Aktuelles

Berück­sichtigung des Forderungs­verzichts eines Gesell­schafters nach Einführung der Abgeltung­steuer

Der Verzicht eines Gesellschafters auf eine Darlehensforderung gegen die Gesellschaft kann nach Einführung der Abgeltungsteuer zu einem steuerlich zu berücksichtigenden Verlust bei den Einkünften aus Kapitalvermögen führen. Dies hat der BFH mit Urteil vom 06.08.2019 VIII R 18/16 zu § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7, Satz 2 und Abs. 4 EStG entschieden.

Im Streitfall war der Kläger zu mehr als 10 % an einer GmbH beteiligt. Er hatte Forderungen gegen die GmbH im Nennwert von 801.768,78 Euro für einen Kaufpreis von 364.154,60 Euro erworben. Der Kläger verzichtete gegenüber der GmbH auf einen Teilbetrag seiner Darlehensforderung i. H. von 275.000 Euro. Im Hinblick auf einen teilentgeltlichen Erwerb zu 43,5 % ging er davon aus, dass er einen Veräußerungsverlust i. H. von 119.625 Euro erlitten habe. Dem folgten Finanzamt und Finanzgericht (FG) nicht.

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Keine gewerbe­steuerrecht­liche Hinzu­rechnung bei der Überlassung von Hotel­zimmern an Reisever­anstalter

Entgelte, die ein Reiseveranstalter an Hoteliers für die Überlassung von Hotelzimmern bezahlt, unterliegen nicht der gewerbesteuerrechtlichen Hinzurechnung. Dies hat der BFH mit Urteil vom 25.07.2019 III R 22/16 zu § 8 Nr. 1 Buchst. d und e GewStG entschieden. Nach diesen Vorschriften werden bei der Gewerbesteuer dem nach den Vorschriften des Einkommensteuer- oder Körperschaftsteuerrechts ermittelten Gewinn Miet- und Pachtzinsen, die zuvor gewinnmindernd berücksichtigt wurden, teilweise wieder hinzugerechnet, wenn die Wirtschaftsgüter dem Anlagevermögen des Betriebs des Steuerpflichtigen zuzurechnen sind.

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Grundsteuer­reform ist beschlossene Sache

Der Bundesrat hat am 08.11.2019 einem der wichtigsten steuerpolitischen Projekte dieses Jahres zugestimmt: Der Reform der Grundsteuer. Damit kann das Gesetzespaket aus Grundgesetzänderung sowie Änderung des Grundsteuer- und Bewertungsrechtes wie geplant in Kraft treten: Ab 2025 erheben die Bundesländer die Grundsteuer dann nach den neuen Regeln.

Die Grundzüge der Reform

Mit der Reform ändert sich insbesondere die Bewertung der Grundstücke. Hintergrund ist eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 2018. Es hatte die derzeit geltende Einheitsbewertung für verfassungswidrig erklärt. In Zukunft erfolgt die Bewertung grundsätzlich nach dem wertabhängigen Modell: Bei einem unbebauten Grundstück ist dafür der Wert maßgeblich, der durch unabhängige Gutachterausschüsse ermittelt wird. Ist das Grundstück bebaut, werden bei der Berechnung der Steuer auch Erträge wie Mieten berücksichtigt. Um das Verfahren zu vereinfachen, wird für Ein- und Zweifamilienhäuser, Mietgrundstücke und Wohnungseigentum ein vorgegebener durchschnittlicher Sollertrag in Form einer Nettokaltmiete je Quadratmeter in Abhängigkeit der Lage des Grundstücks angenommen.

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Beschäf­tigung trotz Rente - was Rentner und Arbeit­geber beachten sollten

Immer mehr Deutsche entscheiden sich dafür: Arbeiten über das Renteneintrittsalter hinaus. Denn für viele ist geregelte Arbeit wichtig für das Selbstwertgefühl und die Zufriedenheit. Aber auch finanzielle Gründe können den Einzelnen dazu bewegen, im Rentenalter weiter im bisherigen oder einem neuen Beruf zu arbeiten. Gleichzeitig suchen viele Unternehmen händeringend nach geeigneten Fachkräften. Die Weiterbeschäftigung von Rentnern nach Erreichen der Altersgrenze scheint also eine passende Lösung zu sein, um dem Fachkräftemangel entgegenzuwirken. Damit sich aber die Beschäftigung trotz Rente für die Arbeitgeber und die Rentner lohnt, gibt es nicht nur arbeitsrechtliche Besonderheiten, sondern auch bzgl. Krankenversicherung und Lohnabrechnung einiges zu beachten.

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Künstler­sozialabgabe auch ab 2020 stabil

Nach der Verordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales vom 12.08.2019 (BGBl 2019 S. 1354) bleibt der Abgabesatz für künstlerische oder publizistische Werke bzw. Leistungen (sog. Künstlersozialabgabe) bereits das dritte Jahr stabil bei 4,2 %.

Mit der Künstlersozialabgabe wird die Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung selbständiger Künstler usw. mitfinanziert. Die Abgabe ist von Unternehmen , wie z. B. Theater, Verlage, Galerien oder auch Werbeagenturen zu zahlen, soweit entsprechende Leistungen in Anspruch genommen werden.

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Weihnachts­feiern und Co. - darauf sollten Unter­nehmer achten

Zwischen Weihnachtsbaum, besinnlicher Musik und Spekulatius mit den Kollegen auf ein erfolgreiches Jahr anstoßen - Weihnachtsfeiern sind beliebt und stärken den Zusammenhalt in der Belegschaft. Aber auch für andere Betriebsveranstaltungen, wie Jubiläumsfeiern, gibt es gute Gründe und die Anlässe sind vielfältig. Damit das gelungene Mitarbeiter-Event für den Arbeitgeber nicht zu ungeplanten steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Konsequenzen führt, sollte dieser insbesondere die Kosten im Auge behalten.

Wann liegen Betriebsveranstaltungen vor und was gilt es zu beachten?

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Verkauf von Backwaren im Eingangs­bereich von Super­märkten befind­lichen Bäckereien zum dortigen Verzehr unterliegt dem Regel­steuersatz

Das FG Münster hat mit Urteil 15 K 2553/16 U vom 03.09. 2019 entschieden, dass in Bäckereifilialen, die in Supermärkte integriert sind, zum Verzehr an Ort und Stelle angebotene Backwaren dem vollen Umsatzsteuersatz unterliegen, wenn hierfür Mobiliar und Geschirr zur Verfügung gestellt wird.

Die Rechtsvorgängerin der Klägerin betrieb insgesamt 84 Konditoreien und Cafés, die sich zum größten Teil in nicht abgetrennten Eingangsbereichen von Lebensmittelmärkten (sog. Vorkassenzonen) befanden. Dabei wurden die Backwaren über den Ladentresen verkauft. Die Kunden konnten zum Verzehr die teilweise mit Tischdecken und Blumenschmuck versehenen Tische nutzen, mussten aber das Geschirr selbst abräumen. Während das beklagte Finanzamt diese Umsätze dem Regelsteuersatz unterwarf, meinte die Klägerin, dass es sich mangels Kellnerservice und Beratung nicht um Restaurationsumsätze handele. Zudem habe das Mobiliar auch von Besuchern der Supermärkte zum bloßen Verweilen genutzt werden können.

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Vorsteuer­abzug aus Umzugs­kosten

Beauftragt ein nach seiner Unternehmenstätigkeit zum Vorsteuerabzug berechtigtes Unternehmen Makler für die Wohnungssuche von Angestellten, kann es hierfür den Vorsteuerabzug in Anspruch nehmen. Dies hat der BFH mit Urteil vom 06.06.2019 V R 18/18 zum Vorsteuerabzug aus Maklerleistungen für die Wohnungssuche von Angestellten entschieden, die aufgrund einer konzerninternen Funktionsverlagerung aus dem Ausland an den Standort einer Konzerngesellschaft in das Inland versetzt wurden.

Klägerin war eine neu gegründete Gesellschaft, die einem international tätigen Konzern angehörte. Aufgrund einer konzerninternen Funktionsverlagerung wurden im Ausland tätige Mitarbeiter an den Standort der Klägerin in das Inland versetzt. Dabei wurde den Mitarbeitern zugesagt, Umzugskosten zu übernehmen. Insbesondere sollten sie bei der Suche nach einer Wohnung oder einem Haus unterstützt werden. Dementsprechend zahlte die Klägerin im Streitjahr 2013 für Angestellte, die von anderen Konzerngesellschaften zu ihr wechselten und umzogen, Maklerprovisionen aus ihr erteilten Rechnungen. Das Finanzamt ging davon aus, dass die Kostenübernahme arbeitsvertraglich vereinbart gewesen sei, weshalb es sich um einen tauschähnlichen Umsatz gehandelt habe. Bemessungsgrundlage sei der gemeine Wert der Gegenleistung. Die hiergegen gerichtete Klage zum Finanzgericht hatte Erfolg.

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Klare und sozial ausge­wogene Anreize für klima­freundliches Verhalten

Die Bundesregierung hat am 16.10.2019 die Gesetzentwürfe zur Umsetzung des Klimaschutzprogramms 2030 im Steuerrecht und zur Änderung des Luftverkehrsteuergesetzes beschlossen.

Mit den Beschlüssen werden wichtige steuerliche Maßnahmen auf den Weg gebracht, die den Klimaschutz in den Bereichen Verkehr, Wohnen und Energieerzeugung stärken.

Folgende Steuermaßnahmen aus dem Klimaschutzprogramm 2030 sollen mit den heute beschlossenen Gesetzentwürfen umgesetzt werden:

Senkung der Umsatzsteuer für den Bahnfernverkehr

Bahnfahren soll ab 2020 günstiger und dadurch attraktiver werden. Der Umsatzsteuersatz auf Bahnfahrkarten im Fernverkehr wird dafür von 19 % auf 7 % gesenkt werden. Damit soll Bahnfahren im Fernverkehr um rund 10 % günstiger werden. Die Deutsche Bahn hat angekündigt, die Absenkung eins zu eins an die Fahrgäste weiterzugeben.

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Abzinsung von Verbind­lichkeiten im Jahr 2010 noch verfassungs­gemäß

Der BFH sieht die Verpflichtung, unverzinsliche Betriebsschulden mit 5,5 % abzuzinsen, für Wirtschaftsjahre bis einschließlich 2010 als verfassungsgemäß. an. Mit Urteil vom 22.05.2019 X R 19/17 hat er zudem einer nachträglich vereinbarten Verzinsung die steuerliche Anerkennung versagt.

Die Klägerin erhielt im Jahr 2010 für ihren Gewerbebetrieb von einem Bekannten ein langfristiges und zunächst nicht zu verzinsendes Darlehen über ca. 250.000 Euro. Während einer Außenprüfung, in der es um eine bilanzielle Gewinnerhöhung aufgrund der fehlenden Verzinsung ging, legten die Vertragspartner eine ab dem 01.01.2012 beginnende Verzinsung von jährlich 2 % fest. Später hoben sie den ursprünglichen Darlehensvertrag auf und vereinbarten rückwirkend ab 2010 eine Darlehensgewährung zu 1 % Zins. Das Finanzgericht (FG), das das Darlehen steuerlich dem Grunde nach anerkannte, ließ die nachträglich getroffenen Verzinsungsabreden bilanziell unberücksichtigt, sodass sich für das Streitjahr ein einkommen- und gewerbesteuerpflichtiger Abzinsungsgewinn ergab.

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Steuerfrei­betrag jetzt eintragen lassen - Höheres Einkommen schon im November

Mit Freibeträgen bei der Lohnsteuer sichern Sie sich ein höheres Nettoeinkommen schon ab dem nächsten Monat - durch einen Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung.

Der Antrag auf Lohnsteuerermäßigung für 2019 sollte noch im Oktober gestellt werden, denn dann werden die gesamten Ausgaben für 2019 in November und Dezember 2019 als Freibetrag bei der Gehaltsabrechnung berücksichtigt und der Nettobetrag von etwaigem Weihnachtsgeld und vom November- sowie das Dezembergehalt kann dadurch deutlich höher ausfallen.

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Kann eine selb­ständig tätige Tages­mutter Aufwen­dungen für ihr Eigenheim, in dem sie mehrere Kinder betreut, anteilig als Betriebs­ausgaben geltend machen?

Die Klägerin betreut und verpflegt zu Hause als selbständig tätige Tagesmutter 4-5 Kinder zu unterschiedlichen Zeiten ab 7:30 Uhr. Sie und ihr Ehemann sind Eigentümer eines Einfamilienhauses mit einer Gesamtfläche von 163,70 qm. Die Klägerin machte in ihrer Einkommensteuererklärung für das Streitjahr 2011 Gebäudeaufwendungen (Renovierungskosten, Kosten für eine neue Kücheneinrichtung, Schuldzinsen für den Hauskauf und Abschreibung für Abnutzung des Gebäudes) anteilig neben der von der Verwaltung anerkannten Betriebsausgabenpauschale geltend. Sie berechnete einen betrieblichen Anteil von 56,68 % unter Einbezug einer ausschließlich betrieblichen Nutzung jeweils eines ca. 9 qm großen Kinder- und Spielzimmers und eines ca. 25 qm großen Spielzimmers, einer ausschließlich privaten Nutzung des Schlafzimmers und eines Arbeitszimmers und einer betrieblichen Nutzung aller, ca. 56 qm großen Räume im Erdgeschoss, die in zeitlicher Hinsicht hälftig betrieblich genutzt würden. Das beklagte Finanzamt berücksichtigte nach einer Außenprüfung neben den Pauschalen keine Aufwendungen, die sowohl den betrieblichen als auch den privaten Bereich betrafen. Die Aufwendungen, die auf die ausschließlich betrieblich genutzten Schlaf- und Spielzimmer entfielen, seien geringer als die Pauschale.

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