Aktuelles

Gewerbe­steuerliche Maßnahmen zur Berück­sichtigung der Auswir­kungen des Coronavirus (COVID-19/SARS-CoV-2)

Nach dem Ergebnis einer Erörterung der obersten Finanzbehörden der Länder gilt zur Berücksichtigung der Auswirkungen des Coronavirus bei der Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags für Zwecke der Vorauszahlungen (§ 19 Abs. 3 Satz 3 GewStG), Folgendes:

Nach § 19 Abs. 3 Satz 3 GewStG kann auch das Finanzamt bei Kenntnis veränderter Verhältnisse hinsichtlich des Gewerbeertrags für den laufenden Erhebungszeitraum die Anpassung der Gewerbesteuer-Vorauszahlungen veranlassen. Das gilt insbesondere für die Fälle, in denen das Finanzamt Einkommensteuer- und Körperschaftsteuervorauszahlungen anpasst (R 19.2 Abs. 1 Satz 5 GewStR). Vor diesem Hintergrund können nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich betroffene Steuerpflichtige bis zum 31.12.2020 unter Darlegung ihrer Verhältnisse Anträge auf Herabsetzung des Gewerbesteuermessbetrags für Zwecke der Vorauszahlungen stellen. Diese Anträge sind nicht deshalb abzulehnen, weil die Steuerpflichtigen die entstandenen Schäden wertmäßig nicht im Einzelnen nachweisen können. Nimmt das Finanzamt eine Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags für Zwecke der Vorauszahlungen vor, ist die betreffende Gemeinde hieran bei der Festsetzung ihrer Gewerbesteuer-Vorauszahlungen gebunden (§ 19 Abs. 3 Satz 4 GewStG).

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Corona­virus: Milliarden-Hilfs­programm und Schutz­schild

Das BMF hat gemeinsam mit dem Bundeswirtschaftsministerium zahlreiche Maßnahmen auf den Weg gebracht. So beispielsweise eine Kurzarbeiter-Regelung, ein einfacher Zugang zu Krediten und Bürgschaften für Unternehmen und mehr Geld für Schutzausrüstung und das Robert-Koch-Institut.

Auch steuerpolitische Maßnahmen sollen auf den Weg gebracht werden:

  • Finanzbehörden soll erleichtert werden, Stundungen von Steuerschulden zu gewähren. Insgesamt sollen Unternehmen die Möglichkeit von Steuerstundungen in Milliardenhöhe gewährt werden.
  • Wenn Unternehmen unmittelbar vom Coronavirus betroffen sind, will die Finanzverwaltung bis Ende des Jahres 2020 auf Vollstreckungsmaßnahmen und Säumniszuschläge verzichten.
  • Die Möglichkeiten zur Senkung von Vorauszahlungen sollen verbessert werden.

(Auszug aus einer Presseinformation des Bundesfinanzministeriums)

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Kein Zeugnis­verweige­rungsrecht voll­jähriger Kinder im Kindergeld­prozess

Der BFH entschied mit Urteil vom 18.09.2019, dass in dem von einem Elternteil geführten Kindergeldprozess das volljährige Kind kein Zeugnisverweigerungsrecht hat und deshalb zur Aussage verpflichtet ist.

Im Streitfall ging es darum, ob im Fall geschiedener Eltern der Vater oder die Mutter das Kindergeld für das gemeinsame Kind beanspruchen konnten. Der Vater hatte beantragt, das Kindergeld zu seinen Gunsten festzusetzen, weil das Kind nicht mehr bei der Mutter lebe und er den höheren Unterhaltsbeitrag leiste. Das Finanzgericht wies die Klage des Vaters mit der Begründung ab, das Kind lebe weiterhin im Haushalt der Mutter. Es stützte sich dazu auf ein Schreiben des Kindes an die Kindergeldkasse, wonach es sich jedes zweite Wochenende in der Wohnung der Mutter aufgehalten und auch die Sommerferien dort verbracht habe. Das FG verzichtete auf eine weitere Sachverhaltsaufklärung durch Vernehmung des Kindes, weil das Kind erklärt hatte, von seinem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch zu machen.

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Zahlungen von Jugend­ämtern an eine Tages­mutter sind steuer­pflichtig

Mit Urteil 6 K 3334/17 E vom 10.10.2019 hat das FG Münster entschieden, dass Zahlungen von Jugendämtern an eine Tagesmutter nicht ausschließlich für Zwecke der Erziehung bestimmt und damit nicht nach § 3 Nr. 11 EStG steuerfrei sind.

Die Klägerin erzielt als anerkannte Tagesmutter Einkünfte aus selbstständiger Arbeit, wobei sie in den Streitjahren Kinder in einem Umfang zwischen 15 und 40 Wochenstunden betreute. Ihre Einnahmen setzten sich aus Zahlungen der Jugendämter (Anerkennungsbeiträge für Förderleistungen und Erstattung angemessener Kosten über Sachaufwand nach § 23 Abs. 2 Nr. 2 und Nr. 1 SGB VIII bzw. Monatspauschalen) sowie von den Eltern der betreuten Kinder gezahlten Essensgeldern zusammen. Das Finanzamt behandelte sämtliche Zahlungen als steuerpflichtige Einnahmen. Demgegenüber war die Klägerin der Auffassung, dass lediglich das Essensgeld zu versteuern sei. Die Zahlungen der Jugendämter seien dagegen als Bezüge aus öffentlichen Mitteln zur Förderung der Erziehung gemäß § 3 Nr. 11 EStG steuerfrei.

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Achtung bei der steuer­lichen Behandlung von Gut­scheinen

Wenn Kunden keine Vorstellung davon haben, was sie zu einem besonderen Anlass verschenken sollen, nutzen sie häufig die Möglichkeit eines Gutscheines. Im Einzelhandel und im Bereich der Dienstleistungen wie z. B. bei Friseuren und in der Gastronomie werden Tag für Tag eine Vielzahl von Gutscheinen verkauft und eingelöst. Jedes Unternehmen steht dabei vor vielen Fragen im Zusammenhang mit der steuerlichen Einordnung. Was mache ich mit den Einnahmen aus den Gutscheinverkäufen? Wie muss ich diese in der Registrierkasse erfassen: mit Umsatzsteuer oder ohne? Welcher Steuersatz findet Anwendung? Muss ich die Umsätze sofort in meiner Umsatzsteuererklärung angeben? Möglicherweise müssen Sie Gutscheine nicht mehr sofort der Umsatzsteuer unterwerfen, denn seit letztem Jahr gilt für die umsatzsteuerliche Behandlung von solchen Gutscheinen eine neue Regelung.

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Von zu Hause arbeiten und Steuern sparen

Immer mehr Menschen nutzen die Möglichkeit, teilweise im Homeoffice, also von zu Hause, zu arbeiten. Wer sich dafür ein eigenes Arbeitszimmer in seiner privaten Wohnung einrichtet, kann unter Umständen Steuern sparen. Doch nicht jeder Steuerpflichtige kann sein Heimbüro steuerlich geltend machen. Darüber, welche Aufwendungen wann und in welcher Höhe abgezogen werden dürfen, gibt es häufig Streit mit dem Finanzamt. Es gibt also einiges zu beachten.

Was ist ein häusliches Arbeitszimmer?

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Reguläre Anpassung der Renten im Beitritts­gebiet an das Westniveau

Die zusammen mit der “normalen” Erhöhung der Renten erfolgende Angleichung der Renten im Beitrittsgebiet an das Westniveau stellt eine regelmäßige Rentenanpassung i. S. des § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa Satz 7 EStG dar. Sie kann daher nicht zu einer Neuberechnung des steuerfreien Teils der Altersrente (sog. Rentenfreibetrag) führen. Darin liegt keine verfassungswidrige Ungleichbehandlung zwischen den in den neuen Bundesländern gezahlten Altersrenten und den Altersrenten aus dem übrigen Bundesgebiet. Dies hat der BFH mit Urteil vom 03.12.2019 X R 12/18 entschieden.

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Rollstuhl­gerechte Umbau­maßnahmen im Garten führen nicht zur außerge­wöhnlichen Belastungen

Das FG Münster hat mit Urteil 7 K 2740/18 E vom 15.01.2020 entschieden, dass Aufwendungen für die Anlage eines rollstuhlgerechten Weges im Garten eines Einfamilienhauses nicht zwangsläufig sind, wenn sich auf der anderen Seite des Hauses eine Terrasse befindet, die mit dem Rollstuhl erreichbar ist.

Die Kläger sind Eheleute, die ein in ihrem Eigentum stehendes Einfamilienhaus mit Garten bewohnen. Die Klägerin leidet an einem Post-Polio-Syndrom, weswegen für sie ein Grad der Behinderung von 70 mit den Merkzeichen G und aG festgestellt wurde. Auf der Rückseite des Einfamilienhauses befindet sich eine Terrasse, die mit einem Rollstuhl erreicht werden kann. Auf der Vorderseite befanden sich ursprünglich Beete, auf denen die Klägerin Beerensträucher und Kräuter angebaut hatte und die lediglich durch einen schmalen Fußweg zu erreichen waren. Diesen Weg ließen die Kläger in eine gepflasterte Fläche umbauen und legten dort Hochbeete an. Die Kosten in Höhe von ca. 6.000 ? machten sie als außergewöhnliche Belastungen geltend, weil die Maßnahme medizinisch notwendig gewesen sei und auch der Garten zum existenznotwendigen Wohnbedarf gehöre. Das Finanzamt versagte den Abzug unter Hinweis darauf, dass Aufwendungen für den Umbau eines Gartens nicht berücksichtigt werden könnten, weil dies den durchschnittlichen Wohnkomfort übersteige. Im Klageverfahren beantragten die Kläger hilfsweise, den in der Rechnung enthaltenen Lohnanteil nach § 35a EStG zu berücksichtigen.

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Steuerliche Vorteile betrieb­licher Gesundheits­förderung

Gesunde, motivierte und leistungsfähige Mitarbeiter gehören zu den entscheidenden Erfolgsfaktoren für Unternehmen. Immer mehr Unternehmer setzen daher auf Prävention im Rahmen der betrieblichen Gesundheitsförderung. Dazu zählen etwa Bewegungs- und Ernährungskurse oder Seminare zur Stressbewältigung. Hierbei kann der Arbeitgeber bares Geld sparen. Seit Jahresbeginn kann ein Unternehmer mit nunmehr bis zu 600 Euro pro Mitarbeiter und Jahr steuerfrei zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn die Gesundheit der Mitarbeiter fördern. Dabei gilt es allerdings einiges zu beachten.

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Steuerbe­günstigung für Umwand­lungen im Konzern nach § 6a GrEStG

Die für die Grunderwerbsteuer geltende Steuerbegünstigung bei Umstrukturierungen im Konzern nach § 6a des GrEStG stellt keine unionsrechtlich verbotene Beihilfe dar. Danach ist auch der Fall begünstigt, dass eine abhängige Gesellschaft auf ein herrschendes Unternehmen verschmolzen wird. Das hat der BFH mit Urteil vom 22.08.2019 II R 18/19 entschieden.

Die Klägerin war seit mehr als fünf Jahren Alleingesellschafterin einer Tochtergesellschaft, die auf die Klägerin verschmolzen wurde. Hierdurch gingen die Grundstücke der Tochtergesellschaft auf die Klägerin über. Das Finanzamt sah darin einen steuerbaren Erwerbsvorgang, der auch nicht gemäß § 6a GrEStG begünstigt sei. Demgegenüber vertrat das FG die Auffassung, dass die Verschmelzung vom Anwendungsbereich dieser Vorschrift erfasst werde. Es gab daher der Klage statt.

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Der Solidaritäts­zuschlag muss schon zum 01.07.2020 fallen

Die Zahlen sprechen für sich - und für eine dringend nötige Entlastung der Menschen:

13,5 Milliarden Euro Jahresüberschuss im Bundeshaushalt! Davon sollten Bürger und Betriebe jetzt profitieren. Jetzt plädiert auch Bundesfinanzminister Olaf Scholz dafür, die Soli-Teilabschaffung nicht wie geplant ab 2021, sondern schon in diesem Sommer umsetzen - damit bekräftigte der Minister die Pläne der SPD gegenüber der Presse.

Ursprünglich sollte der Zuschlag erst ab dem Jahr 2021 für 90 % der Soli-Zahler entfallen. Im Gegenzug hatte der Bund der Steuerzahler das Soli-Aus schon ab dem Jahr 2020 gefordert. Der Grund lag immer auf der Hand: Die Politik hatte den Soli von Anfang an mit den Aufbauhilfen für die neuen Bundesländer verknüpft - dieser Solidarpakt ist aber zum Jahresende 2019 ausgelaufen, sodass der Solidaritätszuschlag keine Rechtfertigung mehr hat.

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Keine Berichtigung des fehler­haften Einkommen­steuerbescheids bei ordnungsgemäßer Erklärung eines Veräußerungs­gewinns i. S. des § 17 EStG durch den Steuer­pflichtigen

Der IX. Senat des BFH hat durch Urteil vom 10.12.2019 IX R 23/18 entschieden, dass ein bestandskräftiger Steuerbescheid nicht mehr vom Finanzamt (FA) nach § 129 der Abgabenordnung (AO) berichtigt werden kann, wenn die fehlerhafte Festsetzung eines vom Steuerpflichtigen ordnungsgemäß erklärten Veräußerungsgewinns i. S. des § 17 EStG trotz eines vom FA praktizierten “6-Augen-Prinzips” nicht auf einem bloßen “mechanischen Versehen” beruht.

Der Kläger hatte in seiner elektronisch eingereichten Einkommensteuererklärung einen Gewinn aus der Veräußerung eines GmbH-Gesellschaftsanteils i. S. des § 17 EStG zutreffend erklärt und alle hierfür maßgeblichen Unterlagen beim Finanzamt eingereicht. Der Veranlagungssachbearbeiter des FA prüfte den erklärten Gewinn und behandelte die Veranlagung entsprechend einschlägiger Arbeitsanweisungen u. a. als “Intensiv-Prüfungsfall”, welche nicht nur der Zeichnung durch den Vorgesetzten, sondern auch der Prüfung durch die “Qualitätssicherungsstelle” unterliegt. Nach einem “Abbruchhinweis” im maschinellen Veranlagungsverfahren wurde bei der weiteren Bearbeitung der Einkommensteuererklärung des Klägers ein falscher Wert durch einen Mitarbeiter des FA eingetragen, der im Ergebnis zu einer zu hohen Steuererstattung für den Kläger führte.

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