wenn sie zu neuem Wohnraum führen.
...01.07.2019 WeiterlesenReform der Grundsteuer
Die Bundesregierung hat die Reform der Grundsteuer auf den Weg gebracht und damit ein wichtiges Vorhaben des Koalitionsvertrages umgesetzt. Die Neuregelung beachtet die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts, sichert das derzeitige Aufkommensniveau und behält das kommunale Hebesatzrecht bei.
Was hat die Bundesregierung beschlossen?
Das Gesetzespaket besteht aus drei miteinander verbundenen Gesetzentwürfen:
- Gesetz zur Reform des Grundsteuer- und Bewertungsrechts
- Gesetz zur Änderung des Grundsteuergesetzes zur Mobilisierung von baureifen Grundstücken für die Bebauung
- Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes
Das Wesentliche in Kürze:
...27.06.2019 WeiterlesenSteuerliche Entlastungen für Menschen mit Behinderung
Menschen mit einer Behinderung tragen aufgrund besonderer Bedürfnisse häufig hohe finanzielle Kosten für ihren Lebensunterhalt bzw. für ihre berufliche Tätigkeit. Es gibt zahlreiche steuerliche Entlastungen in fast allen Steuerarten für Menschen mit einer Behinderung. Die Voraussetzungen zur Inanspruchnahme von steuerlichen Begünstigungen müssen durch entsprechende Unterlagen - beispielsweise einen Schwerbehindertenausweis oder einen Bescheid des Landratsamts - nachgewiesen werden.
Behindertenpauschbetrag
Für die außergewöhnlichen Belastungen, die einem Menschen durch seine Behinderung entstehen, kann dieser einen Pauschbetrag in Anspruch nehmen. Hierzu müssen die behinderungsbedingten Aufwendungen nicht einzeln nachgewiesen werden. Es werden die laufenden und typischen Aufwendungen abgegolten, die erfahrungsgemäß durch die jeweilige Behinderung entstehen und deren alleinige behinderungsbedingte Veranlassung nur schwer nachzuweisen ist. Die Höhe des Pauschbetrags richtet sich nach dem dauernden Grad der Behinderung und kann sich bereits ab dem ersten Euro steuerlich auswirken.
...24.06.2019 WeiterlesenAusbildungswilligkeit des Kindes kann durch eine nachträgliche Erklärung des Kindes nachgewiesen werden
Mit Urteil 7 K 1093/18 Kg vom 26.04.2019 entschied das FG Düsseldorf, dass eine schriftliche Erklärung eines Kindes über seine Ausbildungswilligkeit auch für zurückliegende Zeiträume Bedeutung haben kann.
Die Klägerin bezog für ihr volljähriges Kind fortlaufend Kindergeld. Nachdem das Kind arbeitsunfähig erkrankt war, wurde sein Ausbildungsverhältnis vom Arbeitgeber vorzeitig beendet. Auf eine Nachfrage der beklagten Familienkasse teilte das Kind schriftlich mit, dass es nach Beendigung seiner Erkrankung schnellstmöglich eine Ausbildung aufnehmen wolle.
...20.06.2019 Weiterlesen